Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes
                            Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes  Vom 22. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G aufgeh. durch § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Durchführung der Testmaßnahmen nach § 23a des Passgesetzes ist zuständige Behörde der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 22. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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