Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen - RiBTK -
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Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen - RiBTK -

Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen - RiBTK -

Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen – RiBTK –

Vom 19. März 2004

Abschnitt I Grundlagen für die Erlaubnis und

den Betrieb von Tageseinrichtungen

1.

Zweckbestimmung der Richtlinien

Diese Richtlinien dienen der Ausführung der

§§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bezogen auf Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 14 Jahren in Verbindung

mit den §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
im Lande Bremen (BremAGKJHG) und in Verbindung mit dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz (BremKTG).
Zuständige Behörde ist das Landesjugendamt
(LJA).

2.

Erlaubnispflichtige Tageseinrichtungen

2.1

Bestimmung erlaubnispflichtiger Tageseinrichtungen

Eine Betriebserlaubnis des LJA benötigt insbesondere, wer dauerhaft an mindestens 3 Tagen
der Woche regelmäßig 6 und mehr Kinder bis
zu 14 Jahren im Umfang von mindestens
10 Stunden pro Woche gemeinsam betreuen
und fördern will.
Dabei muss es sich um bestimmte, verbindlich
aufzunehmende Kinder handeln, die in eigens
für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten von Fachkräften betreut und gefördert werden sollen und deren individueller Betreuungsbedarf in Institutionen 10 Stunden täglich nicht
überschreitet.
Eine gemeinsame Betreuung und Förderung
von Kindern liegt immer dann vor, wenn sich
die Anwesenheitszeiten der aufzunehmenden
Kinder überschneiden sollen.

2.2

Entscheidung über Zweifelsfälle

Das LJA soll bei von Ziffer 2.1 geringfügig abweichenden Merkmalen im Einzelfall entscheiden, ob eine Erlaubnispflicht nach § 45 SGB
VIII vorliegt. Ggf. soll es mit dem zuständigen
Jugendamt abstimmen, ob an Stelle eines Betriebserlaubnisverfahrens ein Pflegeerlaubnisverfahren nach § 44 SGB VIII durchzuführen
ist.

3.

Träger von Tageseinrichtungen

Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung können insbesondere die unter § 8 des
BremKTG aufgeführten freien und kommunalen Träger erhalten, aber auch andere juristische Personen und natürliche Personen, sofern
sie alle hier festgelegten Voraussetzungen für
den Betrieb einer Tageseinrichtung erfüllen.

Abschnitt II Allgemeine Anforderungen an Tageseinrichtungen

4.

Konzeptionen für Tageseinrichtungen

4.1

Allgemeine Anforderungen an Konzeptionen

Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung kann erhalten, wer unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tageseinrichtungsart
und -größe sowie der typischen Ausgangssituation der zu betreuenden und zu fördernden
Kinder dem LJA eine Konzeption vorlegt, aus
der hervorgeht, dass die Tageseinrichtung in
der Lage sein wird, unter strukturellen, zeitlichen, inhaltlichen und methodisch-didaktischen Gesichtspunkten eine pädagogische Arbeit zu leisten, die dem Auftrag der Tageseinrichtung nach

§ 3 BremKTG

zum Wohle der
Kinder gerecht wird.
Der Träger einer geplanten Tageseinrichtung
muss glaubwürdig darlegen, dass er die Wahrung der Grundrechte der Kinder gewährleisten wird und insbesondere die Vermeidung von
körperlich oder seelisch verletzenden Erziehungsmethoden sicherstellen wird.

4.2

Spezielle Anforderungen an Konzeptionen

4.2.1

Das LJA soll darauf achten, dass Kindergärten
der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
und der beiden Stadtgemeinden grundsätzlich so geplant und betrieben werden, dass sie konzeptionell, räumlich und von ihrer personellen
Grundausstattung her in der Lage sind, die notwendige Förderung und Betreuung aller nach
den jeweiligen Ortsgesetzen aufzunehmenden
Kinder in integrativer Form zu gewährleisten. Der eventuelle Bedarf an förderungsspezifischen Zusatzausstattungen oder Zusatzqualifikationen über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinaus muss vom Träger der Tageseinrichtung situations- und einzelfallbezogen festgestellt und in Absprache mit den finanzierenden Ämtern realisiert werden.

4.2.2

Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen behinderte und von Behinderung
bedrohte Kinder in einer Tageseinrichtung für
Kinder unter 3 Jahren, in einer Tageseinrichtung eines Elternvereins oder in einer privatgewerblichen Tageseinrichtung betreut und gefördert werden können, ist vom LJA im Rahmen
eines Betriebserlaubnisverfahrens auf Antrag
des Trägers einer Tageseinrichtung festzustellen.

5.

Finanzierung von Tageseinrichtungen

Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung kann außerdem erhalten, wer dem LJA
nachweist, dass die Finanzierung der Tageseinrichtung unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben zur Erfüllung des Auftrages der
Tageseinrichtung nach dem BremKTG und
bzw. oder zur Realisierung der hier aufgeführten Rahmenbedingungen der Tageseinrichtung gesichert werden kann und dass eine geordnete Wirtschaftsführung gewährleistet wird.

6.

Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen

6.1

Erzieher/Erzieherinnen und Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen

Tageseinrichtungen und kombinierte Tageseinrichtungen müssen von sozialpädagogischen
Fachkräften geleitet werden. Das sind in der
Regel Erzieher/Erzieherinnen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, jeweils mit
staatlicher Anerkennung.
Geeignete, berufserfahrene Sozialpädagogen/
Sozialpädagoginnen sind vorzusehen für die
Leitung:
-
von Kindergärten, Horten und kombinierten
Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 80 Kindern,
-
von Krippen, Tageseinrichtungen für Kleinkinder und von kombinierten Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 32 Kindern
unter 3 Jahren.
Für die Leitung von Tageseinrichtungen mit
weniger Kindern sind geeignete, berufserfahrene Erzieher/Erzieherinnen vorzusehen; das gilt
auch für eingruppige Tageseinrichtungen.
Für die Leitung der einzelnen Kindergruppen
in mehrgruppigen Tageseinrichtungen sind geeignete Erzieher/Erzieherinnen vorzusehen.

6.2

Ausnahmeentscheidungen des LJA

Das LJA kann im Wege einer Ausnahmeentscheidung für die Leitung einer Tageseinrichtung/einer Tageseinrichtungsgruppe eine bestimmte andere Fachkraft (z.B. eine pädagogische, heilpädagogische, pädagogisch-pflegerische) befristet oder unbefristet als gleichwertig
anerkennen, wenn der Träger der Tageseinrichtung zusammen mit der betreffenden Fachkraft nachweisen kann, dass letztere theoretisch, fachpraktisch und persönlich genau so
qualifiziert ist für eine bestimmte Tätigkeit wie
eine für diese Tätigkeit regulär vorgesehene
sozialpädagogische Fachkraft.

7.

Gebäude- und Raumplanung sowie Ausstattung von Tageseinrichtungen

7.1

Baugenehmigung

Der Träger einer Tageseinrichtung muss dem
LJA nachweisen, dass für den Neubau, den Änderungsbau oder die beabsichtigte Nutzungsänderung von Gebäudeteilen zum Zwecke des
Betriebes einer Tageseinrichtung vom Bauherrn/Eigentümer des Gebäudes ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet worden ist.
Vor Inbetriebnahme der Tageseinrichtung hat
der Träger dem LJA eine Bescheinigung über
die erfolgte Bauabnahme vorzulegen oder
selbst den Nachweis zu erbringen, dass alle im
Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen
erfüllt worden sind (§§ 64 und 68 der Bremischen Landesbauordnung).

7.2

Geeignete Standorte und Gebäude

Tageseinrichtungen sollen weder an stark befahrenen, unübersichtlichen und besonders lärmintensiven Straßen liegen, noch in der Nähe
von Anlagen, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Dauerlärm, störende Gerüche und Stäube entstehen.
Tageseinrichtungen in Mehrzweckgebäuden
müssen von anderen Gebäudenutzern ungestört betrieben werden können; sie sollen einen
eigenen Eingang haben, und sie dürfen von
Unbefugten nicht unbemerkt betreten werden
können.
Tageseinrichtungen dürfen nicht in Gebäuden
eingerichtet werden, in denen sich Betriebe befinden, die nach dem Jugendschutzgesetz von
Kindern bis zu 14 Jahren gar nicht oder nur in
Begleitung von Erwachsenen betreten werden
dürfen.

7.3

Fremdnutzung von Tageseinrichtungsgebäuden

Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen
vorgesehenen Räumlichkeiten dürfen in der
Regel nicht fremdgenutzt werden. Eine teilweise Mitnutzung für andere Angebote der Kinder-
und Jugendhilfe ist zulässig, sofern dies den
Betrieb der Tageseinrichtung nicht einschränkt
oder stört. Bei gelegentlicher Nutzung der
Räumlichkeiten einer Tageseinrichtung außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten für andere
kulturelle oder soziale Zwecke soll zur Sicherung des störungsfreien und uneingeschränkten Betriebes vom Träger mehrerer betroffener
Tageseinrichtungen eine Nutzungsregelung
erlassen werden, und/oder es sollen für die einzelnen Tageseinrichtungen Nutzungsverträge
abgeschlossen werden.

7.4

Planung, Zuordnung und Gestaltung der Räume für Kinder

7.4.1

Als Gruppenräume für Kinder dürfen keine
Durchgangs- oder gefangenen Räume vorgesehen werden.

7.4.2

Bei der Planung aller Räumlichkeiten für Kinder ist insbesondere zu achten auf:
-
dem jeweiligen Zweck entsprechende Netto-Grundflächen und lichte Höhen von mindestens 2,5 m,
-
ausreichende Durchlüftungsmöglichkeiten,
ausreichendes Tageslicht und ausreichenden Sonnenschutz,
-
ausreichende Schallisolierung (Akustikdecken in Neu- und Umbauten),
-
trittsichere, splitterfreie, fugenlose, fußwarme und leicht zu reinigende Fußböden,
-
Vermeidung von scharfen Kanten an Heizkörpern, Fensterbänken, Türen und Gebrauchsgegenständen,
-
Sicherung von elektrischen und mit Gas betriebenen Anlagen sowie von Heizungen,
-
Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bei vorgesehenen Verglasungen (nach
den Vorgaben der Unfallkasse),
-
gefahrlose Konstruktionen von Geländern
an Treppen, Balkonen und Umwehrungen
von 2. Spielebenen,
-
beidseitige Handläufe an Treppen unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen
Größe der Kinder,
-
freie Durchgänge in notwendigen Fluren in
ausreichender Breite,
-
Wassertemperatur von höchstens 45 Grad an
Wasserentnahmestellen,
-
Verzicht auf Dreh- oder Schwingtüren.
(Siehe: Abschnitte 4 - 8 der Bremischen Landesbauordnung; außerdem: Unfallkasse der
Freien Hansestadt Bremen: Richtlinien für Kindergärten - Bau und Ausrüstung -).

