Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen
                            Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für
die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen
                            Gemäß § 5 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, veröffentlicht im Gesetzblatt der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Bremen vom 27. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Brem.GBl. S. 565), hat das Hansestadt Bremische Hafenamt folgenden Abfallbewirtschaftungsplan für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen
Inhalt
| 1 | Zuständige Behörden | 
| 2 | Beschreibung des Hafens und der Verkehre | 
| 3 | Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Arten und Mengen | 
| 4 | Bewertung der Notwendigkeit von Hafenauffangeinrichtungen | 
| 5 | Beschreibung der Hafenauffangeinrichtungen | 
| 6 | Beschreibung des Entgeltsystems | 
| 7 | Informationsfluss und Überwachung | 
| 8 | Umweltmanagement | 
| 9 | Verfahren über die Meldung von Unzulänglichkeiten | 
| 10 | Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften | 
| Anlage 1 | Hafengruppe Bremerhaven | 
| Anlage 2 | Hafengruppe Bremen | 
| Anlage 3 | Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität | 
| Anlage 4 | Sicherheitsprüfliste für die Übergabe von flüssigen Abfällen | 
| Anlage 5 | Zuordnung der von der Abfallbehörde zugewiesenen Abfallschlüssel | 
1
Zuständige Behörden
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafenbehörde Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Bremisches Hafenamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steubenstraße 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27568 Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                | Tel: | 0471 - 596 13414 | 
| Fax: | 0471 - 596 13422 | 
| e-mail: | Manfred.Spengler@hbh.bremen.de | 
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafenbehörde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Bremisches Hafenamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überseetor 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28217 Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                | Tel: | 0421 - 361 8438 | 
| Fax: | 0421 - 361 8387 | 
| e-mail: | Uwe.Kraft@hbh.bremen.de | 
                            1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansgaritorstr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28195 Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                2
Beschreibung des Hafens und der Verkehre
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Häfen - Hafengruppe Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hafengruppe Bremerhaven verfügt über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weser sowie in Hafenbecken, die über drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seeschleusen zugänglich sind. Angaben zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsverkehr und zu den üblichen Umschlagsgütern sind in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Häfen - Hafengruppe Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                | Rückstandsöle: (Ölschlamm, Bilgenöle) | 24000 m³ /Jahr | 
| Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: (Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas, Dosen u.ä.) | 7000 m³ /Jahr | 
| Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die regelmäßig im Schiffsbetrieb anfallen: (Aufsaug-/Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren) | 200 m³ /Jahr | 
| Andere feste besonders überwachungsbedürftige Abfälle: | Gering | 
                            Die Hafengruppe Bremen verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die teilweise direkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilweise über eine Schleuse zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße befinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich Liegeplätze an der Binnenwasserstraße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weser im Bereich vordere Neustadt und Tiefer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie im Hemelinger Hafen, die überwiegend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Binnenschiffen und nur in Ausnahmefällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von kleinen Seeschiffen angelaufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben zum Schiffsverkehr und zu den üblichen Umschlagsgütern sind in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Arten
und Mengen (Abfallschlüssel s.
                            Anlage 5
                        
                        
                    
                    
                    
                )
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund der Auswertung der Meldungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nach § 55 Abs. 2 der Bremischen Hafenordnung und nach § 6 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsabfälle und Ladungsrückstände abzugeben sind, ist damit zu rechnen, dass in den Bremischen Häfen Abfälle in folgenden Mengen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Seeschiffen abgegeben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Rückstandsöle:(Ölschlamm, Bilgenöle) | 24000 m3 /Jahr | 
| Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle:(Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas, Dosen u.ä.) | 7000 m3 /Jahr | 
| Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die regelmäßig im Schiffsbetrieb anfallen: (Aufsaug-/Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren) | 200 m3 /Jahr | 
| Andere feste besonders überwachungsbedürftige Abfälle: | Gering | 
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ladungsrückstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Bremischen Häfen werden die beim Entladen von Massengut anfallenden Ladungsreste vom Ladungsempfänger angenommen; bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesen Restmengen handelt es sich nicht um Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An flüssigem Massengut werden Erdölprodukte und Melasse entladen. Waschwasser aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reinigung von Ladetanks für Erdölprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird in den Bremischen Häfen nur in Ausnahmefällen abgegeben, da die Tanks in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur bei Produktwechsel und vor Werftaufenthalten gereinigt werden. Die Mengen betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr als 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Jahr. Waschwasser aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Reinigung von Melasse-Ladetanks ist bisher nicht angefallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Einzelfällen fallen Ladungsrückstände von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festen Massengütern an, wenn die Laderäume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht im Löschhafen besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafen gereinigt wurden. Außerhalb von Sondergebieten dürfen diese Abfälle in einem Abstand von mindestens 25 sm von der Küste ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meer entsorgt werden. Die in den Bremischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Häfen zur Entsorgung anfallenden Mengen betragen nicht mehr als 100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                4
Bewertung der Notwendigkeit von Hafenauffangeinrichtungen
                            Nach § 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ladungsrückstände hat der Hafeneigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtungen vorzuhalten, die geeignet sein müssen, die Arten und Mengen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsabfällen und Ladungsrückständen aufzunehmen, die auf den Schiffen, die den Hafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anlaufen, üblicherweise anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ölschlämme, Bilgenöle und ölhaltiges Waschwasser aus Ladetanks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstandsöle fallen regelmäßig auf allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffen an, zum einen in Form von Bilgenölen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Maschinenraum, zum anderen als Ölschlamm aus der Aufbereitung des als Brennstoff verwendeten Schweröls. Auf Tankschiffen, die Erdölprodukte befördern, fällt bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reinigung der Ladetanks zusätzlich ölhaltiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waschwasser an. Die wässrige Phase dieser Öl-Wasser-Gemische darf über einen Entöler in einer Konzentration von bis zu 15 ppm ins Meer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingeleitet werden, an Bord bleiben Schlämme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zurück, die Öl, Wasser und Sedimente enthalten. Diese Schlämme dürfen nicht ins Meer entsorgt werden, sie werden an Bord der Schiffe in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderen Schlammtanks gesammelt. Zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung der Reste von Ölladungen verfügen Tankschiffe über Sloptanks. Der Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Schlammtanks und Sloptanks muss spätestens dann in eine Auffangeinrichtung abgegeben werden, wenn die Kapazität des Tanks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr ausreicht, um die während der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Hafen anfallenden Rückstandsöle aufzunehmen. Schiffe, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einem Entöler ausgerüstet sind, oder Schiffe, deren Entöler nicht funktionsfähig ist, können ihr Bilgenöl nicht reinigen und ins Meer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einleiten; sie müssen das gesamte angefallene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilgenöl in eine Auffangeinrichtung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund bisheriger Erfahrungen ist damit zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnen, dass bis zu 15% der Schiffe, die die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremischen Häfen anlaufen, ihre in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlammtanks angesammelten Rückstandsöle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hier abgeben werden. In Einzelfällen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffe, die über keinen funktionsfähigen Entöler verfügen, Bilgenöl hier abgeben müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferner ist damit zu rechen, dass einzelne Tankschiffe den Inhalt ihres Sloptanks in den bremischen Häfen abgeben werden. Es ist daher eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung für Ölschlämme, Bilgenöl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ölhaltige Slops (Ladungsreste und Waschwasser) vorzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelne Schiffe verfügen über technische Einrichtungen, die es ermöglichen, aus dem Ölschlamm verwertbare Bestandteile zu extrahieren, die im Hilfskessel des Schiffes als Brennstoff zugemischt werden können. Auf diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffen verbleibt als Abfall nicht-pumpfähiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ölschlamm, der an Bord in Fässern gesammelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zur Entsorgung abgegeben wird. Auch für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese nicht-pumpfähigen Ölschlämme ist eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung vorzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittelabfälle dürfen in einem Abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von mehr als 12 sm zur Küste ins Meer eingeleitet werden, daher ist davon auszugehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass der größte Teil der während der Reise anfallenden Lebensmittelabfälle ins Meer entsorgt wird oder, falls das Schiff über eine Abfallverbrennungsanlage verfügt, durch Verbrennung beseitigt wird. Lebensmittelabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fallen aber auch während der Liegezeit des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffes im Hafen an. Der zur Verfügung stehende Lagerraum an Bord ist begrenzt. Aus hygienischen Gründen ist eine Lagerung dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfälle nur begrenzte Zeit möglich. Der Betrieb einer eventuell vorhandenen Abfallverbrennungsanlage ist im Hafen nicht gestattet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            da diese Anlagen nicht nach den anwendbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind und die anwendbaren Grenzwerte in der Regel nicht eingehalten werden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass jedes Schiff die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während der Liegezeit in den Bremischen Häfen angefallenen Lebensmittelabfälle abgeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus Kunststoff dürfen nicht ins Meer eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie werden daher an Bord gesammelt. Der an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bord zur Verfügung stehende Lagerraum für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese Abfälle ist in der Regel begrenzt. Nur einzelne Schiffe verfügen über eine Verbrennungsanlage, in der diese Abfälle auf See verbrannt werden können. Es ist daher damit zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnen, dass die überwiegende Anzahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffe die während der Überfahrt vom letzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafen gesammelten und im Hafen angefallenen Kunststoff-Abfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie Papier, Pappe, Glas und Dosen dürfen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondergebiet Nordsee nicht ins Meer eingeleitet werden. Da auch für diese Abfälle der Lagerraum an Bord begrenzt ist, ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffe die im Bereich der Nordsee und im Hafen angefallenen sonstigen hausmüllähnlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeabfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist daher eine Auffangeinrichtung für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle vorzuhalten, wo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pappe, Glas und Dosen entsorgt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonstige besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Schiffsbetrieb fallen verschiedene besonders überwachungsbedürftige Abfälle an, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je nach Art des Abfalls nur in bestimmten Abständen von der Küste oder nur außerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondergebieten oder überhaupt nicht ins Meer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsorgt werden dürfen. Regelmäßig ist zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnen mit Aufsaug- und Filtermaterialien mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfällen mit schädlichen Anhaftungen, Resten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Farben und Lösungsmitteln, sowie mit Batterien und Leuchtstoffröhren. Diese Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können in geeigneten Lagerräumen an Bord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesammelt und gezielt in einem Hafen abgegeben werden. Es ist damit zu rechnen, dass bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu 5 % der Schiffe die Entsorgung in den Bremischen Häfen durchführen lassen wird. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgung anderer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle kann in Einzelfällen erforderlich werden, der Bedarf besteht jedoch selten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lösungsmitteln und für Batterien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leuchtstoffröhren vorzuhalten. Für andere besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vorhaltung einer Auffanganlage nicht erforderlich. Für diese anderen Abfälle muss die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ladungsrückstände und Ladungsbedingte Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legen fest, welche Ladungsrückstände in welchen Konzentrationen ins Meer eingeleitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden dürfen. Für Ladungsrückstände, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht eingeleitet werden dürfen, oder die in solchen Konzentrationen anfallen, dass die Einleitung unzulässig ist, sind in denjenigen Häfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in denen diese Rückstände regelmäßig anfallen, geeignete Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umgang mit Ladungsrückständen von Erdölprodukten ist unter 4.1 dargestellt. Ladungsrückstände von flüssigen Chemikalien fallen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bremischen Häfen nicht an. Melasse unterliegt nicht den Bestimmungen des MARPOL-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übereinkommens (siehe Eintrag in Kapitel 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des IBC Code). Waschwasser aus der Reinigung von Melassetanks darf daher uneingeschränkt ins Meer eingeleitet werden. Somit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind besondere Auffangeinrichtungen für flüssige Ladungsrückstände in den Bremischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Häfen nicht vorzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach § 8 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ladungsrückstände ist das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Restmengen zu übernehmen. Daher ist für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Restmengen von Ladungen, die für die Bremischen Häfen bestimmt sind, eine besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung nicht erforderlich. In Einzelfällen fallen auch Ladungsrückstände von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festen Massengütern an, wenn die Laderäume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem anderen Löschhafen nicht besenrein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entleert, sondern während der Reise zu einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremischen Hafen gereinigt wurden. Unvermischte Ladungsreste können in geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behälter umgefüllt, an Bord zurückbehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und in einem der folgenden Anlaufhäfen verwertet werden. Daher ist auch für Restmengen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ladungen, die für einen anderen Hafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt waren, in den Bremischen Häfen eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Reinigung von Laderäumen, in denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuvor feste Ladung, häufig auch Stückgut, befördert wurde, können vermischte Ladungsbedingte Abfälle anfallen. Diese „vermischten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen" können sich zusammensetzen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemischten Verpackungen, Verpackungen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewordenem Ladungssicherungsmaterial und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus nicht besonders überwachungsbedürftigem Kehricht. Fallen derartige Ladungsbedingte Abfälle an, so werden sie in der Regel im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laderaum zusammengefegt, in große flexible
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behälter oder Netze gefüllt und an Deck des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffes zur Entsorgung bereitgestellt. Da die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgung dieser Abfälle ins Meer im Sondergebiet Nordsee nicht zulässig ist, ist in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten vermischten festen Abfälle aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Reinigung von Schiffsladeräumen vorzuhalten. Für andere als die genannten Abfälle ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vorhaltung einer Auffangeinrichtung nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich. Bei anderen als den genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfällen muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden im Einzelfall geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesondert zu betrachten ist der Umgang mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter oder Stückgüter befördert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das MARPOL-Übereinkommen enthält keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften hinsichtlich der Einleitung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derartigem Waschwasser ins Meer. Somit gibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es auch, im Unterschied zu Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks (Ölprodukte oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            flüssige Chemikalien), keine Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die maximal zulässige Verunreinigung des eingeleiteten Waschwassers. Aus den MARPOL-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften lässt sich daher keine Verpflichtung herleiten, Waschwasser aus Laderäumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in eine Auffangeinrichtung abzugeben, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Wasser bei der Reinigung von Laderäumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angefallen ist, in denen Stückgüter enthalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            waren oder feste, nicht als Meeresschadstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingestufte Massengüter. Daher sind Auffangeinrichtungen für Waschwasser von festen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsladungen in den Bremischen Häfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht vorzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fäkalwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach den Bestimmungen von MARPOL Anlage IV darf ungeklärtes nicht desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 12 sm von Land, ungeklärtes desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 4 sm von Land ins Meer eingeleitet werden. Vollständig geklärtes Fäkalwasser unterliegt keinen Einleitbeschränkungen. Fäkalwasser, welches innerhalb der Zonen mit Einleitbeschränkung anfällt, ist in einem Fäkalientank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu sammeln. Das Lenzen des Fäkalientanks ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb der 12 sm Zone zulässig. Es ist daher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht damit zu rechnen, dass Schiffe regelmäßig den Inhalt ihrer Fäkalientanks in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremischen Häfen abgeben werden. Die Abgabe von Fäkalien wird nur in Ausnahmefällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich werden, zum Beispiel bei einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außergewöhnlich langen Liegezeit eines Schiffes im Hafen. Für diese Fälle ist nach Regel 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5
Beschreibung der Hafenauffangeinrichtungen
                            5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtungen für Ölschlämme, Bilgenöle und ölhaltiges Waschwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallschlüssel: 130703, 130403, 160708
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für diese Gruppe von Abfällen werden in den Bremischen Häfen insgesamt fünf Auffangeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen-Plump GmbH & Co Louis-Krages-Straße 10 28237 Bremen | 
| Telefon | 0421 - 6266 200 | 
| Kapazität | Mehrere verschiedene Saugtankwagen 25 m³, 20 m³, 10 m³ (BRH und BRE)Annahmemöglichkeit für nicht-pumpfähige Ölschlämme in geschlossenen Fässern (Standardgrößen 60I und 200I) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in einer Hochdruckfilterpresse komprimiert und durch Deponierung beseitigt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. | 
| Name der Auffangeinrichtung | P & B Olrecycling GmbH Barkhausenstraße 35 - 45 27516 Bremerhaven | 
| Telefon | 0471 - 946 900 | 
| Kapazität | 1 Saugtankwagen 23 m³ (BRH und BRE)Tankschiff „Wesertank 23“ Ladevolumen 960 Tonnen (BRH) Tankschiff „Wesertank 22“ Ladevolumen 160 Tonnen (BRE) Tankschiff „Grautank 2“ Ladevolumen 240 Tonnen (BRH) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann. | 
| Name der Auffangeinrichtung | Rolf Märtens GmbH & Co Strotthoffkai 18 28309 Bremen | 
| Telefon | 0421 - 45 50 95 | 
| Kapazität | Saugtankwagen 20 m³ (BRE) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann. | 
| Name der Auffangeinrichtung | Ascalia Kreislaufwirtschaft GmbH Peutestraße 57 - 59 20539 Hamburg | 
| Telefon | 040 - 780 98 20Beförderer: Spitzmacher Gebhardt 0471 - 97944-0 | 
| Kapazität | Saugtankwagen 12 m³ und Zwischenlager 170 m³ (BRH) Beförderung zur Einrichtung in HAM mit Tankwagen (26 m³) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zum Zwischenlager und von dort mit Tankfahrzeugen zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden zur Beseitigung abgegeben, die Beseitigung erfolgt durch Verbrennung. | 
| Name der Auffangeinrichtung | Bominflot Tanklager GmbH Steubenstraße 13 27568 Bremerhaven | 
| Telefon | 0471 -94 46 13 | 
| Kapazität | Saugtankwagen 12 m³ (BRH)Tankschiff „Bunkerservice 11“, Ladevolumen 190 m³ (BRH) Stationäre Sammeltanks 500 m³ und 250 m³ | 
| Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Nach erfolgter Separation werden Prozesswasser und Öl in den Sammeltanks zwischengelagert und in regelmäßigen Abständen mit Tankschiffen (750t bis ca. 900t) zur Entsorgungsanlage der Fa. Bominflot nach Hamburg befördert. Dort wird das Prozesswasser aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann. | 
