Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (742.161)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)

(VSZV) vom 17. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 742.101 ² SR 742.41 ³ SR 747.30 ⁴ SR 748.0 ⁵ Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Okt. 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr verbindlichen Fassung ( SR 0.748.127.192.68 ). ⁶ Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr verbindlichen Fassung ( SR  0.748.127.192.68 ). ⁷ Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse verbindlichen Fassung ( SR 0.740.72 ). ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Meldung und die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen:⁹
a. bei Eisenbahnunternehmen, bei Seilbahn-, Automobil-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmen mit Bundeskonzession sowie auf Anschlussgleisen (öffentlicher Verkehr);
b. in der Zivilluftfahrt im Inland und von schweizerischen Luftfahrzeugen im Ausland;
c. in der Seeschifffahrt mit im Schweizerischen Seeschiffsregister eingetragenen Seeschiffen.
² Sie regelt die Organisation und die Aufgaben der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 2 Zweck und Gegenstand der Sicherheitsuntersuchung ¹⁰
¹ Die Sicherheitsuntersuchung dient der Verhütung von weiteren Zwischenfällen.¹¹
² Untersucht werden die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Ursachen und Umstände, die zum Zwischenfall geführt haben.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 3 Zwischenfälle
Als Zwischenfälle gelten:
a. im öffentlichen Verkehr: Ereignisse nach den Artikeln 15 und 16;
b.¹²
in der Zivilluftfahrt: Unfälle und schwere Störungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
c. in der Seeschifffahrt: Ereignisse, die den Flaggenstaat nach Artikel 94 Ziffer 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982¹³ zu einer Untersuchung verpflichten.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
¹³ SR 0.747.305.15
Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe
Im Bereich öffentlicher Verkehr bedeuten:
a. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991¹⁴ zur Folge hat;
b. schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, der nicht durch automatische Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre;
c. tödliche Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und die innert 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt;
d. schwere Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert;
e. leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert;
f.¹⁵
erheblicher Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50 000 Franken bei Seilbahnen oder von 150 000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt;
g. wesentliche Störung: Störung, die den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht;
h. aussergewöhnliches Ereignis: Ereignis, das auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Anlagen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen oder auf sicherheitsrelevante menschliche Fehlhandlungen zurückzuführen ist;
i. Gefahrgutereignis: Ereignis nach Abschnitt 1.8.5 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)¹⁶, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980¹⁷ über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999¹⁸;
j. Signalfall: Ereignis, bei dem ein Teil eines Zuges oder einer Rangierbewegung über den zulässigen Endpunkt der Fahrt hinausfährt.
¹⁴ SR 814.012
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
¹⁶ Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org , bezogen werden.
¹⁷ SR 0.742.403.1
¹⁸ SR 0.742.403.12
Art. 5 ¹⁹ Zivilluftfahrt und Eisenbahnverkehr: Entsprechung von Ausdrücken
Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Richtlinie (EU) 2016/798, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

Ausdruck in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
und der Richtlinie (EU) 2016/798

Ausdruck in dieser Verordnung

Zeugen

Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).

2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der SUST

Art. 6 Stellung
Die SUST ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57 a –57 g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997²⁰.
²⁰ SR 172.010
Art. 7 Zusammensetzung
Die SUST setzt sich zusammen aus drei bis fünf unabhängigen Fachleuten aus den einschlägigen Bereichen des Verkehrswesens.
Art. 8 Untersuchungsdienst
Die SUST verfügt über ein Fachsekretariat (Untersuchungsdienst).
Art. 9 Unabhängigkeit
¹ Die SUST und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden.
² Die SUST trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung ihrer Interessen und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
Art. 10 Aufgaben der SUST
Die SUST hat folgende Aufgaben:
a. Sie untersucht Zwischenfälle im Verkehrswesen.
b. Sie organisiert sich selbst und den Untersuchungsdienst, soweit die Organisation nicht durch diese Verordnung oder die Einsetzungsverfügung geregelt ist.
c. Sie bestimmt die Ziele und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.
d. Sie stellt die Leitung des Untersuchungsdienstes und dessen übriges Personal an.
e. Sie bezeichnet die Meldestelle.
f.²¹
Sie sorgt dafür, dass die für die Sicherheitsuntersuchung erforderlichen Untersuchungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten zur Verfügung stehen.
g. Sie überwacht den Untersuchungsdienst.
h.²²
Sie genehmigt den Zwischenbericht (Art. 44) und den Abschlussbericht (Art. 47), wenn diese Sicherheitsempfehlungen oder Sicherheitshinweise enthalten.
i.²³
Sie entscheidet über Einsprachen gegen im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung erlassene Verfügungen (Art. 15 b Abs. 4 EBG, Art. 26 Abs. 4 LFG).
j. Sie sorgt für ein wirksames Qualitätssicherungssystem.
k. Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Zielerreichung, unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Kenntnisnahme und veröffentlicht ihn anschliessend.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 11 Aufgaben der Leitung des Untersuchungsdienstes
Die Leitung des Untersuchungsdienstes hat folgende Aufgaben:
a. Sie erarbeitet die Grundlagen für Entscheide der SUST und berichtet ihr regelmässig über die Tätigkeiten des Untersuchungsdienstes, bei besonderen Vorkommnissen ohne Verzug.
b. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
Art. 12 Aufgaben der Meldestelle
¹ Die Meldestelle nimmt Meldungen von Zwischenfällen jederzeit entgegen.
² Sie leitet die Meldungen sofort an den Untersuchungsdienst weiter.
Art. 13 ²⁴ Personal des Untersuchungsdienstes
¹ Das Personal des Untersuchungsdienstes, einschliesslich der Leitung, untersteht dem Bundespersonalrecht.
² Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sind von ihrer Anzeigepflicht entbunden.
³ Sie können Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten, sofern dies aufgrund der Schwere der möglichen Straftat geboten erscheint.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 14 Amtsgeheimnis
¹ Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sowie die externen Sachverständigen wahren das Amtsgeheimnis.
² Für die Mitglieder der SUST gilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches²⁵).
²⁵ SR 311.0

3. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle
¹ Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden der Meldestelle unverzüglich:
a. Unfälle;
b. schwere Vorfälle;
c. aussergewöhnliche Ereignisse;
d.²⁶
...
e. Brände von Fahrzeugen;
f.²⁷
...
² Nicht gemeldet werden müssen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche sowie Zwischenfälle auf öffentlichen Strassen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind.
³ Eisenbahnverkehrsunternehmen, die an einem Zwischenfall auf dem Netz einer Infrastrukturbetreiberin beteiligt sind, melden diesen Zwischenfall der betroffenen Infrastrukturbetreiberin. Diese leitet die Meldung unverzüglich an die Meldestelle weiter.
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV
¹ Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr (BAV):
a. Ereignisse nach Artikel 15 Absatz 1;
b. Ereignisse mit leichten Verletzungen;
c. Ereignisse mit Sachschaden über 100 000 Franken;
d. wesentliche Störungen;
e. Gefahrgutereignisse;
f. grössere Explosionen und Brände von sicherheitsrelevanten Anlagen;
g. Selbsttötungen sowie Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens eine leichte Verletzung zur Folge haben;
h.²⁸
vermutete oder ausgeführte Sabotage.
² Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden:
a. von den Eisenbahnunternehmen: 1. Entgleisungen bei Zug- oder Rangierfahrten,
2. Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen oder Hindernissen bei Zug- oder Rangierfahrten,
3. Entlaufen von Schienenfahrzeugen,
4. Signalfälle;
b. von den Seilbahnunternehmen: 1. Risse und Entgleisungen von Seilen,
2. Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen,
3. Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder mit externen Hindernissen,
4. Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen,
5. Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen,
6. Abstürze von Personen aus Fahrzeugen;
c.²⁹
von den Schifffahrtsunternehmen: Kollisionen mit Schaden zwischen Schiffen, zwischen Schiffen und Infrastrukturanlagen oder zwischen Schiffen und Personen.
³ Die Ereignisse müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 17 Zivilluftfahrt: Meldungen an die Meldestelle ³⁰
¹ Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt sind der Meldestelle unverzüglich durch folgende beteiligte Personen oder Stellen zu melden:
a. die Eigentümerinnen und Eigentümer der Luftfahrzeuge;
b. die Halterinnen und Halter der Luftfahrzeuge;
c. die Flugbetriebsunternehmen;
d. das Luftfahrtpersonal;
e. die Organe der Flugsicherung;
f. die Flugplatzhalterinnen und -halter;
g. die Polizeidienststellen;
h. die Zollorgane;
i. das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
² Zwischenfälle von Ultraleichtluftfahrzeugen, nicht zertifizierten unbemannten Luftfahrzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen sind nicht zu melden.³¹
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 18 Seeschifffahrt: Meldungen an die Meldestelle ³²
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, die Schiffsführung, die schweizerischen Seereedereien sowie die von der Schweiz anerkannten Klassifikationsgesellschaften melden Zwischenfälle nach Artikel 3 Buchstabe c unverzüglich der Meldestelle.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 19 ³³ Meldung an ausländische Behörden
¹ Der Untersuchungsdienst meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitzstaaten dieser Unternehmen.³⁴
² Die Meldung darf keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020³⁵ enthalten.
³³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 81 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
³⁵ SR 235.1