7.4.3

Alle von den Kindern regelmäßig zu nutzenden
Räume: Gruppenräume, Sanitärbereiche, Garderoben, Differenzierungs-, Ruhe- und Mehrzweckräume sollen in einer zweckentsprechenden Zuordnung zueinander geplant werden, so dass sie leicht erreichbar sind, ohne
ständige Aufsicht von den Kindern genutzt
werden können und ohne unnötige gegenseitige Störung vielfältige Spiel-, Bewegungs- und
Lernaktivitäten zulassen. Bei der Innenausstattung der Räume für Kinder sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersgruppen bzw.
Altersmischungen Einrichtungsgegenstände so
zu wählen und zu arrangieren, sowie Spiel-,
Gestaltungs-, Lern- und Bewegungsmaterialien nach Art und Vielfalt so vorzusehen, dass eine umfassende und möglichst optimale Förderung aller Kinder im Sinne des

§ 3 BremKTG

im
Rahmen von freien und gebundenen Aktivitäten sowie bei alltäglichen Verrichtungen ermöglicht wird.

7.4.4

Für Kindergartenkinder sind ausreichende Ruhemöglichkeiten in lärmgeschützten Räumen
vorzusehen. Für Kinder unter 3 Jahren sind
entsprechende Ruhemöglichkeiten jederzeit
verfügbar zu halten.

7.5

Funktions-/Arbeitsräume des Personals

7.5.1

In Abhängigkeit von der Zahl der für eine Tageseinrichtung oder eine kombinierte Tageseinrichtung vorgesehenen Kinder, der täglichen
Betreuungszeiten der Kinder und des erforderlichen sozialpädagogischen und sonstigen Personals sind in ausreichender Größe vorzusehen:
-
ein Leitungsbüro, ausgestattet unter anderem mit einem verschließbaren Schrank für
Unterlagen, die dem Datenschutz oder der
Wahrung des Sozialgeheimnisses unterliegen,
-
ein Mitarbeiterraum,
-
ein für die jeweilige Zahl der Mitarbeiter/
-innen ausreichender Sanitärbereich und eine Garderobe,
-
eine Küche, die der Art und Zahl der täglich
zu erstellenden Essensportionen entspricht
und deren Ausgestaltung die Einhaltung der
Vorschriften über Lebensmittelhygiene erleichtert,
-
ein Vorratsraum für die Lagerung von notwendigen Lebensmitteln,
-
ausreichende Abstellräume bzw. Schränke
für diverse Materialien, Gebrauchsgegenstände und Spielgeräte.

7.5.2

Funktions-, Aufenthalts- und Arbeitsräume des
Personals sollen unter Berücksichtigung von

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, des Gesetzes über technische

Arbeitsmittel sowie der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkassen eingerichtet werden.

7.6

Außengelände

Zu einer Tageseinrichtung/einer kombinierten
Tageseinrichtung gehört ein bespielbares
Außengelände in ausreichender Größe und mit
barrierefreien Zugängen. Ca. 10 m
²
pro Kind
sollen angestrebt werden.
Für unterschiedliche Aktivitäten sind verschiedene Bodenbeschaffenheiten erforderlich: bespielbare Rasenflächen, andere Naturböden
und teilweise gepflasterte Flächen.
Bepflanzungen sollen dem Sichtschutz, dem
Schutz vor Zugluft und vor intensiven Sonneneinstrahlungen sowie der Förderung der
Naturerfahrung, -kenntnis und -verbundenheit
dienen. Bei der Auswahl von Bepflanzungen
müssen mögliche Gesundheitsgefährdungen
beachtet werden.
Außenspielgeräte müssen dem Gerätesicherheitsgesetz entsprechend beschafft und nach
der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufgebaut, instandgehalten und geprüft werden.
Außenspielgelände sollen in vielfältiger Weise
fein- und grobmotorische Geschicklichkeit, die
Koordination von Wahrnehmung und Bewegung sowie den spielerischen Umgang mit
natürlichen Gegebenheiten ermöglichen.
Ein Teil des Außengeländes soll für die Bepflanzung und sonstige Gestaltung durch die
Kinder abgegrenzt werden.
Bei fehlenden Flächen kann für kleinere Tageseinrichtungen ausnahmsweise auf ein eigenes
Außengelände verzichtet werden, wenn durch
ein großzügiges Raumangebot und durch in
der Nähe der Tageseinrichtung befindliche
Grünanlagen oder Spielplätze vergleichbare
Zwecke erreicht werden können.

8.

Schutzvorschriften für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen

8.1

Kinderdatei

Alle in eine Tageseinrichtung aufgenommenen
Kinder sind in eine Datei aufzunehmen. Diese
muss die vollständigen Personalangaben des
Kindes, die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten, bei denen das Kind ständig lebt, sowie der Personensorgeberechtigten des Kindes enthalten.
Außerdem sind der Name und die Telefonnummer des betreuenden Kinderarztes zu vermerken.
Ferner ist zu vermerken, wenn eine Person
durch Willenserklärung der Personensorgeberechtigten oder durch Gerichtsbeschluss vom
Kontakt mit einem Kind ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

8.2

Datenschutz und Wahrung des Sozialgeheimnisses

Die Träger von Tageseinrichtungen haben alle
neuen Mitarbeiter/-innen auf den erforderlichen Datenschutz und die notwendige Wahrung des Sozialgeheimnisses hinzuweisen
(§§ 67 bis 85a des Zehnten Sozialgesetzbuches
in Verbindung mit § 61 Abs. 4 SGB VIII; § 35
des Ersten Sozialgesetzbuches).
Dateien und Akten mit persönlichen Angaben
von Kindern und Mitarbeiter/-innen sind in
Schränken mit Sicherheitsschlössern aufzubewahren. Elektronisch erfasste Daten und persönliche Angaben von Kindern sind vor unbefugter Einsicht oder Nutzung zu sichern.

8.3

Gesundheit und Hygiene

8.3.1

Träger und Leitungen von Tageseinrichtungen
haben sicherzustellen, dass Kinder eine Tageseinrichtung nicht besuchen dürfen und dass
pädagogische und andere Mitarbeiter in einer
Tageseinrichtung nicht tätig sein dürfen, wenn
sie an einer unter § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheit leiden,
einer dieser Erkrankungen verdächtig sind
oder wenn sie verlaust sind.
Neue Mitarbeiter in Tageseinrichtungen sind
nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes vom
Arbeitgeber vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
und im Weiteren mindestens im Abstand von
zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34
zu belehren.
Neue Mitarbeiter/-innen dürfen im Küchenbereich einer Tageseinrichtung erst beschäftigt
werden, wenn sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes - bei Aufnahme der Tätigkeit
nicht älter als 3 Monate - darüber vorgelegt haben, dass eine Belehrung über Tätigkeits- und
Beschäftigungsverbote bei Erkrankungen nach

§ 42 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt ist.

8.3.2

Bei der Lagerung von und dem Umgang mit
Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygieneverordnung zu beachten.

8.3.3

Für jede Tageseinrichtung ist die notwendige
ärztliche Beratung in Gesundheitsangelegenheiten sicherzustellen.

8.4

Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

Die Träger von Tageseinrichtungen haben alle
neuen Mitarbeiter
i
nnen über die Aufsichtspflicht (§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB),
die laufende Verkehrssicherungspflicht (§ 823
BGB), die notwendige Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 Arbeitsschutzgesetz) sowie den notwendigen Brandschutz zu informieren.
Sie haben für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse der Freien
Hansestadt Bremen während des laufenden
Betriebes und insbesondere für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen
und aller technischen Geräte zu sorgen.
In jedem Gebäude einer Tageseinrichtung ist
ein vorschriftsmäßig ausgestatteter und gekennzeichneter, jeder Zeit erreichbarer Verbandskasten vorzusehen; für Ausflüge, Ausreisen ist eine Sanitätstasche vorzusehen.
Alle pädagogischen Mitarbeiter/-innen einer
Tageseinrichtung müssen als Ersthelfer bei einer von der Unfallkasse anerkannten Organisation ausgebildet sein. Eine regelmäßige Fortbildung ist sicherzustellen.

Abschnitt III Tageseinrichtungsarten und

ihre Mindeststandards

9.

Tageseinrichtungsarten

Vom LJA werden insbesondere die unter den

§§ 4

-
7 des BremKTG
aufgeführten, nachfolgend beschriebenen Tageseinrichtungsarten
erlaubt.

10.

Krippen, Kleinkindgruppen und Spielkreise für Kinder unter 3 Jahren

10.1

Gruppengrößen und Altersgrenzen

Für Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren sollen
nicht mehr als 8 Kinder zugelassen werden, die
dort bis zum Ablauf des Kindergartenjahres betreut und gefördert werden können, in dem sie
das 3. Lebensjahr vollendet haben.
Pro Krippengruppe und Kleinkindgruppe sollen höchstens bis zu 3 Säuglinge zugelassen
werden.
Für sozialpädagogische Spielkreise sollen nur
Kinder vom vollendeten 12. Lebensmonat an
zugelassen werden.
Abhängig von der jeweiligen Personalausstattung und sonstigen Bedingungen kann für alle
Gruppen die jeweils erlaubte Zahl der Kinder
unter 18 Monaten festgelegt werden.

10.2

Personalausstattung

Für die Leitung dieser Gruppen soll in der Regel nur eine Erzieherin/ein Erzieher zugelassen
werden, die/der ständig von einer zweiten
Fachkraft unterstützt wird, in der Regel einer
Kinderpflegerin/einem Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung. In Tageseinrichtungen
mit mehreren Kindergruppen kann bei Bedarf
eine der Fachkraftstellen mit einer staatlich anerkannten Kinderkrankenschwester besetzt
werden.
Der Zeitumfang des Arbeitsvertrages der
Gruppenleiterin/des Gruppenleiters soll mindestens der regulären Betreuungszeit der Kindergruppe entsprechen, soweit der jeweils anzuwendende Tarifvertrag dem nicht entgegensteht.
Für Kleinkindgruppen der Elternvereine und
für Spielkreise kann das LJA im Einzelfall erlauben, dass die zweite Fachkraft durch einen
geeigneten Elterndienst oder durch eine andere geeignete volljährige Hilfskraft ersetzt wird.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auf Grund
des Bedarfes, der räumlichen und konzeptionellen Gegebenheiten ausnahmsweise 9 - 10 Kinder zugelassen werden sollen.
Im Falle eines Ausfalls der Gruppenleitung
kann eine Gruppe dieser Art nur kurzfristig von
2 Elternteilen weitergeführt werden.

10.3

Raumgrößen und Raumausstattungen

Pro Kleinkind müssen 3,5 m
²
Gruppenraum
und ausreichend Ruhe- und Differenzierungsraum zur Verfügung stehen.
Die Nasszellen für je 8 Kinder müssen mindestens enthalten: 1 Waschbecken, 1 Kleinkindwanne oder -duschwanne, 1 Kleinkindtoilette,
1 Wickelkommode, Fächer für individuelle
Pflegemittel und Ersatzwäsche der Kinder, ausreichend Wandfläche für kindgerecht anzubringende Handtuchhaken sowie Bodenfläche
für das Aufstellen der jeweils erforderlichen
Zahl Kindertöpfe.
Die Kindergarderobe muss für jedes Kind Aufhängevorrichtungen und Ablagen für Straßenkleidung und Schuhe enthalten.

