Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen (Pol BA APO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen (Pol BA APO) Vom 17. April 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.06.2008 bis 30.09.2013
V aufgeh. durch § 31 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 636)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17.06.2008 (Brem.GBl. S. 425) |
Auf Grund des
§ 17
in Verbindung mit
§ 168 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ausschreibung, Auswahlverfahren, Zulassung |
§ 3 | Art des Dienstverhältnisses zum Studium |
§ 4 | Urlaub |
Abschnitt 2 Studium | |
§ 5 | Ziel des Studiums |
§ 6 | Dauer und Gliederung des Studiums |
§ 7 | Module |
§ 8 | Bewertung von Prüfleistungen und Bildung der Noten |
§ 9 | Zuständigkeiten |
Abschnitt 3 Prüfung | |
§ 10 | Prüfungsamt |
§ 11 | Prüfungskommission |
§ 12 | Aufgaben der Prüfungskommission und seines Vorsitzenden |
§ 13 | Beschlussfassung in der Prüfungskommission |
§ 14 | Prüfungsausschuss |
§ 15 | Modulprüfungen |
§ 16 | Modulprüfungen als ausschließliche Klausur |
§ 17 | Bachelorarbeit |
§ 18 | Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung |
§ 19 | Mündliche Bachelorprüfung |
§ 20 | Wiederholung von Prüfungen |
§ 21 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung von Studienabschnitten |
§ 22 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
§ 23 | Mängel im Prüfungsverfahren |
§ 24 | Zeugnis und Abschlussbezeichnung |
§ 25 | Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme |
§ 26 | Beendigung des Dienstverhältnisses |
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 27 | Zuständigkeit bei Widersprüchen |
§ 28 | Ausführungsbestimmungen |
§ 29 | Übergangsregelungen |
§ 30 | In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten |
Anlage 1 |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen.
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für Frauen und Männer in gleicher Weise. Amtsbezeichnungen werden von Frauen in weiblicher Form geführt.
§ 2 Ausschreibung, Auswahlverfahren, Zulassung
(1) Ausschreibungen für die Einstellung von Bewerbern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgen auf Veranlassung des Senators für Inneres und Sport.
(2) Art und Durchführung des Auswahlverfahrens werden vom Senator für Inneres und Sport in einer Verfahrensordnung festgelegt. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung wird am Auswahlverfahren fachlich beteiligt. Die Verfahrensordnung regelt die nähere Ausgestaltung der Beteiligung.
(3) Die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgt durch den Senator für Inneres und Sport. Die Zulassung zu Auswahlprüfungen sowie zur Ausbildung kann bei Nichteignung jederzeit durch den Senator für Inneres und Sport widerrufen werden.
§ 3 Art des Dienstverhältnisses zum Studium
(1) Laufbahnbewerber werden von der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven eingestellt und im Rahmen des Studiums zur Dienstverrichtung an die Hochschule für Öffentliche Verwaltung entsendet.
(2) Während des Studiums kann der Senator für Inneres und Sport die Studierenden in Abstimmung mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu polizeilichen Einsätzen heranziehen. Ausbildungsstand und die Erfordernisse des Studiums sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Die rechtliche Stellung als Beamter bleibt durch die Stellung als Studierender der Hochschule für Öffentliche Verwaltung unberührt.
§ 4 Urlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten nach Vorgabe der Hochschule für Öffentliche Verwaltung gewährt. Vorlesungsfreie Zeiten im Grundstudium werden auf den Urlaubsanspruch der Studierenden angerechnet.
Abschnitt 2 Studium
§ 5 Ziel des Studiums
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem Studiengang der Hochschule für Öffentliche Verwaltung anwendungsbezogen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Werte und Normen des Grundgesetzes und einer bürgerfreundlichen Polizei erforderlich sind. Die Studierenden lernen problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Dabei werden sie befähigt, Problemlösungen sowohl schriftlich zu erarbeiten als auch in freier Rede vorzutragen.
(2) Die Ausbildung fördert die Entwicklung folgender Kompetenzen:
1.
persönliche Kompetenz, insbesondere durch Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Stress- und Konfliktbewältigung, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, Selbstständigkeit,
2.
soziale Kompetenz durch Stärkung des Verantwortungsbewusstseins, der Kooperationsbereitschaft, der Teamfähigkeit, Toleranz und
3.
fachliche Kompetenz durch Herausbildung von Innovationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit moderne Arbeitstechniken anzuwenden und komplexe Probleme zu lösen.
(3) Die Ausbildung orientiert sich an dem Wandel des beruflichen Tätigkeitsfeldes, sie fördert in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis.
§ 6 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Studienzeit beträgt sechs Semester. Sie orientiert sich an den zu erreichenden Fachkompetenzen gemäß dem Anforderungsprofil. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester mit integrierten Praxisanteilen, die die Prüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Teilnahme an Projekten einschließen. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie an den Praxisteilen ist verpflichtend.
