Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Lesum“
    DE - Landesrecht Bremen

    Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Lesum“

    Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Lesum“ Vom 23. Mai 1989
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.05.1989 bis 14.12.2004
    aufgeh. durch Ortsgesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.ABl. S. 985)
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    Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) beschlossene Ortsgesetz:
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    § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes und Sanierungsziel

    (1) Zur Behebung städtebaulicher Mißstände durch Sanierungsmaßnahmen wird das in

    § 2

    näher bezeichnete Gebiet im Ortsteil Lesum förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
    (2) Ziel der Sanierung ist die Behebung festgestellter städtebaulicher Mißstände hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Gebietes in bezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion sowie seiner sozialen und kulturellen Aufgaben im Verflechtungsbereich.
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    § 2 Abgrenzung des Sanierungsgebietes

    Das Sanierungsgebiet „Lesum“ wird durch folgende Linien begrenzt:
    Bahnlinie von Hindenburgstraße bis Hindenburgstraße, jedoch nicht eingeschlossen der Bereich Am Mönchshof 6 bis 43 und Lesumer Brink 4 bis 22 sowie Am Heidbergstift 2 bis 2 A, rückwärtige Grenzen der Grundstücke südlich der Hindenburgstraße, des Stehnkenshoff und der Straße An der Lesumer Kirche, Westseite der Schneiderstraße, rückwärtige Grenzen der Grundstücke an der Hindenburgstraße von Schneiderstraße bis Käthe-Kollwitz-Straße.
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    § 3 Vereinfachtes Verfahren

    Die Anwendung der §§ 144 und 152 bis 156 des Baugesetzbuches wird ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren).
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    § 4 Inkrafttreten

    Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
    Bremen, den 23. Mai 1989
    Der Senat

    Hinweis:

    Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i.V.m. § 215 BauGB).
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