Reglement über die Kostenübernahme für pädagogische Ressourcen im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit
über die Kostenübernahme für pädagogische Ressourcen im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit (RKPR) vom 16.10.2024 (Stand 01.08.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis: eingesehen Artikel 13 Absatz 1 und 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2a Absatz 1, 115 und 120 Absatz 2 Buchstabe d des Ge - setzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW); eingesehen Artikel 4 Absatz 2, 12 und 24 des Gesetzes über die Primar - schule vom 15. November 2013 (GPS); eingesehen Artikel 5 des Gesetzes über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 (GOS); eingesehen Artikel 20 und 24 des Subventionsgesetzes vom 13. November
1995; eingesehen das Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 13. Janu - ar 1988; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Bestimmung der Einzelheiten der Kostenübernahme für pädagogische Ressourcen im Rahmen der obliga - torischen Schulzeit, die nicht von der kantonalen Lehrmittelausgabestelle bereitgestellt werden, durch öffentliche Körperschaften.
Art. 2 Pädagogische Ressourcen
1 Pädagogische Ressourcen sind materielle oder digitale Werkzeuge, die in einem Lehr- und Bildungsprozess eingesetzt werden und mit denen die in den Lehrplänen festgelegten Ziele erreicht werden können.
2 Folgende pädagogische Ressourcen werden von öffentlichen Körperschaf - ten übernommen: a) digitale Werkzeuge, die für jede Unterrichtsstufe als Standards im An - hang dieses Reglements aufgeführt sind; b) materielle Lehrmittel von Anbietern, die von dem für die Bildung zu - ständigen Departement (nachfolgend: das Departement) anerkannt sind.
3 Das Departement aktualisiert die anerkannten Anbieter.
4 Schulmaterialien werden nicht als pädagogische Ressourcen im Sinne die - ses Reglements angesehen und unterliegen dem Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivi - täten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule.
5 Infrastrukturen, d.h. alle Elemente, die für den Betrieb und die Verwaltung von IT-Umgebungen in der Schule erforderlich sind, wie z. B. Internetzu - gang, LAN- und WLAN-Netzwerk, gelten nicht als pädagogische Ressour - cen im Sinne dieses Reglements. Sie unterliegen dem Reglement zur Fest - legung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten der obligatori - schen Schule.
6 Bei Verlust oder vorsätzlicher Beschädigung müssen die digitalen Werk - zeuge auf Kosten der gesetzlichen Vertreter ersetzt werden.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden
Art. 3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden
1 Die Schuldirektion bzw. die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindeverbände sind für die Erfassung und Aktualisierung der Schüler - daten verantwortlich, die zu Beginn des Schuljahres pro Unterrichtsstufe (von 1H bis 11OS) im Datenbanksystem für die Schulverwaltung erfasst werden.
2 Die Gemeinde bzw. die Schulkommission oder die Gemeindeverbände sind dafür verantwortlich, bis zum 28. Februar jeden Jahres zu bestätigen, dass ihre digitalen Werkzeuge am 31. Dezember des Vorjahres den im An - hang festgelegten kantonalen Standards entsprachen.
3 Jede Gemeinde extrahiert mithilfe des Datenbanksystems für die Schulver - waltung eine Namensliste der Schüler, die auf ihrem Gebiet wohnen. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, bis zum 28. Februar jeden Jahres die An - zahl der Schüler zu bestätigen, die am 31. Dezember des Vorjahres auf ih - rem Gebiet wohnhaft waren und im Kanton zur Schule gehen. Diese Liste enthält auch die Schüler aus dem Asylbereich mit Ausnahme jener, die in ei - nem kantonalen Aufnahmezentrum eingeschult sind und nicht ein Gemeinde- oder Regionalschulzentrum besuchen. Die Konformität der digi - talen Werkzeuge mit den im Anhang definierten kantonalen Standards muss innert derselben Frist belegt werden.
4 Bei Fehlern bezüglich der Namensliste der Schüler muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion bzw. die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindeverbände kontaktieren, um die Änderungen innerhalb der gegebe - nen Fristen vorzunehmen. Im Streitfall entscheidet das Departement.
5 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerlisten gemäss Absatz
2, die als Grundlage für die Berechnung und Auszahlung der kantonalen Subvention dienen, zu validieren. Validiert eine Gemeinde die Liste der in ih - rem Gebiet wohnhaften Schüler nicht innerhalb der angesetzten Frist, sind die im Datenbanksystem für die Schulverwaltung per 31. Dezember erfass - ten Daten massgebend.
6 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die kantonalen Subventionen pro Unterrichtsstufe (1H bis 11OS) basierend auf der Vorlage des geltenden harmonisierten Kontenrahmens zu budgetieren und zu verbuchen.
7 Die Gemeinde übernimmt die Differenz zwischen den effektiven Kosten, die sich aus den vom Departement festgelegten Listen und der in Artikel 6 dieses Reglements definierten kantonalen Subvention ergeben.
8 Bei Fehlern bezüglich des Wohnsitzes der Schüler, die einer oder mehre - ren Gemeinden zuzuschreiben sind, muss zwischen den betroffenen Gemeinden ein eventueller finanzieller Ausgleich vorgenommen werden.
Art. 4 Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemein -
de eingeschult sind
1 Für Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde ein - geschult sind, stellt die einschulende Gemeinde bzw. die Sondereinrichtung, in welcher der Schüler eingeschult ist, der Wohngemeinde den vom Staats - rat festgelegten Pauschalbetrag pro Schüler in Rechnung. Andere Vereinba - rungen zwischen den Gemeinden bleiben vorbehalten.
2 Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich für Schüler, die zum Erlernen der Sprache 2 in Immersion, die in einem Sport-Kunst-Ausbildungszentrum, ei - ner Institution oder einem Sonderpädagogikzentrum unterrichtet werden.
3 Das Departement entscheidet über Sonderfälle.
3 Aufgaben, Verantwortlichkeiten des Kantons und kantonale Subvention
Art. 5 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons
1 Der Staat stellt den Schuldirektionen und Gemeinden das nötige Werkzeug und die entsprechende Schulung zur Nutzung des Datenbanksystems für die Schulverwaltung zur Verfügung.
2 Der Staatsrat legt die Standards für digitale Werkzeuge pro Unterrichtsstu - fe fest.
3 Das Departement aktualisiert die anerkannten Anbieter.
4 Die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle überprüft die Konfor - mität der Umsetzung der im Anhang dieses Reglements festgelegten Stan - dards.
Art. 6 Kantonale Subvention
1 Der Kanton beteiligt sich teilweise an der Finanzierung der pädagogischen Ressourcen im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit durch eine Subvention von 30 Prozent, die auf einem vom Staatsrat festgelegten Pauschalbetrag pro Schüler beruht.
2 Die kantonale Subvention wird spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres überwiesen.
3 Der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Pauschalbetrag pro Schüler wird mindestens alle 5 Jahre überprüft, vorbehaltlich Änderungen an den pädagogischen Ressourcen.
Art. 7 Kürzung oder teilweise oder vollständige Rückerstattung der
kantonalen Subvention
1 Bei Nichteinhaltung der im vorliegenden Reglement festgelegten Standards oder bei fehlender Konformitätsbestätigung vonseiten der Gemeinde, kann die Subvention vom Departement gekürzt, ausgesetzt oder abgelehnt wer - den.
2 Die teilweise oder vollständige Rückerstattung der kantonalen Subvention kann insbesondere dann verlangt werden, wenn sie zu Unrecht, aufgrund von unrichtigen, unvollständigen oder veränderten Angaben erhalten wurde.
4 Rechtsmittel
Art. 8 Beschwerde
1 Gegen Entscheide, die sich auf dieses Reglement stützen, kann Beschwer - de eingelegt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
5 Übergangsbestimmungen
Art. 9 Frist für die Aktualisierung der digitalen Werkzeuge nach kanto -
nalen Standards
1 Werkzeuge auf die kantonalen Standards zu aktualisieren.
A1 Anhang 1 - Standard für digitale Werkzeuge in der obligatorischen Schulzeit, nach Schulstufe
Art. A1-1 Einleitung
1 Der vorliegende Anhang 1 beschreibt die Standards für digitale Werkzeuge (Anzahl und Verteilung der Geräte), die für die Integration und den Erwerb digitaler Kompetenzen im Unterricht erforderlich sind.
2 Die Standards beziehen sich auf die folgenden Ausrüstungen: Ausrüstungskategorie Ausrüstungsdetails Ausrüstung der Schule Multifunktionsdrucker; Ton- und Vi - deoaufnahmen Ausrüstung Klassenzimmer Mit Ton ausgestattetes Projektions - system (Anzeigematerial) Individuelle Ausrüstungen nach Stu - fe Gerät mit Touchscreen (Computer oder Tablet); Tastatur
Art. A1-2 Hintergrund
1 Jede Schule verfügt über eine zuverlässige und robuste Basisinfrastruktur. Der technische Support muss gewährleistet sein. Infrastruktur und Software werden regelmässig aktualisiert. Die Räume verfügen über einen sehr schnellen, sicheren und gefilterten Internetzugang. Die IT- und Multime - diaausstattung muss den Rahmenbedingungen entsprechen, die das Errei - chen der Ziele der Lehrpläne ermöglichen.
2 Mit Ausrüstung sind speziell die verwendeten Geräte wie Tablets, Compu - ter, Peripheriegeräte sowie Projektionsmaterial gemeint. Es wird unterschie - den zwischen: a) schulhausinterne Ausrüstung wie Drucker; b) spezifischer Ausrüstung für die Klassenzimmer wie Projektionssyste - me; c) individuellen Geräten wie Tablets oder Touchscreen-Laptops.