4. Abschnitt: Untersuchungsverfahren

Art. 20 Untersuchungsgegenstand
¹ Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht, sofern die Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann oder nach internationalen Abkommen eine diesbezügliche Pflicht besteht.³⁶
¹bis Sie entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung eines Zwischenfalls, über die Eröffnung einer Untersuchung, sofern die dafür notwendigen Informationen vorliegen.³⁷
² Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn:
a.³⁸
die Untersuchung eines Zwischenfalls in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen wird;
b. sich der Zwischenfall ausserhalb eines staatlichen Hoheitsgebietes ereignet hat; oder
c. sich keine ausländische Untersuchungsbehörde um die Untersuchung kümmert.
²bis Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen gemäss Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht. Sie kann diese untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann oder ein grosses öffentliches Interesse besteht.³⁹
³ Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen, die einer zoll- oder polizeidienstlichen Verwendung dienten, nur, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.
⁴ Sie kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 21 ⁴⁰ Einleitung und Einstellung der Sicherheitsuntersuchung
¹ Der Untersuchungsdienst leitet eine Voruntersuchung ein.
² Mit der Voruntersuchung wird abgeklärt, ob eine Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann oder gemäss einem internationalen Abkommen eine Untersuchungspflicht besteht.
³ Wird eine Untersuchung eröffnet, bestimmt der Untersuchungsdienst die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person. Er kann dieser Person weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen oder externe Sachverständige beiziehen.
⁴ Stellt der Untersuchungsdienst während der Untersuchung fest, dass mit dieser keine weiteren Zwischenfälle verhütet werden können und gemäss internationalen Abkommen keine Untersuchungspflicht besteht, stellt er sie ein. Er hält die Gründe dafür fest und publiziert diese.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 22 Ausstand
¹ Personen, deren Mitwirkung bei der Sicherheitsuntersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie:⁴¹
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. bei einem beteiligten Unternehmen angestellt, Mitglied von dessen Leitungsorganen oder mit dessen Rechnungsprüfung betraut sind;
c. in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind mit: 1. einer Eigentümerin, einem Eigentümer, einer Halterin, einem Halter, einer Betreiberin, einem Betreiber eines Verkehrsmittels oder einer Verkehrsinfrastruktur, das oder die am Zwischenfall beteiligt oder davon betroffen ist,
2. einer leitenden Angestellten, einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane eines beteiligten Unternehmens,
3. einer am Zwischenfall beteiligten oder davon betroffenen Person,
4. einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person;
d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sind.
² Sind sie an einem beteiligten Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der Leitung des Untersuchungsdienstes zu melden.
³ Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die SUST.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden
¹ Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren.⁴²
² Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten.
³ Sie stellen einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren
Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen
Sind schweizerische Militärluftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koordinieren die Untersuchungsleitung und die zuständigen militärischen Instanzen ihre Tätigkeiten.
Art. 26 Aufnahme von Personalien
Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben könnten.
Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht
¹ Der Untersuchungsdienst ordnet die nötigen Sicherungsmassnahmen an, insbesondere die Bewachung der Unfallstelle, und entscheidet über die Freigabe der Unfallstelle. Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
² Die Strafverfolgungsbehörden sowie die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen sorgen dafür, dass abgesehen von den zur Sicherung und Rettung notwendigen Arbeiten keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenommen werden.
³ Leichen dürfen nur mit dem Einverständnis des Untersuchungsdienstes sowie der Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. In Fällen von offensichtlicher Selbsttötung, von denen ausschliesslich Unternehmen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind, ist das Einverständnis des Untersuchungsdienstes nicht erforderlich.
⁴ Veränderungen an der Unfallstelle sind zu dokumentieren.
⁵ Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen und weitere Daten, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Zwischenfalls dienen könnten, sind unverzüglich zu sichern.
Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle
¹ Bis der Untersuchungsdienst tätig wird, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Danach entscheidet der Untersuchungsdienst im Einvernehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.
² Die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen und die Strafverfolgungsbehörden haben ohne Einschränkung Zutritt.
³ Den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesbehörden, den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Sicherheitsuntersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Sicherheitsuntersuchung nicht gestört wird.⁴³
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 29 Untersuchungshandlungen
¹ Der Untersuchungsdienst nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Er kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.
² Er kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen beauftragen.
³ Er kann von den beteiligten Unternehmen oder den Organen der Flugsicherung elektronische Aufzeichnungen in einer Form verlangen, in der sie ohne besonderen technischen Aufwand lesbar sind.
⁴ Die Originale der Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Sie dürfen erst mit Bewilligung des Untersuchungsdienstes und der zuständigen Strafbehörde gelöscht werden.
Art. 30 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Unternehmen ⁴⁴
¹ Die beteiligten Unternehmen haben, soweit notwendig und möglich, den Transport von Mitgliedern des Untersuchungsdienstes sowie weiteren an der Sicherheitsuntersuchung mitwirkenden Personen von der nächsten erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren.⁴⁵
² Sie haben dem Untersuchungsdienst das für die Untersuchungshandlungen an der Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
³ Für nachfolgende Untersuchungshandlungen sowie für Versuchsfahrten haben sie die Fahrzeuge, die Infrastruktur, das Personal, die technischen Hilfsmittel und die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.⁴⁶
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 31 Vorladung
¹ Der Untersuchungsdienst kann Personen vorladen, die sachdienliche Auskünfte geben können. Form und Inhalt der Vorladung richten sich nach Artikel 201 der Strafprozessordnung⁴⁷ (StPO).
² Die Vorladung wird mindestens drei Tage vor dem festgelegten Termin zugestellt. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
³ In dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person kann von den Anforderungen an Form und Frist abgewichen werden.
⁴⁷ SR 312.0
Art. 32 Durchsuchungen
¹ Der Untersuchungsdienst kann Gegenstände, Aufzeichnungen sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen.
² Er kann eine Durchsuchung nur mit Einwilligung der berechtigten Person vornehmen; ausgenommen sind Aufzeichnungen.
³ Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht notwendig, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass dem Untersuchungsdienst wesentliche Informationen zur Aufklärung von Zwischenfällen vorenthalten werden.
⁴ Für die Durchsuchungen gelten die Artikel 245–247 sowie 248 Absätze 1, 2 und 4 StPO⁴⁸.
⁵ Über ein Entsiegelungsgesuch des Untersuchungsdienstes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht innerhalb eines Monats. Der Entscheid ist endgültig.
⁴⁸ SR 312.0
Art. 33 Beschlagnahmungen
¹ Der Untersuchungsdienst kann Unfallgegenstände, deren Bestandteile und weitere sachdienliche Gegenstände beschlagnahmen.
² Für die Durchführung der Beschlagnahmungen gelten die Artikel 264 Absätze 1 und 3, 265 Absätze 1, 2 und 4, 266 Absätze 1 und 2 sowie 267 Absätze 5 und 6 StPO⁴⁹.
⁴⁹ SR 312.0
Art. 34 Medizinische Untersuchungen
¹ Der Untersuchungsdienst kann Personen, die beim Führen eines beteiligten Verkehrsmittels mitwirkten, medizinisch auf ihren körperlichen oder geistigen Zustand untersuchen lassen.
² Eingriffe in die körperliche Integrität können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
³ Für die Durchführung der Untersuchungen gilt Artikel 252 StPO⁵⁰.
⁵⁰ SR 312.0
Art. 35 Autopsien
¹ Der Untersuchungsdienst lässt in einem Institut für Rechtsmedizin eine Autopsie vornehmen, wenn bei einem Unfall Personen, die beim Führen eines beteiligten Verkehrsmittels mitwirkten, getötet worden oder als Folge des Unfalls später gestorben sind.
² Er kann die Autopsie von anderen infolge des Unfalls verstorbenen Personen anordnen.
³ Er informiert vorab die zuständige Strafbehörde über die Freigabe der Leiche.
Art. 36 Einholen von Gutachten
¹ Der Untersuchungsdienst kann Gutachten einholen.
