Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2003/2004 (Zulassungszahlenverordnung 2003/2004)
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2003/2004 (Zulassungszahlenverordnung 2003/2004)

    Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2003/2004 (Zulassungszahlenverordnung 2003/2004) Vom 29. April 2003
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2003 bis 30.09.2004
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    Auf Grund der
    Artikel 2
    bis
    4
    und
    6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
    vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S.145 - 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 wird verordnet:
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    § 1 Allgemeine Bestimmungen zu den Zulassungszahlen für Studienbewerber

    (1) Die Zahl der an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Studienjahr 2003/2004 aufzunehmenden Studienbewerber (Zulassungszahl) richtet sich nach der Zahl der Studienplätze in den Studiengängen.
    (2) In den Studiengängen, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Studienbewerber bis zur festgesetzten Zulassungszahl (Höchstzahl) zugelassen; darüber hinaus ist die Zulassung zu versagen (Zulassungsbeschränkung).
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    § 2 Zulassungszahlen für Studienanfänger

    (1) An den nachstehend genannten Hochschulen wird in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2003/2004 nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des

    § 16 der Kapazitätsverordnung

    (Schwundausgleich), wie folgt festgesetzt:

    1.

    An der Hochschule für Künste in den Studiengängen

    Freie Kunst 21
    Design 51
    Digitale Medien 10
    Künstlerische Ausbildung (grundständig)
    Instrumentales Hauptfach 20
    Gesang 3
    Alte Musik, instrumentales Hauptfach 6
    Alte Musik, Gesang 1
    Dirigieren 1
    Komposition 1
    Künstlerische Ausbildung (Zusatzstudium)
    Instrumentales Hauptfach 12
    Gesang 1
    Alte Musik, instrumentales Hauptfach 7
    Alte Musik, Gesang 2
    Dirigieren 2
    Komposition 1
    Musikerziehung (grundständig)
    Instrumentales Hauptfach 8
    Gesang 2
    Jazz 5
    Elementare Musikpädagogik 2
    Musikerziehung (Zusatzstudium)
    Instrumentales Hauptfach, Gesang 1
    Jazz 1
    Elementare Musikpädagogik 1
    Musiktheorie, Hörerziehung 2
    Kirchenmusik B
    Evangelische Kirchenmusik 2
    Katholische Kirchenmusik 1
    Kirchenmusik A
    Evangelische und katholische Kirchenmusik 4

    2.

    An der Hochschule Bremen

    a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss
    Architektur¹) 0
    IS Architektur (ISA)¹) 0
    Elektrotechnik 101
    Technische Informatik 73
    ES Technische Informatik (ESTI) 20
    Medieninformatik 34
    Internationaler Frauenstudiengang
    Informatik 32
    Maschinenbau 126
    IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)¹) 0
    Sozialpädagogik/Sozialarbeit¹) 0
    Soziale Arbeit 98
    IS Pflegeleitung 34
    IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF) 40
    Betriebswirtschaft 163
    ES Studiengang für Finanzwirtschaft und Rechnungswesen (EFA) 39
    Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM) 48
    Management im Handel (MIH) 36
    ES Wirtschaft und Verwaltung 107
    Angewandte Wirtschaftssprachen und internationale Unternehmensführung (AWS), 66
    davon in der Studienrichtung
    - Arabisch 22
    - Japanisch 22
    - Chinesisch 22
    International Studies of Global Management (ISGM) 33
    IS Volkswirtschaft (ISVW) 39
    IS Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI) 52
    IS Fachjournalistik (ISJ) 42
    IS Tourismusmanagement (ISTM) 37
    IS Politikmanagement (ISPM)¹) 0
    IS Steuer- und Wirtschaftsrecht 40
    b) in den Bachelorstudiengängen
    IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB) 34
    IS Volkswirtschaft (ISVW) 39
    Digitale Medien 14
    Architektur 85
    Bauingenieurwesen²) 78
    IS Umwelttechnik²) 31
    IS Imaging Physiks 31
    Bionik 30
    IS Politikmanagement 38
    c) in den Masterstudiengängen
    Architektur/Environmental Design 22
    IS Umwelttechnik 10
    (IS - Internationaler Studiengang -, ES - Europäischer Studiengang -)

    3.

    An der Hochschule Bremerhaven

    a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss
    Betriebswirtschaftslehre 60
    b) in den Bachelorstudiengängen
    Digitale Medien 15
    Cruise Industry Management (Seetouristik) 40

    4.

