Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare
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Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

Vom 5. September 2008 –3830/6–
Nachstehend wird der Wortlaut der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in der seit dem 5. Juli 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
die am 1. August 2001 in Kraft getretene Allgemeine Verfügung vom 4. Juli 2001 (Brem.ABl. S. 525),
2.
den am 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Allgemeinen Verfügung vom 16. November 2005 (Brem.ABl. S. 943),
3.
den am 5. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Allgemeinen Verfügung vom 25. Juni 2008 (Brem.ABl. S. 387).
Bremen, den 5. September 2008
Der Senator für Justiz und Verfassung

Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Abschnitt 1 Notarbestellung

Unterabschnitt 1 Voraussetzung für die Notarbestellung

§ 1

Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre die Durchschnittszahl der auf jede Notarstelle des Amtsgerichtsbezirks einschließlich der Neubestellungen entfallenden Urkundsgeschäfte mindestens 300 beträgt. Die Wechsel- und Scheckproteste, Verwahrungsgeschäfte sowie gerichtliche Beurkundungen und Beurkundungen auswärtiger Notarinnen und Notare sind nicht mitzuzählen.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

(1) Nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen geeignete Bewerberinnen und Bewerber können im Falle einer erstmaligen Bestellung nur bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es soll in der Regel nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1.
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und
2.
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig ist.
(2) Die fachliche Eignung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. – Fachinstitut für Notare – veranstalteten Grundkurs (Einführungskurs Teil I und II) für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare oder die Bescheinigung eines anderen Instituts über die Teilnahme an einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Grundkurs vorgelegt wird und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 4

(1) Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich die Reihenfolge nach der persönlichen und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit.
(2) Die Punktzahl wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermittelt:
1.
Ist das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet, wird diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert. Eine nicht nach der in Satz 1 genannten Verordnung festgesetzte Punktzahl wird auf die in der Verordnung für ein vergleichbares Ergebnis vorgeschriebene Punktzahl umgerechnet. Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus, wird die für ein vergleichbares Ergebnis nach der in Satz 1 genannten Verordnung vorgesehene Mindestpunktzahl zugrundegelegt.
2.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Abschlussprüfung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) abgelegt haben, wird die Abschlussprüfung für die Ermittlung der Punktzahl nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingestuft:
a)
Für die Einstufung wird bei dem Senator für Justiz und Verfassung eine Einstufungskommission gebildet. Der Einstufungskommission gehören als Mitglieder an:
aa) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Justiz und Verfassung; diese Person führt den Vorsitz,
bb) eine Praktikerin oder ein Praktiker im Sinne von § 15 BremJAG; diese Person muss im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst oder bei einer Verwaltungsbehörde tätig sein,
cc)
eine Praktikerin oder ein Praktiker im Sinne von § 15 BremJAG; diese Person muss als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt tätig sein,
dd) eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer; diese Person vertritt die Universität Bremen.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Die Mitglieder der Einstufungskommission und ihre Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt haben und über praktische Erfahrungen in der Ausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz verfügen. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung werden vom Senator für Justiz und Verfassung für die Dauer von zwei Jahren ernannt, zu Buchstabe cc auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen und zu Buchstabe dd auf Vorschlag der Universität Bremen. Die Einstufungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder ihre Stellvertretungen anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme derjenigen Person, die den Vorsitz führt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in der Höhe der für das Abschlussverfahren nach dem BremJAG Gutachterinnen und Gutachtern zu zahlenden Prüfervergütung.
b)
Maßgeblich für die Einstufung der Abschlussprüfung sind der Inhalt des Nachweisheftes nach § 44 Abs. 4 Satz 2 BremJAG und die Gutachten für die wissenschaftliche Arbeit nach § 39 Abs. 7 BremJAG. Die Einstufungskommission kann die Gutachterinnen oder Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit anhören. Darüber hinaus kann sie auch die Prüferinnen und Prüfer der abgeschichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung anhören.
c)
Die Einstufungskommission ordnet die Abschlussprüfung auf der Grundlage der zu Buchstabe b genannten Unterlagen und Anhörungen folgenden Stufen zu:
aa) eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 BremJAG) und darüber hinaus erhebliche überdurchschnittliche Qualitäten aufweist,
bb) eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 BremJAG) und darüber hinaus überdurchschnittliche Qualitäten aufweist,
cc)
eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 BremJAG) und darüber hinaus zusätzliche, aber keine überdurchschnittlichen Qualitäten aufweist,
dd) eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 BremJAG), darüber hinaus aber keine zusätzlichen Qualitäten aufweist.
Der Einstufung ist die Gesamtschau der sich aus den Unterlagen und Anhörungen nach Buchstabe b ergebenden Aussagen zur Qualität der erbrachten Leistungen zugrundezulegen. Den Stufen nach den Buchstaben aa bis dd werden folgende Punktzahlen zugeordnet:
Stufe 1 = 13 Punkte,
Stufe 2 = 10 Punkte,
Stufe 3 = 7 Punkte,
Stufe 4 = 4 Punkte.
Die Einstufungskommission kann innerhalb der einzelnen Stufen jeweils bis zu zwei Zusatzpunkte zuerkennen, wenn die Gesamtschau nach Satz 2 Gründe für eine höhere, die nächste Stufe aber nicht erreichende Einstufung ergibt. In der Stufe 1 können darüber hinaus bis zu drei weitere Zusatzpunkte zuerkannt werden, wenn die Gesamtschau nach Satz 2 ergibt, dass die erbrachten Leistungen insgesamt als besonders hervorragend gewertet worden sind.
d)
Eine Einstufung erfolgt nicht, wenn die von der einzustufenden Person nach Nummern 3 bis 7 erreichbare Punktzahl eine Auswahl dieser Person bereits ausschließt.
e)
Die Einstufung ist zu begründen und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.
f)
Eine Einstufung erfolgt auf Antrag auch außerhalb eines Verfahrens der Notarbestellung für den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, wenn die einzustufende Person nachweist, dass sie sich in einem anderen Land für eine Notarbestellung oder um Aufnahme in den Anwärterdienst beworben hat.
3.
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist – einschließlich der nach Maßgabe der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO zu berücksichtigenden Zeiten – wird mit 0,25 Punkten je angefangenen Monat, höchstens jedoch mit 30 Punkten bewertet.
4.
Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen wird mit 0,6 Punkten für jeden Halbtag bewertet. Unberücksichtigt bleibt der Grundkurs nach § 3 Abs. 2. Als Fortbildungskurse nach Satz 1 gelten insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. – Fachinstitut für Notare – in notarrelevanten Rechtsgebieten veranstalteten Fortbildungskurse. Über die Teilnahme ist eine Bescheinigung vorzulegen, welche den Gegenstand des Kurses, den Lehrplan und die Dauer der Teilnahme in Halbtagen ausweisen soll.
5.
Für die nach § 8 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) in die Urkundenrolle einzutragenden Urkundsgeschäfte – außer Niederschriften nach § 38 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit und ohne Entwurf) –, die im Rahmen einer Vertretertätigkeit vorgenommen worden sind, werden gutgeschrieben:
a)
für bis zu 100 Urkundsgeschäfte pro Geschäft 0,2 Punkte,
b)
für weitere 300 Urkundsgeschäfte pro Geschäft 0,05 Punkte,
c)
für weitere Urkundsgeschäfte pro volle 100 einen Punkt.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat die anrechenbaren Urkundsgeschäfte sowie Zeitpunkt und Dauer der Vertretertätigkeit durch eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars oder der die Notariatsverwaltung oder Aktenverwahrung wahrnehmenden Stellen nachzuweisen.
6.
Bei der Gesamtentscheidung können bis zu 10 weitere Punkte hinzugerechnet werden, wenn besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Kenntnisse die fachliche Eignung zusätzlich kennzeichnen; hierbei kann insbesondere eine frühere Tätigkeit als Notarin oder Notar berücksichtigt werden.
(3) Bei der Bewertung nach Absatz 2 werden nur solche Umstände berücksichtigt, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen.

§ 5

(1) Stellen für das Amt der Notarin oder des Notars werden im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen sowie im Internet unter der Adresse http://
www.bremen.de/
stellen ausgeschrieben. Eine Stellenausschreibung erfolgt nicht bei erneuter Bestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung nach § 48c BNotO oder nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit nach § 97 Abs. 3 BNotO.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts berichtet mir bis zum 15. Mai eines jeden Jahres, in welchem Amtsgerichtsbezirk ein Bedürfnis für eine Notarbestellung nach § 1 Satz 1 besteht.