² Es gelten die Artikel 182, 183 Absatz 1, 184 mit Ausnahme der Absätze 2 Buchstabe f, 3 und 7, 185 mit Ausnahme der polizeilichen Vorführung in Absatz 4, 187, 189 und 190 StPO⁵¹.⁵²
⁵¹ SR 312.0
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 37 ⁵³ Seeschifffahrt: Zwangsmassnahmen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 31–35) finden in der Seeschifffahrt nur insoweit Anwendung, als für sie eine Grundlage im Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953⁵⁴ besteht.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁵⁴ SR 747.30
Art. 38 Freigabe von Unfallgegenständen
Über die Freigabe von Unfallgegenständen oder deren Bestandteilen entscheidet der Untersuchungsdienst. Anordnungen der Strafbehörden bleiben vorbehalten.
Art. 39 Von interessierten Personen und Stellen vorgeschlagene Untersuchungshandlungen
¹ Interessierte Personen und Stellen können dem Untersuchungsdienst vorschlagen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
² Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.
Art. 40 ⁵⁵
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 41 Protokoll
¹ Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.
² Anstelle eines zusammenfassenden Protokolls kann die Anhörung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist.
³ Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.
Art. 42 Aktennotiz
¹ Die Untersuchung der Unfallgegenstände, Augenscheine, Massnahmen zur Rekonstruktion des Hergangs des Zwischenfalls, Informationsgespräche und weitere Untersuchungshandlungen werden in Aktennotizen festgehalten.
² Die Aktennotizen sind mit dem Datum ihrer Erstellung zu versehen und von der Untersuchungsleitung oder der beauftragten Person zu unterzeichnen.
Art. 43 ⁵⁶ Vorbericht
¹ Wird eine Untersuchung eröffnet, erstattet der Untersuchungsdienst einen Vorbericht. Dieser enthält mindestens Angaben über die beteiligten Personen und Verkehrsmittel, den Hergang und die Untersuchungsleitung.
² Der Vorbericht wird dem beteiligten Personal, den Halterinnen und Haltern, den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Betreiberinnen und Betreibern der beteiligten Verkehrsmittel sowie der für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Information zugestellt. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, wird er auch dem zuständigen Departement zugestellt. Für die Nennung von Namen gilt Artikel 54.
³ Die Information der zuständigen ausländischen Behörden und Organisationen richtet sich nach den internationalen Abkommen.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 44 ⁵⁷ Zwischenbericht
¹ Der Untersuchungsdienst fasst wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Verhütung von Zwischenfällen von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, mit den entsprechenden Sicherheitsdefiziten und Sicherheitsempfehlungen in einem Zwischenbericht zusammen.
² Er stellt den Entwurf des Zwischenberichts den für die Aufsicht zuständigen Stellen sowie den von einer Umsetzung der Sicherheitsempfehlung direkt Betroffenen zur Stellungnahme zu. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, stellt er ihn auch dem zuständigen Departement zu.
³ Er stellt den Entwurf des Zwischenberichts den ausländischen Behörden und Stellen zur Stellungnahme zu, wenn dies nach den internationalen Abkommen vorgesehen ist.
⁴ Er setzt für die Stellungnahme eine der Dringlichkeit der Sachlage angemessene Frist.
⁵ Er erstellt nach angemessener Würdigung der Stellungnahmen den Zwischenbericht.
⁶ Er stellt den Zwischenbericht unverzüglich den Personen und Stellen zu, die bereits dessen Entwurf erhalten haben.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 45 und 46 ⁵⁸
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 47 Abschlussbericht ⁵⁹
¹ Der Untersuchungsdienst fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Abschlussbericht zusammen.
² Der Abschlussbericht berücksichtigt inhaltlich und strukturell das massgebende internationale Recht und gibt mindestens Auskunft über:⁶⁰
a. die beteiligten und die betroffenen Personen, Unternehmen, Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen;
b. den Hergang des Zwischenfalls sowie dessen Ursachen und Umstände;
c. das Ausmass der Personen- und der Sachschäden;
d. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und der Gutachten.
³ Wurden Sicherheitsdefizite festgestellt, so enthält der Abschlussbericht entsprechende Sicherheitsempfehlungen. Die SUST kann in den Abschlussberichten Sicherheitshinweise an die Unternehmen und Organisationen des betroffenen Verkehrsträgers richten.⁶¹
⁴ Der Untersuchungsdienst stellt den Entwurf des Abschlussberichts den direkt Betroffenen und direkt Beteiligten sowie der für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Stellungnahme zu. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, stellt er ihn auch dem zuständigen Departement zu.⁶²
