Reglement über die Verwendung des Fonds für die soziale und berufliche Integration
über die Verwendung des Fonds für die soziale und berufliche Integration (RFSBI) vom 09.10.2024 (Stand 01.10.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG); eingesehen die Artikel 27, 73 und 75 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 10. September 2020 (GES); eingesehen Artikel 39a des Gesetzes über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vom 31. Januar 1991 (GRIMB); eingesehen die Artikel 27 Absatz 4, 36 und 79 der Verordnung über die Ein - gliederung und die Sozialhilfe vom 21. April 2021 (VES); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons Wallis und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements, verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten für die Verwendung des kantonalen Fonds für die soziale und berufliche Integration (nachfolgend: der Fonds), der im Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) vorgesehen ist.
Art. 2 Leitungsorgan
1 Der Fonds wird durch die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) verwaltet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Anwendungsbereich
1 Der Anwendungsbereich des Fonds umfasst die folgenden Bereiche: a) Sozialhilfe; b) Behinderung; c) Asyl; d) andere soziale oder Integrations- Schwierigkeiten.
2 Der Fonds dient der Finanzierung von Projekten, Massnahmen oder Sa - chen zur sozialen und beruflichen Integration, namentlich von Pilotprojekten, die weder durch das ordentliche Budget der Dienststelle gedeckt noch in den ordentlichen Aufträgen an die Leistungserbringer enthalten sind.
3 Er kann auch für Massnahmen und Projekte verwendet werden, die der sozialen Prävention im Sinne von Artikel 24 GES dienen.
Art. 4 Mittelausstattung des Fonds
1 Die Mittelausstattung des Fonds erfolgt aus: a) dem Budget gemäss den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mit - teln; b) weiteren vom Staatsrat zu beschliessenden Zuweisungen; c) Schenkungen und Vermächtnissen.
Art. 5 Verwendung des Fonds
1 Das Gesuch muss schriftlich bei der Dienststelle eingereicht werden und alle Unterlagen enthalten, die für die Prüfung des Gesuchs relevant sind (insbesondere Budget, Projektpräsentation, Sonstiges).
2 Die Dienststelle kann die Einreichung zusätzlicher Unterlagen verlangen, die sie für die Beurteilung des Gesuchs für erforderlich hält.
3 Die Voraussetzungen von Artikel 75 GES gelten sinngemäss.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Finanzierung eines Projekts, einer Sache oder einer Massnahme aus dem Fonds.
5 Die Dienststelle kann Obergrenzen für Leistungsarten und/oder Bereiche festlegen.
6 Sie kann auch die Dauer der gewährten Hilfe begrenzen.
7 Die Beiträge aus dem Fonds erfolgen auf der Grundlage einer begründeten Verfügung oder eines Leistungsauftrags.
8 Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Dienststelle bis zur Höhe ihrer Finanzkompetenzen gemäss dem Gesetz über über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons Wallis und deren Kontrolle. Darüber hinaus liegt die Kompetenz beim Departement, dem sie angegliedert ist.
Art. 6 Informationspflicht
1 Die Dienststelle muss auf jeden Fall und unverzüglich über alle wichtigen Änderungen bei der Umsetzung oder Durchführung des Projekts, wie es im Gesuch dargelegt wurde, informiert werden. Gegebenenfalls kann die Betei - ligung des Fonds überprüft werden.
Art. 7 Kontrolle
1 Die Dienststelle übergibt am Ende jedes Rechnungsjahres die Fondskon - ten dem kantonalen Finanzinspektorat, das als Kontrollorgan fungiert.
2 Die Dienststelle übermittelt dem Staatsrat zudem jedes Jahr einen Rechen - schaftsbericht über die Verwendung des Fonds.
Art. 8 Widerruf und Rückerstattung
1 Der Widerruf der gewährten Hilfe und ihre Rückerstattung sind in Artikel 76 GES geregelt.
Art. 9 Rechtsmittel
1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, kön - nen nach Artikel 80 VES angefochten werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.10.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-112
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.10.2024 01.10.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-112
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