Richtlinien für den Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und über die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin
Richtlinien für den Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und über die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin
Richtlinien für den Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und über die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin
Vom 20. Oktober 2003
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 02.04.2009 (Brem.ABl. 2009 S. 449)
1.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt das Verfahren für den Aufstieg gem.
§ 17a Bremische Laufbahnverordnung (BremLV)
und für die Zulassung von Verwaltungsangestellten zur Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin.
2.
Bedarfsermittlung
Der Senator für Finanzen ermittelt jährlich in Abstimmung mit den obersten Dienstbehörden auf Grund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Aufstieg in die Ebene des gehobenen Dienstes zugelassen werden sollen, und schlägt dem Senat die Höchstzahl der Zulassungen zur Beschlussfassung vor.
3.
Ausschreibung für das Auswahlverfahren
Der Senator für Finanzen richtet im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms nach Bedarf einen Lehrgang als Bestandteil des Aufstiegsverfahrens ein, der drei Jahre dauert und insgesamt mindestens 1100 Unterrichtsstunden umfasst. Das Aufstiegsverfahren beginnt jeweils zu den Terminen, die der Senator für Finanzen in Abstimmung mit den obersten Dienstbehörden ausschreibt.
4.
Voraussetzungen
Zum Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst können sich bewerben:
4.1
Beamte, die die Voraussetzungen des
§ 17a Abs. 1 BremLV
erfüllen.
4.2
Angestellte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie:
a)
erfolgreich die Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ bzw. „Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation“ abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Verg. Gr. VII BAT in dem Berufsbild einer der o. g. Ausbildungsberufe nachweisen können, oder
b)
mindestens eine sechsjährige Berufspraxis ab Verg.Gr. VI b BAT in der öffentlichen Verwaltung in dem Berufsbild der o. g. Ausbildungsberufe nachweisen können.
Die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die unter die Anlage 1 a Teil II zum BAT fallen, können auf die nachzuweisenden Zeiten der Berufspraxis nicht angerechnet werden.
Angehörige des Nachwuchspools in der Funktionsebene des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Senators für Finanzen können sich nicht zum Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bewerben.
Angestellten, die die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ bzw. „Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation“ mit mindestens der Gesamtnote „gut“ bestanden haben, können die Zeiten der erforderlichen Berufspraxis um die Hälfte erlassen werden.
Auf die Zeiten der Berufspraxis kann die Hälfte der Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Mehr als ein Drittel der Zeiten der Berufspraxis können durch Kindererziehungszeiten nicht ersetzt werden.
5.
Bewerbungen
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die oberste Dienstbehörde zu richten.
6.
Beurteilung
6.1
Von den Beschäftigungsdienststellen ist neben den Personalakten der Bewerberin oder des Bewerbers auch eine eingehende aktuelle dienstliche Beurteilung vorzulegen. Außerdem ist darzulegen, inwieweit die Bewerberin/der Bewerber während ihrer/seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden. Um möglichst vergleichbare Beurteilungen zu erhalten, werden diese auf einem besonderen Vordruck abgegeben (
Anlage 1
).
6.2
Neben der Beurteilung der bisher gezeigten Leistungen und Fähigkeiten wird die Bewährungswahrscheinlichkeit in der Ebene des gehobenen Dienstes eingeschätzt.
6.3
Dabei ist folgende Skala zugrunde zu legen:
5
Hervorragend
(Es besteht eine sehr hohe Bewährungswahrscheinlichkeit; absolute Spitzenleistung)
4
Entspricht voll den Anforderungen
(Es besteht eine hohe Bewährungswahrscheinlichkeit; bereits jetzt wird den Anforderungen in der Ebene des gehobenen Dienstes entsprochen)
3
Entspricht weitgehend den Anforderungen
(Befriedigende Bewährungswahrscheinlichkeit; Leistung und Verhalten entsprechen weitgehend den Anforderungen; die Entwicklungsperspektive ist positiv)
2
Entspricht noch nicht den Anforderungen
(Geringe bzw. eingeschränkte Bewährungswahrscheinlichkeit; Leistung und Verhalten entsprechen noch nicht den Anforderungen; die Entwicklungsperspektive ist eingeschränkt)
1
Entspricht nicht den Anforderungen
(Keine Bewährungswahrscheinlichkeit; eine Entwicklungsperspektive wird nicht gesehen)
6.4
Zum besseren Verständnis und als Einstufungshilfe sind dem Beurteilungsbogen Orientierungswerte beigefügt, die eine zielgenauere Bewertung erlauben (
Anlage 2
).
Beurteilungsmaßstab sind die Anforderungen der Ebene des gehobenen Dienstes. Für jedes bewertbare Leistungsmerkmal ist zu prüfen, inwieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesen Anforderungen gerecht werden. Dies setzt voraus, dass die/der Vorgesetzte die Merkmale beurteilen kann und möglichst häufig die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter in einer entsprechenden Anforderungssituation erlebt hat.