Unterabschnitt 2 Verfahren

§ 6

(1) Die Bewerbung ist an mich zu richten. Sie ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist in drei Stücken bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Je ein Stück ist für den Präsidenten des Oberlandesgerichts und für die Notarkammer bestimmt.
(2) Die Bewerbung muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Weiter ist eine Erklärung abzugeben:
1.
über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
2.
über den Ort, an dem der Amtssitz erstrebt wird,
3.
ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits Notarin oder Notar gewesen ist,
4.
ob die Notarbestellung schon einmal versagt worden ist,
5.
welche beruflichen Zusammenschlüsse oder Verbindungen bestehen oder beabsichtigt sind,
6.
ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,
7.
ob aufgrund einer notariellen Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter einer Notarin oder eines Notars oder einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters Klagen anhängig sind oder waren oder ob Versicherungsfälle eingetreten sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder Notariatsverwalterin oder des vertretenen Notars oder Notariatsverwalters beizufügen, aus der sich ergibt, ob die Vertretung unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot und Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) wahrgenommen worden ist,
8.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet wurde oder ob sie oder er in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder sonst in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),
9.
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden; dazu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder Syndikusanwalt (§ 46 BRAO, § 8 BNotO),
10.
bei welchen Stellen Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, geführt werden und ob in die Beiziehung und Einsichtnahme durch die zuständigen Stellen eingewilligt wird.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,
2.
beglaubigte Ablichtungen der Teilnahmebescheinigungen nach § 3 Abs. 2,
3.
gegebenenfalls beglaubigte Ablichtungen der Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4,
4.
gegebenenfalls die Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 5.
(4) Bei jeder neuen Stellenausschreibung ist eine neue Bewerbung unter Beifügung der Unterlagen erforderlich, auch wenn über eine frühere Bewerbung noch nicht abschließend entschieden worden ist.

§ 7

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts prüft die Bewerbungen. Er holt eine Stellungnahme des Generalstaatsanwalts und, wenn erforderlich, die Entscheidung der Einstufungskommission nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ein. Er zieht gegebenenfalls Personalakten von anderen Stellen heran. Er hört den Präsidenten des Landgerichts, insbesondere zur Eignung und zur Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber, und gibt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung kann in meinem Namen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes eingeholt und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.
(2) Nach Prüfung der Bewerbungen leitet der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerbungen mit den erforderlichen Unterlagen der Notarkammer zur gutachtlichen Stellungnahme zu.
(3) Nach Eingang der Stellungnahme der Notarkammer stellt der Präsident des Oberlandesgerichts etwa noch erforderliche weitere Ermittlungen an und berichtet mir sodann unter Beifügung der Bewerbungen und der Akten. Der Bericht soll die maßgeblichen Gesichtspunkte erörtern und einen Vorschlag für meine Entscheidung enthalten. Sind gegen Bewerberinnen oder Bewerber Ermittlungen zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung im Gange oder ist ein solches Verfahren bereits eingeleitet, so ist über den Inhalt und den Stand des Verfahrens zu berichten.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von mir beschieden. Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Landgerichts, der Präsident oder der Direktor des für den Amtssitz zuständigen Amtsgerichts und die Notarkammer werden von der Entscheidung unterrichtet.
(5) Der Präsident des Landgerichts händigt den von mir ausgewählten Personen die Bestallungsurkunde (§ 12 BNotO) aus, nachdem der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist (§ 6a BNotO). Wird der Nachweis in angemessener Zeit nicht geführt, ist mir unter Rückgabe der Bestallungsurkunde auf dem Dienstweg zu berichten.
(6) Der Präsident des Landgerichts nimmt über die Aushändigung der Bestallungsurkunde (§ 12 BNotO) und die Vereidigung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf. Er veranlasst die Notarin oder den Notar, die Unterschrift sowie einen Abdruck des Prägesiegels und des Farbdruckstempels (§§ 1, 2 DONot) einzureichen. Er nimmt die Niederschrift über die Vereidigung, die Unterschrift der Notarin oder des Notars, den Abdruck des Prägesiegels und des Farbdruckstempels zu den Personalakten.