(2) Die fachtheoretischen Studienzeiten werden im Fachbereich Polizei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen absolviert. Die Praktischen Studien finden auch bei den Ausbildungsstellen und den nachgeordneten Ausbildungsdienststellen statt.
(3) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen.
(4) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Die Studienordnung legt die Anzahl der in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringende Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen wird.
§ 7 Module
(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Modulen, die auch Praktische Studien umfassen, vermittelt.
(2) Die Module des Studiengangs sind:
1.
Polizei in Staat und Gesellschaft
2.
Recht und Kriminalität
3.
Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung
4.
Methodische Grundlagen polizeilichen Handelns
5.
Professionalisierungsbereich
6.
Kommunikation und Interaktion:
I.
Kommunikation in belastenden Einsatzsituationen
II.
Aussage und Vernehmung
7.
Verkehrssicherheitsarbeit:
I.
Verkehrsprävention und Verkehrskontrolle
II.
Intervention bei Verkehrsstraftaten
8.
Polizeiliche Lagebewältigung:
I.
Allgemeine polizeiliche Einsatzmaßnahmen
II.
Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen
III.
Komplexe Lagen
9.
Kriminalitätsbekämpfung:
I.
Eigentums-, Vermögens- und Amtsdelikte
II.
Gewaltdelikte
III.
Tötungs- und Sexuelle Gewaltdelikte
10.
Praktische Studien
11.
Prävention
12.
Wahlpflichtmodul I (5. Semester)
13.
Interkulturalität und Internationalität
14.
Wahlpflichtmodul II (6. Semester)
15.
Organisation und Verwaltung
16.
Bachelorarbeit gemäß
§ 17
und mündliche Bachelorprüfung gemäß
§ 19
(Bachelor-Thesis)
(3) Die Einzelheiten der Studiengliederung, Studieninhalte, Studienfächer sowie die Inhalte der Praktischen Studien und der Praktika werden von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Studienordnung festgelegt.
§ 8 Bewertung von Prüfleistungen und Bildung der Noten
(1) Zur Bewertung der Leistungen dienen folgende Punktzahlen und Noten:
15 bis 14 Punkte | = | Note 1 sehr gut, eine hervorragende Leistung. |
13 bis 11 Punkte | = | Note 2 gut, eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. |
10 bis 8 Punkte | = | Note 3 befriedigend, eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. |
7 bis 5 Punkte | = | Note 4 ausreichend, eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. |
4 bis 0 Punkte | = | Note 5 nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. |
(2) Durchschnitt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 bis 15 Punkte | = | sehr gut, |
von 11 bis 13,99 Punkte | = | gut, |
von 8 bis 10,99 Punkte | = | befriedigend, |
von 5 bis 7,99 Punkte | = | ausreichend, |
von 0 bis 4,99 Punkte | = | nicht ausreichend. |
(3) Zum Bestehen einer Modulprüfung muss die Bewertung mit mindestens "ausreichend" erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote aus den jeweiligen Punkten der Teilprüfungen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen.
(4) Aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten der in
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 15
genannten Modulen setzt sich die Gesamtnote der Module zusammen.
(5) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus der Gesamtnote der Module, der Note der Bachelorarbeit sowie der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Die Gesamtnote der Module geht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung dabei mit einem Anteil von 75% ein, die Note der Bachelorarbeit mit einem Anteil von 15% und die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 10%. Die Bachelorprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn jeder dieser Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.
(6) Ergänzend zu der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden folgende Noten nach der ECTS-Bewertungsskala vergeben:
A für die besten 10 Prozent
B für die nächsten 25 Prozent
C für die nächsten 30 Prozent
D für die nächsten 25 Prozent
E für die nächsten 10 Prozent
der erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe. Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen.
F/FX = nicht bestandene Prüfungsleistungen.
Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden.
§ 9 Zuständigkeiten
(1) Ausbildungsbehörde ist der Senator für Inneres und Sport. Beim Senator für Inneres und Sport werden hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte bestellt.
(2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen gemeinsam mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, der Ortspolizeibehörde Bremerhaven und der Polizei Bremen die Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten nach
§ 19 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentlichen Verwaltung
sicher.
(3) Die Ausbildungsbeauftragten sind bei der Planung von Organisationsmaßnahmen in den Polizeibehörden zu beteiligen, soweit die Ausbildung davon berührt wird.
(4) Ausbildungsstellen sind:
1.
die Direktion Schutzpolizei
2.
die Direktion Bereitschaftspolizei
3.
die Direktion Kriminalpolizei/LKA
4.
die Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei
5.
die Schutz- und Kriminalpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
6.
Behörden des Polizeivollzugsdienstes anderer Bundesländer, des Bundes und der Europäischen Union sowie der mit der Europäischen Union assoziierten Staaten
7.
sonstige geeignete Stellen
(5) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Einvernehmen mit den in Absatz 4 genannten Stellen. Dort wird das Praktikum von einem Ausbilder sowie von den Einsatztrainern koordiniert. Der Ausbilder, der von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung bestellt wird, hat sich der Ausbildung der Studierenden besonders anzunehmen, sie zu beraten und sich ein Bild über ihre Persönlichkeit und ihre dienstlichen Leistungen zu verschaffen. Dabei ist eng mit den an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung eingesetzten Einsatztrainern zusammenzuarbeiten.
(6) Zum Ausbilder darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und als Beamter mindestens die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelegt hat. Das Gleiche gilt auch für die Einsatztrainer.
Abschnitt 3 Prüfung
§ 10 Prüfungsamt
(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung richtet im Auftrag des Senators für Inneres und Sport ein Prüfungsamt ein, das vorbehaltlich der nachstehend geregelten Zuständigkeiten des Senators für Inneres und Sport für die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfungen sowie der Bachelorarbeit zuständig ist.
(2) Das Prüfungsamt der Hochschule entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten soweit diese Vorschrift nichts anderes regelt und führt die Prüfungsakten der Studierenden.
§ 11 Prüfungskommission
(1) Der Senator für Inneres und Sport richtet eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu benennen.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
1.
ein vom Senator für Inneres und Sport auszuwählender Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender,
2.
der Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder sein Vertreter,
3.
der Sprecher des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder ein dort hauptamtlich Lehrender,
4.
ein Angehöriger des höheren Polizeivollzugsdienstes der Polizei Bremen oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
(3) Die Mitglieder und ihre Vertreter werden durch den Senator für Inneres und Sport für die Dauer von drei Jahren widerruflich bestellt. Die Bestellung der unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Mitglieder und dessen Vertreter erfolgen auf Vorschlag der Hochschule für Öffentliche Verwaltung.
(4) Die Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder in der Prüfungskommission endet grundsätzlich vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines auf Zeit bestellten Mitglieds abgelaufen, so bleibt es Mitglied der Prüfungskommission, bis ein Nachfolger bestellt ist.
§ 12 Aufgaben der Prüfungskommission und seines Vorsitzenden
(1) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse:
1.
Bestellung der Mitglieder der nach
§ 14 Abs. 2
einzurichtenden Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung,
2.
Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit gemäß
§ 17 Abs. 4 und 5
sowie die Bestellung der für die Bewertung der Arbeit zuständigen Prüfer und dabei,
3.
Entscheidung über die Zuordnung der Bachelorarbeit zu einem Modul nach
§ 7 Abs. 2
und zu einer Fachrichtung,
4.
Feststellungen oder Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei Modulprüfungen oder anderen Prüfleistungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung der Bachelorarbeit sowie bei Mängeln im Prüfverfahren.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse:
1.
Einberufung der Prüfungskommission und Leitung der Sitzungen,
2.
Auswahl der Prüfungsaufgaben einer ausschließlichen Klausur gemäß
§ 16 Abs. 1
und Bestimmung der Hilfsmittel zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben,
3.
Unterschreiben der Prüfungszeugnisse und Ausfertigung von Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
(3) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle der Prüfungskommission unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Er hat die Prüfungskommission spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Die Prüfungskommission kann die Entscheidungen aufheben oder abändern.
§ 13 Beschlussfassung in der Prüfungskommission
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Vertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 14 Prüfungsausschuss
(1) Der Senator für Inneres und Sport beruft einen Prüfungsausschuss ein, der für die Durchführung der mündlichen Bachelorprüfung zuständig ist. Bei Bedarf können auch mehrere Prüfungsausschüsse berufen werden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu benennen.
(2) Einem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein vom Senator für Inneres und Sport zu bestimmender Bediensteter als Vorsitzender,
2.
ein hauptamtlich Lehrender der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, welcher der Bachelorarbeit entsprechenden Fachrichtung zuzuordnen ist,
3.
ein weiterer Lehrender, welcher der Bachelorarbeit entsprechenden Fachrichtung zuzuordnen ist,
4.
ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes der Polizei Bremen oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes der Ortspolizeibehörde Bremerhaven.
§ 15 Modulprüfungen
(1) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertungen in die Abschlussnote eines Moduls eingehen. Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen oder praktischen Prüfungen durchgeführt.
(2) Bestandteil der Modulprüfungen können auch benotete Leistungsnachweise über berufspraktische Studien sein. Prüfer sollen die Lehrenden der Hochschule für Öffentliche Verwaltung einschließlich der für die in
§ 9 Abs. 4 und 5
dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung genannten Ausbildungsstellen handelnden Ausbilder sein.
(3) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 60 und 240 Minuten. Während der Anfertigung einer Klausur darf jeweils nur ein Kandidat den Prüfungsraum verlassen.
(4) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden sowie die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Sie sollen einen eigenständigen Anteil haben und auf Erkenntniszuwachs ausgerichtet sein. Projekte sind als Teamarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll insgesamt mindestens 45 Minuten betragen und 60 Minuten nicht übersteigen. In die Bewertung fließen der schriftliche und der mündliche Teil mit jeweils 50 Prozent ein. Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und für sich bewertbar sein.
(5) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei muss der Beitrag des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und bewertbar sein.
(6) Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Modul im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes dar. Der Studierende soll nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für einen Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Studierenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
(7) Ein Referat umfasst die eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang einer Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, in Absprache zwischen Lehrenden und Studierenden die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag und der schriftlichen Ausarbeitung. Das Thema ist so zu stellen, dass die Bearbeitung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen kann.
(8) Eine Übung besteht aus der Planung und Durchführung simulierter Fälle aus der Praxis, in der wissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten möglichst fächerübergreifend angewendet werden. Durch die Erarbeitung konkreter Lösungen soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung von Einzelproblemen und zum Erbringen eigenständiger (Führungs-)Leistungen nachgewiesen werden. Die Bewertung der Ausführung und die schriftliche Dokumentation der Übung erfolgt durch den jeweiligen Lehrenden.
(9) Eine praktische Prüfung wird mit "erfolgreich teilgenommen" oder "nicht erfolgreich teilgenommen" bewertet.
1.
Dieses gilt für die studienbegleitenden Trainings, Sport und die Fremdsprache im "Professionalisierungsbereich" gemäß
§ 7 Abs. 2 Nr. 5
.
2.
Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme in den entsprechenden Teilbereichen im Modul "Praktische Studien" gemäß
§ 7 Abs. 2 Nr. 10
erfolgt auf Vorschlag des Einsatztrainers durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Nachweise der erfolgreichen Teilnahme müssen erbracht werden durch
a)
eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den fachpraktischen Studien,
b)
eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Praxisphase bei der Polizei Bremen, Direktion Schutzpolizei, der Schutzpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder der Polizeidirektion Wasserschutz und Verkehr,
c)
die Anerkennung des Berichtes über die Praxisphase durch den betreuenden Hochschullehrer (Mentor),
d)
der erfolgreichen Teilnahme am abschließenden Kolloquium.
Im Fall der nicht erfolgreichen Teilnahme kann der Studierende die entsprechenden Teilbereiche des Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen.
Das Nähere regelt die Studienordnung.
§ 16 Modulprüfungen als ausschließliche Klausur
(1) Im Studium werden mindestens fünf aus den in
§ 7 Abs. 2
genannten Modulen ausschließlich mit einer Klausur abgeschlossen:
1.
Recht und Kriminalität gemäß der Nummer 2
2.
Verkehrssicherheitsarbeit gemäß der Nummer 7 I oder II
3.
Polizeiliche Lagebewältigung gemäß der Nummer 8 I oder II oder III
4.
Kriminalitätsbekämpfung gemäß der Nummer 9 I oder II oder III
5.
Wahlpflichtmodul gemäß der Nummer 12
(2) Die Prüfungsaufgaben der ausschließlichen Klausuren sind in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Kandidaten geöffnet. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Jedem Kandidaten sind die Aufgaben für die einzelnen Arbeiten schriftlich vorzulegen.
(3) Die Kandidaten fertigen die ausschließlichen Klausuren unter einer ihnen mitzuteilenden Kennnummer, die statt des Namens in jeder Arbeit einzusetzen ist. Die Liste mit den Kennnummern ist bis zum Vorliegen der Bewertung beim Prüfungsamt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung unter Verschluss zu halten.
(4) Der Aufsichtsführende der ausschließlichen Klausuren fertigt eine Niederschrift an. Er vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit und jedes Verlassen des Prüfungsraumes während der Prüfung. Er hat auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die abzugebenden Arbeiten sowie die Niederschrift hat er einem Beauftragten des Prüfungsamtes zu übergeben.
(5) Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 180 und 240 Minuten und die Bewertung erfolgt durch zwei Prüfer. Die Note bildet sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Liegen die Bewertungen mehr als drei Punkte nach dem im
§ 8 Abs. 1
genannten Bewertungssystem auseinander und wird keine Einigung zwischen den beiden Prüfern erzielt, hat die Prüfungskommission einen Drittgutachter (Stichentscheid) zu bestellen. In diesem Fall gilt das arithmetische Mittel aus allen drei Bewertungen. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 17 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Erreichung der Ziele des Studiums relevante Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und sie dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jedem Lehrenden nach
§ 24 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
vorgeschlagen werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu machen.
(3) Zu einem von der Prüfungskommission festzusetzenden und durch Aushang bekannt zu machenden Termin legt der Studierende eine Bescheinigung des vorschlagenden Lehrenden über das vorgesehene Thema der Bachelorarbeit bei der Prüfungskommission vor.
(4) Die Prüfungskommission genehmigt das Thema, wenn sie der Ansicht ist, dass dadurch die in Absatz 1 genannten Fähigkeiten bewiesen werden können. Das Thema wird dem Studierenden durch die Prüfungskommission zugestellt. Der Zustellungstermin ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit kann vom Studierenden nur einmal und nur in der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Prüfungskommission trifft in diesem Fall eine Entscheidung über die Rückgabe.
(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die Prüfungskommission einen Erstprüfer und einen Zweitprüfer. Die Bachelorarbeit wird von dem Erstprüfer betreut.
(6) Die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt abzugeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist übersandt wurde. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag des Studierenden kann die Prüfungskommission bei Vorlage eines triftigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes die Bearbeitungsdauer auf insgesamt höchstens vier Monate verlängern; vor der Entscheidung ist die Stellungnahme des Prüfers, der das Thema vorgeschlagen hat, einzuholen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit der Note "nicht ausreichend" bewertet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, entscheidet die Prüfungskommission über die Anerkennung.
(7) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache zu fertigen. Sie ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzuliefern. Zusätzlich ist ein elektronischer Datenträger (CD-ROM, DVD) abzugeben, auf dem die Bachelorarbeit als Datei gespeichert ist.
(8) Die Bachelorarbeit wird von dem Erstprüfer und Zweitprüfer getrennt bewertet. Beide unterbreiten der Prüfungskommission einen Bewertungsvorschlag. Die Note bildet sich aus dem arithmetischem Mittel der beiden Bewertungen. Liegen die Bewertungen mehr als drei Punkte nach dem im
§ 8 Abs. 1
genannten Bewertungssystem auseinander und wird keine Einigung zwischen den beiden Prüfern erzielt, hat die Prüfungskommission einen Drittgutachter zu bestellen. In diesem Fall gilt das arithmetische Mittel aus allen drei Bewertungen. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt acht Wochen nicht übersteigen.
(9) Wird die Bachelorarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist dem Studierenden auf seinen Antrag ein neues Thema zu stellen. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 18 Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung
(1) Für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Bachelorprüfung übermittelt das Prüfungsamt die Ergebnisse aller Modulprüfungen sechs Wochen vor dem ersten Prüfungstermin der mündlichen Bachelorprüfung an den Senator für Inneres und Sport.
(2) Zur mündlichen Bachelorprüfung wird der Studierende vom Senator für Inneres und Sport zugelassen, wenn er alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit mit mindestens "ausreichend" bestanden hat. Studierende, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, sollen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden.
§ 19 Mündliche Bachelorprüfung
(1) Die mündliche Bachelorprüfung wird als interdisziplinäre Prüfung beim Senator für Inneres und Sport durchgeführt. Der Studierende soll nachweisen, dass er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig, fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann.
(2) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung oder auch als Gruppenprüfung mit bis zu vier Studierenden vor dem Prüfungsausschuss statt. Die Prüfungsdauer je Studierenden soll 30 Minuten nicht unterschreiten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(3) An der mündlichen Prüfung und der Beratung können Beauftragte des Senators für Inneres und Sport teilnehmen. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule für Öffentliche Verwaltung als Zuhörer zulassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder deren Begrenzung bei der mündlichen Prüfung.
(4) Ein vom Ausbildungspersonalrat benannter Vertreter der Studierenden kann an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Er darf nicht dem Prüfungsjahrgang angehören. Das Bewertungsverfahren und die vorhergehende Beratung finden ohne ihn statt.
(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgegebenen Einzelbewertungen der gesamten mündlichen Bachelorprüfung gebildet. Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet der Vorsitzende dem Studierenden das Ergebnis der mündlichen Bachelorprüfung und gibt ihm das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung bekannt.
(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einer Niederschrift festgehalten. Darin sind aufzunehmen:
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Vertreter, soweit sie bei der Prüfung mitgewirkt haben
3.
der Name des Studierenden
4.
die Namen der Anwesenden
5.
die Ergebnisse der Modulprüfungen
6.
die Prüfungsaufgaben oder der Prüfungsstoff
7.
die Ergebnisse der Bachelorarbeit und der mündlichen Prüfung
8.
das Gesamtergebnis (Note)
9.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(7) Die bestandene Bachelorprüfung wird auch als bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch den Senator für Inneres und Sport anerkannt, wenn dieser zuvor die Voraussetzungen gemäß
§ 8 Abs. 5
als erfüllt festgestellt hat.
§ 20 Wiederholung von Prüfungen
(1) Werden die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die interdisziplinäre mündliche Bachelorprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, können sie jeweils einmal wiederholt werden.
(2) Für die Wiederholung einer Modulprüfung und der mündlichen Bachelorprüfung ist eine Frist von zwei Monaten, bei der Bachelorarbeit eine Frist von drei Monaten, einzuhalten. Wird die Wiederholungsprüfung bestanden, fließt diese Note in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein.
(3) Bei der Wiederholung einer Modulprüfung sind alle zu erbringenden Prüfungsteile von zwei Prüfern zu bewerten. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall bestanden, wenn der Durchschnitt beider Bewertungen (arithmetisches Mittel) die Note "ausreichend" ergibt.
§ 21 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung von Studienabschnitten
(1) Der Studierende ist verpflichtet, mit ganzer Kraft das Erreichen des Studienzieles anzustreben. Hierzu hat er im Rahmen der Anwesenheitspflicht die vorgeschriebenen Veranstaltungen und Prüfungen durch regelmäßige Teilnahme zu besuchen.
(2) Im Falle der nicht regelmäßigen Teilnahme kann durch die Prüfungskommission auf Vorschlag des Lehrenden festgestellt werden, dass das Ziel im betroffenen Modul oder Studienfach nicht erreicht wurde. Die regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Studierende an mindestens einem Drittel der durchgeführten Veranstaltungen nicht teilgenommen hat.
(3) Fehlt ein Studierender durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Verlauf eines Studienabschnittes oder Semesters länger als insgesamt 25 Arbeitstage der veranschlagten Lehrveranstaltungen oder hat er in einem Modul das Studienziel gemäß Absatz 2 nicht erreicht, so kann der Senator für Inneres und Sport nach Absprache mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung die Wiederholung des gesamten Abschnitts oder der von Fehlzeiten betroffenen Semester anordnen.
(4) Der Studierende durchläuft im Falle des Absatzes 3 den zu wiederholenden Abschnitt mit dem nächstfolgenden Studienjahrgang und muss erneut den Leistungsnachweis des zu wiederholenden Abschnitts erbringen.
§ 22 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (0 Punkte) bewertet, wenn der Studierende einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Die Prüfungskommission kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attests verlangen. Der Studierende ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Studierenden die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes bis zum Alter von 12 Jahren gleich. Wird der Grund anerkannt, so erfolgt die Zulassung zu einem Wiederholungstermin durch die Prüfungskommission. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.
(4) Ist der Studierende zu einer Prüfung angetreten und bricht sie während der Bearbeitungszeit krankheitsbedingt ab, muss er umgehend den Amts- oder Polizeiarzt aufsuchen und dem Prüfungsamt ein Attest vorlegen. Die Prüfungskommission entscheidet in diesem Fall, ob ein bereits gefertigter Teil der Prüfung gewertet werden kann oder die Prüfung insgesamt wiederholt werden darf. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich.
(5) Versucht ein Studierender, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (0 Punkte) bewertet, er darf jedoch an der Prüfung weiter teilnehmen. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch den Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (0 Punkte) bewertet.
(6) Vor der Entscheidung nach Absatz 5 ist der Studierende zu hören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Studierenden sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(7) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorgelegen haben, so kann die Prüfungskommission die Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären.
§ 23 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann die Prüfungskommission auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem einzelnen Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen ist.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach bekannt werden des Mangels zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung darf die Prüfungskommission von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.
§ 24 Zeugnis und Abschlussbezeichnung
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis der Bachelorprüfung, ausgestellt vom Senator für Inneres und Sport. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen Vertreter zu unterschreiben. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Das Zeugnis und die Bescheinigung sind mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist der Beschäftigungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
(2) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung verleiht nach der bestandenen Bachelorprüfung den akademischen Grad "Bachelor of Arts".
(3) Das Zeugnis enthält:
1.
die Abschlussbezeichnung "Bachelor of Arts"
2.
die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten
3.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit
4.
die Note der mündlichen Prüfung
5.
die Einstufung nach der ECTS - Bewertungsskala
6.
das Diploma Supplement, welches von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung entsprechend dem "Diploma Supplement Modell" der Europäischen Union ausgestellt wird.
§ 25 Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Nach Abschluss der Bachelorprüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen eines Prüfungsteils, welches die Beendigung des Studiums zur Folge hatte, übergibt das Prüfungsamt dem Senator für Inneres und Sport die abgeschlossenen Prüfungsakten zur weiteren Aufbewahrung. Nach Ablauf von fünf Jahren sind die Prüfungsakten zu vernichten.
(2) Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen seit Beendigung der Bachelorprüfung oder der Beendigung des Studiums kann der Studierende auf Antrag seine Prüfungsarbeiten und die jeweiligen Bewertungen beim Senator für Inneres und Sport unter Aufsicht einsehen.
§ 26 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis eines Polizeikommissarsanwärters endet, wenn der Auszubildende trotz Wiederholung eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit, die mündliche Prüfung nicht mit mindestens "ausreichend" bestanden hat oder eine praktische Prüfung mit "nicht erfolgreich teilgenommen" bewertet wurde.
(2) Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe des jeweiligen Prüfungsergebnisses.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Zuständigkeit bei Widersprüchen
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet der Senator für Inneres und Sport als oberste Dienstbehörde.
§ 28 Ausführungsbestimmungen
Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung regelt in einer Studienordnung die näheren Einzelheiten über den Ablauf und den Inhalt des Studiums.
§ 29 Übergangsregelungen
Die vor dem 1. Oktober 2006 am Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung studierenden Beamten beenden ihr Studium nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen in der am 14. August 2001 (Brem.GBl. S. 245) geltenden Fassung. Für die Studierenden gemäß
§ 18 der Polizeilaufbahnverordnung
gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der am 14. August 2001 (Brem.GBl. S. 245) geltenden Fassung.
§ 30 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen vom 14. August 2001 (Brem.GBl. S. 245 - 2040-k-7) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. April 2007
Der Senat
Anlage 1
Studiengang Polizeivollzugsdienst Module, Credits und Prüfungsmodalitäten
¹)
Semester | Module und ihre Inhalte | Prüfungsformen | Credits | Notenfaktor | |||
1 | 1. Polizei in Staat und Gesellschaft | K, R, MP | 4 | 2,8 | |||
- | Verfassungsrechtliche Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland im demokratischen Rechtsstaat | ||||||
Staats- und Verfassungsrecht | |||||||
- | Rolle, Aufgaben und Organisation der Polizei im demokratischen Rechtsstaat | ||||||
Einsatzlehre Fachpraktische Studien | |||||||
- | Grundlagen des Öffentlichen Dienstrechts und der polizeilichen Berufsethik | ||||||
Öffentliches Dienstrecht Berufsethik | |||||||
1 | 2. Recht und Kriminalität | K | 6 | 3,7 | |||
- | Strafrechtliche Grundlagen | ||||||
Strafrecht und Strafverfahrensrecht | |||||||
- | Verkehrsrechtliche Grundlagen | ||||||
Verkehrsrecht Fachpraktische Studien | |||||||
- | Kriminalwissenschaftliche Grundlagen | ||||||
Kriminalistik Kriminologie und Kriminalpsychologie | |||||||
1 | 3. Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung | K, R | 7,5 | 4,4 | |||
- | Polizeiliche Standardmaßnahmen | ||||||
Einsatzlehre Fachpraktische Studien | |||||||
- | Rechtliche Grundlagenpolizeilicher Eingriffsmaßnahmen | ||||||
AVR/POR Staats- und Verfassungsrecht | |||||||
1 | 4. Methodische Grundlagen polizeilichen Handelns | R, PA, MP | 3 | 2,4 | |||
- | Arbeits-, Lern- &Studientechniken | ||||||
- | Forschungs- und Evaluationsmethoden | ||||||
- | Methoden der Rechtsanwendung | ||||||
- | Methoden derkriminalistischen Fallbearbeitung | ||||||
1 - 6 | 5. Professionalisierungsbereich | pP | 33 | - | |||
Sport/Selbstverteidigung | |||||||
Einsatztrainings | |||||||
Schießtraining | |||||||
Fahrtraining | |||||||
Kurzpraktika | |||||||
Sprachen | |||||||
Ethik | |||||||
6. Kommunikation und Interaktion | |||||||
2 | I. Kommunikation in belastenden Einsatzsituationen | R, H | 2 | 1,9 | |||
- | Umgang mit Personen in psychischen Ausnahmezuständen | ||||||
Psychologie Berufsethik Fachpraktische Studien | |||||||
- | Rechtliche Grundlagenpolizeilicher Eingriffsmaßnahmen | ||||||
AVR/POR | |||||||
3 | II. Aussage und Vernehmung | K, H, MP | 5 | 3,3 | |||
- | Die Vernehmung im Ermittlungs- und Strafverfahren | ||||||
Strafrecht, Strafverfahrensrecht Kriminalistik | |||||||
- | Aussage- und Vernehmungspsychologie | ||||||
Psychologie Ethik | |||||||
7. Verkehrssicherheitsarbeit | |||||||
2 | I. Verkehrsprävention und Verkehrskontrolle | K, MP | 5 | 3,3 | |||
- | Verkehrsunfallbekämpfung und -prävention | ||||||
Verkehrslehre | |||||||
- | Verkehrsunfallaufnahme | ||||||
Verkehrsrecht AVR/POR Kriminalistik & Kriminaltechnik Fachpraktische Studien | |||||||
- | Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Straßenverkehr | ||||||
Verkehrsrecht AVR/POR | |||||||
3 | II. Intervention bei Verkehrsstraftaten | K, MP, R | 6 | 3,7 | |||
- | Rechtliche Interventionen | ||||||
Verkehrsrecht Strafrecht und Strafverfahrensrecht AVR/POR | |||||||
- | Kriminalwissenschaftliche Aspekte | ||||||
Kriminalistik und Kriminaltechnik Kriminalpsychologie | |||||||
8. Polizeiliche Lagebewältigung | |||||||
2 | I. Allgemeine polizeiliche Einsatzmaßnahmen | K, R | 5,5 | 3,5 | |||
- | Taktische Einsatzmaßnahmen | ||||||
Einsatzlehre Fachpraktische Studien | |||||||
- | Rechtliche Grundlagenpolizeilicher Einsatzmaßnahmen | ||||||
Staats- und Verfassungsrecht AVR/POR | |||||||
3 | II. Veranstaltungen Versammlungen, Demonstrationen | K, Ü | 7 | 4,2 | |||
- | Polizeiliche Maßnahmenbei besonderen Anlässen | ||||||
Einsatzlehre Verkehrslehre Fachpraktische Studien | |||||||
- | Verfassungs- undpolizeirechtliche Grundlagen | ||||||
Staats- und Verfassungsrecht AVR/POR | |||||||
5 | III. Komplexe Lagen | K, Ü, PA | 7 | 4,2 | |||
- | Polizeiliche Maßnahmenbei komplexen Lagen | ||||||
Einsatzlehre Verfassungs- und Polizeirecht Fachpraktische Studien | |||||||
- | Ermittlung und Beweisführung | ||||||
Straf- und Strafverfahrensrecht Kriminalistik | |||||||
9. Kriminalitätsbekämpfung | |||||||
2 | I. Eigentums-, Vermögens- und Amtsdelikte | K, R | 8 | 4,7 | |||
- | Der besondere Schutzvon Eigentum und Besitz | ||||||
Staats- und Verfassungsrecht Bürgerliches Recht | |||||||
- | Rechtliche Normen als Instrumente der Kriminalitätskontrolle | ||||||
Kriminologie Straf- und Strafverfahrensrecht Öffentliches Dienstrecht Fachpraktische Studien | |||||||
- | Kriminalistische Analyse und Sachbearbeitung | ||||||
Kriminalistik Kriminaltechnik | |||||||
3 | II. Gewaltdelikte | K, H, MP | 10 | 5,6 | |||
- | Das Recht als Instrument der Kriminalitätskontrolle | ||||||
Strafrecht und Strafverfahrensrecht AVR/POR Zivilrecht | |||||||
- | Gewaltkriminalität alssoziales Phänomen | ||||||
Kriminologie Kriminalpsychologie | |||||||
- | Kriminalwissenschaftliche Analyse | ||||||
Kriminalistik & Kriminaltechnik Ermittlungspsychologie | |||||||
5 | III. Tötungs- und Sexuelle Gewaltdelikte | K, H, PA | 9 | 5,1 | |||
- | Straf- und Polizeirecht als Instrumente der Kriminalitätskontrolle | ||||||
Strafrecht SV/POR | |||||||
- | Kriminalwissenschaftliche Analyse und Sachbearbeitung | ||||||
Kriminalistik und Kriminaltechnik Kriminal- und Ermittlungspsychologie | |||||||
4 | 10. Praktische Studien | K, MP,pP | 29 | 5,7 | |||
- | Fachpraktische Studien | ||||||
- | Praxisphase | ||||||
- | Stress- und Konfliktbewältigungstraining | ||||||
- | Systemische Fallbearbeitung | ||||||
Rechtswissenschaften | |||||||
5 | 11. Prävention | K, H, PA | 4 | 2,8 | |||
- | Kriminologie | ||||||
- | Evaluation | ||||||
- | Kriminalistik | ||||||
5 | 12. Wahlpflichtmodul I | K | 8 | 4,7 | |||
6 | 13. Interkulturalität und Internationalität | MP, R | 6,5 | 4,0 | |||
- | Recht und Sicherheit in Europa | ||||||
SV/POR Kriminologie | |||||||
- | Internationale Polizeiarbeit | ||||||
Einsatzlehre Kriminalistik | |||||||
- | Interkulturelle Kommunikation | ||||||
Psychologie Kulturwissenschaften | |||||||
6 | 14. Wahlpflichtmodul II | K, MP,H, PA, R, Ü | 3,5 | 2,6 | |||
6 | 15. Organisation und Verwaltung | K, MP, R | 3 | 2,4 | |||
- | Personalentwicklung | ||||||
Öffentliches Dienstrecht Psychologie | |||||||
- | Konfliktfelderinnerhalb der Organisation | ||||||
Psychologie Ethik | |||||||
6 | 16. Bachelor-Thesis | Schriftliche Bachelor-Arbeit | 8 | 25,0 | |||
Mündliche Bachelor prüfung | |||||||
S 180 | 100 |
Fußnoten
¹)
K = Klausur, R = Referat, H = Hausarbeit, PA = Projektarbeit, Ü = Übung, MP = Mündliche Prüfung, pP = praktische Prüfung
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