                            5.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtungen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallschlüssel: 200301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung betrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen Schiffsentsorgung Steubenstraße 7b 27568 Bremerhaven | 
| Telefon | 0471 - 941 35 86 | 
| Kapazität | 1 LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 I Abfallpresse mit 20 m³ Fassungsvermögen Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 I und schlammdichte Container bis 10 m³ auf Anforderung | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug, Sammellager mit Abfallpresse, schlammdichte Container | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis drei Behälter) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Behälter abgeholt und leere Behälter angeliefert. Die Abfälle aus den Behältern werden in einer Abfallpresse komprimiert und in der Abfallverbrennungsanlage der Fa. BEG durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen.Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt. | 
| Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen Schiffsentsorgung Furtstraße 14-16 28759 Bremen | 
| Telefon | 0421 - 6 26 60 | 
| Kapazität | 1 LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Abfallsäcken zu je 120 I2 Container mit je 10 m³ Fassungsvermögen zur Beförderung der AbfallsäckeFür Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 I und schlammdichte Container bis 10 m³ auf Anforderung | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug, schlammdichte Abfallcontainer | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis sechs Säcke) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Säcke abgeholt und neue Säcke angeliefert. Die gefüllten Abfallsäcke werden in schlammdichten Containern zur Abfallverbrennungsanlage der Fa. ANO befördert und dort durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen.Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt. | 
                            5.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallarten: Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallschlüssel: 150202, 150110, 080111, 140602, 160601 bis 160603, 060404.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                | Name der Auffangeinrichtung | Karl Nehlsen GmbH Co Steubenstraße 7b 28568 Bremerhaven | 
| Telefon | 0471 - 941 3586 | 
| Kapazität | LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. | 
                            5.3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                | Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen-Pump GmbH & Co Louis-Krages-Str. 10 28237 Bremen | 
| Telefon | 0421 -6266 200 | 
| Kapazität | LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug, Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. | 
| Name der Auffangeinrichtung | Zipfel Entsorgung Adam Smith Str. 3-5 28207 Bremen | 
| Telefon | 0421 -438 440 | 
| Kapazität | LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. | 
                            5.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtungen für vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallarten: Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallschlüssel: 150103, 150106, 150110, 150202, 200301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremerhaven
                        
                        
                    
                    
                    
                | Name der Auffangeinrichtung | Karl Nehlsen GmbH Co Steubenstraße 7b 28568 Bremerhaven | 
| Telefon | 0471 - 941 3586 | 
| Kapazität | LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 1) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. | 
| Name der Auffangeinrichtung | BEG Logistic Zur Hexenbrücke 16 27570 Bremerhaven | 
| Telefon | 0471 - 186 172 | 
| Kapazität | LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigte Abfallverbrennungsanlage | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden durch Verbrennung beseitigt. | 
                            5.4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                | Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen-Pump GmbH & Co Louis-Krages-Str. 10 28237 Bremen | 
| Telefon | 0421 -6266 200 | 
| Kapazität | LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. | 
| Name der Auffangeinrichtung | Zipfel Entsorgung Adam Smith Str. 3-5 28207 Bremen | 
| Telefon | 0421 - 438 440 | 
| Kapazität | LastkraftwagenBeliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m³) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. | 
                            5.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtungen für Fäkalwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallschlüssel: 200304.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für diese Abfallart wird eine gemeinsame Auffangeinrichtung für die Hafengruppen Bremerhaven und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen betrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Name der Einrichtung | Nehlsen-Plump GmbH & Co Louis-Krages-Straße 10 28237 Bremen | 
| Telefon | 0421 -6 26 62 00 | 
| Kapazität | Mehrere verschiedene Saugtankwagen 20 m³, 12 m³, 8 m³ (BRH und BRE) | 
| Beschreibung der Einrichtung | Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem | 
| Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des Betreibers des Abwassersystems (Fa. Hansewasser) befördert. In der von Hansewasser betriebenen Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet. | 
6
Beschreibung des Entgeltsystems
                            Die nachfolgend aufgeführten Euro-Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Gebühren, Abgaben und Erstattungen beruhen auf dem Rechtsstand im Oktober 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frachtschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden begonnenen Zeitraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von zwei Tagen in Abhängigkeit von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsgröße eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Gebühr wird zusammen mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafengebühren eingezogen. Aus dieser Gebühr wird die Dienstleistung der Auffangeinrichtung vergütet. Jedem Seeschiff wird die der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsgröße entsprechende Anzahl Behältnisse bei Ankunft und jeweils nach zwei Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegezeit zur Verfügung gestellt. Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten entstehen für das Schiff nur dann, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitere Behälter angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die von allen Seeschiffen für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen zu zahlende Gebühr und die Anzahl der gelieferten Behältnisse sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Schiffsgröße | Gebühr (€) | Anzahl Behältnisse | ||