§ 8

(1) Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare führen in Ausübung ihres Amtes ausschließlich die Bezeichnung „Notarin“ oder „Notar“.
(2) Der Amtsbereich der Notarinnen und Notare, die ihren Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal haben, umfasst die Bezirke beider Amtsgerichte.

Abschnitt 2 Notarvertretung, Notarverwaltung

Unterabschnitt 1 Notarvertretung

§ 9

Anzeigen nach § 38 Satz 1 BNotO sind an den Präsidenten des Landgerichts zu richten, der auch die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit von dem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) trifft.

§ 10

(1) Die Bestellung einer Vertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO) ist nur zulässig, wenn die Notarin oder der Notar an der Amtsausführung im Ganzen und nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars verdoppelt wird. Die Inanspruchnahme durch anwaltliche Aufgaben kann eine Vertreterbestellung in der Regel nicht rechtfertigen.
(2) Eine ständige Vertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO) soll nur in Ausnahmefällen bestellt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Notarin oder der Notar durch die Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, durch eine Erkrankung, die nicht eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen wiederholt an der Ausübung des Amtes im Ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein wird. Die Bestellung einer ständigen Vertretung unterbleibt, wenn die Notarin oder der Notar nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In dem Antrag auf Bestellung einer Vertretung in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ist der Grund der Abwesenheit oder Verhinderung anzugeben. In dem Antrag auf Bestellung einer ständigen Vertretung ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarin oder der Notar im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein wird.
(4) Ist eine Vertretung für eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, so ist vor der Bestellung die Notarkammer zu hören; von der Bestellung ist sie zu unterrichten.
(5) Mit einer Vertretung im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO können Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nicht aber Notarin oder Notar sind, nur dann betraut werden, wenn sie mehr als 18 Monate in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk hauptberuflich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen sind. Vor einer erstmaligen Bestellung hat die Notarin oder der Notar nachzuweisen, dass die mit der Vertretung zu betrauenden Personen von ihnen in die Aufgaben und Amtspflichten der Notarvertretung eingewiesen worden sind. Eine Bestellung solcher Personen kann abgelehnt werden, wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Befähigung zur Ausübung des Notaramtes begründen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit einer Notarvertretung betraut werden sollen und nicht selbst ein Notaramt innehaben, haben daher gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts eine Erklärung abzugeben, welche die in § 6 Abs. 2 Nr. 1, 6 bis 9 aufgeführten Angaben und die Zusicherung enthält, den späteren Eintritt solcher Ereignisse dem Präsidenten des Landgerichts mitzuteilen.
(6) Geben die Erklärung nach Absatz 5 Satz 4 oder andere Erkenntnisse hierzu Veranlassung, werden die bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer geführten Personal- und Berufsaufsichtsakten beigezogen; die Kammer wird um Stellungnahme gebeten (§ 64a Abs. 3 BNotO).

§ 11

Zur Bestellung einer Notarvertretung und zum Widerruf dieser Bestellung wird der Präsident des Landgerichts ermächtigt.

§ 12

(1) Die für die Notarvertreterin oder den Notarvertreter bestimmte Verfügung, durch die sie oder er zur Vertretung bestellt wird (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BNotO), ist von dem Präsidenten des Landgerichts oder dessen Vertretung oder von einer hierzu ermächtigten Richterin oder einem hierzu ermächtigten Richter eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Wird die Vertreterin oder der Vertreter vereidigt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO), so nimmt der Präsident des Landgerichts hierüber eine Niederschrift auf.
(3) Die Bestellung einer Vertretung ist der Notarkammer mitzuteilen.

Unterabschnitt 2 Notariatsverwaltung

§ 13

(1) Ist das Amt einer Notarin oder eines Notars erloschen, so berichtet der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich, ob ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters besteht.
(2) Über die Bestellung sowie deren Verlängerung (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BNotO) und deren Widerruf (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 BNotO) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts zeigt mir die Bestellung und die voraussichtliche Dauer der Bestellung an und berichtet, wenn das Amt der Notariatsverwalterin oder des Notariatsverwalters beendet ist. Vor seiner Entscheidung über die Bestellung und ihren Widerruf soll der Präsident des Oberlandesgerichts die Notarkammer und den Präsidenten des Landgerichts hören. Die Bestellung, die Verlängerung der Bestellung und deren Beendigung sind der Notarkammer und dem Präsidenten des Landgerichts mitzuteilen.
(4) Die Dauer der Bestellung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNotO); die Frist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes.

