Gebührenordnung für die Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung)
Gebührenordnung für die Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) Vom 2. Dezember 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009
G aufgeh. durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2010 (Brem GBl. S. 121)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2005 (Brem.GBl. S. 643) |
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27 April 2002 (BGBI. I S. 1467) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
vom 6. Januar 1970 (Brem.GBl. S. 3 - 2132-f-3), die zuletzt durch Artikel 1 § 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung Bremen, des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband; Landesverband Bremen - und der zuständigen Zusammenschlüsse der Hauseigentümer verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 des Schornsteinfegergesetzes vorgeschriebenen Arbeiten Gebühren. Die Gebühren bemessen sich nach den Arbeitswerten, die in dieser Verordnung für die einzelnen Arbeiten festgesetzt sind.
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 1,015 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit Gebühren für Arbeiten nach dieser Verordnung der Vereinbarung unterliegen, ist für ihre Bemessung der für die Ausführung der Arbeit notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig nutzbare Bauwerk einschließlich der unmittelbar angrenzenden unbewohnten Nebengebäude wie zum Beispiel Waschküchen, Garagen, Futterküchen oder Stallungen.
(2) Als Geschoss zählt das Erdgeschoss, jedes weitere Geschoss eines Gebäudes und das Dachgeschoss. Vom Fußboden des Dachbodens bis zur Mündung der Abgasanlage werden je angefangene 2,50 Meter als Geschoss gerechnet. Restlängen bis zu 1,0 Meter bleiben außer Ansatz. Der Keller wird als Geschoss gerechnet, wenn dort Kehr- oder Überprüfungsarbeiten vorzunehmen sind. Für Gebäude, die keine Geschosseinteilung haben, wie zum Beispiel Kirchen, Türme, Hallen oder freistehende Abgasanlagen sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Nutzungseinheiten sind in einem Gebäude befindliche abgeschlossene, selbständig nutzbare Räumlichkeiten mit eigenem Zugang, in denen wiederkehrende Arbeiten nach
§ 1 Abs. 1
durchgeführt werden, wie zum Beispiel Wohnungen oder Geschäftsräume. Nutzungseinheiten sind auch eigene Aufstellräume oder Heizräume für Feuerstätten oder ähnliche Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder gewerblich genutzten Gebäuden, soweit in diesen Räumen wiederkehrende Arbeiten nach
§ 1 Abs. 1
durchgeführt werden. Einfamilienhäuser stellen jeweils eine Nutzungseinheit dar.
(4) Über Durchgangshöhe ist ein Höhenunterschied von mehr als 3 Metern.
(5) Brennstoffversorgungseinrichtungen sind die innerhalb eines Gebäudes zugänglichen Behälter und Leitungen einschließlich der Armaturen, die zur Versorgung von Feuerstätten und ähnlichen Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen dienen.
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Begriffbestimmungen des Anhangs zu
§ 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung
bei der Anwendung dieser Verordnung zugrunde zu legen.
§ 3 Grundwert für Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen
(1) Für Arbeiten nach den
§§ 4
,
5
und
6
wird für jedes Gebäude ein Grundwert berechnet. Werden Arbeiten an mehreren Anlagen in einem Gebäude ausgeführt, so ist der höchste Grundwert zu berechnen. Der Grundwert beträgt
Arbeitswerte | ||
---|---|---|
1. | je Begehung | 9,2 |
für jedes Geschoss zusätzlich | 0,7 | |
2. | für Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden je Begehung | 4,3 |
für jedes Geschoss zusätzlich | 0,7 | |
3. | für Prüf- und Messarbeiten, die nach § 8 Abs. 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden je Begehung | 13,5 |
für jedes Geschoss zusätzlich | 0,7 | |
4. | .Wegepauschale als Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den §§ 4, 5 oder 6 durchgeführt werden | 4,0 |
(2) Soweit Arbeiten nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 durchgeführt werden, wird kein Grundwert nach Nummer 1 berechnet.
§ 4 Arbeitswerte für Kehrarbeiten
Für Kehrarbeiten nach
§ 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung
betragen die Arbeitswerte:
Arbeitswerte | |||
---|---|---|---|
1. | Schornsteine und Abgasleitungen bis 400 qcm lichtem Querschnitt | ||
a) | für das erste Geschoss | 1,5 | |
b) | für jedes weitere Geschoss | 0,5 | |
2. | Schornsteine und Abgasleitungen über 400 qcm lichtem Querschnitt | ||
a) | für das erste Geschoss | 2,0 | |
b) | für jedes weitere Geschoss | 0,5 | |
3. | Schornsteine oder Abgasleitungen, die von innen bestiegen oder befahren werden müssen | ||
a) | für das erste Geschoss | 15,0 | |
b) | für jedes weitere Geschoss | 2,5 | |
4. | Verbindungsstücke einschließlich der Schalldämpfer bis 1600 qcm lichtem Querschnitt | ||
a) | für das erste angefangene Meter | 5,0 | |
b) | für jedes weitere angefangene halbe Meter | 0,8 | |
5. | Verbindungsstücke einschließlich der Schalldämpfer über 1600 qcm lichtem Querschnitt | ||
a) | für das erste angefangene Meter | 15,0 | |
b) | für jedes weitere angefangene halbe Meter | 3,0 | |
6. | Zuschlag für Verbindungsstücke über Durchgangshöhe nach den Nrn. 4 oder 5 | 4,0 | |
7. | Ausbrennen eines Schornsteines je Minute | 1,0 | |
8. | Rauchsammler und Abschlussklappen (ohne Verbindungsstücke) von offenen Kaminen | 4,0 | |
9. | Räucherkammern | ||
a) | für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche | 5,0 | |
b) | Rauchwagen und Roste | 6,0 | |
10. | Röstanlagen einschließlich Hülsenkammern ohne Verbindungsstücke für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche | 10,0 | |
11. | für Rösttrommeln für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche | 8,0 |
§ 5 Arbeitswerte für Überprüfungsarbeiten
Für Überprüfungen nach
§ 5 der Kehr- und Überprüfungsordnung
sowie weiteren dem Schornsteinfegerhandwerk gesetzlich übertragenen Aufgaben betragen die Arbeitswerte:
Arbeitswerte | ||||
---|---|---|---|---|
1. | Abgasleitungen bis 400 qcm lichtem Querschnitt | |||
a) | für das erste Geschoss | 1,0 | ||
b) | für jedes weitere Geschoss | 0,5 | ||
2. | Abgasleitungen aus Asbestzement | |||
a) | für das erste Geschoss | 10,0 | ||
b) | für jedes weitere Geschoss | 0,5 | ||
3. | Abgasleitungen über 400 qcm lichtem Querschnitt | |||
a) | für das erste Geschoss | 1,5 | ||
b) | für jedes weitere Geschoss | 0,5 | ||
4. | Verbindungsstücke von Gasfeuerstätten einschließlich der Abgassammler und Schalldämpfer bis 1600 qcm lichtem Querschnitt | |||
a) | für das erste angefangene Meter | 2,0 | ||
b) | für jedes weitere angefangene halbe Meter | 0,8 | ||
5. | Verbindungsstücke aus Asbestzement | |||
a) | für das erste angefangene Meter | 10,0 | ||
b) | für jedes weitere angefangene halbe Meter | 0,8 | ||
6. | Verbindungsstücke von Gasfeuerstätten einschließlich der Abgassammler und Schalldämpfer über 1600 qcm lichtem Querschnitt | |||
a) | für das erste angefangene Meter | 10,0 | ||
b) | für jedes weitere angefangene halbe Meter | 3,0 | ||
7. | Zuschlag für Verbindungsstücke über Durchgangshöhe nach Nr. 4, 5 oder 6 | 4,0 | ||
8. | Heizgaswegüberprüfung bei raumluftabhängigen Heizwert-Gasfeuerstätten einschließlich CO-Messung | 14,6 | ||
Zuschlag für Arbeiten über Durchgangshöhe | 10,0 | |||
9. | Abgaswege von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten oder ähnlichen Anlagen sowie von raumluftabhängigen Gasfeuerstätten an Abgasanlagen mit Überdruck einschließlich CO-Messung | 16,3 | ||
Kann auf Grund baulicher Umstände bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten keine CO-Messung durchgeführt werden | 14,7 | |||
Zuschlag für Arbeiten über Durchgangshöhe | 10,0 | |||
10. | CO-Messung an Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und Brennstoffzellen | 8,0 | ||
11. | Abgaswege von Gasfeuerstätten oder ähnlichen Anlagen mit systemzertifizierten Abgasanlagen bis vier Meter Länge einschließlich CO-Messung | 17,2 | ||
Kann auf Grund baulicher Umstände bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten keine CO-Messung durchgeführt werden | 15,6 | |||
