Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens.
Vom 20. Juli 1948.
Auf Grund des § 8 Abs. 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 63 (Versicherungsverordnung — VVO) wird für die Lebensversicherung folgendes verordnet:
§ 1.
Umstellung der Kapitalversicherungen.
1.
Bei Lebensversicherungen, für die eine Prämienreserve zu bilden ist, ist die Versicherungssumme zum 21. Juni 1948 entsprechend der umgestellten geschäftsplanmäßigen Prämienreserve auf Deutsche Mark umzustellen.
2.
Die neue Versicherungssumme (umgestellte Versicherungssumme) wird wie folgt berechnet:
Die bisherige Versicherungssumme (alte Versicherungssumme) wird auf die vereinbarte Dauer der Prämienzahlung gleichmäßig verteilt. Die Summenteile, welche auf die am 20. Juni 1948 schon abgelaufenen Prämienzahlungsabschnitte entfallen, sind mit 10 v. H., die auf die restliche Dauer entfallenden Summenteile voll in Ansatz zu bringen; die Summe der beiden Posten ist der Nennbetrag der umgestellten Versicherungssumme in Deutscher Mark.
3.
Prämienzahlungsabschnitte, die nach Vollendung des rechnungsmäßigen Alters von 85 Jahren beginnen, bleiben außer Ansatz. Nach Vollendung des rechnungsmäßigen Alters von 85 Jahren sind weitere Prämien nicht mehr zu zahlen.
4.
Sind nach dem Vertrage Prämien zu leisten, deren Höhe nicht gleich bleibt (z. B. bei Versicherungen mit ermäßigter Anfangsprämie oder steigender oder fallender Prämie); so wird bei der Berechnung der umgestellten Versicherungssumme nach Abs. 2 die alte Versicherungssumme nicht auf die Prämienzahlungsabschnitte selbst, sondern auf die zngehörigen Prämien verteilt.
5.
Die Zeit einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns oder einer Rückverlegung des technischen Beginns der Versicherung wird als Prämienzahlungszeit angerechnet.
6.
Bei Versicherungen mit Einmalprämie und bei Versicherungen, die spätestens mit dem 20. Juni 1948 infolge Ablaufs der vereinbarten Dauer der Prämienzahlung oder infolge Ablebens des Versicherten (Versicherungen mit bestimmtem Auszahlungszeitpunkt) oder des Versorgers (Töchteraussteuerversicherungen u. ä.) oder infolge Umwandlung prämienfrei geworden sind, beträgt die umgestellte Versicherungssumme 10 v. H. des Nennbetrags der alten Versicherungssumme.
7.
Bei Risikoversicherungen mit laufender Prämienzahlung ist die umgestellte Versicherungssumme gleich dem Nennbetrag der alten Versicherungssumme.
§ 2.
Leistungen im Todesfalle und in sonstigen vorzeitigen Versicherungsfällen.
1.
Tritt der Versicherungsfall nach dem 20. Juni 1948 vorzeitig ein (z. B. durch Tod, Heirat), so erhöht sich die Leistung des Versicherers aus der Grundversicherung um 20 v. H. der durch die Umstellung eingetretenen Minderung des Nennbetrags der alten Versicherungssumme, höchstens jedoch um 10 v. H. ihres Nennbetrags. Dies gilt nicht, wenn einer der Fälle des § 1 Abs. 6 vorliegt oder wenn und soweit eine Versicherung nach dem 20. Juni 1948 in eine herabgesetzte prämienfreie Versicherung umgewandelt wird.
2.
Vereinbarungen über eine Minderung der Versicherungsleistung im Todesfalle sind nach dem alten Verhältnis auf die umgestellte Versicherungssumme und die Mehrleistung anzuwenden.
3.
Abs. 1 gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1950. Die Mehrleistungen gehen zu Lasten der Geschäftsergebnisse aus der Zeit nach Abschluß der Neuordnung des Geldwesens.
§ 3.
Tabelle der Leistungen des Versicherers.
Für die Leistungen des Versicherers ist die am Schluß abgedruckte
Tabelle
maßgebend.
§ 4.
Zusatzversicherungen.
1.
Mit einer Kapitalversicherung verbundene Zusatzversicherungen mit laufender Prämienzahlung, bei denen der Versicherer ein Kapital zu leisten hat (z. B. Unfall-Zusatzversicherung, Familienzusatzversicherung), werden in Höhe der alten Versicherungssumme in Deutscher Mark fortgesetzt. Der Versicherer ist jedoch bis zum 31. Dezember 1949 berechtigt, die Zusatzversicherung nach dem alten Summenverhältnis der Zusatzversicherung zur Grundversicherung, angewendet auf die umgestellte Versicherungssumme, unter entsprechender Minderung der Zusatzprämie herabzusetzen. Ist ein Kapital im Invaliditätsfalle zu leisten, so richtet sich die Leistung nach dem alten Summenverhältnis der Zusatzversicherung zur Grundversicherung, angewendet auf die umgestellte Versicherungssumme; die Prämie ist entsprechend herabzusetzen.
