Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Hohentor/Alte Neustadt“
                            Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines  Sanierungsgebietes „Hohentor/Alte Neustadt“  Vom 14. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2014 bis 04.07.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeh. durch Ortsgesetz vom 18. Juni 2024 (Brem.ABl. S. 730)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ortsgesetz vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 328) | 
Fußnoten
                            Verkündet als Ortsgesetz über Sanierungsgebiete im Stadtteil Neusatdt vom 14. Oktober 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
                            (1) Das in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Neustadt wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen die Lebensbedingungen im Gebiet wesentlich verbessert und seine Funktions- und Entwicklungsfähigkeit gestärkt werden. Die städtebaulichen Maßnahmen sollen weiterhin der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abgrenzung des Sanierungsgebiets
                            (1) Das Sanierungsgebiet Hohentor/Alte Neustadt wird durch die nachfolgend beschriebenen Anlagen und Straßen begrenzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Langemarckstraße (ausschließlich), Neuenlander Straße (teilweise), Oldenburger Straße (ausschließlich) Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Weseruferweg zwischen Auf dem Dreieck und Am Deich (ausschließlich), Am Hohentorsplatz (teilweise), Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Verlängerung Große Sortillienstraße, Große Sortillienstraße, Westerstraße.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 15. Januar 2014, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt in der Plankammer des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur kostenfreien Einsichtnahme durch jedermann aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahren
                            Die Anwendung der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren). Weiterhin wird die Anwendung des § 144 Abs. 2 des Baugesetzbuches für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen. Auf die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage