Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen - RiBTK -
                            Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen - RiBTK -
                        
                        
                    
                    
                    
                Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen – RiBTK –
                            Vom 19. März 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt I Grundlagen für die Erlaubnis und
den Betrieb von Tageseinrichtungen
1.
Zweckbestimmung der Richtlinien
                            Diese Richtlinien dienen der Ausführung der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bezogen auf Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 14 Jahren in Verbindung
                            mit den §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Lande Bremen (BremAGKJHG) und in Verbindung mit dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz (BremKTG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörde ist das Landesjugendamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (LJA).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
Erlaubnispflichtige Tageseinrichtungen
2.1
Bestimmung erlaubnispflichtiger Tageseinrichtungen
                            Eine Betriebserlaubnis des LJA benötigt insbesondere, wer dauerhaft an mindestens 3 Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Woche regelmäßig 6 und mehr Kinder bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu 14 Jahren im Umfang von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Stunden pro Woche gemeinsam betreuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und fördern will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei muss es sich um bestimmte, verbindlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzunehmende Kinder handeln, die in eigens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten von Fachkräften betreut und gefördert werden sollen und deren individueller Betreuungsbedarf in Institutionen 10 Stunden täglich nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine gemeinsame Betreuung und Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kindern liegt immer dann vor, wenn sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anwesenheitszeiten der aufzunehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder überschneiden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
Entscheidung über Zweifelsfälle
                            Das LJA soll bei von Ziffer 2.1 geringfügig abweichenden Merkmalen im Einzelfall entscheiden, ob eine Erlaubnispflicht nach § 45 SGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII vorliegt. Ggf. soll es mit dem zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendamt abstimmen, ob an Stelle eines Betriebserlaubnisverfahrens ein Pflegeerlaubnisverfahren nach § 44 SGB VIII durchzuführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
Träger von Tageseinrichtungen
                            Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung können insbesondere die unter § 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BremKTG aufgeführten freien und kommunalen Träger erhalten, aber auch andere juristische Personen und natürliche Personen, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie alle hier festgelegten Voraussetzungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Betrieb einer Tageseinrichtung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt II Allgemeine Anforderungen an Tageseinrichtungen
4.
Konzeptionen für Tageseinrichtungen
4.1
Allgemeine Anforderungen an Konzeptionen
                            Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung kann erhalten, wer unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tageseinrichtungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -größe sowie der typischen Ausgangssituation der zu betreuenden und zu fördernden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder dem LJA eine Konzeption vorlegt, aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der hervorgeht, dass die Tageseinrichtung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lage sein wird, unter strukturellen, zeitlichen, inhaltlichen und methodisch-didaktischen Gesichtspunkten eine pädagogische Arbeit zu leisten, die dem Auftrag der Tageseinrichtung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 BremKTG
                            zum Wohle der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder gerecht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Träger einer geplanten Tageseinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muss glaubwürdig darlegen, dass er die Wahrung der Grundrechte der Kinder gewährleisten wird und insbesondere die Vermeidung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            körperlich oder seelisch verletzenden Erziehungsmethoden sicherstellen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
Spezielle Anforderungen an Konzeptionen
4.2.1
                            Das LJA soll darauf achten, dass Kindergärten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der beiden Stadtgemeinden grundsätzlich so geplant und betrieben werden, dass sie konzeptionell, räumlich und von ihrer personellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundausstattung her in der Lage sind, die notwendige Förderung und Betreuung aller nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den jeweiligen Ortsgesetzen aufzunehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder in integrativer Form zu gewährleisten.  Der eventuelle Bedarf an förderungsspezifischen Zusatzausstattungen oder Zusatzqualifikationen über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinaus muss vom Träger der Tageseinrichtung situations- und einzelfallbezogen festgestellt und in Absprache mit den finanzierenden Ämtern realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2
                            Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen behinderte und von Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedrohte Kinder in einer Tageseinrichtung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder unter 3 Jahren, in einer Tageseinrichtung eines Elternvereins oder in einer privatgewerblichen Tageseinrichtung betreut und gefördert werden können, ist vom LJA im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Betriebserlaubnisverfahrens auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Trägers einer Tageseinrichtung festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
Finanzierung von Tageseinrichtungen
                            Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung kann außerdem erhalten, wer dem LJA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweist, dass die Finanzierung der Tageseinrichtung unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben zur Erfüllung des Auftrages der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtung nach dem BremKTG und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. oder zur Realisierung der hier aufgeführten Rahmenbedingungen der Tageseinrichtung gesichert werden kann und dass eine geordnete Wirtschaftsführung gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen
6.1
Erzieher/Erzieherinnen und Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen
                            Tageseinrichtungen und kombinierte Tageseinrichtungen müssen von sozialpädagogischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachkräften geleitet werden. Das sind in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel Erzieher/Erzieherinnen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, jeweils mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatlicher Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geeignete, berufserfahrene Sozialpädagogen/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialpädagoginnen sind vorzusehen für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kindergärten, Horten und kombinierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 80 Kindern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Krippen, Tageseinrichtungen für Kleinkinder und von kombinierten Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 32 Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter 3 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Leitung von Tageseinrichtungen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weniger Kindern sind geeignete, berufserfahrene Erzieher/Erzieherinnen vorzusehen; das gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch für eingruppige Tageseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Leitung der einzelnen Kindergruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in mehrgruppigen Tageseinrichtungen sind geeignete Erzieher/Erzieherinnen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2
Ausnahmeentscheidungen des LJA
                            Das LJA kann im Wege einer Ausnahmeentscheidung für die Leitung einer Tageseinrichtung/einer Tageseinrichtungsgruppe eine bestimmte andere Fachkraft (z.B. eine pädagogische, heilpädagogische, pädagogisch-pflegerische) befristet oder unbefristet als gleichwertig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anerkennen, wenn der Träger der Tageseinrichtung zusammen mit der betreffenden Fachkraft nachweisen kann, dass letztere theoretisch, fachpraktisch und persönlich genau so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifiziert ist für eine bestimmte Tätigkeit wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine für diese Tätigkeit regulär vorgesehene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sozialpädagogische Fachkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
Gebäude- und Raumplanung sowie Ausstattung von Tageseinrichtungen
7.1
Baugenehmigung
                            Der Träger einer Tageseinrichtung muss dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LJA nachweisen, dass für den Neubau, den Änderungsbau oder die beabsichtigte Nutzungsänderung von Gebäudeteilen zum Zwecke des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebes einer Tageseinrichtung vom Bauherrn/Eigentümer des Gebäudes ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor Inbetriebnahme der Tageseinrichtung hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Träger dem LJA eine Bescheinigung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erfolgte Bauabnahme vorzulegen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbst den Nachweis zu erbringen, dass alle im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllt worden sind (§§ 64 und 68 der Bremischen Landesbauordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2
Geeignete Standorte und Gebäude
                            Tageseinrichtungen sollen weder an stark befahrenen, unübersichtlichen und besonders lärmintensiven Straßen liegen, noch in der Nähe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Anlagen, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Dauerlärm, störende Gerüche und Stäube entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtungen in Mehrzweckgebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen von anderen Gebäudenutzern ungestört betrieben werden können; sie sollen einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigenen Eingang haben, und sie dürfen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbefugten nicht unbemerkt betreten werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtungen dürfen nicht in Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingerichtet werden, in denen sich Betriebe befinden, die nach dem Jugendschutzgesetz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindern bis zu 14 Jahren gar nicht oder nur in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begleitung von Erwachsenen betreten werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3
Fremdnutzung von Tageseinrichtungsgebäuden
                            Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehenen Räumlichkeiten dürfen in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel nicht fremdgenutzt werden. Eine teilweise Mitnutzung für andere Angebote der Kinder-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Jugendhilfe ist zulässig, sofern dies den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieb der Tageseinrichtung nicht einschränkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder stört. Bei gelegentlicher Nutzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räumlichkeiten einer Tageseinrichtung außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten für andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kulturelle oder soziale Zwecke soll zur Sicherung des störungsfreien und uneingeschränkten Betriebes vom Träger mehrerer betroffener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtungen eine Nutzungsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen werden, und/oder es sollen für die einzelnen Tageseinrichtungen Nutzungsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4
Planung, Zuordnung und Gestaltung der Räume für Kinder
7.4.1
                            Als Gruppenräume für Kinder dürfen keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchgangs- oder gefangenen Räume vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4.2
                            Bei der Planung aller Räumlichkeiten für Kinder ist insbesondere zu achten auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem jeweiligen Zweck entsprechende Netto-Grundflächen und lichte Höhen von mindestens 2,5 m,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichende Durchlüftungsmöglichkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichendes Tageslicht und ausreichenden Sonnenschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichende Schallisolierung (Akustikdecken in Neu- und Umbauten),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trittsichere, splitterfreie, fugenlose, fußwarme und leicht zu reinigende Fußböden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermeidung von scharfen Kanten an Heizkörpern, Fensterbänken, Türen und Gebrauchsgegenständen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherung von elektrischen und mit Gas betriebenen Anlagen sowie von Heizungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bei vorgesehenen Verglasungen (nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorgaben der Unfallkasse),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefahrlose Konstruktionen von Geländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Treppen, Balkonen und Umwehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 2. Spielebenen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beidseitige Handläufe an Treppen unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berücksichtigung der durchschnittlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Größe der Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freie Durchgänge in notwendigen Fluren in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichender Breite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassertemperatur von höchstens 45 Grad an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserentnahmestellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzicht auf Dreh- oder Schwingtüren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Siehe: Abschnitte 4 - 8 der Bremischen Landesbauordnung; außerdem: Unfallkasse der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien Hansestadt Bremen: Richtlinien für Kindergärten - Bau und Ausrüstung -).
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4.3
                            Alle von den Kindern regelmäßig zu nutzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räume: Gruppenräume, Sanitärbereiche, Garderoben, Differenzierungs-, Ruhe- und Mehrzweckräume sollen in einer zweckentsprechenden Zuordnung zueinander geplant werden, so dass sie leicht erreichbar sind, ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ständige Aufsicht von den Kindern genutzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden können und ohne unnötige gegenseitige Störung vielfältige Spiel-, Bewegungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernaktivitäten zulassen. Bei der Innenausstattung der Räume für Kinder sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersgruppen bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersmischungen Einrichtungsgegenstände so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu wählen und zu arrangieren, sowie Spiel-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltungs-, Lern- und Bewegungsmaterialien nach Art und Vielfalt so vorzusehen, dass eine umfassende und möglichst optimale Förderung aller Kinder im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 BremKTG
                            im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen von freien und gebundenen Aktivitäten sowie bei alltäglichen Verrichtungen ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4.4
                            Für Kindergartenkinder sind ausreichende Ruhemöglichkeiten in lärmgeschützten Räumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzusehen. Für Kinder unter 3 Jahren sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechende Ruhemöglichkeiten jederzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügbar zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5
Funktions-/Arbeitsräume des Personals
7.5.1
                            In Abhängigkeit von der Zahl der für eine Tageseinrichtung oder eine kombinierte Tageseinrichtung vorgesehenen Kinder, der täglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuungszeiten der Kinder und des erforderlichen sozialpädagogischen und sonstigen Personals sind in ausreichender Größe vorzusehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Leitungsbüro, ausgestattet unter anderem mit einem verschließbaren Schrank für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen, die dem Datenschutz oder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrung des Sozialgeheimnisses unterliegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Mitarbeiterraum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein für die jeweilige Zahl der Mitarbeiter/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -innen ausreichender Sanitärbereich und eine Garderobe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Küche, die der Art und Zahl der täglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erstellenden Essensportionen entspricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und deren Ausgestaltung die Einhaltung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften über Lebensmittelhygiene erleichtert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Vorratsraum für die Lagerung von notwendigen Lebensmitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichende Abstellräume bzw. Schränke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für diverse Materialien, Gebrauchsgegenstände und Spielgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5.2
                            Funktions-, Aufenthalts- und Arbeitsräume des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personals sollen unter Berücksichtigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, des Gesetzes über technische
                            Arbeitsmittel sowie der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkassen eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.6
Außengelände
                            Zu einer Tageseinrichtung/einer kombinierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtung gehört ein bespielbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außengelände in ausreichender Größe und mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            barrierefreien Zugängen. Ca. 10 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro Kind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen angestrebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für unterschiedliche Aktivitäten sind verschiedene Bodenbeschaffenheiten erforderlich: bespielbare Rasenflächen, andere Naturböden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und teilweise gepflasterte Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bepflanzungen sollen dem Sichtschutz, dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz vor Zugluft und vor intensiven Sonneneinstrahlungen sowie der Förderung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturerfahrung, -kenntnis und -verbundenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienen. Bei der Auswahl von Bepflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen mögliche Gesundheitsgefährdungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außenspielgeräte müssen dem Gerätesicherheitsgesetz entsprechend beschafft und nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufgebaut, instandgehalten und geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außenspielgelände sollen in vielfältiger Weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fein- und grobmotorische Geschicklichkeit, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination von Wahrnehmung und Bewegung sowie den spielerischen Umgang mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            natürlichen Gegebenheiten ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Teil des Außengeländes soll für die Bepflanzung und sonstige Gestaltung durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder abgegrenzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei fehlenden Flächen kann für kleinere Tageseinrichtungen ausnahmsweise auf ein eigenes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außengelände verzichtet werden, wenn durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein großzügiges Raumangebot und durch in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Nähe der Tageseinrichtung befindliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grünanlagen oder Spielplätze vergleichbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecke erreicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
Schutzvorschriften für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen
8.1
Kinderdatei
                            Alle in eine Tageseinrichtung aufgenommenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder sind in eine Datei aufzunehmen. Diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muss die vollständigen Personalangaben des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindes, die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten, bei denen das Kind ständig lebt, sowie der Personensorgeberechtigten des Kindes enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außerdem sind der Name und die Telefonnummer des betreuenden Kinderarztes zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferner ist zu vermerken, wenn eine Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Willenserklärung der Personensorgeberechtigten oder durch Gerichtsbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontakt mit einem Kind ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2
Datenschutz und Wahrung des Sozialgeheimnisses
                            Die Träger von Tageseinrichtungen haben alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuen Mitarbeiter/-innen auf den erforderlichen Datenschutz und die notwendige Wahrung des Sozialgeheimnisses hinzuweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§§ 67 bis 85a des Zehnten Sozialgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit § 61 Abs. 4 SGB VIII; § 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ersten Sozialgesetzbuches).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dateien und Akten mit persönlichen Angaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kindern und Mitarbeiter/-innen sind in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schränken mit Sicherheitsschlössern aufzubewahren. Elektronisch erfasste Daten und persönliche Angaben von Kindern sind vor unbefugter Einsicht oder Nutzung zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3
Gesundheit und Hygiene
8.3.1
                            Träger und Leitungen von Tageseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben sicherzustellen, dass Kinder eine Tageseinrichtung nicht besuchen dürfen und dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pädagogische und andere Mitarbeiter in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtung nicht tätig sein dürfen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie an einer unter § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheit leiden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer dieser Erkrankungen verdächtig sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder wenn sie verlaust sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neue Mitarbeiter in Tageseinrichtungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitgeber vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und im Weiteren mindestens im Abstand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu belehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neue Mitarbeiter/-innen dürfen im Küchenbereich einer Tageseinrichtung erst beschäftigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wenn sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes - bei Aufnahme der Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht älter als 3 Monate - darüber vorgelegt haben, dass eine Belehrung über Tätigkeits- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschäftigungsverbote bei Erkrankungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt ist.
8.3.2
                            Bei der Lagerung von und dem Umgang mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygieneverordnung zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3.3
                            Für jede Tageseinrichtung ist die notwendige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ärztliche Beratung in Gesundheitsangelegenheiten sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4
Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
                            Die Träger von Tageseinrichtungen haben alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuen Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nnen über die Aufsichtspflicht (§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die laufende Verkehrssicherungspflicht (§ 823
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BGB), die notwendige Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 Arbeitsschutzgesetz) sowie den notwendigen Brandschutz zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie haben für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Bremen während des laufenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebes und insbesondere für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und aller technischen Geräte zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In jedem Gebäude einer Tageseinrichtung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein vorschriftsmäßig ausgestatteter und gekennzeichneter, jeder Zeit erreichbarer Verbandskasten vorzusehen; für Ausflüge, Ausreisen ist eine Sanitätstasche vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alle pädagogischen Mitarbeiter/-innen einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtung müssen als Ersthelfer bei einer von der Unfallkasse anerkannten Organisation ausgebildet sein. Eine regelmäßige Fortbildung ist sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt III Tageseinrichtungsarten und
ihre Mindeststandards
9.
Tageseinrichtungsarten
                            Vom LJA werden insbesondere die unter den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 4
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des BremKTG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten, nachfolgend beschriebenen Tageseinrichtungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
Krippen, Kleinkindgruppen und Spielkreise für Kinder unter 3 Jahren
10.1
Gruppengrößen und Altersgrenzen
                            Für Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr als 8 Kinder zugelassen werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dort bis zum Ablauf des Kindergartenjahres betreut und gefördert werden können, in dem sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das 3. Lebensjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pro Krippengruppe und Kleinkindgruppe sollen höchstens bis zu 3 Säuglinge zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für sozialpädagogische Spielkreise sollen nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder vom vollendeten 12. Lebensmonat an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abhängig von der jeweiligen Personalausstattung und sonstigen Bedingungen kann für alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppen die jeweils erlaubte Zahl der Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter 18 Monaten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2
Personalausstattung
                            Für die Leitung dieser Gruppen soll in der Regel nur eine Erzieherin/ein Erzieher zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, die/der ständig von einer zweiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachkraft unterstützt wird, in der Regel einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderpflegerin/einem Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung. In Tageseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit mehreren Kindergruppen kann bei Bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine der Fachkraftstellen mit einer staatlich anerkannten Kinderkrankenschwester besetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Zeitumfang des Arbeitsvertrages der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppenleiterin/des Gruppenleiters soll mindestens der regulären Betreuungszeit der Kindergruppe entsprechen, soweit der jeweils anzuwendende Tarifvertrag dem nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Kleinkindgruppen der Elternvereine und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Spielkreise kann das LJA im Einzelfall erlauben, dass die zweite Fachkraft durch einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeigneten Elterndienst oder durch eine andere geeignete volljährige Hilfskraft ersetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bedarfes, der räumlichen und konzeptionellen Gegebenheiten ausnahmsweise 9 - 10 Kinder zugelassen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle eines Ausfalls der Gruppenleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann eine Gruppe dieser Art nur kurzfristig von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Elternteilen weitergeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3
Raumgrößen und Raumausstattungen
                            Pro Kleinkind müssen 3,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppenraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ausreichend Ruhe- und Differenzierungsraum zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Nasszellen für je 8 Kinder müssen mindestens enthalten: 1 Waschbecken, 1 Kleinkindwanne oder -duschwanne, 1 Kleinkindtoilette,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wickelkommode, Fächer für individuelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegemittel und Ersatzwäsche der Kinder, ausreichend Wandfläche für kindgerecht anzubringende Handtuchhaken sowie Bodenfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Aufstellen der jeweils erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahl Kindertöpfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kindergarderobe muss für jedes Kind Aufhängevorrichtungen und Ablagen für Straßenkleidung und Schuhe enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
Kindergärten und Spielkreise für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an
11.1
Gruppengrößen und Altersgrenzen
                            Für Kindergartengruppen und vergleichbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielkreise sollen nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden, die dort in der Regel von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrem vollendeten 3. Lebensjahr bis zu ihrem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintritt in die Schule betreut und gefördert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsgesetzliche Regelungen zur möglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herabsetzung der unteren Altersgrenze um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höchstens 2 Monate für die Aufnahme von Kindern am 1. August verändern die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ob und wie viele Kinder eine Kindergartengruppe eines Elternvereins aufnehmen kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erst innerhalb eines halben Jahres nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindergartenjahresbeginn bzw. nach Kalenderjahresbeginn das 3. Lebensjahr vollenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder einer Gruppe und der jeweiligen Personalausstattung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2
Personalausstattung
                            Für die Leitung einer Kindergartengruppe ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notwendige Vertretungen sind in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch durch Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Kindergärten der Elternvereine und für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielkreise kann das Landesjugendamt im Einzelfall erlauben, dass die regulären, kurzfristig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendigen Vertretungen von einer Kinderpflegerin, 2 Elternteilen oder 2 anderen geeigneten volljährigen Personen gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Tageseinrichtungen, die nur aus einer einzelnen Kindergartengruppe bestehen, muss eine zweite geeignete erwachsene Person in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ständiger Rufbereitschaft im Gebäude der Kindergruppe zur Verfügung stehen. Sie muss sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ständig in der Kindergruppe aufhalten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Gruppe regulär mehr als 14 Kinder aufgenommen werden sollen. In Kindergartengruppen der Elternvereine, die regelmäßig 3 - 4 Kinder von etwa 2,5 bis unter 3 Jahren aufnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen und insgesamt mehr als 14 Kinder, muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine zweite geeignete erwachsene Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ebenfalls ständig in der Kindergruppe anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3
Raumgrößen und Raumausstattungen
                            Pro Kindergartenkind müssen 2,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppenraum und mindestens 0,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Differenzierungsraum zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Nasszellen müssen für je 10 Kinder mindestens enthalten: 1 Waschbecken, 1 Kindertoilette, außerdem ausreichend Platz für das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anbringen eines Handtuchhakens für jedes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kind. In mehrgruppigen Kindergärten muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch eine Duschwanne zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kindergarderobe muss für jedes Kind Aufhängevorrichtungen und Ablagen für Straßenkleidung und Schuhe sowie für Turn- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwimmzeug enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
Alterserweiterte Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat an
12.1
Gruppengrößen und Altersstrukturen
                            Für diese Gruppen sollen insgesamt nicht mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als 15 Kinder vorgesehen werden, von denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höchstens 5 Kinder unter 3 Jahre alt sein sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.2
Personalausstattung
                            Für die Leitung einer alterserweiterten Kindergartengruppe ist ein Erzieher/eine Erzieherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzusehen, die ständig von einer zweiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachkraft unterstützt wird, in der Regel von einer Kinderpflegerin/einem Kinderpfleger. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfällen der Erst- oder Zweitkräfte sind Vertretungen mit der gleichen Qualifikation vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3
Raumgrößen und Raumausstattungen
                            Pro Kleinkind müssen 3,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und pro Kindergartenkind müssen 2,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppenraum zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügung stehen, ferner pro Kind ausreichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Differenzierungs- und Ruheraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Nasszellen müssen für je 15 Kinder enthalten: 2 Waschbecken, 2 Kindertoiletten, 1 Kleinkindwanne oder Duschwanne, 1 Wickelkommode, ausreichend Wandfläche für das Anbringen eines Handtuchhakens für jedes Kind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer für individuelle Pflegemittel und Ersatzwäsche für die Kleinkinder sowie Bodenfläche für das Aufstellen der notwendigen Kindertöpfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kindergarderobe muss für jedes Kind Aufhängevorrichtungen und Ablagen für Straßenkleidung und Schuhe sowie für Schwimm- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Turnzeug enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.
Horte
13.1
Gruppengrößen
                            Für Hortgruppen mit Grundschulkindern sollen nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.2
Personalausstattung
                            Die Personalausstattung ist wie für Kindergärten vorzusehen (Ziffer 11.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                13.3
Raumgrößen und Raumausstattungen
                            Räume und ihre Ausstattung sind unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berücksichtigung der Altersgruppe wie für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindergärten vorzusehen (Ziffer 11.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                14.
Alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen für Kindergarten- und Grundschulkinder
14.1
Gruppengrößen
                            Für alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kindergarten- und Grundschulkindern sollen insgesamt nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.2
Personalausstattung
                            Für die Leitung einer alterserweiterten Tageseinrichtungsgruppe ist ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen. Notwendige Vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind auch durch Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei mindestens 10 aufgenommenen Kindergartenkindern, die ganztags betreut und gefördert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden müssen, ist ab 13 Uhr eine zweite Fachkraft erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.3
Raumgrößen und Raumausstattungen
                            Für jedes aufgenommene Kind müssen 2,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppenraum und 1,0 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Differenzierungsraum zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus gelten die Regelungen für Kindergärten und Horte (Ziffern 11.3 und 13.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                15.
Alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen für Kleinkinder, Kindergartenkinder und Schulkinder
15.1
Gruppengrößen und Altersstrukturen
                            Für alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen nicht mehr als 16 Kinder vorgesehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, davon sollen höchstens 5 Kinder unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.2
Personalausstattung
                            Für die Leitung einer alterserweiterten Tageseinrichtungsgruppe dieser Art ist ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen. Notwendige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretungen sind durch Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten. Während der regulären
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            täglichen Betreuungszeit der Kleinkinder muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine zweite Fachkraft ständig in der Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.3
Raumgrößen und Raumausstattungen
                            Pro Kleinkind müssen 3,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und pro Kindergarten- und Schulkind müssen 2,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppenraum zur Verfügung stehen, außerdem pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kind ausreichend Ruhe- und Differenzierungsraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                16.
Tageseinrichtungsgruppen für Schulkinder vom 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
16.1
Gruppengrößen
                            Für Gruppen mit älteren Schulkindern sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr als 20 Kinder vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                16.2
Personalausstattung
                            Für die Leitung der Gruppen mit älteren Schulkindern ist ein Erzieher/eine Erzieherin vorzusehen. Notwendige Vertretungen sind durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erzieher/Erzieherinnen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sich diese Gruppen nicht in Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Tageseinrichtungen für Kinder befinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muss eine zweite geeignete erwachsene Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in ständiger Rufbereitschaft innerhalb des Gebäudes zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                16.3
Raumgrößen und Raumausstattungen
                            Pro Schulkind sind 2,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppenraum vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei einer Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen in Mehrzweckgebäuden ist sicherzustellen, dass ein ausreichender Sanitärbereich zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügung steht und das ausreichende Möglichkeiten in Mehrzweck- und Funktionsräumen zu altersentsprechenden, verschiedenartigen Tätigkeiten gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                17.
Bewertungen durch das LJA
17.1
Anforderung: Öffnung der Kindergruppen
                            Je nach Alter der Kinder, nach Größe der Tageseinrichtung und je nach dem Zeitpunkt im Ablauf des Kindergarten- und Hortjahres ist es erforderlich, die Erfahrungs- und Aktivitätsräume der Kinder über die Möglichkeiten einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen Gruppe und einer Tageseinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinaus zu erweitern. Das gilt insbesondere für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Schulkinderbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesen Zusammenhängen sind die unter Ziffer 10 bis 16 aufgeführten Kriterien vom LJA als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder-Personal-Raum-Relationen zu begreifen und nicht als isoliert zu betrachtende Standards und nicht als unabdingbare Gruppengrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Je jünger und je unsicherer die einzelnen Kinder einer Tageseinrichtung sind, um so mehr ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strukturell und konzeptionell sicherzustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass trotz Öffnung der Gruppen innerhalb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tageseinrichtung eine für jedes Kind erkennbare Bezugsgruppe erhalten bleibt, außerdem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine vertraute erwachsene Hauptbezugsperson, die unter anderem für die Beobachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Begleitung der Gesamtentwicklung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindes verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                17.2
Ausnahmeentscheidungen und Erhöhung von Mindestanforderungen durch das LJA
                            Die in diesen Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen werden vom LJA für jede einzelne Tageseinrichtung bzw. kombinierte Tageseinrichtung im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Das LJA kann Ausnahmen von einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mindestanforderungen zulassen, soweit dadurch die angemessene Förderung und Betreuung der Kinder nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist ein Träger/eine Tageseinrichtung nicht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch nicht in der Lage, bestimmte unabdingbare Mindestanforderungen zu erfüllen, kann das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LJA zum Ausgleich einzelne andere Anforderungen befristet oder unbefristet erhöhen, z.B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Senkung der Höchstkinderzahlen, durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            quantitativ oder qualitativ erhöhte Anforderungen an die Personalausstattung, durch Begrenzung der täglich möglichen Höchstbetreuungszeit oder durch Begrenzung der Altersspanne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der aufzunehmenden Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt IV Betriebserlaubnisse
18.
Information und Beratung von Interessenten und Antragstellern durch das LJA
                            Die an der Gründung, Erweiterung oder Umwidmung einer Tageseinrichtung Interessierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden vom LJA auf Nachfrage durch Herausgabe geeigneter Informationsmaterialien, des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BremKTG und dieser Richtlinien informiert. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedarf sollen sie unter Berücksichtigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebotsplanungen der Jugendämter und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehenen Altersgruppe und Größe einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geplanten Tageseinrichtung hinsichtlich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            räumlichen, materiellen und personellen Ausstattung beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.