§ 14

(1) Die der Notariatsverwalterin oder dem Notariatsverwalter auszuhändigende Bestallungsurkunde (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO) ist in der Überschrift als solche zu bezeichnen und von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, seiner Vertretung oder einer hierzu ermächtigten Richterin oder einem hierzu ermächtigten Richter eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Für die Vereidigung der Notariatsverwalterin und des Notariatsverwalters (§ 57 Abs. 2 Satz 2 und § 13 BNotO) gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

§ 15

Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter haben nach Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 DONot) an die Notarkammer abzuliefern. Die Siegel und Stempel sind von der Notarkammer aufzubewahren und einer vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bezeichneten Notariatsverwalterin oder einem Notariatsverwalter zur weiteren Verwendung auszuhändigen.

Abschnitt 3 Aktenverwahrung

§ 16

Anordnungen über die Aktenverwahrung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Sollen die Bücher und Akten einer ausgeschiedenen Notarin oder eines ausgeschiedenen Notars einer anderen Notarin oder einem anderen Notar in Verwahrung gegeben werden, so kann angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten, beispielsweise die neueren Urkunden, in Verwahrung genommen werden, während der Rest, beispielsweise die älteren Urkunden, in die Verwahrung des Amtsgerichts übergeht, in dessen Bezirk die ausgeschiedene Notarin ihren oder der ausgeschiedene Notar seinen Amtssitz hatte.

§ 17

Soweit Bücher und Akten in die Verwahrung einer Notarin, eines Notars, einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters übergehen, ist dem für den Amtssitz der ausgeschiedenen Notarin oder des ausgeschiedenen Notars zuständigen Amtsgericht von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben, damit es in der Lage ist, bei Gesuchen um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften Antragstellerinnen und Antragsteller an die zuständige Stelle zu verweisen. Die Notarkammer ist gleichfalls zu unterrichten.

Abschnitt 4 Tätigkeit der Aufsichtsbehörde

Unterabschnitt 1 Allgemeines; Zuständigkeit

§ 18

(1) Der Präsident des Landgerichts führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks. Er veranlasst insbesondere die Prüfung von deren Amtsführung nach den Bestimmungen des § 93 BNotO und des § 32 DONot. Die Prüfung soll ein zutreffendes Bild der Amtsführung vermitteln. Sie stellt insbesondere fest:
1.
die Höhe des jährlichen Geschäftsanfalls seit der letzten Geschäftsprüfung,
2.
die Zahl der in dem Notariat beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
den Einsatz von EDV und moderner Kommunikationsmittel im Notariat,
4.
die Ausstattung der Notariatsräume, besonders im Empfangs- und Wartebereich,
5.
die Erfüllung der der Notarin oder dem Notar obliegenden Pflicht, sich in dem für die Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden (§ 14 Abs. 6 BNotO),
6.
die Inanspruchnahme der Notarin oder des Notars durch Nebentätigkeiten und die Art dieser Nebentätigkeiten.
(2) Die Prüfung der Amtsführung erstreckt sich auf die Erledigung aller Amtsgeschäfte. Zu prüfen ist die Erfüllung der materiellen Amtspflichten, soweit dies unter Beachtung der Unabhängigkeit möglich ist, sowie die Einhaltung der formalen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der Dienstordnung für Notarinnen und Notare. Es ist darauf zu achten, dass Beurkundungsersuchen rechtzeitig erledigt werden, dass die Belehrungspflicht nach § 17 des Beurkundungsgesetzes nicht durch Missbrauch materiell- und verfahrensrechtlich zulässiger Gestaltungsformen umgangen und die bestehenden berufsrechtlichen Beschränkungen, insbesondere für Sammelbeurkundungen, beachtet werden. Bei Notariaten mit großem Geschäftsanfall ist insbesondere anhand des Umfangs der Beurkundungen zu prüfen, ob eine ausreichende und individuelle Belehrung und Beratung der Beteiligten durch die Notarin oder den Notar persönlich gewährleistet ist. Dies ist nur der Fall, wenn bei den Beurkundungsverhandlungen ausreichend Zeit und Gelegenheit für Erläuterungen zur Verfügung steht.
(3) Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob Gebührenrückstände oder -ausfälle nach Umfang oder Beteiligten auffällig sind. Soweit Anlass besteht, stellt die Prüfung zusätzlich fest, ob einzelne Personen, Unternehmen oder Unternehmensgruppen als Beteiligte oder als Vermittler eines Urkundsgeschäfts ein besonderes Gewicht in der Zusammensetzung des Geschäftsanfalls haben.
(4) Der Präsident des Landgerichts berichtet dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und mir jährlich über die Prüfungstätigkeit und deren Ergebnisse. Er unterrichtet auch die Notarkammer.
(5) Der Präsident des Landgerichts prüft die von den Notarinnen und Notaren aufgestellten Geschäftsübersichten (§ 24 DONot) und stellt die Ergebnisse in dem dafür vorgesehenen Vordruck zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk und sodann für sämtliche Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks zusammenzuzählen. Diese Aufstellung ist bis zum 31. März dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen, der sie mir übermittelt. Ein zweites Stück der von den Notarinnen und Notaren vorgelegten Übersichten übersendet der Präsident des Landgerichts der Notarkammer.
(6) Der Präsident des Landgerichts entscheidet über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO und über die ihm von einer Notarin oder einem Notar unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Einzelfall (§ 18 Abs. 3 BNotO). Hierzu soll er die Notarkammer hören.
(7) Der Präsident des Landgerichts nimmt die Anzeigen nach § 27 Abs. 1 BNotO entgegen. Er kann sich die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorlegen lassen.

§ 19

Der Präsident des Landgerichts nimmt in meinem Namen die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer nach § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO entgegen und übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, § 19a Abs. 5 BNotO. Er teilt mir das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 19a BNotO sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages mit, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt.

§ 20

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet als Aufsichtsbehörde
1.
über Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts,
2.
über die Anweisung, die Wohnung am Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO),
3.
über ein Gesuch um die Erlaubnis, Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 BNotO),
4.
über ein Gesuch um die Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§ 48b Abs. 1 BNotO),
5.
über die Wiederbestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung (§ 48c BNotO) und nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO),
6.
über die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung (§§ 50, 54 Abs. 1 BNotO).
Er soll die Genehmigung nach Nummer 3 nur in Ausnahmefällen erteilen, wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt. Hat die Notarin oder der Notar eine Amtshandlung außerhalb des Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so haben sie hiervon unverzüglich den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Notarkammer unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Zu Amtshandlungen außerhalb des Amtssitzes, aber innerhalb des Amtsbereichs, bedarf die Notarin oder der Notar keiner Genehmigung; derartige Amtshandlungen sind unzulässig, wenn damit die gebotene Rücksichtnahme auf die ansässigen Notarinnen und Notare außer Acht gelassen wird.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts hört in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 die Notarkammer. Er teilt seine Entscheidung dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 auch dem Präsidenten oder dem Direktor des für den Amtssitz zuständigen Amtsgerichts und dem Generalstaatsanwalt mit. Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind auch mir mitzuteilen.
(3) Mitteilungen nach § 10a Abs. 3 BNotO sind an den Präsidenten des Oberlandesgerichts und an die Notarkammer zu richten.

§ 21

(1) Ich entscheide
1.
über Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist,
2.
über Gesuche ausgeschiedener Notarinnen und Notare um die Erlaubnis, ihre Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen, und über die Zurücknahme der Erlaubnis (§ 52 Abs. 2 und 3 BNotO).
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 ist vor der Entscheidung die Notarkammer zu hören. Diese leitet mir ihre Stellungnahme über den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts soll sich zu der Auffassung der Notarkammer äußern.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Landgerichts, der Präsident oder der Direktor des für den Amtssitz zuständigen Amtsgerichts und die Bremer Notarkammer werden von meiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Unterabschnitt 2 Genehmigung einer Nebentätigkeit

§ 22

(1) Als genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr.l BNotO) gilt jede Tätigkeit, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert anzusehen. Dasselbe gilt für Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die für Landesbeamtinnen oder -beamte des Eingangsamtes des höheren Dienstes geltenden Sätze übersteigen.
(2) Die Ausübung des Anwaltsberufs und die Tätigkeit in Berufsvertretungen sowie in gesetzgebenden Körperschaften bedürfen keiner Genehmigung; hierzu gehört nicht die anwaltliche Tätigkeit in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis (§ 46 BRAO).
(3) Das Verbot der Vermittlung von Darlehen und Grundstücksgeschäften sowie der Beteiligung an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften (§ 14 Abs. 4 BNotO) und Beteiligungen nach § 14 Abs. 5 BNotO gilt für Notarinnen und Notare auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin und als Rechtsanwalt.

