Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz

    Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Vom 15. Juli 2003
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    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2003 bis 31.07.2008
    V aufgeh. durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 229, 231)

    Fußnoten

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    Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Juli 2003
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    § 1

    Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden auf den Senator für Inneres und Sport übertragen.
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