Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für

die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Gemäß § 5 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, veröffentlicht im Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen vom 27. November 2002
(Brem.GBl. S. 565), hat das Hansestadt Bremische Hafenamt folgenden Abfallbewirtschaftungsplan für die
öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt:

Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Inhalt

1Zuständige Behörden
2Beschreibung des Hafens und der Verkehre
3Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Arten und Mengen
4Bewertung der Notwendigkeit von Hafenauffangeinrichtungen
5Beschreibung der Hafenauffangeinrichtungen
6Beschreibung des Entgeltsystems
7Informationsfluss und Überwachung
8Umweltmanagement
9Verfahren über die Meldung von Unzulänglichkeiten
10Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften
Anlage 1 Hafengruppe Bremerhaven
Anlage 2 Hafengruppe Bremen
Anlage 3 Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität
Anlage 4 Sicherheitsprüfliste für die Übergabe von flüssigen Abfällen
Anlage 5 Zuordnung der von der Abfallbehörde zugewiesenen Abfallschlüssel

1

Zuständige Behörden

1.1
Hafenbehörde Bremerhaven
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstraße 7a
27568 Bremerhaven
Tel:0471 - 596 13414
Fax:0471 - 596 13422
e-mail:Manfred.Spengler@hbh.bremen.de
1.2
Hafenbehörde Bremen
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 2
28217 Bremen
Tel:0421 - 361 8438
Fax:0421 - 361 8387
e-mail:Uwe.Kraft@hbh.bremen.de
1.3
Abfallbehörde
Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
Ansgaritorstr. 2
28195 Bremen

2

Beschreibung des Hafens und der Verkehre

2.1
Bremische Häfen - Hafengruppe Bremerhaven
Die Hafengruppe Bremerhaven verfügt über
Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße
Weser sowie in Hafenbecken, die über drei
Seeschleusen zugänglich sind. Angaben zum
Schiffsverkehr und zu den üblichen Umschlagsgütern sind in
Anlage 1
enthalten.
2.2
Bremische Häfen - Hafengruppe Bremen
Rückstandsöle: (Ölschlamm, Bilgenöle)24000 m³ /Jahr
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: (Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas, Dosen u.ä.)7000 m³ /Jahr
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die regelmäßig im Schiffsbetrieb anfallen: (Aufsaug-/Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren)200 m³ /Jahr
Andere feste besonders überwachungsbedürftige Abfälle:Gering
Die Hafengruppe Bremen verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die teilweise direkt,
teilweise über eine Schleuse zugänglich sind.
Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße befinden
sich Liegeplätze an der Binnenwasserstraße
Weser im Bereich vordere Neustadt und Tiefer
sowie im Hemelinger Hafen, die überwiegend
von Binnenschiffen und nur in Ausnahmefällen
von kleinen Seeschiffen angelaufen werden.
Angaben zum Schiffsverkehr und zu den üblichen Umschlagsgütern sind in
Anlage 2
enthalten.

3

Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Arten

und Mengen (Abfallschlüssel s.

Anlage 5

)

3.1
Schiffsabfälle
Auf Grund der Auswertung der Meldungen,
die nach § 55 Abs. 2 der Bremischen Hafenordnung und nach § 6 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände abzugeben sind, ist damit zu rechnen, dass in den Bremischen Häfen Abfälle in folgenden Mengen
von Seeschiffen abgegeben werden:
Rückstandsöle:(Ölschlamm, Bilgenöle) 24000 m3 /Jahr
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle:(Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas, Dosen u.ä.)7000 m3 /Jahr
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die regelmäßig im Schiffsbetrieb anfallen: (Aufsaug-/Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren)200 m3 /Jahr
Andere feste besonders überwachungsbedürftige Abfälle: Gering
3.2
Ladungsrückstände
In den Bremischen Häfen werden die beim Entladen von Massengut anfallenden Ladungsreste vom Ladungsempfänger angenommen; bei
diesen Restmengen handelt es sich nicht um Abfälle.
An flüssigem Massengut werden Erdölprodukte und Melasse entladen. Waschwasser aus der
Reinigung von Ladetanks für Erdölprodukte
wird in den Bremischen Häfen nur in Ausnahmefällen abgegeben, da die Tanks in der Regel
nur bei Produktwechsel und vor Werftaufenthalten gereinigt werden. Die Mengen betragen
nicht mehr als 200 m
³
im Jahr. Waschwasser aus
der Reinigung von Melasse-Ladetanks ist bisher nicht angefallen.
In Einzelfällen fallen Ladungsrückstände von
festen Massengütern an, wenn die Laderäume
nicht im Löschhafen besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen
Hafen gereinigt wurden. Außerhalb von Sondergebieten dürfen diese Abfälle in einem Abstand von mindestens 25 sm von der Küste ins
Meer entsorgt werden. Die in den Bremischen
Häfen zur Entsorgung anfallenden Mengen betragen nicht mehr als 100 m
³
im Jahr.

4

Bewertung der Notwendigkeit von Hafenauffangeinrichtungen

Nach § 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Ladungsrückstände hat der Hafeneigentümer
Auffangeinrichtungen vorzuhalten, die geeignet sein müssen, die Arten und Mengen von
Schiffsabfällen und Ladungsrückständen aufzunehmen, die auf den Schiffen, die den Hafen
anlaufen, üblicherweise anfallen.
4.1
Ölschlämme, Bilgenöle und ölhaltiges Waschwasser aus Ladetanks
Rückstandsöle fallen regelmäßig auf allen
Schiffen an, zum einen in Form von Bilgenölen
aus dem Maschinenraum, zum anderen als Ölschlamm aus der Aufbereitung des als Brennstoff verwendeten Schweröls. Auf Tankschiffen, die Erdölprodukte befördern, fällt bei der
Reinigung der Ladetanks zusätzlich ölhaltiges
Waschwasser an. Die wässrige Phase dieser Öl-Wasser-Gemische darf über einen Entöler in einer Konzentration von bis zu 15 ppm ins Meer
eingeleitet werden, an Bord bleiben Schlämme
zurück, die Öl, Wasser und Sedimente enthalten. Diese Schlämme dürfen nicht ins Meer entsorgt werden, sie werden an Bord der Schiffe in
besonderen Schlammtanks gesammelt. Zur
Aufbewahrung der Reste von Ölladungen verfügen Tankschiffe über Sloptanks. Der Inhalt
von Schlammtanks und Sloptanks muss spätestens dann in eine Auffangeinrichtung abgegeben werden, wenn die Kapazität des Tanks
nicht mehr ausreicht, um die während der
Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Hafen anfallenden Rückstandsöle aufzunehmen. Schiffe, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht
mit einem Entöler ausgerüstet sind, oder Schiffe, deren Entöler nicht funktionsfähig ist, können ihr Bilgenöl nicht reinigen und ins Meer
einleiten; sie müssen das gesamte angefallene
Bilgenöl in eine Auffangeinrichtung abgeben.
Auf Grund bisheriger Erfahrungen ist damit zu
rechnen, dass bis zu 15% der Schiffe, die die
Bremischen Häfen anlaufen, ihre in den
Schlammtanks angesammelten Rückstandsöle
hier abgeben werden. In Einzelfällen werden
Schiffe, die über keinen funktionsfähigen Entöler verfügen, Bilgenöl hier abgeben müssen.
Ferner ist damit zu rechen, dass einzelne Tankschiffe den Inhalt ihres Sloptanks in den bremischen Häfen abgeben werden. Es ist daher eine
Auffangeinrichtung für Ölschlämme, Bilgenöl
und ölhaltige Slops (Ladungsreste und Waschwasser) vorzuhalten.
Einzelne Schiffe verfügen über technische Einrichtungen, die es ermöglichen, aus dem Ölschlamm verwertbare Bestandteile zu extrahieren, die im Hilfskessel des Schiffes als Brennstoff zugemischt werden können. Auf diesen
Schiffen verbleibt als Abfall nicht-pumpfähiger
Ölschlamm, der an Bord in Fässern gesammelt
und zur Entsorgung abgegeben wird. Auch für
diese nicht-pumpfähigen Ölschlämme ist eine
Auffangeinrichtung vorzuhalten.
4.2
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Lebensmittelabfälle dürfen in einem Abstand
von mehr als 12 sm zur Küste ins Meer eingeleitet werden, daher ist davon auszugehen,
dass der größte Teil der während der Reise anfallenden Lebensmittelabfälle ins Meer entsorgt wird oder, falls das Schiff über eine Abfallverbrennungsanlage verfügt, durch Verbrennung beseitigt wird. Lebensmittelabfälle
fallen aber auch während der Liegezeit des
Schiffes im Hafen an. Der zur Verfügung stehende Lagerraum an Bord ist begrenzt. Aus hygienischen Gründen ist eine Lagerung dieser
Abfälle nur begrenzte Zeit möglich. Der Betrieb einer eventuell vorhandenen Abfallverbrennungsanlage ist im Hafen nicht gestattet,
da diese Anlagen nicht nach den anwendbaren
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind und die anwendbaren Grenzwerte in der Regel nicht eingehalten werden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass jedes Schiff die
während der Liegezeit in den Bremischen Häfen angefallenen Lebensmittelabfälle abgeben
wird.
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus Kunststoff dürfen nicht ins Meer eingeleitet werden.
Sie werden daher an Bord gesammelt. Der an
Bord zur Verfügung stehende Lagerraum für
diese Abfälle ist in der Regel begrenzt. Nur einzelne Schiffe verfügen über eine Verbrennungsanlage, in der diese Abfälle auf See verbrannt werden können. Es ist daher damit zu
rechnen, dass die überwiegende Anzahl der
Schiffe die während der Überfahrt vom letzten
Hafen gesammelten und im Hafen angefallenen Kunststoff-Abfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
wie Papier, Pappe, Glas und Dosen dürfen im
Sondergebiet Nordsee nicht ins Meer eingeleitet werden. Da auch für diese Abfälle der Lagerraum an Bord begrenzt ist, ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der
Schiffe die im Bereich der Nordsee und im Hafen angefallenen sonstigen hausmüllähnlichen
Gewerbeabfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle vorzuhalten, wo
Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier,
Pappe, Glas und Dosen entsorgt werden können.
4.3
Sonstige besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
Im Schiffsbetrieb fallen verschiedene besonders überwachungsbedürftige Abfälle an, die
je nach Art des Abfalls nur in bestimmten Abständen von der Küste oder nur außerhalb von
Sondergebieten oder überhaupt nicht ins Meer
entsorgt werden dürfen. Regelmäßig ist zu
rechnen mit Aufsaug- und Filtermaterialien mit
schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfällen mit schädlichen Anhaftungen, Resten
von Farben und Lösungsmitteln, sowie mit Batterien und Leuchtstoffröhren. Diese Abfälle
können in geeigneten Lagerräumen an Bord
gesammelt und gezielt in einem Hafen abgegeben werden. Es ist damit zu rechnen, dass bis
zu 5 % der Schiffe die Entsorgung in den Bremischen Häfen durchführen lassen wird. Die