11.

Kindergärten und Spielkreise für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an

11.1

Gruppengrößen und Altersgrenzen

Für Kindergartengruppen und vergleichbare
Spielkreise sollen nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden, die dort in der Regel von
ihrem vollendeten 3. Lebensjahr bis zu ihrem
Eintritt in die Schule betreut und gefördert
werden.
Ortsgesetzliche Regelungen zur möglichen
Herabsetzung der unteren Altersgrenze um
höchstens 2 Monate für die Aufnahme von Kindern am 1. August verändern die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen
nicht.
Ob und wie viele Kinder eine Kindergartengruppe eines Elternvereins aufnehmen kann,
die erst innerhalb eines halben Jahres nach
Kindergartenjahresbeginn bzw. nach Kalenderjahresbeginn das 3. Lebensjahr vollenden,
wird im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der
Kinder einer Gruppe und der jeweiligen Personalausstattung festgelegt.

11.2

Personalausstattung

Für die Leitung einer Kindergartengruppe ist
ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen.
Notwendige Vertretungen sind in der Regel
auch durch Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten.
Für Kindergärten der Elternvereine und für
Spielkreise kann das Landesjugendamt im Einzelfall erlauben, dass die regulären, kurzfristig
notwendigen Vertretungen von einer Kinderpflegerin, 2 Elternteilen oder 2 anderen geeigneten volljährigen Personen gewährleistet werden.
Für Tageseinrichtungen, die nur aus einer einzelnen Kindergartengruppe bestehen, muss eine zweite geeignete erwachsene Person in
ständiger Rufbereitschaft im Gebäude der Kindergruppe zur Verfügung stehen. Sie muss sich
ständig in der Kindergruppe aufhalten, wenn
in die Gruppe regulär mehr als 14 Kinder aufgenommen werden sollen. In Kindergartengruppen der Elternvereine, die regelmäßig 3 - 4 Kinder von etwa 2,5 bis unter 3 Jahren aufnehmen
sollen und insgesamt mehr als 14 Kinder, muss
eine zweite geeignete erwachsene Person
ebenfalls ständig in der Kindergruppe anwesend sein.

11.3

Raumgrößen und Raumausstattungen

Pro Kindergartenkind müssen 2,5 m
²
Gruppenraum und mindestens 0,5 m
²
Differenzierungsraum zur Verfügung stehen.
Die Nasszellen müssen für je 10 Kinder mindestens enthalten: 1 Waschbecken, 1 Kindertoilette, außerdem ausreichend Platz für das
Anbringen eines Handtuchhakens für jedes
Kind. In mehrgruppigen Kindergärten muss
auch eine Duschwanne zur Verfügung stehen.
Die Kindergarderobe muss für jedes Kind Aufhängevorrichtungen und Ablagen für Straßenkleidung und Schuhe sowie für Turn- und
Schwimmzeug enthalten.

12.

Alterserweiterte Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat an

12.1

Gruppengrößen und Altersstrukturen

Für diese Gruppen sollen insgesamt nicht mehr
als 15 Kinder vorgesehen werden, von denen
höchstens 5 Kinder unter 3 Jahre alt sein sollen.

12.2

Personalausstattung

Für die Leitung einer alterserweiterten Kindergartengruppe ist ein Erzieher/eine Erzieherin
vorzusehen, die ständig von einer zweiten
Fachkraft unterstützt wird, in der Regel von einer Kinderpflegerin/einem Kinderpfleger. Bei
Ausfällen der Erst- oder Zweitkräfte sind Vertretungen mit der gleichen Qualifikation vorzusehen.

12.3

Raumgrößen und Raumausstattungen

Pro Kleinkind müssen 3,5 m
²
und pro Kindergartenkind müssen 2,5 m
²
Gruppenraum zur
Verfügung stehen, ferner pro Kind ausreichend
Differenzierungs- und Ruheraum.
Die Nasszellen müssen für je 15 Kinder enthalten: 2 Waschbecken, 2 Kindertoiletten, 1 Kleinkindwanne oder Duschwanne, 1 Wickelkommode, ausreichend Wandfläche für das Anbringen eines Handtuchhakens für jedes Kind,
Fächer für individuelle Pflegemittel und Ersatzwäsche für die Kleinkinder sowie Bodenfläche für das Aufstellen der notwendigen Kindertöpfe.
Die Kindergarderobe muss für jedes Kind Aufhängevorrichtungen und Ablagen für Straßenkleidung und Schuhe sowie für Schwimm- und
Turnzeug enthalten.

13.

Horte

13.1

Gruppengrößen

Für Hortgruppen mit Grundschulkindern sollen nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden.

13.2

Personalausstattung

Die Personalausstattung ist wie für Kindergärten vorzusehen (Ziffer 11.2).

13.3

Raumgrößen und Raumausstattungen

Räume und ihre Ausstattung sind unter
Berücksichtigung der Altersgruppe wie für
Kindergärten vorzusehen (Ziffer 11.3).

14.

Alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen für Kindergarten- und Grundschulkinder

14.1

Gruppengrößen

Für alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen
mit Kindergarten- und Grundschulkindern sollen insgesamt nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden.