| Bremerhaven | Bremen | |||
| Bis 500 BRZ | 10,40 | 1 Behälter zu 240 1 | 1 Sack zu 120 I | |
| 501 bis 1500 BRZ | 11,00 | 1 Behälter zu 240 I | 1 Sack zu 120 I | |
| 1501 bis 2500 BRZ | 18,20 | 1 Behälter zu 240 I | 1 Sack zu 120 I | |
| 2501 bis 3500 BRZ | 36,40 | 1 Behälter zu 240 I | 2 Säcke zu je 120 I | |
| 3501 bis 6000 BRZ | 72,80 | 2 Behälter zu je 240 I | 4 Säcke zu je 120 I | |
| Mehr als 6000 BRZ | 109,20 | 3 Behälter zu je 240 I | 6 Säcke zu je 120 l | |
                            Auf Anforderung des Schiffes liefert die Auffangeinrichtung weitere Behältnisse. Für weitere Behältnisse wird eine Gebühr wie folgt erhoben und zusammen mit den Hafengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Bremerhaven: | Je Behälter zu 240 l | 19,84 € | 
| Bremen: | Je Sack zu 120 l | 9,92 € | 
                            6.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrgastschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrgastschiffe müssen die für die Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen erforderliche Anzahl Großbehälter oder Container bei der Auffangeinrichtung anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiff in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ölschlämme und Bilgenöle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden Hafenanlauf in Abhängigkeit von der Schiffsgröße und angeachtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Auffangeinrichtung eine Entsorgungsabgabe erhoben. Die Abgabe wird zusammen mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafengebühren eingezogen. Aus den Einnahmen dieser Abgabe werden Schiffen, die in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremischen Häfen Ölschlämme und Bilgenöle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsorgen, die Kosten der Entsorgung bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Höchstbeträgen erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und wird von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafengebührenstelle vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Entsorgungsabgabe beträgt pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 BRZ 1,40 €, jedoch für ein Schiff mindestens 14,00 € und höchstens 448,00 €. Für Autocarrier und Ro-Ro-Schiffe reduziert sich diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe um 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entsorgung von Ölschlämmen und Bilgenölen erfolgt auf Anforderung des Schiffes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils auf Grundlage eines zwischen Schiff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung. Mit Entrichtung der Entsorgungsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erwirbt das Schiff jedoch einen Anspruch auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (360 €) und einem mengenabhängigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrag (20 € je m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Die Erstattung erfolgt bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Höchstgrenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | BRZ | Max. erstattungsfähige Menge | Max. Erstattungsbetrag | 
| Bis 1500 | 4 m³ | 440 € | 
| 1501 bis 3500 | 6 m³ | 480 € | 
| 3500 bis 6000 | 10 m³ | 560 € | 
| 6001 bis 10000 | 15 m³ | 660 € | 
| 10001 bis 30000 | 22 m³ | 800 € | 
| Mehr als 30000 | 30 m³ | 960 € | 
                            Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, sondern nicht-pumpfähige Abfälle erzeugen, die in Fässern abgeben werden müssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben ebenfalls die Entsorgungsabgabe zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entrichten. Auch diese Schiffe erwerben mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entrichtung der Abgabe einen Anspruch auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (160 €) und einem mengenabhängigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrag (1 € je Liter). Die Erstattung erfolgt bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu den oben aufgeführten Höchstgrenzen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pumpfähige Ölabfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffe, die die Bremischen Häfen mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweimal monatlich anlaufen und Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz in einem Bremischen Hafen an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde, werden auf Antrag von der Entrichtung der Entsorgungsabgabe befreit. Befreite Schiffe haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keinen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonstige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb, Ladungsrückstände, Fäkalwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alle sonstigen Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (z.B. Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen und Verpackungsabfälle mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädlichen Anhaftungen), alle Ladungsreste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (z.B. ölhaltiges Wasser aus der Reinigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ladetanks und vermischte feste Abfälle aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reinigung von Schiffsladeräumen) und Fäkalwasser werden durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Auffangeinrichtungen auf Anforderung des Schiffes entsorgt. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müssen in besonderen Einzelfällen Abfälle einer bestimmten Art entsorgt werden, für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine Auffangeinrichtung vorgehalten wird, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der unter Ziffer 1 genannten Behörden zu prüfen. Gegebenenfalls legt die Abfallbehörde besondere Auflagen fest. Wird eine Entsorgungsmöglichkeit gefunden, erfolgt die Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Grund eines zwischen dem Schiff als Abfallerzeuger und dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen geschlossenen Entsorgungsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                7
Informationsfluss und Überwachung