Entsorgung anderer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle kann in Einzelfällen erforderlich werden, der Bedarf besteht jedoch selten.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen
Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit
schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben
und Lösungsmitteln und für Batterien und
Leuchtstoffröhren vorzuhalten. Für andere besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist
die Vorhaltung einer Auffanganlage nicht erforderlich. Für diese anderen Abfälle muss die
Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der
unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
4.4
Ladungsrückstände und Ladungsbedingte Abfälle
Die Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
legen fest, welche Ladungsrückstände in welchen Konzentrationen ins Meer eingeleitet
werden dürfen. Für Ladungsrückstände, die
nicht eingeleitet werden dürfen, oder die in solchen Konzentrationen anfallen, dass die Einleitung unzulässig ist, sind in denjenigen Häfen,
in denen diese Rückstände regelmäßig anfallen, geeignete Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
Der Umgang mit Ladungsrückständen von Erdölprodukten ist unter 4.1 dargestellt. Ladungsrückstände von flüssigen Chemikalien fallen in
den Bremischen Häfen nicht an. Melasse unterliegt nicht den Bestimmungen des MARPOL-
Übereinkommens (siehe Eintrag in Kapitel 18
des IBC Code). Waschwasser aus der Reinigung von Melassetanks darf daher uneingeschränkt ins Meer eingeleitet werden. Somit
sind besondere Auffangeinrichtungen für flüssige Ladungsrückstände in den Bremischen
Häfen nicht vorzuhalten.
Nach § 8 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Ladungsrückstände ist das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden
Restmengen zu übernehmen. Daher ist für
Restmengen von Ladungen, die für die Bremischen Häfen bestimmt sind, eine besondere
Auffangeinrichtung nicht erforderlich. In Einzelfällen fallen auch Ladungsrückstände von
festen Massengütern an, wenn die Laderäume
in einem anderen Löschhafen nicht besenrein
entleert, sondern während der Reise zu einem
Bremischen Hafen gereinigt wurden. Unvermischte Ladungsreste können in geeignete
Behälter umgefüllt, an Bord zurückbehalten
und in einem der folgenden Anlaufhäfen verwertet werden. Daher ist auch für Restmengen
von Ladungen, die für einen anderen Hafen
bestimmt waren, in den Bremischen Häfen eine
Auffangeinrichtung nicht erforderlich.
Bei der Reinigung von Laderäumen, in denen
zuvor feste Ladung, häufig auch Stückgut, befördert wurde, können vermischte Ladungsbedingte Abfälle anfallen. Diese „vermischten
festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen" können sich zusammensetzen aus
Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen,
gemischten Verpackungen, Verpackungen mit
Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit
schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbar
gewordenem Ladungssicherungsmaterial und
aus nicht besonders überwachungsbedürftigem Kehricht. Fallen derartige Ladungsbedingte Abfälle an, so werden sie in der Regel im
Laderaum zusammengefegt, in große flexible
Behälter oder Netze gefüllt und an Deck des
Schiffes zur Entsorgung bereitgestellt. Da die
Entsorgung dieser Abfälle ins Meer im Sondergebiet Nordsee nicht zulässig ist, ist in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung für die
aufgeführten vermischten festen Abfälle aus
der Reinigung von Schiffsladeräumen vorzuhalten. Für andere als die genannten Abfälle ist
die Vorhaltung einer Auffangeinrichtung nicht
erforderlich. Bei anderen als den genannten
Abfällen muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten
Behörden im Einzelfall geprüft werden.
Gesondert zu betrachten ist der Umgang mit
Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter oder Stückgüter befördert wurden.
Das MARPOL-Übereinkommen enthält keine
Vorschriften hinsichtlich der Einleitung von
derartigem Waschwasser ins Meer. Somit gibt
es auch, im Unterschied zu Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks (Ölprodukte oder
flüssige Chemikalien), keine Vorschriften über
die maximal zulässige Verunreinigung des eingeleiteten Waschwassers. Aus den MARPOL-
Vorschriften lässt sich daher keine Verpflichtung herleiten, Waschwasser aus Laderäumen
in eine Auffangeinrichtung abzugeben, sofern
das Wasser bei der Reinigung von Laderäumen
angefallen ist, in denen Stückgüter enthalten
waren oder feste, nicht als Meeresschadstoff
eingestufte Massengüter. Daher sind Auffangeinrichtungen für Waschwasser von festen
Schiffsladungen in den Bremischen Häfen
nicht vorzuhalten.
4.5
Fäkalwasser
Nach den Bestimmungen von MARPOL Anlage IV darf ungeklärtes nicht desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 12 sm von Land, ungeklärtes desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 4 sm von Land ins Meer eingeleitet werden. Vollständig geklärtes Fäkalwasser unterliegt keinen Einleitbeschränkungen. Fäkalwasser, welches innerhalb der Zonen mit Einleitbeschränkung anfällt, ist in einem Fäkalientank
zu sammeln. Das Lenzen des Fäkalientanks ist
außerhalb der 12 sm Zone zulässig. Es ist daher
nicht damit zu rechnen, dass Schiffe regelmäßig den Inhalt ihrer Fäkalientanks in den
Bremischen Häfen abgeben werden. Die Abgabe von Fäkalien wird nur in Ausnahmefällen
erforderlich werden, zum Beispiel bei einer
außergewöhnlich langen Liegezeit eines Schiffes im Hafen. Für diese Fälle ist nach Regel 10
der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens
eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.

5

Beschreibung der Hafenauffangeinrichtungen

5.1
Auffangeinrichtungen für Ölschlämme, Bilgenöle und ölhaltiges Waschwasser
Abfallschlüssel: 130703, 130403, 160708
Für diese Gruppe von Abfällen werden in den Bremischen Häfen insgesamt fünf Auffangeinrichtungen
betrieben:
Name der AuffangeinrichtungNehlsen-Plump GmbH & Co Louis-Krages-Straße 10 28237 Bremen
Telefon0421 - 6266 200
KapazitätMehrere verschiedene Saugtankwagen 25 m³, 20 m³, 10 m³ (BRH und BRE)Annahmemöglichkeit für nicht-pumpfähige Ölschlämme in geschlossenen Fässern (Standardgrößen 60I und 200I)
Beschreibung der EinrichtungSeparationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensDie Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in einer Hochdruckfilterpresse komprimiert und durch Deponierung beseitigt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet.
Name der AuffangeinrichtungP & B Olrecycling GmbH Barkhausenstraße 35 - 45 27516 Bremerhaven
Telefon0471 - 946 900
Kapazität1 Saugtankwagen 23 m³ (BRH und BRE)Tankschiff „Wesertank 23“ Ladevolumen 960 Tonnen (BRH) Tankschiff „Wesertank 22“ Ladevolumen 160 Tonnen (BRE) Tankschiff „Grautank 2“ Ladevolumen 240 Tonnen (BRH)
Beschreibung der EinrichtungSeparationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensDie Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.
Name der AuffangeinrichtungRolf Märtens GmbH & Co Strotthoffkai 18 28309 Bremen
Telefon0421 - 45 50 95
KapazitätSaugtankwagen 20 m³ (BRE)
Beschreibung der EinrichtungSeparationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensDie Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.
Name der AuffangeinrichtungAscalia Kreislaufwirtschaft GmbH Peutestraße 57 - 59 20539 Hamburg
Telefon040 - 780 98 20Beförderer: Spitzmacher Gebhardt 0471 - 97944-0
KapazitätSaugtankwagen 12 m³ und Zwischenlager 170 m³ (BRH) Beförderung zur Einrichtung in HAM mit Tankwagen (26 m³)
Beschreibung der EinrichtungSeparationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensDie Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zum Zwischenlager und von dort mit Tankfahrzeugen zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden zur Beseitigung abgegeben, die Beseitigung erfolgt durch Verbrennung.
Name der AuffangeinrichtungBominflot Tanklager GmbH Steubenstraße 13 27568 Bremerhaven
Telefon0471 -94 46 13
KapazitätSaugtankwagen 12 m³ (BRH)Tankschiff „Bunkerservice 11“, Ladevolumen 190 m³ (BRH) Stationäre Sammeltanks 500 m³ und 250 m³
Beschreibung der EinrichtungSeparationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensDie Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Nach erfolgter Separation werden Prozesswasser und Öl in den Sammeltanks zwischengelagert und in regelmäßigen Abständen mit Tankschiffen (750t bis ca. 900t) zur Entsorgungsanlage der Fa. Bominflot nach Hamburg befördert. Dort wird das Prozesswasser aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.
5.2
Auffangeinrichtungen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Abfallschlüssel: 200301
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine
Auffangeinrichtung betrieben:
Name der AuffangeinrichtungNehlsen Schiffsentsorgung Steubenstraße 7b 27568 Bremerhaven
Telefon0471 - 941 35 86
Kapazität1 LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 I Abfallpresse mit 20 m³ Fassungsvermögen Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 I und schlammdichte Container bis 10 m³ auf Anforderung
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug, Sammellager mit Abfallpresse, schlammdichte Container
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensBei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis drei Behälter) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Behälter abgeholt und leere Behälter angeliefert. Die Abfälle aus den Behältern werden in einer Abfallpresse komprimiert und in der Abfallverbrennungsanlage der Fa. BEG durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen.Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt.
Name der AuffangeinrichtungNehlsen Schiffsentsorgung Furtstraße 14-16 28759 Bremen
Telefon0421 - 6 26 60
Kapazität1 LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Abfallsäcken zu je 120 I2 Container mit je 10 m³ Fassungsvermögen zur Beförderung der AbfallsäckeFür Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 I und schlammdichte Container bis 10 m³ auf Anforderung
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug, schlammdichte Abfallcontainer
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensBei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis sechs Säcke) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Säcke abgeholt und neue Säcke angeliefert. Die gefüllten Abfallsäcke werden in schlammdichten Containern zur Abfallverbrennungsanlage der Fa. ANO befördert und dort durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen.Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt.
5.3
Auffangeinrichtungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
Abfallarten: Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit
schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren.
Abfallschlüssel: 150202, 150110, 080111, 140602, 160601 bis 160603, 060404.
5.3.1
Bremerhaven
Name der AuffangeinrichtungKarl Nehlsen GmbH Co Steubenstraße 7b 28568 Bremerhaven
Telefon0471 - 941 3586
KapazitätLastkraftwagenBeliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I)
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensAuf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.
5.3.2
Bremen
Name der AuffangeinrichtungNehlsen-Pump GmbH & Co Louis-Krages-Str. 10 28237 Bremen
Telefon0421 -6266 200
KapazitätLastkraftwagenBeliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I)
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug, Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensAuf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.
Name der AuffangeinrichtungZipfel Entsorgung Adam Smith Str. 3-5 28207 Bremen
Telefon0421 -438 440
KapazitätLastkraftwagenBeliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I)
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensAuf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.
5.4
Auffangeinrichtungen für vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen
Abfallarten: Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit
Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht
Abfallschlüssel: 150103, 150106, 150110, 150202, 200301
5.4.1
Bremerhaven
Name der AuffangeinrichtungKarl Nehlsen GmbH Co Steubenstraße 7b 28568 Bremerhaven
Telefon0471 - 941 3586
KapazitätLastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 1)
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensAuf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.
Name der AuffangeinrichtungBEG Logistic Zur Hexenbrücke 16 27570 Bremerhaven
Telefon0471 - 186 172
KapazitätLastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I)
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigte Abfallverbrennungsanlage
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensAuf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden durch Verbrennung beseitigt.
5.4.2
Bremen
Name der AuffangeinrichtungNehlsen-Pump GmbH & Co Louis-Krages-Str. 10 28237 Bremen
Telefon0421 -6266 200
KapazitätLastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I)
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensAuf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.
Name der AuffangeinrichtungZipfel Entsorgung Adam Smith Str. 3-5 28207 Bremen
Telefon0421 - 438 440
KapazitätLastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I)
Beschreibung der EinrichtungSammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensAuf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.
5.5
Auffangeinrichtungen für Fäkalwasser
Abfallschlüssel: 200304.
Für diese Abfallart wird eine gemeinsame Auffangeinrichtung für die Hafengruppen Bremerhaven und
Bremen betrieben:
Name der EinrichtungNehlsen-Plump GmbH & Co Louis-Krages-Straße 10 28237 Bremen
Telefon0421 -6 26 62 00
KapazitätMehrere verschiedene Saugtankwagen 20 m³, 12 m³, 8 m³ (BRH und BRE)
Beschreibung der EinrichtungÜbernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem
Beschreibung des EntsorgungsverfahrensDie Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des Betreibers des Abwassersystems (Fa. Hansewasser) befördert. In der von Hansewasser betriebenen Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet.

6

Beschreibung des Entgeltsystems

Die nachfolgend aufgeführten Euro-Beträge
für Gebühren, Abgaben und Erstattungen beruhen auf dem Rechtsstand im Oktober 2004.
6.1
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
6.1.1
Frachtschiffe
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden begonnenen Zeitraum
von zwei Tagen in Abhängigkeit von der
Schiffsgröße eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Gebühr wird zusammen mit den
Hafengebühren eingezogen. Aus dieser Gebühr wird die Dienstleistung der Auffangeinrichtung vergütet. Jedem Seeschiff wird die der
Schiffsgröße entsprechende Anzahl Behältnisse bei Ankunft und jeweils nach zwei Tagen
Liegezeit zur Verfügung gestellt. Zusätzliche
Kosten entstehen für das Schiff nur dann, wenn
weitere Behälter angefordert werden.
Die von allen Seeschiffen für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen zu zahlende Gebühr und die Anzahl der gelieferten Behältnisse sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
SchiffsgrößeGebühr (€)Anzahl Behältnisse
BremerhavenBremen
Bis 500 BRZ10,40 1 Behälter zu 240 11 Sack zu 120 I
501 bis 1500 BRZ11,00 1 Behälter zu 240 I1 Sack zu 120 I
1501 bis 2500 BRZ18,20 1 Behälter zu 240 I1 Sack zu 120 I
2501 bis 3500 BRZ36,40 1 Behälter zu 240 I2 Säcke zu je 120 I
3501 bis 6000 BRZ72,80 2 Behälter zu je 240 I4 Säcke zu je 120 I
Mehr als 6000 BRZ109,20 3 Behälter zu je 240 I6 Säcke zu je 120 l
Auf Anforderung des Schiffes liefert die Auffangeinrichtung weitere Behältnisse. Für weitere Behältnisse wird eine Gebühr wie folgt erhoben und zusammen mit den Hafengebühren
eingezogen:
Bremerhaven:Je Behälter zu 240 l19,84 €
Bremen:Je Sack zu 120 l9,92 €
6.1.2
Fahrgastschiffe
Fahrgastschiffe müssen die für die Entsorgung
von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen erforderliche Anzahl Großbehälter oder Container bei der Auffangeinrichtung anfordern.
Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines
zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem
Schiff in Rechnung.
6.2
Ölschlämme und Bilgenöle
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden Hafenanlauf in Abhängigkeit von der Schiffsgröße und angeachtet
der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Auffangeinrichtung eine Entsorgungsabgabe erhoben. Die Abgabe wird zusammen mit den
Hafengebühren eingezogen. Aus den Einnahmen dieser Abgabe werden Schiffen, die in den
Bremischen Häfen Ölschlämme und Bilgenöle
entsorgen, die Kosten der Entsorgung bis zu
bestimmten Höchstbeträgen erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und wird von der
Hafengebührenstelle vorgenommen.
Die Höhe der Entsorgungsabgabe beträgt pro
100 BRZ 1,40 €, jedoch für ein Schiff mindestens 14,00 € und höchstens 448,00 €. Für Autocarrier und Ro-Ro-Schiffe reduziert sich diese
Abgabe um 50%.
Die Entsorgung von Ölschlämmen und Bilgenölen erfolgt auf Anforderung des Schiffes
jeweils auf Grundlage eines zwischen Schiff
und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die
zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt
die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung. Mit Entrichtung der Entsorgungsabgabe
erwirbt das Schiff jedoch einen Anspruch auf
Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem
bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (360 €) und einem mengenabhängigen
Betrag (20 € je m
³
). Die Erstattung erfolgt bis zu
folgenden Höchstgrenzen:
BRZMax. erstattungsfähige MengeMax. Erstattungsbetrag
Bis 1500 4 m³440 €
1501 bis 3500 6 m³480 €
3500 bis 6000 10 m³560 €
6001 bis 10000 15 m³660 €
10001 bis 30000 22 m³800 €
Mehr als 3000030 m³960 €
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, sondern nicht-pumpfähige Abfälle erzeugen, die in Fässern abgeben werden müssen,
haben ebenfalls die Entsorgungsabgabe zu
entrichten. Auch diese Schiffe erwerben mit
Entrichtung der Abgabe einen Anspruch auf
Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem
bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (160 €) und einem mengenabhängigen
Betrag (1 € je Liter). Die Erstattung erfolgt bis
zu den oben aufgeführten Höchstgrenzen für
pumpfähige Ölabfälle.
Schiffe, die die Bremischen Häfen mindestens
zweimal monatlich anlaufen und Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz in einem Bremischen Hafen an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde, werden auf Antrag von der Entrichtung der Entsorgungsabgabe befreit. Befreite Schiffe haben
keinen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten.
6.3
Sonstige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb, Ladungsrückstände, Fäkalwasser
Alle sonstigen Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
(z.B. Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen und Verpackungsabfälle mit
schädlichen Anhaftungen), alle Ladungsreste
(z.B. ölhaltiges Wasser aus der Reinigung von
Ladetanks und vermischte feste Abfälle aus der
Reinigung von Schiffsladeräumen) und Fäkalwasser werden durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Auffangeinrichtungen auf Anforderung des Schiffes entsorgt. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und
Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen
Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
Müssen in besonderen Einzelfällen Abfälle einer bestimmten Art entsorgt werden, für die
keine Auffangeinrichtung vorgehalten wird, ist
die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung
der unter Ziffer 1 genannten Behörden zu prüfen. Gegebenenfalls legt die Abfallbehörde besondere Auflagen fest. Wird eine Entsorgungsmöglichkeit gefunden, erfolgt die Entsorgung
auf Grund eines zwischen dem Schiff als Abfallerzeuger und dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen geschlossenen Entsorgungsvertrags.

7

Informationsfluss und Überwachung

7.1
Schiffsanmeldung und Beauftragung der Entsorgung
Jedes Schiff meldet vor Ankunft im Hafen über
den örtlichen Vertreter (Agent, Schiffsmakler,
Reedereivertreter) die Angaben über die an
Bord befindlichen Abfälle und die beabsichtigte Entsorgung gemäß Anhang II der Richtlinie
2000/59/EG an die Hafenbehörde. Liegt die
Meldung eines Schiffes nicht vor, fordert die
Hafenbehörde den örtlichen Vertreter des
Schiffes auf, für die Abgabe der Meldung zu
sorgen.
Die Mitarbeiter der Auffangeinrichtungen für
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle erhalten
von der Hafenbehörde die erforderlichen Informationen über Schiffsankünfte und Schiffsabfahrten. Auf Grund dieser Informationen beliefert die Auffangeinrichtung die Schiffe zeitgerecht und unaufgefordert mit Abfallbehältern.
Die Entsorgung aller anderen Abfallarten erfolgt nur auf Anforderung. Der Vertreter des jeweiligen Schiffes beauftragt eine geeignete
Auffangeinrichtung mit der Entsorgung. Die
Auffangeinrichtung meldet durchgeführte Entsorgungen der Hafenbehörde.
7.2
Kontrolle und Vollzug
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/59/EG
sind alle Abfälle vor Auslaufen des Schiffes in
eine Auffangeinrichtung abzugeben, es sei
denn, an Bord des Schiffes ist genügend spezifische Lagerkapazität vorhanden für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt
bis zum Abgabehafen noch anfallenden Abfälle.
Die Hafenbehörde prüft durch stichprobenmäßige Kontrollen, ob die Lagerkapazität für
die jeweiligen Abfallarten ausreicht. Hierzu
werden die Anmeldungen der Schiffe ausgewertet, außerdem werden mit Unterstützung
der Wasserschutzpolizei Kontrollen an Bord der
Schiffe durchgeführt.
Die Frage, ob eine ausreichende spezifische
Lagerkapazität vorhanden ist, wird nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Zur Entscheidungshilfe kann die Aufstellung in
Anlage 3
herangezogen werden.
Bei nicht ausreichender Lagerkapazität ordnet
die Hafenbehörde die Entsorgung der Abfälle
an. Bei ausreichender Lagerkapazität kann das
Schiff mit den Abfällen an Bord auslaufen. Bestehen Zweifel an der Absicht, die Abfälle im
nächsten Anlaufhafen ordnungsgemäß zu entsorgen, informiert die Hafenbehörde die zuständige Behörde des nächsten Hafens über
die bei Auslaufen an Bord befindlichen Abfälle.

8

Umweltmanagement

Bei Einsammeln und Übernahme von Schiffsabfällen entstehen keine Emissionen in Form
von Lärm, Staub und Gerüchen, die über die
Emissionen hinausgehen, die im Rahmen des
Ladungsumschlags im Hafen als unvermeidbar
hingenommen werden müssen. Bei der Entsorgung flüssiger pumpfähiger Abfälle kann ein
unbeabsichtigter Austritt von Flüssigkeiten
und eine dadurch verursachte Gewässerverunreinigung nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Die Bremische Hafenordnung schreibt
deshalb vor, dass vor Beginn der Übergabe
pumpfähiger Abfälle sowohl vom abgebenden
Schiff als auch vom übernehmenden Fahrzeug
die erforderlichen Absprachen und Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen und in einer Prüfliste dokumentiert werden. Ein Muster
der Prüfliste ist als
Anlage 4
beigefügt. Kommt
es dennoch zu einem unbeabsichtigten Freiwerden, ist dies der Hafenbehörde zu melden.
Im Falle einer Gewässerverunreinigung informiert die Hafenbehörde die Rufbereitschaft der
Wasserbehörde, die die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers bzw. zur
Reinigung festlegt.
In der Hafengruppe Bremen werden die von
den Schiffen eingesammelten Abfallsäcke in
verschlossenen schlammdichten Containern
befördert. Der ordnungsgemäße Zustand der
Container wird in Form jährlicher Prüfungen
durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen während der Beförderung
auszuschließen, eine Belästigung durch Gerüche ist nicht feststellbar.
In der Hafengruppe Bremerhaven werden die
hausmüllähnlichen Abfälle von Schiffen in Abfallbehältern aus starrem Kunststoff mit Deckel
eingesammelt. Die Behälter werden auf einem
Lastkraftwagen aufrecht stehend zur Abfallpresse befördert. Auch hier ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen auszuschließen und eine Belästigung durch Gerüche
nicht feststellbar. Der ordnungsgemäße Zustand
der Abfallpresse wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
Für den Standort der Abfallpresse sowie für die
Zwischenlager für überwachungsbedürftige
Schiffsabfälle besteht eine Überwachungsvereinbarung mit der Entsorgergemeinschaft der
Deutschen Entsorgungswirtschaft. Im Rahmen
dieser Vereinbarung wird jährlich der Nachweis erbracht, dass für die jeweiligen Standorte
die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung erfüllt sind.
Überwachungsbedürftige Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften unterliegen zusätzlich den
gefahrgutrechtlichen Vorschriften und werden
nur in verschließbaren, baumustergeprüften
und zugelassenen Behältern befördert. Dadurch
ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von
festen oder flüssigen Stoffen oder von Dämpfen
auszuschließen.
Die weitere Behandlung der Abfälle erfolgt
ausschließlich in Anlagen, die gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen bzw. planfestgestellt worden sind. Mögliche Auswirkungen auf die Umwelt sind in den entsprechenden Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden.

9

Verfahren über die Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung

Stellt ein Schiffsführer oder der Makler bzw.
Betreiber eines Schiffes Unzulänglichkeiten im
System der Entsorgung von Schiffsabfällen
fest, so erfolgt eine Meldung an die Hafenbehörde. Die Hafenbehörde geht den Hinweisen nach. Sind Unzulänglichkeiten bei einer
bestehenden Hafenauffangeinrichtung festzustellen, sorgt die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde für die Verbesserung
der Entsorgung. Wird beanstandet, dass die
Entsorgung bestimmter Abfallarten nicht möglich ist, untersucht die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde, ob eine weitere
Auffangeinrichtung vorgehalten werden muss
und sorgt gegebenenfalls dafür, dass die für
notwendig befundene weitere Auffangeinrichtung eingerichtet wird.

10

Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften

10.1
Internationale Regelungen
Internationales Übereinkommen von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV
und V (Bekanntmachung der Neufassung des
Übereinkommens vom 12. März 1996, BGBl. II
S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.95(46) (BGBl. II 2002
S. 2942) Internationaler Code für den Bau und
die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC
Code) (Bundesanzeiger Nr. 125a vom 12. Juli
1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.102(73) (Bundesanzeiger Nr. 109a
vom 18. Juni 2002)
10.2
Europäische Gemeinschaft
Richtlinie 2000/59 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000
über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 S. 81)
Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 S. 1)
Verordnung (EG) 1774/2002 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 S. 1)
10.3
Bundesrepublik Deutschland
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG vom 27. September
1997 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I
S. 82)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 913)
Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung
(Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV)
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung -
NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom
10. September 1996 (BGBl. I. S. 1411), zuletzt
geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199)
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen
Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3379, zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
(Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
vom 10. September 1996, zuletzt geändert
durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni
2002 (BGBl. I. S. 2247)
Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I
S. 1360)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -
BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV)
in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus
Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufsbedingungsverordnung - AnlBV) in der
Fassung der Bekanntmachung in Artikel 1 der
Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004
(BGBl. I S. 300)
10.4
Freie Hansestadt Bremen
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002
Brem.GBl. S. 565)
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen
und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl.
S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. September 2004 (Brem.GBl. S. 478)
Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001
(Brem.GBl. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2004 (Brem.GBl.
S. 477)
Bremische Hafengebührenordnung vom 2. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September
2004 (Brem.GBl. S. 478)
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289)
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in
der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember
2001 (Brem.GBl. S. 543)
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen
Überseehafengebiet Bremerhaven vom 20. Mai
1968 (Brem.GBl. S. 113)
Teilabfallentsorgungsplan des Landes Bremen
für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen vom 9. Juli 1987 (Brem.ABl. S. 235),
zuletzt geändert am 14. September 1998
(Brem.ABl. S. 496)
Bremen, im Februar 2005
Hansestadt
Bremisches Hafenamt
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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