Die besonderen Qualifikationen (Abschnitt G des Beurteilungsvordrucks) sind an den Anforderungen der Ebene des gehobenen Dienstes zu messen. Spezifische, zum Beispiel
–
durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten, wenn sie für die Tätigkeit in der Ebene des gehobenen Dienstes dienlich sind (vgl. § 4 Abs. 4 BremLGG) oder
–
durch Ausbildung, Lehrtätigkeit, Projektleitung, Rotation oder Führungserfahrung erworbene Qualifikationen
sind zu berücksichtigen.
6.5
Die Aufstiegsbeurteilung mündet in einen Gesamtwert. Die ziffernmäßige Gesamtbewertung ergibt sich, indem
–
pro Beurteilungsmerkmal das Produkt aus der Beurteilungseinstufung und der Gewichtszahl gebildet wird,
–
die Summe der Produkte über alle beurteilten Merkmale ermittelt wird und
–
durch die Summe der Gewichtszahlen (der beurteilten Merkmale) dividiert und auf 2 Stellen hinter dem Komma berechnet wird.
6.6
Die Beurteilung ist durch die/den Dienstvorgesetzte/n vorzunehmen. Verfügt diese/r nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse zur Erstellung der Beurteilung, sind andere Personen (z.B. unmittelbare oder frühere Vorgesetzte) zu beteiligen. Die Beteiligung ist in der Beurteilung zu vermerken.
6.7
Beurteilungszeitraum sind die letzten drei Jahre vor Erstellung der Beurteilung.
6.8
Bei der Beurteilung sind die Regelungen der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX (Nr. 4.3) zu berücksichtigen.
7.
Auswahlverfahren
7.1
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das der Senator für Finanzen nach Maßgabe einer Verfahrensordnung durchführt.
7.2
Geeignet für die Zulassung zum Auswahlverfahren sind Bewerberinnen und Bewerber, die nach ihren fachlichen Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der Ebene des gehobenen Dienstes entsprechen werden.
7.3
Die Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren trifft die zuständige oberste Dienstbehörde.
7.4
Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Ebenso kann mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers das Auswahlergebnis in die Auswahlentscheidung (Rangfolge) des Folgejahres eingebracht werden.
8.
Zulassung zum Aufstieg
8.1
Der Senator für Finanzen bildet auf Grund der Ergebnisse im Auswahlverfahren eine Rangfolge für die zum Aufstieg in die Ebene des gehobenen Dienstes zuzulassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne einer „Bestenauslese“ und schlägt diese den obersten Dienstbehörden vor.
8.2
Bis zu der durch den Senat jährlich beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen können die Bewerberinnen und Bewerber zum Aufstieg in die Ebene des gehobenen Dienstes zugelassen werden, die im Auswahlverfahren mindestens die Gesamtbeurteilung 2,75 erreicht haben.
9.
Einführungszeit und Prüfung für Teilnehmer/-innen nach Ziffer 4.1
9.1
Der Beamtin bzw. dem Beamten (Teilnehmerin/Teilnehmer gem. Ziffer 4.1) werden während der Einführungszeit gem.
§ 17a BremLV
die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Mit der Anmeldung zur Prüfung hat die Beamtin bzw. der Beamte eine Bescheinigung der obersten Dienstbehörde (
Anlage 3
) dem Prüfungsamt vorzulegen, dass ihr bzw. ihm während der Einführungszeit die in Satz 1 genannten Aufgaben übertragen wurden.
9.2
Das Prüfungsamt ist beim Senator für Finanzen errichtet. Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung der Beamtin bzw. des Beamten zur Prüfung.
9.3
Für die Prüfung finden die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 21. März 1995 (Brem.ABl. S. 211) analog Anwendung.
9.4
Liegt die Bescheinigung der obersten Dienstbehörde (
nach Ziffer 9.1
) vor und hat die Beamtin bzw. der Beamte die Prüfung bestanden, ermittelt das Prüfungsamt, dass die Beamtin bzw. der Beamte die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat und stellt darüber eine Bescheinigung aus (
Anlage 4
).
10.
Prüfung für Teilnehmer/-innen nach Ziffer 4.2
Bei Teilnehmerinnen/Teilnehmer gem. Ziffer 4.2 ist die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung in der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 21. März 1995 (Brem.ABl. S. 211) geregelt.
11.
Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten am 1. November 2003 in Kraft; sie treten am 31. Oktober 2010 außer Kraft. Die Richtlinien über die Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 8. Juni 1994 treten am 31. Oktober 2003 außer Kraft.
Bremen, den 20. Oktober 2003
Der Senator für Finanzen
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 27.03.2007, gültig ab 04.04.2007 bis 15.04.2009
Vorschrift vom 20.10.2003, gültig ab 01.11.2003 bis 03.04.2007
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