Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung)
Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung) Vom 19. Juni 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.2016 bis 15.06.2018
G aufgeh. durch § 5 Satz 2 der Kostenordnung vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 263)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2016 (Brem.GBl. S. 192) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß
§ 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (Brem.GBl. S. 53), beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für Sondernutzungen nach
§ 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes
werden Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt; wird in diesen Fällen eine Verwaltungsgebühr erhoben, so ist die Benutzungsgebühr um ihren Verwaltungskostenanteil (
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
) zu ermäßigen. Die Benutzungsgebühren stehen dem Träger der Straßenbaulast zu.
(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des
§ 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes
über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
Der Anspruch auf die Benutzungsgebühr entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder, wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.
§ 3 Gebührenfreiheit
(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,
2.
Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient,
3.
Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen,
4.
Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Straßen, Wege und Plätze dienen.
(3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen.
§ 4 Erstattung
(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.
(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, wird auf Antrag die entrichtete Benutzungsgebühr anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 100 DM werden nicht erstattet.
§ 5 Auslagen
Laufende Kosten, die dem Grundstückseigentümer aufgrund der Sondernutzung entstehen und nicht privatrechtlich abgegolten werden, werden beim Kostenschuldner als Auslagen erhoben;
§ 11 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Auf Sondernutzungen, für die vor Inkrafttreten dieses Ortsnetzes neben einer Erlaubnis oder Genehmigung ein Vertrag über die Zahlung eines Entgeltes abgeschlossen ist, findet diese Ortsgesetz erst nach fristgerechter Kündigung oder nach Beendigung des Vertrages Anwendung.
(2) Im übrigen ist dieses Ortsgesetz mit seinem Inkrafttreten auch auf solche Sondernutzungen anzuwenden, für die vor seinem Inkrafttreten eine Erlaubnis oder Genehmigung (
§ 18 Abs. 3 und 4
,
§ 44 Abs. 3 des Bremischen Landesstraßengesetzes
) erteilt worden ist.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Bremen, den 19. Juni 1990
Der Senat
Anlage
zu
§ 1
Gebührenverzeichnis
*
1 | Sondernutzungen ohne Anrechnung eines wirtschaftlichen Nutzungswertes wie z. B. Platzkonzerte, Straßenmusik, notwendige Anliegernutzungen wie z. B. Gerüste | |||||||||||
20,- bis 600,- DM | ||||||||||||
2 | Sondernutzungen mit Anrechnung eines wirtschaftlichen Nutzungswertes | |||||||||||
200 | Zoneneinteilung nach den Ortsteilen nach der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (Brem.GBl. S. 23 - 2011-b-2) in der jeweils geltenden Fassung: | |||||||||||
Zone I Ortsteile Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Vegesack. Für den Ortsteil Vegesack gilt diese Einteilung nur, soweit die Fußgängerzone genutzt wird. | ||||||||||||
Zone II alle übrigen Ortsteile | ||||||||||||
201 | Innerhalb der Zonen I und II werden die Standorte wie folgt unterteilt: | |||||||||||
A Mittelpunktlage, d. h. der Standort ist gut sichtbar und gut erreichbar. Er befindet sich in einer guten Lauflage, bedingt durch in der Nähe befindliche Anziehungspunkte für Passanten (Haltestellen, Sehenswürdigkeiten, bekannte Geschäfte, Gaststätten usw.) | ||||||||||||
B Randlage, d. h. alle übrigen Standorte | ||||||||||||
202 | Baustelleneinrichtungen (wie z. B. Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial, Abstellen und Verkehr von Baufahrzeugen) | |||||||||||
I A | I B | II A | II B | |||||||||
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1,- DM | -,80 DM | -,60 DM | -,40 DM | |||||||||
je angefangenen m²/je angefangene Woche | ||||||||||||
mindestens 40,- DM | ||||||||||||
203 | Abstellen von Containern für Bauschutt und sonstige Abfälle | |||||||||||
203.00 | Einzelerlaubnis | |||||||||||
25,- DM je Container/je angefangene Woche | ||||||||||||
203.01 | Jahreserlaubnis für Unternehmer | |||||||||||
250,- DM je angefangene 10 zum Einsatz vorgehaltene Container mindestens 250,- DM | ||||||||||||
204 | Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung in Verbindung mit Gaststätten | |||||||||||
Grundbetrag 500, DM je Erlaubnis zuzüglich | ||||||||||||
I A | I B | II A | II B | |||||||||
30,- DM | 25,- DM | 25,- DM | 20,- DM | |||||||||
je angefangenen m² der genutzten Fläche (Außenmaß) | ||||||||||||
je Kalenderjahr. | ||||||||||||
Bei Beginn der Nutzung ab 1. Juli des Jahres reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte. | ||||||||||||
204.00 | Anmerkung: | |||||||||||
