Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                            Bekanntmachung über die federführende  Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  Vom 17. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 12.09.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 421)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Federführende Behörde im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) geändert worden ist, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das zuständige Gewerbeaufsichtsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 26 des Anhanges zu Nummer 1 der Anlage zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Gesetzes nach Halbsatz 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Vorhaben nach Nummer 27 des Anhanges zu Nummer 1 der Anlage zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Gesetzes nach Halbsatz 1, sofern es sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um Anlagen im Sinne der Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um Anlagen im Sinne der Nummer 8.4 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von festen Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Vorhaben nach Nummer 2 und Nummer 4 der Anlage zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Gesetzes nach Halbsatz 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Vorhaben nach Nummer 27 des Anhanges zu Nummer 1 der Anlage zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Gesetzes nach Halbsatz 1, sofern es sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um Anlagen nach den Nummern 8.5 bis 8.11 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um Anlagen im Sinne der Nummer 8.4 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen flüssige oder gasförmige Abfälle verwertet oder beseitigt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Wasserbehörde für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Gesetzes nach Halbsatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die federführende Behörde nimmt die in den §§ 5 bis 9 und 11 des Gesetzes nach Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. April 1992 (Brem.ABl. S. 219 - 2129-h-1) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen, Bremen, den 17. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat