Zollabkommen über Behälter von 1972
Abgeschlossen in Genf am 2. Dezember 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1976¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Oktober 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. April 1977 (Stand am 16. Oktober 2024) ¹ AS 1977 645
Kapitel I Allgemeines
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind.
b) «Vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
c) «Behälter» ein Transportgefäss (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gefäss), das i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.
Der Begriff «Behälter» schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff «Behälter» schliesst weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.²
d) «Binnenverkehr» die Beförderung von Waren, die innerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates eingeladen werden, um auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates wieder ausgeladen zu werden.
e) «Person» sowohl natürliche als auch juristische Personen.
f) «Halter» eines Behälters die Person, die über die Verwendung des Behälters tatsächlich verfügt, auch ohne dessen Eigentümer zu sein.
² Letzter Satz eingefügt durch die vom Bundesrat (BR) am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 ( AS 1990 468 ).
Art. 2
Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Massgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.
Kapitel II Vorübergehende Einfuhr
a) Erleichterung der vorübergehenden Einfuhr
Art. 3
1. Jede Vertragspartei lässt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Massgabe der Artikel 4–9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.
2. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.
Art. 4
1. Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.
2. Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Zollamt der vorübergehenden Einfuhr handelt.
Art. 5
1. Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften:
a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder
c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und die geborgenen Teile und Materialien den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.
2. Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
b) Verfahren der vorübergehenden Einfuhr
Art. 6
Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Massgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne dass bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.
Art. 7
Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, dass alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.
Art. 8
Jede Vertragspartei ist, wenn Artikel 6 nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.
c) Bedingungen für die Verwendung der zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter
Art. 9
1. Die Vertragsparteien gestatten, dass die nach diesem Abkommen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, dass alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.
2. Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.
d) Sonderfälle
Art. 10
1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.
2. Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit der Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften:
a) den Eingangsabgaben unterworfen, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen oder
c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet.
3. Die Artikel 6‑8 sind sinngemäss auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.
Art. 11
1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, auch Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.
2. Artikel 3 Absatz 2 sowie die Artikel 4‑8 sind sinngemäss auch bei der vorübergehenden Einfuhr des Behälterzubehörs und der Behälterausrüstung des Absatzes 1 anwendbar. Das Zubehör und die Ausrüstung können nach Massgabe des Artikels 9 Absatz 1 im Binnenverkehr verwendet werden, wenn sie zusammen mit einem Behälter des Artikels 9 Absatz 1 befördert werden.
Kapitel III Zulassung von Behältern zur Warenbeförderung unter Zollverschluss
Art. 12
1. Um zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden zu können, müssen die Behälter den Vorschriften der Anlage 4 entsprechen.
2. Die Zulassung erfolgt nach einem der in Anlage 5 vorgesehenen Verfahren.
3. Die Behälter, die von einer Vertragspartei zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen worden sind, werden von den anderen Vertragsparteien für jedes Verfahren der internationalen Beförderung unter Zollverschluss anerkannt.
4. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Behältern, die den Vorschriften der Anlage 4 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel unbedeutend sind und keine Schmuggelgefahr besteht.
5. Ein Behälter, dessen Zulassung nicht mehr anerkannt wird, darf erst dann wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden, wenn sein Zustand, der seine Zulassung gerechtfertigt hatte, wiederhergestellt oder der Behälter erneut zugelassen worden ist.
6. Hat es den Anschein, dass ein Mangel schon bestand, als der Behälter zugelassen wurde, so ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, die für die Zulassung verantwortlich ist.
7. Stellt sich heraus, dass die nach den Verfahren der Anlage 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassenen Behälter nicht den technischen Vorschriften der Anlage 4 entsprechen, trifft die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Behälter diesen technischen Vorschriften entsprechen, oder sie widerruft die Zulassung.
Kapitel IV Erläuterungen
Art. 13
Die Erläuterungen in Anlage 6 enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.
Kapitel V Verschiedene Bestimmungen
Art. 14
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.
Art. 15
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Art. 16
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern und die technischen Merkmale ihrer Bauart.
Art. 17
Die Anlagen dieses Abkommens und das Unterzeichnungsprotokoll sind Bestandteil des Abkommens.
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Abkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschliessend vom 1. Februar 1973 bis einschliesslich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen auffordert, Partei dieses Abkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
3. Dieses Abkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 19 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt neun Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
Art. 20 Ausserkraftsetzung des Zollabkommens über Behälter (1956)
1. Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das am 18. Mai 1956³ in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Zollabkommen über Behälter ausser Kraft und tritt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien an dessen Stelle.
2. Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 4 werden die Behälter, die nach dem Zollabkommen über Behälter (1956) oder nach den auf seiner Grundlage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen zugelassen worden sind, von den Vertragsparteien für die Warenbeförderung unter Zollverschluss anerkannt, sofern sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind. Zu diesem Zweck können die nach den Bedingungen des Zollabkommens über Behälter (1956) ausgestellten Zulassungsbescheinigungen vor Ablauf ihrer Gültigkeit durch eine Zulassungstafel ersetzt werden.
³ SR 0.631.250.111
Art. 21 Verfahren zur Änderung dieses Abkommens einschliesslich seiner Anlagen
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon unterrichtet. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft ferner einen Verwaltungsausschuss nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 ein.
2. Jeder nach Absatz 1 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
4. Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen dagegen Einspruch erhebt.
5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen kein Einspruch mitgeteilt, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuss im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft.
6. Jede Vertragspartei kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert den Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm mindestens ein Drittel der Vertragsparteien binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation ihre Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Der Generalsekretär beruft eine solche Konferenz auch auf Antrag des Verwaltungsausschusses ein. Der Verwaltungsausschuss stellt einen solchen Antrag, wenn er von der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wird. Wird eine Konferenz nach diesem Absatz einberufen, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 18 bezeichneten Staaten zur Teilnahme auf.
Art. 22 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 4, 5 und 6
1. Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 21 können die Anlagen 1, 4, 5 und 6 nach diesem Artikel und nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 geändert werden.
2. Jede Vertragspartei teilt Änderungsvorschläge dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit. Dieser setzt die Vertragsparteien und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon in Kenntnis und beruft den Verwaltungsausschuss ein.
3. Jeder nach Absatz 2 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
5. Der Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat, ein Fünftel der Vertragsparteien, mindestens aber fünf Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. Ein Änderungsvorschlag, der nicht angenommen wird, bleibt ohne jede Wirkung.
6. Wird die Änderung angenommen, so tritt sie für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuss im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft. Im Zeitpunkt der Annahme einer Änderung kann der Ausschuss ferner bestimmen, dass die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben der Änderung in Kraft bleiben.
7. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den Vertragsparteien den Tag des Inkrafttretens der Änderung und unterrichtet davon die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.
Art. 23 Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 24 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der an der Streitigkeit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
2. Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Streitigkeit beteiligten Parteien bindend.
3. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
4. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
5. Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Art. 26 Vorbehalte
1. Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel 1‑8, 12‑17, 20, 25 und dieser Artikel sowie die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten mit.
2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt:
a) ändert die Bestimmungen dieses Abkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Massgabe des Vorbehalts und
b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Masse.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 27 Notifikation
Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 18;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 19;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Abkommens nach den Artikeln 21 und 22;
d) die Kündigung nach Artikel 23;
e) das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 24.
Art. 28 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.
(Es folgen die Unterschriften)
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