§ 23

Über Anträge auf Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 3 BNotO entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Notarkammer und des Präsidenten des Landgerichts. Die Entscheidungen sind mir mitzuteilen.

§ 24

(1) Entscheidungen über die Erteilung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO behalte ich mir vor. Anträge sind über den Präsidenten des Oberlandesgerichts an mich zu richten.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts fügt seinem Bericht eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer bei.

§ 25

(1) Die Genehmigung gilt unter Vorbehalt des Widerrufs als erteilt für:
1.
eine Nebenbeschäftigung geringen Umfangs, für die Vergütungen im Werte bis zu 160 Euro monatlich oder 1 920 Euro jährlich gewährt werden,
2.
freundschaftliche Hilfeleistung geringen Umfangs, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht, soweit die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit nicht aus besonderen Gründen untersagt,
3.
die Mitwirkung an juristischen Staatsprüfungen oder an Veranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes.
(2) Für Nebenbeschäftigungen, die im Interesse von Verwandten übernommen werden, soll die Genehmigung in der Regel erteilt werden.

§ 26

(1) In dem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sind anzugeben:
1.
die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit,
2.
die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der beabsichtigten Nebentätigkeit,
3.
der Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Belastung der Notarin oder des Notars,
4.
die voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit mit Datumsangaben und
5.
die voraussichtliche Vergütung einschließlich geldwerter Vorteile.
(2) Die Genehmigung hat die der Notarin oder dem Notar erlaubte Nebentätigkeit konkret zu bezeichnen. Sie kann zur Durchsetzung der Pflichten des Notarberufs mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Sie wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
(3) Notarinnen und Notare, denen eine Nebentätigkeit genehmigt worden ist, sind verpflichtet, den für die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung zuständigen Stellen jede Veränderung der in Absatz 1 genannten Umstände unverzüglich mitzuteilen. Notarinnen und Notare sind bei Erteilung der Genehmigung auf diese Verpflichtung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 27

Die Genehmigung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNotO) darf nicht erteilt werden, wenn im Einzelfall, auch unter Würdigung der voraussichtlichen Höhe der Vergütung, die Nebentätigkeit mit den Notarinnen und Notaren gesetzlich auferlegten Pflichten nicht vereinbar ist oder auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen diese Pflichten hervorruft und dieser Anschein nicht anders als durch Versagung der Genehmigung vermieden werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
die Tätigkeit nach Art und Umfang allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars so in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung notarieller Amtspflichten behindert werden kann,
2.
die Tätigkeit die Notarin oder den Notar in Widerstreit mit notariellen Amtspflichten bringen kann,
3.
die Tätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notarin oder des Notars gefährden kann,
4.
die Tätigkeit dem Ansehen der Notarin oder des Notars oder der vorsorgenden Rechtspflege insgesamt abträglich sein kann; dies ist auch der Fall, wenn die Nebentätigkeit eine unzulässige Werbung für die Notarin oder den Notar beinhaltet,
5.
im Fall des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO der Unternehmensgegenstand mit der notariellen Tätigkeit unvereinbar ist; bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Organmitgliedschaft mit der notariellen Tätigkeit sind der Aufgabenbereich des Organs, die konkrete Funktion, die der Notarin oder dem Notar innerhalb des Organs zukommen soll, der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand etwaiger Tochtergesellschaften, Art und Umfang der voraussichtlichen künftigen beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte des Unternehmens, Art und Umfang der bisher von der Notarin oder dem Notar für das Unternehmen beurkundeten Vorgänge sowie eine eventuelle Beteiligung der Notarin oder des Notars an dem Unternehmen besonders zu berücksichtigen.