Betriebserlaubnisverfahren
19.1
Antragstellung
                            Nach Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Träger beim LJA ein schriftlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag auf eine Betriebserlaubnis für die Tageseinrichtung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satzung des Trägers und Nachweis der Gemeinnützigkeit (soweit nicht vorliegend),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschreibung der vorgesehenen Tageseinrichtungsart (Altersgruppen und Platzzahlen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aktuelle Bauzeichnung für das Gebäude/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilgebäude,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name und genaue Anschrift der Tageseinrichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Skizze für das Außengelände mit vorgesehener Ausstattung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aktuelle sozialpädagogische Konzeption für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Tageseinrichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehener Personalschlüssel und berufliche Qualifikationen des pädagogischen Personals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darstellung der vorgesehenen Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Tageseinrichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bescheinigung über die Bauabnahme bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis der Erfüllung aller Auflagen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Baugenehmigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Während des laufenden Betriebes einer Tageseinrichtung sind angestrebte Veränderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die der bisherigen Betriebserlaubnis widersprechen oder durch sie noch nicht erfasst sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtzeitig im voraus zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.2
Prüfung durch das LJA
                            Vor der Erteilung oder Änderung einer Betriebserlaubnis durch das LJA findet ein Gespräch mit dem Träger und der vorgesehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung der Tageseinrichtung sowie eine örtliche Prüfung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die örtliche Prüfung des Gebäudes/Gebäudeteiles und des Außengeländes ist den Vertretern/Vertreterinnen des LJA, die sich ausgewiesen haben, ungehindert zu gestatten, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es sind ihnen alle für die Prüfung erforderlichen Informationen zu geben (§ 46 SGB VIII).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen der Prüfung des LJA werden ggf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen erteilt, die vor Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. vor der Aufnahme der Arbeit mit den Kindern zu erfüllen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die örtliche Prüfung wird vom LJA den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend wiederholt. Das gilt insbesondere bei entsprechenden Anfragen und Anträgen des Trägers, bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch nicht ausreichend erprobten pädagogischen Konzeptionen, bei nachträglich aufgetretenen Mängeln und bei Beschwerden von Eltern über räumliche und personelle Gegebenheiten sowie über das Verhalten von einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pädagogische Arbeit der Tageseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden, die auf der Basis anderer gesetzlicher Bestimmungen für Tageseinrichtungen relevante Aufsichtsfunktionen ausüben, werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom LJA über die Termine für die örtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.3
Betriebserlaubnis des LJA
                            Nach Vorlage aller Unterlagen und nach Erfüllung der Auflagen wird vom LJA die Betriebserlaubnis erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie muss insbesondere enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezeichnung des Trägers der Tageseinrichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezeichnung des Gebäudes/des Gebäudeteiles, in dem die Tageseinrichtung geführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungsart, Zahl der genehmigten Plätze und Altersmischung bzw. Altersgrenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialpädagogische Leitung und pädagogisches Personal nach erforderlicher Zahl und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere erforderliche Nebenbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie z. B. die notwendige Begrenzung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuungszeiten, die Befristung, der Widerrufsvorbehalt, die Auflagen für den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 32 SGB X),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsbehelfsbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.4
Meldepflichten der Träger nach § 47 SGB VIII
                            19.4.1 Nach Erhalt der Betriebserlaubnis sind dem LJA vor Aufnahme des Kinderbetriebes zu melden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name und Anschrift des Trägers (soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name der Tageseinrichtung (soweit geändert),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genauer Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahl und Alter der für die Aufnahme verbindlich vorgesehenen Kinder sowie Gruppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung der Einrichtung, alle sozialpädagogischen und anderen, für die Arbeit mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindern vorgesehenen Fachkräfte (jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit vollständigem Namen und mit der Art
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Berufsabschlusses bzw. der staatlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigung der Erfüllung aller im voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom LJA erteilten Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.4.2
                            Während des laufenden Betriebes hat der Träger nach § 47 Abs. 1 unaufgefordert und unverzüglich dem LJA namentlich alle Veränderungen in der Einrichtungsleitung und bei den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstigen Fachkräften, grundlegende Änderungen der Konzeptionen, sowie grundlegende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen der Angebotsarten oder -formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Tageseinrichtungen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstelle der namentlichen Sofortmeldung aller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personellen Änderungen im pädagogischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich durch die Träger kann das LJA auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einmal jährlich eine systematisierte Abfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.4.3
                            Für die jährlich zum 1. Oktober vom LJA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchzuführende Befragung aller Tageseinrichtungen gilt § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindung mit § 11 Abs. 3 BremAGKJHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.4.4
                            Die beabsichtigte Schließung einer Tageseinrichtung hat der Träger dem Landesjugendamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Tag der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tatsächlichen Schließung wird die Betriebserlaubnis gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                20.
Rücknahme einer Betriebserlaubnis durch das LJA
                            Werden dem LJA nach Erteilung einer Betriebserlaubnis rechtswidrige Tatbestände bekannt, die bei rechtzeitiger Kenntnis zu einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versagung der Betriebserlaubnis geführt hätten, hat das LJA die Betriebserlaubnis zurückzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                21.
Tätigkeitsuntersagung durch das LJA
                            Das LJA soll dem Träger einer Tageseinrichtung die weitere Beschäftigung eines Leiters/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Leiterin oder eines sonstigen Beschäftigten/einer Beschäftigten oder einer ehrenamtlichen Hilfskraft untersagen, wenn Tatsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass er/sie die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Dabei kann es sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor allem handeln: um den fehlenden Ausbildungsabschluss, um für eine bestimmte Tätigkeit nicht ausreichend vorhandene Berufserfahrungen, um Minderjährige in verantwortlicher Tätigkeit, um von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wiederholt praktizierte verletzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erziehungsmethoden, oder zum Beispiel auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um rechtskräftige Verurteilungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin wegen Straftaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die persönliche Freiheit anderer Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                22.
Unerlaubte Führung einer Tageseinrichtung und Widerruf einer Betriebserlaubnis
22.1
Unerlaubte Führung einer Tageseinrichtung
                            Führt eine natürliche oder juristische Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trotz Information oder Aufforderung und Erinnerung des LJA eine Tageseinrichtung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder, ohne eine Erlaubnis beantragt zu haben oder ohne die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis zu schaffen, hat das LJA die Schließung der unerlaubten Tageseinrichtung zu veranlassen und zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfen, ob Verfahren nach den §§ 104 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 SGB VIII einzuleiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                22.2
Widerruf einer Betriebserlaubnis durch das LJA
                            Werden von einem Träger für das Wohl der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wesentliche Bestimmungen der Betriebserlaubnis trotz Aufforderung des LJA nicht eingehalten, oder treten in einer erlaubten Tageseinrichtung nachträglich wesentliche Mängel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf, durch die das Wohl der Kinder gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist und die der Träger trotz Aufforderung nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigt oder nicht beseitigen kann, hat das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LJA bei Gefahr im Verzuge sofort, und ansonsten mit einer angemessenen Fristsetzung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebserlaubnis zu widerrufen und für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstellung des Betriebes zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.
Gebühren
                            Die Gebühr für ein Betriebserlaubnisverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung, Änderung, Rücknahme oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Widerruf einer Betriebserlaubnis richtet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der „Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung - ArbJugSozKostV".
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen
24.
In-Kraft-Treten
                            Diese Richtlinien treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen gemäß § 78 Jugendwohlfahrtsgesetz in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien Hansestadt Bremen vom 22. April 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            treten am 31. Oktober 2003 außer Kraft, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie für Tageseinrichtungen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.
Übergangsregelungen für bestehende Tageseinrichtungen
25.1
                            Die Überprüfung und Aktualisierung der Betriebserlaubnisse aller am 30. April 2004 bestehenden Tageseinrichtungen muss am 31. Oktober 2013 abgeschlossen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.2
                            Das LJA soll mit den jeweiligen Trägern mehrerer Tageseinrichtungen Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die systematische Abwicklung der notwendigen Prüfungen, der notwendigen Mitteilungen oder Anträge an das LJA und der notwendigen Veränderungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorrangig sind solche Tageseinrichtungen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überprüfen, für die der jeweilige Träger vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LJA ausschließlich einen Befreiungsbescheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 78 Jugendwohlfahrtsgesetz - aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit vor dem 1. Januar 1991 - hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.3
                            Tageseinrichtungen, deren bauliche Gegebenheiten, technische Geräte und Sanitärbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in wesentlicher Hinsicht nicht den Normen entsprechen, sind - bei Gefährdung von Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Personal umgehend - ansonsten unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berücksichtigung der jeweiligen Auflagen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesjugendamtes, spätestens bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Oktober 2011 umzugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.4
                            Tageseinrichtungen, deren Räumlichkeiten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder (Ziffern 10 - 16) in wesentlicher Hinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht die insgesamt erforderliche Netto-Grund-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fläche aufweisen, sind durch Umwidmung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgestaltung oder Reduzierung von Platzzahlen in Folge sinkender Kinderzahlen in Absprache mit dem LJA spätestens bis zum 31. Oktober 2008 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.5
                            Fachpersonal nach Ziffer 6 ist spätestens zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2004 einzustellen, es sei denn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass vom LJA für eine bestimmte Person und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine bestimmte Tätigkeit nach dem 30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 eine schriftliche Ausnahmeentscheidung getroffen worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass eine bestimmte Person nachweislich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens am 30. April 2004 eine für ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit erforderliche berufsbegleitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbauqualifizierung begonnen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass der Träger dem LJA für eine bestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person bis zum 30. April 2004 nachweist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass sie für ihre mehrjährig ausgeübte Tätigkeit theoretisch und fachpraktisch genauso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifiziert ist wie eine eigentlich für diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit vorgesehene, gut durchschnittliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sozialpädagogische Fachkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 19. März 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Arbeit, Frauen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheit, Jugend und Soziales