14.2

Personalausstattung

Für die Leitung einer alterserweiterten Tageseinrichtungsgruppe ist ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen. Notwendige Vertretungen
sind auch durch Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten.
Bei mindestens 10 aufgenommenen Kindergartenkindern, die ganztags betreut und gefördert
werden müssen, ist ab 13 Uhr eine zweite Fachkraft erforderlich.

14.3

Raumgrößen und Raumausstattungen

Für jedes aufgenommene Kind müssen 2,5 m
²
Gruppenraum und 1,0 m
²
Differenzierungsraum zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus gelten die Regelungen für Kindergärten und Horte (Ziffern 11.3 und 13.3).

15.

Alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen für Kleinkinder, Kindergartenkinder und Schulkinder

15.1

Gruppengrößen und Altersstrukturen

Für alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen
sollen nicht mehr als 16 Kinder vorgesehen
werden, davon sollen höchstens 5 Kinder unter
3 Jahre alt sein.

15.2

Personalausstattung

Für die Leitung einer alterserweiterten Tageseinrichtungsgruppe dieser Art ist ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen. Notwendige
Vertretungen sind durch Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten. Während der regulären
täglichen Betreuungszeit der Kleinkinder muss
eine zweite Fachkraft ständig in der Gruppe
anwesend sein.

15.3

Raumgrößen und Raumausstattungen

Pro Kleinkind müssen 3,5 m
²
und pro Kindergarten- und Schulkind müssen 2,5 m
²
Gruppenraum zur Verfügung stehen, außerdem pro
Kind ausreichend Ruhe- und Differenzierungsraum.

16.

Tageseinrichtungsgruppen für Schulkinder vom 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

16.1

Gruppengrößen

Für Gruppen mit älteren Schulkindern sollen
nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden.

16.2

Personalausstattung

Für die Leitung der Gruppen mit älteren Schulkindern ist ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen. Notwendige Vertretungen sind durch
Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten.
Sofern sich diese Gruppen nicht in Gebäuden
der Tageseinrichtungen für Kinder befinden,
muss eine zweite geeignete erwachsene Person
in ständiger Rufbereitschaft innerhalb des Gebäudes zur Verfügung stehen.

16.3

Raumgrößen und Raumausstattungen

Pro Schulkind sind 2,5 m
²
Gruppenraum vorzusehen.
Bei einer Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen in Mehrzweckgebäuden ist sicherzustellen, dass ein ausreichender Sanitärbereich zur
Verfügung steht und das ausreichende Möglichkeiten in Mehrzweck- und Funktionsräumen zu altersentsprechenden, verschiedenartigen Tätigkeiten gegeben sind.

17.

Bewertungen durch das LJA

17.1

Anforderung: Öffnung der Kindergruppen

Je nach Alter der Kinder, nach Größe der Tageseinrichtung und je nach dem Zeitpunkt im Ablauf des Kindergarten- und Hortjahres ist es erforderlich, die Erfahrungs- und Aktivitätsräume der Kinder über die Möglichkeiten einer
einzelnen Gruppe und einer Tageseinrichtung
hinaus zu erweitern. Das gilt insbesondere für
den Schulkinderbereich.
In diesen Zusammenhängen sind die unter Ziffer 10 bis 16 aufgeführten Kriterien vom LJA als
Kinder-Personal-Raum-Relationen zu begreifen und nicht als isoliert zu betrachtende Standards und nicht als unabdingbare Gruppengrenzen.
Je jünger und je unsicherer die einzelnen Kinder einer Tageseinrichtung sind, um so mehr ist
strukturell und konzeptionell sicherzustellen,
dass trotz Öffnung der Gruppen innerhalb der
Tageseinrichtung eine für jedes Kind erkennbare Bezugsgruppe erhalten bleibt, außerdem
eine vertraute erwachsene Hauptbezugsperson, die unter anderem für die Beobachtung
und Begleitung der Gesamtentwicklung des
Kindes verantwortlich ist.

17.2

Ausnahmeentscheidungen und Erhöhung von Mindestanforderungen durch das LJA

Die in diesen Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen werden vom LJA für jede einzelne Tageseinrichtung bzw. kombinierte Tageseinrichtung im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Das LJA kann Ausnahmen von einzelnen
Mindestanforderungen zulassen, soweit dadurch die angemessene Förderung und Betreuung der Kinder nicht beeinträchtigt wird.
Ist ein Träger/eine Tageseinrichtung nicht oder
noch nicht in der Lage, bestimmte unabdingbare Mindestanforderungen zu erfüllen, kann das
LJA zum Ausgleich einzelne andere Anforderungen befristet oder unbefristet erhöhen, z.B.
durch Senkung der Höchstkinderzahlen, durch
quantitativ oder qualitativ erhöhte Anforderungen an die Personalausstattung, durch Begrenzung der täglich möglichen Höchstbetreuungszeit oder durch Begrenzung der Altersspanne
der aufzunehmenden Kinder.

Abschnitt IV Betriebserlaubnisse

18.

Information und Beratung von Interessenten und Antragstellern durch das LJA

Die an der Gründung, Erweiterung oder Umwidmung einer Tageseinrichtung Interessierten
werden vom LJA auf Nachfrage durch Herausgabe geeigneter Informationsmaterialien, des
BremKTG und dieser Richtlinien informiert. Bei
Bedarf sollen sie unter Berücksichtigung der
Angebotsplanungen der Jugendämter und der
vorgesehenen Altersgruppe und Größe einer
geplanten Tageseinrichtung hinsichtlich der
räumlichen, materiellen und personellen Ausstattung beraten werden.

19.