Abschnitt 5 Verfahren nach § 111 BNotO

§ 28

In den Verfahren nach § 111 Abs. 1 BNotO wird die Justizverwaltung von dem Generalstaatsanwalt vertreten, soweit diese nicht die Notarbestellung zum Gegenstand haben. Dieser vertritt die Justizverwaltung auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 111 Abs. 4 BNotO). In den Fällen, in denen meine Entscheidung angefochten worden ist, berichtet er mir über jede Entscheidung des Gerichts und über den Ausgang des Verfahrens. Ferner unterrichtet er darüber den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer. In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Präsidenten des Landgerichts angefochten worden ist, sind nur der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Landgerichts und die Notarkammer zu unterrichten.

Abschnitt 6 Disziplinarverfahren; Mitteilungen

§ 29

(1) Die Befugnisse der Einleitungsbehörde in förmlichen Disziplinarverfahren übertrage ich auf den Generalstaatsanwalt, die Befugnis zur Bestellung der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers sowie die Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung nach § 83 der bremischen Disziplinarordnung in Verbindung mit § 96 BNotO auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(2) Besteht Anlass zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so ist mir auf dem Dienstwege unverzüglich zu berichten. Im förmlichen Disziplinarverfahren teilt der Generalstaatsanwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde die Entscheidung des Disziplinargerichts und den Eintritt der Rechtskraft des Urteils mir, der Notarkammer, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Landgerichts mit und übersendet eine Abschrift der Entscheidung. Der Präsident des Landgerichts setzt den Präsidenten oder Direktor des für den Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständigen Amtsgerichts von den verfügten Maßnahmen in Kenntnis.
(3) In nichtförmlichen Disziplinarverfahren übersendet die Aufsichtsbehörde eine Abschrift der von ihr erlassenen Disziplinarverfügung mir, der Notarkammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dem Präsidenten des Landgerichts und teilt die Bestandskraft der Verfügung mit. Dasselbe gilt für Missbilligungen (§ 94 BNotO).
(4) Die Notarkammer teilt eine von ihr ausgesprochene Ermahnung nach § 75 Abs. 1 BNotO dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO), der die Mitteilung auf dem Dienstweg an mich übermittelt. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Ermahnung eingelegten Rechtsbehelfe.

Abschnitt 7 Behandlung von Gnadensachen

§ 30

Der Präsident des Oberlandesgerichts ermittelt die für die Gnadenentscheidung bedeutsamen Umstände. Er holt eine Stellungnahme der Notarkammer und gegebenenfalls des am Verfahren beteiligt gewesenen Generalstaatsanwalts sowie der oder des Vorsitzenden des Disziplinargerichts ein, dessen Entscheidung Gegenstand des Gnadengesuchs ist. Sodann legt mir der Präsident des Oberlandesgerichts das Gnadengesuch mit den eingeholten Stellungnahmen und seinem Bericht vor. Dem Bericht sind die Personal- und Disziplinarakten beizufügen.

Abschnitt 8 Führung des Landeswappens, Schilder

§ 31

Notarinnen und Notare dürfen auf ihren Urkunden und Urkundendeckblättern das mittlere Wappen des Landes Bremen führen. Eine Führung des Landeswappens auf anderen Schriftstücken ist nicht zulässig.

§ 32

Amtsschilder (§ 3 Abs. 1 DONot) und solche Namensschilder, auf denen das Landeswappen geführt wird (§ 3 Abs. 2 DONot), sind nach einer Verlegung der Geschäftsstelle oder des Amtssitzes oder nach einem Erlöschen des Notaramtes unverzüglich zu entfernen.

Abschnitt 9 Erlöschen des Amtes

§ 33

Gesuche um Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) werden von mir beschieden. Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Landgerichts, der Präsident oder Direktor des für den Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständigen Amtsgerichts und die Bremer Notarkammer werden von dem Erlöschen des Amtes in Kenntnis gesetzt.

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 34

Verfahren betreffend die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung (§§ 50, 54 Abs. 1 BNotO), die am 4. Juli 2008 bei Gericht anhängig sind, verbleiben in meiner Zuständigkeit.

§ 35

In dieser Allgemeinen Verfügung verwendete Behördenbezeichnungen sind in der weiblichen Sprachform zu lesen, wenn die Behörde von einer Frau geleitet wird.

§ 36

(Inkrafttreten/Außerkrafttreten)

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