    An der Universität Bremen

    a)
    in den Studiengängen mit Diplomabschluss oder juristischem Staatsexamen sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt)
    Diplom 2. Fach Pflegewissenschaft
    Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik 34
    Biologie 117
    Psychologie 172 3,0
    Sozialpädagogik¹) 0 0,0
    Betriebswirtschaftslehre 100
    Rechtwissenschaft 336
    Geographie 49
    Für das 2. Fach im Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt) gilt Buchstabe b letzter Satz entsprechend.
    b)
    in den Studiengängen "Lehramt an öffentlichen Schulen" sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang "Pflegewissenschaft" (Lehramt)
    Lehramt an öffentlichen Schulen 2. Fach Pflegewissenschaft
    Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik 18,0 2,0
    Biologie 19,0 1,0
    Geographie 19,5
    Deutsch 24,5 0,5
    Englisch 35,0 0,5
    Sport 66,0 0,5
    Kunst 17,0 0,5
    Musik 12,0 0,5
    Pflegewissenschaft a) (Bewerber mit beruflicher Qualifikation und fachgebundener Hochschulreife) 18,0
    Pflegewissenschaft b) (Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife plus Berufstätigkeit) 10,0
    Unter Berücksichtigung von

    § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

    vom 14. April 1994 (Brem.GBl. S. 144 - 221-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 19. April 2001 (Brem.GBl. S. 75) geändert worden ist, ist die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das gewählte Fach doppelt, für das 2. Fach Pflegewissenschaft viermal so hoch wie die oben genannte Zulassungszahl.
    c)
    in den Magisterstudiengängen zur Belegung des 1. oder 2. Hauptfachs oder eines Nebenfachs
    Hauptfach Nebenfach
    Anglistik/Amerikanistik 43,5 11,00
    Germanistik 32,5 7,50
    Kulturwissenschaft 58,5 11,00
    Kunst 14,5 7,50
    Musik 17,50
    Buchstabe b letzter Satz gilt entsprechend; für Nebenfächer mit der Maßgabe, daß die Zahl der aufzunehmenden Bewerber für ein Nebenfach viermal so hoch ist wie die zu dem jeweiligen Nebenfach genannte Zulassungszahl.
    d) in den Bachelorstudiengängen Bachelor 2. Fach Pflegewissenschaft
    Digitale Medien 30
    Systems Engineering 60
    Comparative and European Law 25
    Politikwissenschaft 82
    Gesundheitswissenschaft/Public and Social Health²) 97 6,0
    e) in den Masterstudiengängen
    Digitale Medien 40
    International Studies in Aquatic Tropical Ecology 40
    Marine Microbiology 15
    International Economic Relations¹) 0
    Business Studies 40
    Development Policy with Focus on Non-Government Organisations (DENGO) 20
    Biochemistry and Molecular Biology 20
    Stadt- und Regionalentwicklung 25
    (2) In den an den Hochschulen geführten Studiengängen, die in Absatz 1 nicht genannt werden, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen.
    (3) Studienbewerber nach Absatz 1 werden nur zum Wintersemester aufgenommen.
    (4) Soweit nach Abschluß des Vergabeverfahrens Studienplätze für Studienanfänger frei geblieben sind, kann zur Besetzung freier Studienplätze an den Hochschulen ein Ausgleich zwischen verschiedenen Studiengängen innerhalb einer Lehreinheit vorgenommen werden.

    Fußnoten

    ¹)
    Auslaufende Studiengänge
    ¹)
    Auslaufende Studiengänge
    ¹)
    Auslaufende Studiengänge
    ¹)
    Auslaufende Studiengänge
    ¹)
    Auslaufende Studiengänge
    ¹)
    Auslaufende Studiengänge
    ¹)
    Auslaufende Studiengänge
    ²)
    Nach dem Bachelorabschluss kann nach zwei weiteren Semestern der Diplomabschluss erreicht werden.
    ²)
    Nach dem Bachelorabschluss kann nach zwei weiteren Semestern der Diplomabschluss erreicht werden.
    ²)
    Unter der Voraussetzung, dass das Studienangebot zum WS 2003/04 eingerichtet wird.
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    § 3 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

    Studienbewerber für höhere Fachsemester werden nur zugelassen, soweit Studienplätze frei sind. Die Anzahl der freien Studienplätze wird zum Wintersemester 2003/2004 bis zum 15. Juni 2003 und zum Sommersemester 2004 bis zum 15. Dezember 2003 von den Hochschulen nach folgender Vorschrift ermittelt:
    1.
    Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern wird der Ausbildungskapazität (Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung eines Schwundausgleichs multipliziert mit Regelstudienzeit) die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des jeweiligen Semesters gegenübergestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester. Die Vorbelegung wird hierbei rechnerisch wie folgt ermittelt:
    a)
    Für das Wintersemester wird zu den am Stichtag (15. Juni) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des folgenden Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.
    b)
    Für das Sommersemester wird zu den am Stichtag (15. Dezember) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des vergangenen Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.
    2.
    Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern, Studiengänge an der Hochschule für Künste und Studiengänge an Fachhochschulen wird der Ausbildungskapazität die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des Semesters gegenübergestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester.
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    § 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt bis einschließlich Sommersemester 2004.
    Bremen, den 29. April 2003
    Der Senator für Bildung und Wissenschaft
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