⁴bis Er stellt den Entwurf des Abschlussberichts den zuständigen ausländischen Behörden und weiteren Personen und Organisationen zur Stellungnahme zu, wenn dies nach internationalen Abkommen vorgesehen ist.⁶³
⁵ Stellungnahmen können innert 30 Tagen ab Zustellung des Entwurfs des Abschlussberichts eingereicht werden.⁶⁴
⁶ Der Untersuchungsdienst erstellt nach angemessener Würdigung der Stellungnahmen den Abschlussbericht.⁶⁵
⁷ Er stellt den Abschlussbericht den Personen und Stellen zu, die bereits den Entwurf des Abschlussberichts erhalten haben.
⁵⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 48 Sicherheitsempfehlungen
¹ Die SUST richtet die Sicherheitsempfehlungen an die für die Aufsicht zuständige Stelle. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, informiert sie auch das zuständige Departement. Bei dringlichen Sicherheitsproblemen informiert sie umgehend das zuständige Departement.⁶⁶
¹bis Sie richtet Sicherheitsempfehlungen an ausländische Behörden, wenn dies nach internationalen Abkommen vorgesehen ist.⁶⁷
² Die Adressaten der Sicherheitsempfehlungen unterrichten die SUST periodisch über die Umsetzung der Empfehlungen oder über die Gründe, weshalb sie auf Massnahmen verzichten.⁶⁸
²bis Ist der Adressat eine Bundesbehörde, unterrichtet diese auch das zuständige Departement.⁶⁹
²ter Die SUST nimmt zu den Umsetzungsberichten der Bundesämter Stellung. Sie kann zu den Umsetzungsberichten der Bundesbehörde zuhanden des zuständigen Departements Stellung nehmen.⁷⁰
³ Das zuständige Departement kann Aufträge zur Umsetzung von Empfehlungen an das zuständige Bundesamt richten.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 49 Wiederaufnahme der Untersuchung
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Genehmigung des Abschlussberichts neue wesentliche Tatsachen bekannt, so nimmt der Untersuchungsdienst von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.
Art. 50 Kosten der Sicherheitsuntersuchung ⁷¹
¹ Die Untersuchungskosten können den verursachenden Personen auferlegt werden:
a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50–75 Prozent;
b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25–50 Prozent.
² Die Kosten polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem Zwischenfall gelten nicht als Untersuchungskosten, sofern der Untersuchungsdienst diese Aufgaben nicht ausdrücklich den Polizeiorganen aufgetragen hat.
³ Die Kosten für die Bergung und Entsorgung von Luftfahrzeugen trägt die Halterin oder der Halter, unabhängig davon, ob die Bergung zum Zweck der Sicherheitsuntersuchung angeordnet wird. Die Bergungskosten umfassen auch den Transport vom Ereignisort zum Lagerort der SUST sowie den Abtransport oder die Entsorgung nach Freigabe des Wracks.⁷²
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 51 Akteneinsicht
¹ Wird eine Untersuchung durchgeführt, können Akteneinsicht verlangen:⁷³
a. die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen;
b.⁷⁴
die zuständige Bundesbehörde oder die für die Aufsicht zuständigen Stellen;
c.⁷⁵
die Strafbehörden;
d. die an der Untersuchung beteiligte Personen, die einen fremden Staat repräsentieren.
² Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen darf die Akteneinsicht beschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden, solange das Interesse der Untersuchung nach dieser Verordnung oder einer laufenden anderen Untersuchung es erfordert.⁷⁶
³ Ist die Untersuchung abgeschlossen, so stellt der Untersuchungsdienst die Akten unter Vorbehalt von Artikel 24 auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden für deren Verfahren zur Verfügung.⁷⁷
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 52 Fristen
¹ Sicherheitsuntersuchungen von Zwischenfällen sind innerhalb von 12 Monaten abzuschliessen.⁷⁸
² Für Zwischenfälle mit Grossluftfahrzeugen oder Seeschiffen gilt eine Frist von 18 Monaten. Als Grossluftfahrzeug gilt ein Luftfahrzeug, das eine höchstzulässige Abflugmasse von mindestens 5700 kg aufweist, in der Lufttüchtigkeitskategorie Standard, Unterkategorie Transport eingeteilt ist oder über mehr als zehn Sitzplätze für Fluggäste und Besatzung verfügt.
³ Kann die Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Leitung des Untersuchungsdienstes und begründet die Verzögerung. Die Leitung des Untersuchungsdienstes setzt eine angemessene Nachfrist.
⁴ Wird eine Nachfrist gewährt, so entscheidet der Untersuchungsdienst, ob am Jahrestag des Zwischenfalls ein Bericht über den Stand und den Fortgang der Untersuchung und etwaige Sicherheitsprobleme veröffentlicht wird. Er berücksichtigt dabei die Vorschriften des internationalen Rechts sowie die Tragweite des Zwischenfalls.⁷⁹
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).

5. Abschnitt: Veröffentlichungen

Art. 53 Berichte und Zusammenfassungen der SUST
¹ Die SUST veröffentlicht die Vor-, Zwischen- und Abschlussberichte.
² ... ⁸⁰
³ Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Zusammenfassung der Sicherheitsempfehlungen und Sicherheitshinweise. Sie berichtet auch über den Stand der Umsetzung der Sicherheitsempfehlungen.⁸¹
⁴ Sie veröffentlicht ihre Berichte und Zusammenfassungen im Internet.
⁵ Sie stellt ihre Berichte und Zusammenfassungen in den jeweiligen Bereichen folgenden Personen und Stellen von Amtes wegen online zu, wenn sie sich vorgängig angemeldet haben:⁸²
a. den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie den entsprechenden Instandhaltungsbetrieben;
b. im Bereich der Zivilluftfahrt: 1. den Flugbetriebsunternehmen,
2. den Flugschulen,
3. den Unterhaltsbetrieben,
4. den Fluglehrerinnen und Fluglehrern,
5. den Organen der Flugsicherung,
6. den Flugplatzleitungen;
c.⁸³
im Bereich der Seeschifffahrt: den Seereedereien, die Schiffe unter Schweizer Flagge betreiben;
d. weiteren Personen und Organisationen, die sich mit Fragen der Flug- oder Verkehrssicherheit befassen;
e. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone.
⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 54 Datenschutz
¹ In den Berichten und Zusammenfassungen der SUST dürfen keine Personen mit Namen genannt werden.
² Davon ausgenommen sind die Namen der beteiligten Unternehmen, Flugschulen, Unterhalts- und Instandhaltungsbetriebe sowie der Herstellerinnen der beteiligten Verkehrsmittel und ihrer Bestandteile, der Sicherungsanlagen sowie der Infrastrukturen und ihrer Bestandteile
Art. 54 a ⁸⁴ Öffentlichkeitsgesetz
Die SUST und der Untersuchungsdienst sind vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004⁸⁵ ausgenommen, soweit sie Daten von natürlichen und juristischen Personen bearbeiten.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁸⁵ SR 152.3
Art. 55 Statistik
¹ Die SUST veröffentlicht jährlich Statistiken über die ihr gemeldeten Zwischenfälle.⁸⁶
² Sie liefert Informationen über die von ihr untersuchten Zwischenfälle:⁸⁷
a. im Bereich der Zivilluftfahrt an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ( International Civil Aviation Organization , ICAO), die Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz ( European Civil Aviation Conference , ECAC) und die Europäische Agentur für Flugsicherheit ( European Aviation Safety Agency , EASA);
b. im Bereich der Seeschifffahrt an die Internationale Seeschifffahrts-Organisation ( International Maritime Organization , IMO);
c.⁸⁸
im Bereich der Eisenbahn an die Europäische Eisenbahnagentur ( European Union Agency for Railways , ERA).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).
Art. 56 ⁸⁹ Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen
Die SUST kann allgemeine sachdienliche Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen zusammenstellen und veröffentlichen.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).
Art. 57 Ausländische Berichte
¹ Die SUST leitet ausländische Berichte über Zwischenfälle, an denen Verkehrsmittel schweizerischer Unternehmen beteiligt sind, weiter an das zuständige Bundesamt und andere zuständige Behörden des Bundes sowie an alle Unternehmen und Personen, die daran ein Interesse glaubhaft gemacht haben.
² Sie veröffentlicht die Berichte im Internet.

6. Abschnitt: Strafbarkeit der Unterlassung von Meldungen

Art. 58
¹ Wer die Meldepflicht nach Artikel 15 Absatz 1 oder 3 verletzt, wird nach Artikel 86 Absatz 3 EBG bestraft.⁹⁰
² Wer die Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 1 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 511 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 59 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Organisationsverordnung SUST vom 23. März 2011⁹¹;
2. Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000⁹²;
3. Verordnung vom 23. November 1994⁹³ über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen.
⁹¹ [ AS 2011 4589 ; 2011 4573 Art. 2 Bst. a]
⁹² [ AS 2000 2103 ; 2006 4705 Ziff. II 68; 2011 4573 Art. 2 Bst. b, 4575]
⁹³ [ AS 1994 3037 ; 1999 2495 ; 2011 4573 Art. 2 Bst. c, 4579]
Art. 60 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 60 a ⁹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. September 2024
Ergebnisse von Untersuchungen zu Zwischenfällen, deren Ereignisdatum vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. September 2024 liegt, können gemäss den zum Zeitpunkt des Ereignisses geltenden Formvorgaben zu Berichten zusammengefasst und publiziert werden.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 182 ).
Art. 61 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

Anhang

(Art. 60)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁹⁵
⁹⁵ Die Änderungen können unter AS 2015 215 konsultiert werden.
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