Bei Veranstaltungen gilt 209 | ||||||||||||
205 | Weihnachtsbaumverkaufsstände | |||||||||||
2,50 DM je angefangenen m² | ||||||||||||
205.00 | Anmerkung: | |||||||||||
Sofern Weihnachtsbaumverkaufsstände marktrechtlich vergeben werden, wird die Gebühr nach der Jahrmarktgebührenordnung erhoben. Die Marktverwaltung ist von der Zahlung der Gebühr befreit. | ||||||||||||
206 | Blumen- und Kranzverkauf am Volkstrauer-, Totensonn- und Buß- und Bettag sowie je einen Tag vorher | |||||||||||
bis 20 m² 240,- DM | ||||||||||||
über 20 m² 300,- DM | ||||||||||||
je Standplatz für 6 Tage | ||||||||||||
Kürzere Nutzungen anteilig pro Tag | ||||||||||||
mindestens 80,- DM | ||||||||||||
207 | Warenverkauf und Dienstleistungen aus mobilen Einrichtungen | |||||||||||
bis 1 m² | 80,- DM bis 300,- DM | |||||||||||
über 1 m² bis 4 m² | 200,- DM bis 1000,- DM | |||||||||||
über 4 m² | 400,- DM bis 2000,- DM | |||||||||||
Verkaufsfläche je Jahr | ||||||||||||
208 | Warenverkauf und Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen | |||||||||||
I A | I B | II A | II B | |||||||||
bis 4 m² | 145,- DM | 120,- DM | 75,- DM | 60,- DM | ||||||||
über 4 m² bis 10 m² | 180,- DM | 150,- DM | 100,- DM | 80,- DM | ||||||||
über 10 m² bis 20 m² | 270,- DM | 225,- DM | 150,- DM | 120,- DM | ||||||||
über 20 m² | 315,- DM | 263,- DM | 225,- DM | 180,- DM | ||||||||
je angefangene Woche | ||||||||||||
209 | Durchführung von Märkten, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen; Straßen- oder Stadtteilfeste mit überwiegend wirtschaftlichem Interesse | |||||||||||
100,- bis 100000,- DM je Veranstaltung | ||||||||||||
209.00 | Anmerkung: | |||||||||||
Eigenveranstaltungen der Stadtgemeinde sind von der Gebührenerhebung befreit | ||||||||||||
210 | Bauteile an und in öffentlichen Verkehrsflächen | |||||||||||
210.00 | Vorbauten, die wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes sind | |||||||||||
Je Quadratmeter bis zu eingeschossigem Vorbau einmalig 20 % bei privater und 25 % bei gewerblicher Nutzung vom Verkehrswert des angrenzenden Grundstücks. Für jedes weitere Vorbaugeschoß erhöht sich der Prozentsatz um einen Prozentpunkt. Die Mindestgebühr beträgt 30,- DM je Quadratmeter Vorbaufläche bei privater Nutzung und 40,- DM bei gewerblicher Nutzung. Der der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Verkehrswert wird bis 999,- DM auf volle Hundert, bis 2999,- DM auf volle Fünfhundert, bis 9999,- DM auf volle Tausend und ab 10000,- DM auf volle Fünftausend abgerundet. | ||||||||||||
210.01 | Anmerkung: | |||||||||||
Für Vordächer, die nach § 7 Abs. 3 sowie für bewegliche Sonnenschutzdächer einschließlich der Seitenteile, die nach § 7 Abs. 7 der Baudurchführungsverordnung vom 31. März 1983 (Brem.GBl. S. 117 - 2130-d-3) zugelassen sind, werden Benutzungsgebühren nicht erhoben. Das gleiche gilt für Fahnen und Wimpel, sofern die in § 7 Abs. 7 der Baudurchführungsverordnung angegebenen Abstände eingehalten werden, sowie für vorgehängte Fassaden. | ||||||||||||
211 | Werbeanlagen und Automaten an/auf angrenzenden Gebäuden/Grundstücken | |||||||||||
211.00 | Anmerkung zu den Nummern 211.01 und 211.02: | |||||||||||
Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren befreit, wenn sie unter den Vertrag vom 17. August 1982 in der jeweils geltenden Fassung fallen | ||||||||||||
211.01 | Großflächentafeln | |||||||||||
300,- DM je Tafel jährlich | ||||||||||||
211.02 | Werbeträger und Hinweisschilder; Schaukästen | |||||||||||
30,- bis 200,- DM pro Jahr | ||||||||||||
211.02.00 | Anmerkung: | |||||||||||
Sofern die Unterkante über 2,20 m bei Gehwegen liegt oder sie nicht mehr als 10 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, wird keine Benutzungsgebühr erhoben | ||||||||||||
211.03 | Warenautomaten | |||||||||||
30,- bis 500,- DM pro Jahr | ||||||||||||
212 | Freistehende bauliche Anlagen | |||||||||||
212.00 | Verkaufsstände | |||||||||||
I A | I B | II A | II B | |||||||||
100,- bis | 50,- bis | 25,- bis | 5,- bis | |||||||||
200,- DM | 100,- DM | 50,- DM | 25,- DM | |||||||||
je angefangenen m²/monatlich | ||||||||||||
212.01 | Werbetafeln und Säulen, Vitrinen | |||||||||||
I A | I B | II A | II B | |||||||||
50,- bis | 25,- bis | 12,- bis | 2,- bis | |||||||||
100,- DM | 50,- DM | 25,- DM | 13,- DM | |||||||||
je angefangenen m² Werbefläche/monatlich | ||||||||||||
212.01.00 | Anmerkung: | |||||||||||
Ist die Standfläche größer als die Werbefläche, erfolgt die Berechnung nach der Standfläche | ||||||||||||
Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren befreit, wenn sie unter den Vertrag vom 17. August 1982 in der jeweils geltenden Fassung fallen. | ||||||||||||
213 | Für sonstige Sondernutzungen sind Kosten in Anlehnung an artverwandte Positionen zu erheben, | |||||||||||
mindestens jedoch 30,- DM | ||||||||||||
213.00 | Anmerkung: | |||||||||||
Für Unterstände (einschließlich integrierter Werbeträger) für öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen sowie Anlagen der Stadtwerke Bremen AG werden keine Benutzungsgebühren erhoben. |
Fußnoten
*
[Anlage wurde nachträglich abgedruckt, vgl. Hinweis Brem.GBl. 1990 S. 215]
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