Zuschlag für Arbeiten über Durchgangshöhe | 10,0 | |||
12. | Sind in einer Nutzungseinheit mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten vorhanden, reduzieren sich die Arbeitswerte nach den Nrn. 8 oder 9 je Feuerstätte um | 2,0 | ||
13. | Verbrennungsluftversorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten und die Luftversorgung von Dunstabluftanlagen je Nutzungseinheit | 1,2 | ||
14. | Lüftungsleitungen | |||
a) | für das erste angefangene Meter einschließlich Siebe | 3,5 | ||
b) | für jedes weitere Meter | 1,6 | ||
15. | Lüftungsleitungen aus Asbestzement | |||
a) | für das erste angefangene Meter | 10,0 | ||
b) | für jedes weitere angefangenen Meter | 1,6 | ||
16. | notwendige Hinterlüftungen | 1,0 | ||
Müssen im Ringspalt Kehrarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend § 4 Nr. 1 erhoben | ||||
17. | Lüftungsschornsteine | |||
a) | für das erste Geschoss | 1,0 | ||
b) | für jedes weitere Geschoss | 0,5 | ||
18. | Lüftungsschornsteine aus Asbestzement | |||
a) | für das erste Geschoss | 10,0 | ||
b) | für jedes weitere Geschoss | 0,5 | ||
19. | Sauerstoffmessung im Ringspalt | 1,6 | ||
20. | Dunstabluftanlagen je Haube einschließlich Ventilator | |||
a) | für den ersten angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß | 17,0 | ||
b) | für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß | 5,0 | ||
c) | für das erste angefangene Meter Abluftleitung | 3,5 | ||
d) | für jedes weitere angefangene halbe Meter | 0,8 | ||
e) | Zuschlag für Anlagen über Durchgangshöhe je Prüföffnung | 2,0 | ||
21. | Feuerstättenschau | |||
a) | je Geschoss | 2,3 | ||
b) | Zuschlag je Nutzungseinheit (höchstens 3 Zuschläge pro Gebäude); soweit gleichzeitig andere Arbeiten nach den §§ 4-6 durchgeführt werden, darf für alle Arbeiten insgesamt nur ein Zuschlag je Nutzungseinheit berechnet werden | 4,0 | ||
c) | Zuschlag je Feuerstätte zur Verbrennung flüssiger und fester Brennstoffe, die keiner Emissionsmessung oder Heizgaswegüberprüfung unterliegen | 1,6 | ||
d) | Brennstoffversorgungseinrichtungen von überprüfungspflichtigen Gasfeuerungsanlagen je Nutzungseinheit und angefangene 3 Meter | 3,0 | ||
aa) | je weitere angefangene 3 Meter | 1,5 | ||
bb) | Zuschlag für Überdurchgangshöhe je angefangene 3 Meter | 2,0 | ||
e) | Brennstoffversorgungsleitungen von kehrpflichtigen Ölfeuerungsanlagen bei oberirdischen Tankbehältern bis 10 000 Liter außerhalb von Wasserschutzgebietenje Nutzungseinheit und angefangene 3 Meter | 2,0 | ||
aa) | je weitere angefangene 3 Meter | 0,2 | ||
bb) | je oberirdische Räume für Tankbehälter bis 10 000 Liter außerhalb von Wasserschutzgebieten | 3,0 | ||
22. | Überprüfung nach Energieeinsparverordnung | |||
a) | für die erste Feuerstätte je Nutzungseinheit | 5,0 | ||
b) | für jede weitere Feuerstätte in einer Nutzungseinheit | 4,0 |
§ 6 Arbeitswerte für Rauch- und Abgasmessungen
(1) Die Arbeitswerte für Rauch- und Abgasmessungen nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen betragen pro Messung bei Feuerungsanlagen mit dem Einsatz von
Arbeitswerte | |||
---|---|---|---|
1. | flüssigen Brennstoffen pro Messstelle | 24,0 | |
1.1 | flüssigen Brennstoffen pro Messstelle bei mehreren Messstellen in einem Raum | 22,5 | |
1.2 | flüssigen Brennstoffen mit einer Messstelle über Durchgangshöhe zusätzlich | 15,0 | |
2. | gasförmigen Brennstoffen pro Messstelle | 10,0 | |
2.1 | gasförmige Brennstoffe mit einer Messstelle über Durchgangshöhe zusätzlich | 5,0 | |
2.2 | gasförmigen Brennstoffen pro Messstelle ohne Heizgaswegüberprüfung | 15,0 | |
2.3 | gasförmigen Brennstoffen pro Messstelle über Durchgangshöhe ohne Heizgaswegüberprüfung zusätzlich | 8,0 | |
3. | festen Brennstoffen pro Messstelle | 65,0 |
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen neben den Gebühren für die Arbeitswerte die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Rauchgasmessung entstehen.
§ 7 Arbeitswerte für sonstige Schornsteinfegerarbeiten
(1) Für die Abnahme oder Prüfung und das Ausstellen von Bescheinigungen nach der Bremischen Landesbauordnung sowie die Mängelüberprüfung betragen die Arbeitswerte:
Arbeitswerte | |||
---|---|---|---|
1. | rundwert je Abnahme oder Überprüfung | 20,0 | |
2. | zusätzlich | ||
a) | je Abgasanlage | 8,0 | |
b) | je angeschlossene Feuerstätte | 4,0 | |
c) | je Berechnung der Verbrennungsluftversorgung von raumluftabhängigen Feuerstätten | 10,0 | |
d) | je Verbrennungsluftversorgung über Schächte von raumluftunabhängigen Feuerstätten | 5,0 | |
e) | für das notwendige Abdrücken einer Abgasanlage | 30,0 | |
f) | je Mängelüberprüfung | 10,0 |
(2) Für Heizgaswegüberprüfungen von neu errichteten Feuerstätten fallen Gebühren nach
§ 5
an.
§ 8 Zuschläge, Arbeitswerte für besondere Arbeiten und Mahngebühr
(1) Konnte eine regelmäßig wiederkehrende Kehrung oder Überprüfung, deren Termin mindestens drei Tage zuvor bekannt gegeben worden war, aus Gründen, die nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister zu vertreten sind, an dem genannten Tage nicht durchgeführt werden, so können für den besonderen Arbeitsaufwand zusätzlich zehn Arbeitswerte je nicht wahrgenommenen Termin berechnet werden. Dies gilt nicht für den ersten und zweiten angemeldeten Termin.
(2) Werden regelmäßig wiederkehrende Kehrungen oder Überprüfungen auf Wunsch des Eigentümers und Besitzers von Grundstücken und Räumen an Sonn- und Feiertagen oder in der Zeit von 16 bis 6 Uhr durchgeführt, so können die Arbeitswerte verdoppelt werden.
(3) Können Kehr- und Überprüfungsarbeiten aufgrund fehlender Prüf- und Reinigungsverschlüsse nur mit besonderem Aufwand durchgeführt werden, ist der tatsächliche zusätzliche Arbeitsaufwand in Minuten zugrunde zu legen.
(4) Für die zweite schriftliche Mahnung einer fälligen Gebühr kann zusätzlich eine Mahngebühr von 3,50 Euro erhoben werden
(5) Für schriftliche Gutachten oder aufwendige mündliche Beratungen, die auf Wunsch eines Grundstückseigentümers oder -besitzers durch den Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der für die Feststellung der für das Gutachten notwendigen Grundlagen sowie für die Anfertigung des Gutachtens oder für die Beratung erforderlich ist, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand kann pro Minute höchstens 65 v.H. eines Arbeitswerts nach
§ 1 Abs. 2
berechnet werden. An- und Abfahrtzeiten bleiben außer Betracht. Der Grundstückseigentümer oder -besitzer ist vorher auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.
§ 9 Berechnung der Gebühren, Jahresgebühr
Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden nach Vornahme der Arbeiten zur Zahlung fällig. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit Zustimmung des Gebührenschuldners eine Jahresrechnung stellen.
§ 10 Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde
In Zweifelsfällen oder bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Feuerstätteninhaber und dem Bezirksschornsteinfegermeister über die Anwendung dieser Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Schornsteinfeger - Innung ist vorher zu hören.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 8. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 289 - 2132-f-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 2. Dezember 2002
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
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