Betriebserlaubnisverfahren

19.1

Antragstellung

Nach Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Träger beim LJA ein schriftlicher
Antrag auf eine Betriebserlaubnis für die Tageseinrichtung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
-
Satzung des Trägers und Nachweis der Gemeinnützigkeit (soweit nicht vorliegend),
-
Beschreibung der vorgesehenen Tageseinrichtungsart (Altersgruppen und Platzzahlen),
-
aktuelle Bauzeichnung für das Gebäude/
Teilgebäude,
-
Name und genaue Anschrift der Tageseinrichtung,
-
Skizze für das Außengelände mit vorgesehener Ausstattung,
-
aktuelle sozialpädagogische Konzeption für
die Tageseinrichtung,
-
vorgesehener Personalschlüssel und berufliche Qualifikationen des pädagogischen Personals,
-
Darstellung der vorgesehenen Finanzierung
der Tageseinrichtung,
-
Bescheinigung über die Bauabnahme bzw.
Nachweis der Erfüllung aller Auflagen aus
dem Baugenehmigungsverfahren.
Während des laufenden Betriebes einer Tageseinrichtung sind angestrebte Veränderungen,
die der bisherigen Betriebserlaubnis widersprechen oder durch sie noch nicht erfasst sind,
rechtzeitig im voraus zu beantragen.

19.2

Prüfung durch das LJA

Vor der Erteilung oder Änderung einer Betriebserlaubnis durch das LJA findet ein Gespräch mit dem Träger und der vorgesehenen
Leitung der Tageseinrichtung sowie eine örtliche Prüfung statt.
Die örtliche Prüfung des Gebäudes/Gebäudeteiles und des Außengeländes ist den Vertretern/Vertreterinnen des LJA, die sich ausgewiesen haben, ungehindert zu gestatten, und
es sind ihnen alle für die Prüfung erforderlichen Informationen zu geben (§ 46 SGB VIII).
Im Rahmen der Prüfung des LJA werden ggf.
Auflagen erteilt, die vor Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. vor der Aufnahme der Arbeit mit den Kindern zu erfüllen sind.
Die örtliche Prüfung wird vom LJA den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend wiederholt. Das gilt insbesondere bei entsprechenden Anfragen und Anträgen des Trägers, bei
noch nicht ausreichend erprobten pädagogischen Konzeptionen, bei nachträglich aufgetretenen Mängeln und bei Beschwerden von Eltern über räumliche und personelle Gegebenheiten sowie über das Verhalten von einzelnen
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder über die
pädagogische Arbeit der Tageseinrichtung.
Behörden, die auf der Basis anderer gesetzlicher Bestimmungen für Tageseinrichtungen relevante Aufsichtsfunktionen ausüben, werden
vom LJA über die Termine für die örtlichen
Prüfungen informiert.

19.3

Betriebserlaubnis des LJA

Nach Vorlage aller Unterlagen und nach Erfüllung der Auflagen wird vom LJA die Betriebserlaubnis erteilt.
Sie muss insbesondere enthalten:
-
Bezeichnung des Trägers der Tageseinrichtung,
-
Bezeichnung des Gebäudes/des Gebäudeteiles, in dem die Tageseinrichtung geführt
wird,
-
Einrichtungsart, Zahl der genehmigten Plätze und Altersmischung bzw. Altersgrenzen,
-
Sozialpädagogische Leitung und pädagogisches Personal nach erforderlicher Zahl und
Qualifikation,
-
andere erforderliche Nebenbestimmungen
wie z. B. die notwendige Begrenzung von
Betreuungszeiten, die Befristung, der Widerrufsvorbehalt, die Auflagen für den Betrieb
(§ 32 SGB X),
-
Rechtsbehelfsbelehrung.

19.4

Meldepflichten der Träger nach § 47 SGB VIII

19.4.1 Nach Erhalt der Betriebserlaubnis sind dem LJA vor Aufnahme des Kinderbetriebes zu melden:
-
Name und Anschrift des Trägers (soweit
geändert),
-
Name der Tageseinrichtung (soweit geändert),
-
Genauer Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
-
Zahl und Alter der für die Aufnahme verbindlich vorgesehenen Kinder sowie Gruppen,
-
Leitung der Einrichtung, alle sozialpädagogischen und anderen, für die Arbeit mit den
Kindern vorgesehenen Fachkräfte (jeweils
mit vollständigem Namen und mit der Art
des Berufsabschlusses bzw. der staatlichen
Anerkennung),
-
Bestätigung der Erfüllung aller im voraus
vom LJA erteilten Auflagen.

19.4.2

Während des laufenden Betriebes hat der Träger nach § 47 Abs. 1 unaufgefordert und unverzüglich dem LJA namentlich alle Veränderungen in der Einrichtungsleitung und bei den
sonstigen Fachkräften, grundlegende Änderungen der Konzeptionen, sowie grundlegende
Änderungen der Angebotsarten oder -formen
seiner Tageseinrichtungen zu melden.
Anstelle der namentlichen Sofortmeldung aller
personellen Änderungen im pädagogischen
Bereich durch die Träger kann das LJA auch
einmal jährlich eine systematisierte Abfrage
durchführen.

19.4.3

Für die jährlich zum 1. Oktober vom LJA
durchzuführende Befragung aller Tageseinrichtungen gilt § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in
Verbindung mit § 11 Abs. 3 BremAGKJHG.

19.4.4

Die beabsichtigte Schließung einer Tageseinrichtung hat der Träger dem Landesjugendamt
unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Tag der
tatsächlichen Schließung wird die Betriebserlaubnis gegenstandslos.

20.

