Gesetz zur Überleitung von Personal auf den Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
                            Gesetz zur Überleitung von Personal auf den Bremer Baubetrieb,  Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen  Vom 22. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 31.10.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G aufgeh. durch Art. 2 Nr. 5 des Ortsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (Brem.GBl. S. 435)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Bedienstete der Stadtgemeinde Bremen, die am 31. Dezember 1998 auf einer der in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewiesenen Stellen geführt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Bedienstete des Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedienstete der Oberfinanzdirektion Bremen, deren Aufgaben entsprechend einer mit dem Bund zu treffenden Vereinbarung durch den Bremer Baubetrieb, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen wahrgenommen werden, auf diesen überzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Der Senat unterrichtet die von der Überleitung betroffenen Bediensteten in geeigneter Weise schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 22. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1
                            Die in den nachstehend angeführten Stellen geführten Bediensteten werden in den ab 1. Jan. 1999 zu gründenden Bremer Bau Betrieb übergeleitet
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. | vom Bremer Hochbaumanagement | zum | |
| 2. | vom Bauamt Bremen Nord | zum | BBB | 
| 3. | Von Hansestadt Bremisches Hafenamt | zum | 
                            Zu 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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