Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften
Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften Vom 15. Dezember 1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 30.12.2012
G aufgeh. durch § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 18. September 2012 (Brem.GBl. S. 409)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Rechtsverordnungen des Landes und der Gemeinden werden im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen oder im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet.
§ 2
(1) Ortsgesetze der Gemeinden werden im Gesetzblatt verkündet.
(2) Satzungen und andere Rechtsvorschriften der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden, wenn ihre Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist, im Amtsblatt verkündet.
§ 3
Beschlüsse über Bauleitpläne und der Ort ihrer Auslegung, Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch werden für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht.
§ 4
Bilden Pläne, Karten oder Zeichnungen Inhalt oder Teil einer Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes, so kann ihre Verkündung im Gesetzblatt oder im Amtsblatt dadurch ersetzt werden, daß das dem Beschluß des Rechtsetzungsorgans zugrunde gelegte Exemplar bei der federführenden Behörde zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf in der Vorschrift hingewiesen wird.
§ 5
(1) Polizeiverordnungen des für das Land Bremen zuständigen Oberbergamtes können dadurch verkündet werden, daß auf ihre Veröffentlichung in einem anderen für Verkündungen des Oberbergamtes vorgeschriebenen Amtsblatt durch Bekanntmachung im Amtsblatt hingewiesen wird. In dem Hinweis sind ihr Geltungsbereich, ihre Fundstelle in dem anderen Amtsblatt und ihr Inkrafttreten für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen anzugeben.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 veranlaßt das Oberbergamt.
§ 6
Soweit Vorschriften, die im Amtsblatt verkündet werden, Vorschriften aufheben oder abändern, die im Gesetzblatt verkündet worden sind, ist im Gesetzblatt auf die Verkündung dieser Vorschriften unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich hinzuweisen.
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verkündung von Bergpolizeiverordnungen vom 6. Oktober 1944 (RGBl. I S. 255) außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Bremen, den 15. Dezember 1964
Der Senat
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