Rücknahme einer Betriebserlaubnis durch das LJA

Werden dem LJA nach Erteilung einer Betriebserlaubnis rechtswidrige Tatbestände bekannt, die bei rechtzeitiger Kenntnis zu einer
Versagung der Betriebserlaubnis geführt hätten, hat das LJA die Betriebserlaubnis zurückzunehmen.

21.

Tätigkeitsuntersagung durch das LJA

Das LJA soll dem Träger einer Tageseinrichtung die weitere Beschäftigung eines Leiters/
einer Leiterin oder eines sonstigen Beschäftigten/einer Beschäftigten oder einer ehrenamtlichen Hilfskraft untersagen, wenn Tatsachen
bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass er/sie die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Dabei kann es sich
vor allem handeln: um den fehlenden Ausbildungsabschluss, um für eine bestimmte Tätigkeit nicht ausreichend vorhandene Berufserfahrungen, um Minderjährige in verantwortlicher Tätigkeit, um von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wiederholt praktizierte verletzende
Erziehungsmethoden, oder zum Beispiel auch
um rechtskräftige Verurteilungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin wegen Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen
das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder
die persönliche Freiheit anderer Menschen.

22.

Unerlaubte Führung einer Tageseinrichtung und Widerruf einer Betriebserlaubnis

22.1

Unerlaubte Führung einer Tageseinrichtung

Führt eine natürliche oder juristische Person
trotz Information oder Aufforderung und Erinnerung des LJA eine Tageseinrichtung für
Kinder, ohne eine Erlaubnis beantragt zu haben oder ohne die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis zu schaffen, hat das LJA die Schließung der unerlaubten Tageseinrichtung zu veranlassen und zu
prüfen, ob Verfahren nach den §§ 104 oder
105 SGB VIII einzuleiten sind.

22.2

Widerruf einer Betriebserlaubnis durch das LJA

Werden von einem Träger für das Wohl der in
eine Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder
wesentliche Bestimmungen der Betriebserlaubnis trotz Aufforderung des LJA nicht eingehalten, oder treten in einer erlaubten Tageseinrichtung nachträglich wesentliche Mängel
auf, durch die das Wohl der Kinder gefährdet
ist und die der Träger trotz Aufforderung nicht
beseitigt oder nicht beseitigen kann, hat das
LJA bei Gefahr im Verzuge sofort, und ansonsten mit einer angemessenen Fristsetzung die
Betriebserlaubnis zu widerrufen und für die
Einstellung des Betriebes zu sorgen.

23.

Gebühren

Die Gebühr für ein Betriebserlaubnisverfahren,
für die Erteilung, Änderung, Rücknahme oder
den Widerruf einer Betriebserlaubnis richtet sich
nach der „Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung - ArbJugSozKostV".

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen

24.

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
Die Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen gemäß § 78 Jugendwohlfahrtsgesetz in der
Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 1977
treten am 31. Oktober 2003 außer Kraft, soweit
sie für Tageseinrichtungen gelten.

25.

Übergangsregelungen für bestehende Tageseinrichtungen

25.1

Die Überprüfung und Aktualisierung der Betriebserlaubnisse aller am 30. April 2004 bestehenden Tageseinrichtungen muss am 31. Oktober 2013 abgeschlossen sein.

25.2

Das LJA soll mit den jeweiligen Trägern mehrerer Tageseinrichtungen Vereinbarungen
über die systematische Abwicklung der notwendigen Prüfungen, der notwendigen Mitteilungen oder Anträge an das LJA und der notwendigen Veränderungen treffen.
Vorrangig sind solche Tageseinrichtungen zu
überprüfen, für die der jeweilige Träger vom
LJA ausschließlich einen Befreiungsbescheid
nach § 78 Jugendwohlfahrtsgesetz - aus der
Zeit vor dem 1. Januar 1991 - hat.

25.3

Tageseinrichtungen, deren bauliche Gegebenheiten, technische Geräte und Sanitärbereiche
in wesentlicher Hinsicht nicht den Normen entsprechen, sind - bei Gefährdung von Kindern
und Personal umgehend - ansonsten unter
Berücksichtigung der jeweiligen Auflagen des
Landesjugendamtes, spätestens bis zum
31. Oktober 2011 umzugestalten.

25.4

Tageseinrichtungen, deren Räumlichkeiten für
Kinder (Ziffern 10 - 16) in wesentlicher Hinsicht
nicht die insgesamt erforderliche Netto-Grund-
fläche aufweisen, sind durch Umwidmung,
Umgestaltung oder Reduzierung von Platzzahlen in Folge sinkender Kinderzahlen in Absprache mit dem LJA spätestens bis zum 31. Oktober 2008 anzupassen.

25.5

Fachpersonal nach Ziffer 6 ist spätestens zum
1. August 2004 einzustellen, es sei denn,
-
dass vom LJA für eine bestimmte Person und
eine bestimmte Tätigkeit nach dem 30. April
1998 eine schriftliche Ausnahmeentscheidung getroffen worden ist;
-
dass eine bestimmte Person nachweislich
spätestens am 30. April 2004 eine für ihre
Tätigkeit erforderliche berufsbegleitende
Aufbauqualifizierung begonnen hat;
-
dass der Träger dem LJA für eine bestimmte
Person bis zum 30. April 2004 nachweist,
dass sie für ihre mehrjährig ausgeübte Tätigkeit theoretisch und fachpraktisch genauso
qualifiziert ist wie eine eigentlich für diese
Tätigkeit vorgesehene, gut durchschnittliche
sozialpädagogische Fachkraft.
Bremen, den 19. März 2004
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales
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