2.
Für die mit einer Kapitalversicherung verbundenen Zusatzversicherungen mit laufender Prämienzahlung, bei denen eine Rentenleistung zu gewähren ist, gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Die für den Invaliditätsfall versicherte Prämienbefreiung bleibt unverändert.
3.
Für Zusatzversicherungen mit Einmalprämie gelten die gleichen Grundsätze wie für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (vgl. § 1 Abs. 6).
§ 5.
Rücklauf, Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, Beleihung.
1.
Bei der Berechnung der Rückkaufswerte sowie der herabgesetzten prämienfreien Versicherungssummen und in ähnlich liegenden Fällen ist der Geschäftsplan sinngemäß anzuwenden.
2.
Die Auszahlung von Rückkaufswerten sowie Vorauszahlungen und Darlehen auf Versicherungsscheine sollen bis auf weiteres abgelehnt werden. Die Aufsichtsbehörde bestimmt im Verwaltungswege, wann diese Vorschrift außer Kraft tritt.
§ 6.
Wiedererhöhung der Versicherungssumme.
1.
Will der Versicherungsnehmer nach § 6 Abs. 8 der Versicherungsverordnung seine Versicherung in Deutscher Mark bis zum Reichsmarknennbetrag wieder erhöhen, so hat er dies dem Versicherer bis zum 30. September 1948 schriftlich anzuzeigen. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Höhe des einzuzahlenden Betrages binnen zwei Wochen nach Zugang der Anzeige mitzuteilen. Der Betrag kann in fünf Monatsraten entrichtet werden. Der Versicherungsschutz hinsichtlich der Erhöhungssumme beginnt mit der Zahlung der ersten Rate. Wird diese nicht binnen einem Monat nach ihrer Mitteilung gezahlt, so gilt der Antrag auf Wiedererhöhung als zurückgenommen. Werden Folgeraten nicht rechtzeitig gezahlt, so sind §§ 39, 189 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäß anzuwenden.
2.
Auf den für die Erhöhungssumme zu zahlenden Betrag sind Verwaltungskosten und Ratenzuschläge nicht zu erheben, Abschußvergütungen nicht zu gewähren. Eine Vergütung für das Inkasso kann in Ansatz gebracht werden, sie darf jedoch nicht mehr als 1 v. H. betragen.
§ 7.
Kündigung von Gesetzes wegen.
1.
Ist eine Versicherung nach § 3 der Versicherungsverordnung als gekündigt anzusehen, so gilt folgendes:
a)
Ist zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der prämienfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes abzustellen ist, eine Prämienreserve nicht vorhanden, so erlischt die Versicherung.
b)
Ist zu dem in Ziff. 1 genannten Zeitpunkt eine Prämienreserve vorhanden, so wird die Versicherung nach Maßgabe des Geschäftsplans in eine prämienfreie umgewandelt.
c)
Kommt nach dem Geschäftsplan die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nicht in Betracht, so ist unbeschadet des § 5 der geschäftsplanmäßige Rückkaufswert zu gewähren.
2.
Die Vorschriften der Aufsichtsbehörde über die Prämienzahlung in der Lebensversicherung bei Kriegsgefangenen, auf Grund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland Internierten oder Vermißten (Veröffentlichungen des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen 1947 S. 26) sind weiter anzuwenden.
§ 8.
Umstellung der Rentenversicherungen.
Vorstehende Bestimmungen gelten mit Ausnahme der §§ 2, 3 sinngemäß auch für die Rentenversicherung einschließlich der Pensionsversicherung. Dabei tritt an Stelle der Versicherungssumme die versicherte Rente.
§ 9.
Verbindlichkeiten außerhalb des Währungsgebietes
Im Sinne des § 24 Abs. 6 Ges. Nr. 63 gelten alle Verbindlichkeiten der im Währungsgebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen aus Lebens- und Rentenversicherungen als erloschen, wenn den Unternehmen der Weiterbetrieb des Versicherungsgeschäfts in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebiets untersagt oder unmöglich gemacht worden ist und die Verbindlichkeiten für dieses Gebiet als ausstehend anzusehen sind. Das Nähere wird durch Anordnung der Aufsichtsbehörde bestimmt.
§ 10.
Schlußbestimmungen.
1.
Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung dieser Anordnung allgemein oder im Einzelfalle im Verwaltungswege ergänzende oder abweichende Bestimmungen treffen.
2.
Auf Pensions- und Sterbekassen findet § 8 Anwendung. Im übrigen bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.
§ 11.
Inkrafttreten der Anordnung.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 5. Juli 1948 in Kraft.
Beschlossen in der Versammlung des Senats am 20. Juli und bekanntgemacht am 9. August 1948.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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