3 Die Ausrüstung muss zuverlässig, robust und sicher sein. Lehrpersonen und Schüler müssen einfachen und schnellen Zugang zu den Geräten ha - ben. Die Ausrüstung muss auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem pädagogischen und didaktischen Bedarf sowie der technischen Ent - wicklung angepasst sein.
Art. A1-3 Ausrüstung der Schule
1 Jede Schule verfügt über die Ausrüstung, die das Drucken, Scannen von Dokumenten und das Aufnehmen von Ton und Bildern ermöglicht.
2 In den Lehrplänen wird je nach Stufe und Programm manchmal zusätzliche elektronische Ausrüstung verlangt.
Art. A1-4 Ausrüstung der Klassenzimmer
1 Jedes Klassenzimmer muss über ein Projektionssystem verfügen, das mit einer Tonanlage ausgestattet ist. Es sollte in einer ergonomischen Weise in - stalliert werden, die die Nutzung durch Lehrpersonen und Schüler ermög - licht. Die Verbreitung von Inhalten durch die Lehrperson und durch einen Schüler muss möglich sein.
2 Die Standards werden wie folgt beschrieben: Schulstufe Ausrüstungstyp Anzahl/Klassenzim - mer
1H-11 OS Mit Ton ausgestattetes Projektions - system
1 pro Klassenzimmer
Art. A1-5 Individuelle Ausrüstungen
1 Jede Schule muss permanent über digitale Geräte für die Schüler verfü - gen. Es ist die Aufgabe der Schuldirektion, diese je nach Kontext und örtli - chen Möglichkeiten effizient auf die verschiedenen Räume zu verteilen oder zur Verfügung zu stellen.
2 Das wesentliche Kriterium für den Erwerb und die Bereitstellung von Aus - rüstung wird dadurch bestimmt, dass die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen sind. Es wird in der Regel alle 5 Jahre erneuert.
3 Eine Reihe von tragbaren Geräten, die je nach Stufe gemeinsam genutzt oder individuell zugewiesen werden, soll es ermöglichen, dass eine ganze Klasse gleichzeitig digitale Kompetenzen erlernt. Jede Lehrperson verfügt über ein ähnliches Gerät, während sie ihre Klasse unterrichtet.
4 Je nach Stufe können sich Typ und Menge der Ausrüstung unterscheiden. Der Mindeststandard sieht wie folgt aus, wobei für Schulzentren mit weniger als einer Klasse pro Stufe mindestens eine Klasse vollständig ausgestattet sein muss:
Schulstufe Ausrüstungstyp Anzahl/Klasse
1H-2H Tablet 1 für 6 Schüler
3H-4H Tablet 1 für 4 Schüler
3H-4H Tastatur 1 für 12 Schüler
5H-6H Gerät mit Touchscreen und Tastatur 1 für 3 Schüler
7H-8H Gerät mit Touchscreen und Tastatur 1 pro Schüler
9OS-11OS Gerät mit Touchscreen und Tastatur 1 pro Schüler Die Geräte können innerhalb der Schule oder von mehreren Klassen gemeinsam genutzt werden.
5 Im 1. Zyklus, d.h. in der 1H bis 4H, müssen in jedem Klassenzimmer jeder - zeit Tablets entsprechend der Ausrüstungsquote zur Verfügung stehen. Die Tablets sind durch eine Hülle geschützt und verfügen über Multimediafunk - tionen wie Kamera und Mikrofon.
6 Im 2. Zyklus, in der 5H und 6H, muss jede Klasse entsprechend der Aus - rüstungsquote über digitale Geräte, Tablets oder Laptops, verfügen. Die Ge - räte verfügen über eine physische Tastatur, einen Touchscreen, eine Kame - ra, ein Mikrofon und Kopfhörer als Zubehör. Die Geräte sind durch eine Hül - le geschützt. In jedem Klassenzimmer muss der Lehrperson ein ähnliches Gerät zur Verfügung stehen. Die Computermaus ist ab der 5H wichtig, da sie eine benutzerfreundliche Interaktion, eine einfache Navigation, eine prä - zise Steuerung und erweiterte Funktionen bietet.
7 Ab der 7H verfügt jeder Schüler über ein digitales Gerät, ein Tablet oder einen Laptop. Die Geräte verfügen über eine physische Tastatur, einen Touchscreen, eine Kamera, ein Mikrofon und Kopfhörer als Zubehör.
8 Im 3. Zyklus (9OS-11OS) wird die gleiche Ausrüstung wie in den Stufen
7H-8H angeboten.
9 Für bestimmte Schüler mit besonderen Bedürfnissen (Sonderschulen, son - derpädagogische Zentren oder Schüler mit IV-Anerkennung) kann das De - partement die Zuweisung von besonderem Material beschliessen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.10.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-113
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.10.2024 01.08.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-113
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