Richtlinien zu § 17 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes für die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten der Kindergärten und Horte (Förderungs-Richtlinien)
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinien zu § 17 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes für die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten der Kindergärten und Horte (Förderungs-Richtlinien)

Richtlinien zu § 17 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes für die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten der Kindergärten und Horte (Förderungs-Richtlinien)

Richtlinien zu § 17 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes für die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten der Kindergärten und Horte (Förderungs-Richtlinien)

Vom 3. Dezember 1981
Der Magistrat verkündet die nachstehenden von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Richtlinien:
1.
Die Stadtgemeinde Bremerhaven gewährt anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe für ihre Kindergärten und Horte nach § 17 des
Kindergarten
- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 287) Zuschüsse zu den Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 18 — 22 dieses Gesetzes.
Für die Gewährung der Zuschüsse ist § 44 der Landeshaushalts-Ordnung anzuwenden.
2.
In die Förderung können nur Einrichtungen einbezogen werden, die in der Bedarfsplanung anerkannt sind. Wird eine Einrichtung im Laufe des Haushaltsjahres eröffnet oder erweitert, können für diese Einrichtung Zuschüsse anteilmäßig gewährt werden. Ein zusätzlicher Mittelbedarf ist dem Magistrat/Jugendamt rechtzeitig zur Aufstellung des Haushaltsplanes mitzuteilen.
3.
Die Betriebskosten werden bezuschußt, soweit sie sich aus den angemessenen Personal- und Sachkosten ergeben.
3.1
Personalkosten
3.1.1
Als angemessen werden die Personalkosten für das pädagogische und sonstige Personal in den Einrichtungen der Träger angesehen, soweit die Zahl der Mitarbeiter den Stellenschlüssel für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde nicht überschreitet und die Beschäftigungsbedingungen nicht günstiger sind als im öffentlichen Dienst. Zu den Personalkosten gehören auch die angemessenen und anerkannten Aufwendungen für die Fortbildung der Mitarbeiter.
3.1.2
Personalkosten für die zentrale Verwaltung und Beratung der Einrichtungen werden berücksichtigt, soweit sie im Hinblick auf die Struktur des Trägers als erforderlich und angemessen vom Magistrat/Jugendamt anerkannt sind.
3.2
Sachkosten
Als Sachkosten werden die Aufwendungen anerkannt, die zur Unterhaltung und zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Zu den Sachkosten gehören unter anderem Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude, Ersatz und Ergänzung des Inventars einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Geschäftsbedarf einschließlich Porto und Telefon, sowie Betreuungs- und Verpflegungskosten.
Kosten zentraler Verwaltungsstellen können nur berücksichtigt werden, soweit sie im Hinblick auf die Struktur des jeweiligen Trägers als erforderlich und angemessen vom Magistrat/Jugendamt anerkannt sind.
Die Sachkosten sollen in der Regel 20 % der Aufwendungen für die Einrichtung nicht überschreiten.
3.3
Kosten für besondere Maßnahmen
Ein Zuschuß wird zu dem vom Magistrat/Jugendamt für besondere Maßnahmen anerkannten und nachgewiesenen Personal- und Sachkostenaufwand gewährt.
4.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach § 23 des Kindergarten- und Hortgesetzes nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
5.
Dem von den Trägern nach § 20 Abs. 1 Kindergarten- und Hortgesetz zu erbringenden Eigenanteil werden die Betriebskosten nach Nummer 3 zugrunde gelegt.
5.1
Für den Eigenanteil der Träger wird — soweit nicht Nummer 5.2 Anwendung findet — ein gleichmäßiger Prozentsatz der anerkannten Betriebskosten unter Berücksichtigung von § 23 Kindergarten- und Hortgesetz festgelegt.
5.2
Der Eigenanteil der Träger, deren Finanzkraft nur begrenzte Eigenleistung zuläßt, wird nach vorheriger Prüfung durch den Magistrat/Jugendamt mit bis zu 10 % festgelegt.
5.3
Die Zuschüsse werden wie folgt berechnet: Anerkannte Betriebskosten abzüglich festzulegender Eigenanteil und abzüglich Elternbeiträge zuzüglich Aufwendungen der anerkannten besonderen Maßnahmen ergeben den jeweiligen Zuschuß.
6.
Die Zuschüsse werden nach den Kostennachweisen
für das vorangegangene Jahr berechnet. Bis zur endgültigen Berechnung werden angemessene Teilzahlungen geleistet, bei denen die Kostennachweise des Vorjahres und von den Trägern mitgeteilte sachliche und strukturelle Änderungen zugrunde gelegt werden.
7.
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
Bremerhaven, den 3. Dezember 1981
Magistrat der Stadt Bremerhaven gez. A. Tallert Bürgermeister
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