                            7.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsanmeldung und Beauftragung der Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jedes Schiff meldet vor Ankunft im Hafen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den örtlichen Vertreter (Agent, Schiffsmakler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reedereivertreter) die Angaben über die an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bord befindlichen Abfälle und die beabsichtigte Entsorgung gemäß Anhang II der Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000/59/EG an die Hafenbehörde. Liegt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung eines Schiffes nicht vor, fordert die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafenbehörde den örtlichen Vertreter des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffes auf, für die Abgabe der Meldung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mitarbeiter der Auffangeinrichtungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hausmüllähnliche Gewerbeabfälle erhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Hafenbehörde die erforderlichen Informationen über Schiffsankünfte und Schiffsabfahrten. Auf Grund dieser Informationen beliefert die Auffangeinrichtung die Schiffe zeitgerecht und unaufgefordert mit Abfallbehältern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entsorgung aller anderen Abfallarten erfolgt nur auf Anforderung. Der Vertreter des jeweiligen Schiffes beauftragt eine geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung mit der Entsorgung. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung meldet durchgeführte Entsorgungen der Hafenbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/59/EG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind alle Abfälle vor Auslaufen des Schiffes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Auffangeinrichtung abzugeben, es sei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denn, an Bord des Schiffes ist genügend spezifische Lagerkapazität vorhanden für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum Abgabehafen noch anfallenden Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hafenbehörde prüft durch stichprobenmäßige Kontrollen, ob die Lagerkapazität für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die jeweiligen Abfallarten ausreicht. Hierzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Anmeldungen der Schiffe ausgewertet, außerdem werden mit Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wasserschutzpolizei Kontrollen an Bord der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffe durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Frage, ob eine ausreichende spezifische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lagerkapazität vorhanden ist, wird nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Zur Entscheidungshilfe kann die Aufstellung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei nicht ausreichender Lagerkapazität ordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hafenbehörde die Entsorgung der Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an. Bei ausreichender Lagerkapazität kann das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiff mit den Abfällen an Bord auslaufen. Bestehen Zweifel an der Absicht, die Abfälle im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nächsten Anlaufhafen ordnungsgemäß zu entsorgen, informiert die Hafenbehörde die zuständige Behörde des nächsten Hafens über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bei Auslaufen an Bord befindlichen Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                8
Umweltmanagement
                            Bei Einsammeln und Übernahme von Schiffsabfällen entstehen keine Emissionen in Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Lärm, Staub und Gerüchen, die über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Emissionen hinausgehen, die im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ladungsumschlags im Hafen als unvermeidbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hingenommen werden müssen. Bei der Entsorgung flüssiger pumpfähiger Abfälle kann ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbeabsichtigter Austritt von Flüssigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und eine dadurch verursachte Gewässerverunreinigung nicht vollständig ausgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Die Bremische Hafenordnung schreibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deshalb vor, dass vor Beginn der Übergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pumpfähiger Abfälle sowohl vom abgebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiff als auch vom übernehmenden Fahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erforderlichen Absprachen und Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen und in einer Prüfliste dokumentiert werden. Ein Muster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfliste ist als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beigefügt. Kommt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es dennoch zu einem unbeabsichtigten Freiwerden, ist dies der Hafenbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle einer Gewässerverunreinigung informiert die Hafenbehörde die Rufbereitschaft der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserbehörde, die die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers bzw. zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reinigung festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Hafengruppe Bremen werden die von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Schiffen eingesammelten Abfallsäcke in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verschlossenen schlammdichten Containern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befördert. Der ordnungsgemäße Zustand der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Container wird in Form jährlicher Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen während der Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuschließen, eine Belästigung durch Gerüche ist nicht feststellbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Hafengruppe Bremerhaven werden die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hausmüllähnlichen Abfälle von Schiffen in Abfallbehältern aus starrem Kunststoff mit Deckel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesammelt. Die Behälter werden auf einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lastkraftwagen aufrecht stehend zur Abfallpresse befördert. Auch hier ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen auszuschließen und eine Belästigung durch Gerüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht feststellbar. Der ordnungsgemäße Zustand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abfallpresse wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Standort der Abfallpresse sowie für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischenlager für überwachungsbedürftige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffsabfälle besteht eine Überwachungsvereinbarung mit der Entsorgergemeinschaft der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschen Entsorgungswirtschaft. Im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Vereinbarung wird jährlich der Nachweis erbracht, dass für die jeweiligen Standorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungsbedürftige Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften unterliegen zusätzlich den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefahrgutrechtlichen Vorschriften und werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur in verschließbaren, baumustergeprüften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zugelassenen Behältern befördert. Dadurch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festen oder flüssigen Stoffen oder von Dämpfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die weitere Behandlung der Abfälle erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschließlich in Anlagen, die gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen bzw. planfestgestellt worden sind. Mögliche Auswirkungen auf die Umwelt sind in den entsprechenden Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9
Verfahren über die Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung
                            Stellt ein Schiffsführer oder der Makler bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreiber eines Schiffes Unzulänglichkeiten im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            System der Entsorgung von Schiffsabfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest, so erfolgt eine Meldung an die Hafenbehörde. Die Hafenbehörde geht den Hinweisen nach. Sind Unzulänglichkeiten bei einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehenden Hafenauffangeinrichtung festzustellen, sorgt die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde für die Verbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entsorgung. Wird beanstandet, dass die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgung bestimmter Abfallarten nicht möglich ist, untersucht die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde, ob eine weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auffangeinrichtung vorgehalten werden muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sorgt gegebenenfalls dafür, dass die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendig befundene weitere Auffangeinrichtung eingerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                10
Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften
                            10.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Internationale Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Internationales Übereinkommen von 1973 zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhütung der Meeresverschmutzung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und V (Bekanntmachung der Neufassung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übereinkommens vom 12. März 1996, BGBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.95(46) (BGBl. II 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 2942) Internationaler Code für den Bau und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Code) (Bundesanzeiger Nr. 125a vom 12. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.102(73) (Bundesanzeiger Nr. 109a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Juni 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Europäische Gemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie 2000/59 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 S. 81)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 S. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung (EG) 1774/2002 des europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hygienevorschriften für nicht für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 S. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallgesetz - KrW-/AbfG vom 27. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 82)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 913)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. September 1996 (BGBl. I. S. 1411), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zur Umsetzung des Europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 3379, zuletzt geändert durch Artikel 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. September 1996, zuletzt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BGBl. I. S. 2247)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 1360)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufsbedingungsverordnung - AnlBV) in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung der Bekanntmachung in Artikel 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 300)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brem.GBl. S. 565)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. September 2004 (Brem.GBl. S. 478)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Brem.GBl. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2004 (Brem.GBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 477)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremische Hafengebührenordnung vom 2. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (Brem.GBl. S. 478)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 (Brem.GBl. S. 543)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überseehafengebiet Bremerhaven vom 20. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968 (Brem.GBl. S. 113)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilabfallentsorgungsplan des Landes Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen vom 9. Juli 1987 (Brem.ABl. S. 235),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert am 14. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Brem.ABl. S. 496)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, im Februar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremisches Hafenamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.