Bekanntmachung über die nach der Gefahrgutverordnung See zuständigen Behörden
                            Bekanntmachung über die nach der Gefahrgutverordnung See zuständigen Behörden  Vom 10. November 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 28.06.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeh. durch § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 23 Absatz 7 des Gesetzes vom 21.11.2000 (Brem.GBl. S. 437) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Verwaltungsbehörden im Lande Bremen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            See - GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I. S. 961) in der jeweils gültigen Fassung ist die Hafenbehörde (
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 12. Februar 1979 (Brem.ABl. S. 69 - 9512-a-1) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen, Bremen, den 10. November 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat