Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011

Richtlinien der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Januar 2009

Vorgaben/Erläuterungen für die Ressorts zur Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe 2010/2011

1

Allgemeine Rahmenbedingungen / Vorgaben des Senats

1.1

Rahmenbedingungen

Bremen befindet sich nach wie vor in einer extremen Haushaltsnotlage.
1
Aus diesem Grunde hat der Senat mit Schriftsatz vom 07. April 2006 erneut einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht auf weitere Sanierungshilfen gestellt, um mittelfristig eine bedarfs- und leistungsgerechte Finanzausstattung zu erreichen.
2
Parallel dazu sind die im Rahmen der Verhandlungen in der Föderalismus-Kommission II angestrebte Verbesserung der Finanzausstattung durch erhöhte Eigenanstrengungen zur Sanierung der bremischen Haushalte zu begleiten.

1.2

Festlegung von Ressorteckwerten

1
Es ist auch für die Haushaltsaufstellung 2010/2011 ein konsequentes und diszipliniertes Verfahren erforderlich.
2
Der Senat hat deshalb bereits frühzeitig damit begonnen, die Rahmensetzungen für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011 und die Fortschreibung der Finanzplanung bis 2013 zu erarbeiten.
3
Hierzu haben Erörterungen auf den verschiedenen Ebenen der Verwaltung stattgefunden.
Der Senat hat am 13. Januar 2009 nach intensiven Beratungen in einer Klausur am 15./16. Dezember 2008 für die jeweiligen Produktpläne Eckwerte für die
konsumtive Einnahmen
Personalausgaben / Beschäftigungszielzahlen
konsumtiven Ausgaben
beschlossen.

¹

Der Senat hat über die Eckwerte der investiven Einnahmen und investiven Ausgaben am 13. Januar 2009 ausdrücklich nur vorläufig entschieden; die abschließenden investiven Eckwerte werden vom Senat Ende Februar 2009 beschlossen werden.

²

Über Einzelheiten zu diesem Verfahren wird gesondert informiert.

Auf jeden Fall ist durch die Ressorts sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Haushalte (einschließlich der Haushaltsanschläge für investive Einnahmen und Ausgaben) innerhalb des im Terminplan vorgesehenen Zeitraumes von der Fachdeputation beraten werden können (

§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Deputationen

).
1
Die vom Senat beschlossenen Budgetvorgaben (

Anlage 1

) stellen die absolute Obergrenze für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe durch den Senat dar.
2
Eckwertüberschreitungen bei den Ausgaben sind aufgrund der bestehenden stringenten Rahmenvorgaben nicht zulässig.
3
Ausgenommen hiervon sind grundsätzlich Mehrveranschlagungen aufgrund zusätzlicher konsumtiver bzw. investiver Mehreinnahmen von Dritten sowie infolge von dringend erforderlichen Entnahmen aus Rücklagen (vgl. auch Nr. 2 „Ressortübergreifende Festlegungen“).
4
Angesichts der zwingend notwendigen Einhaltung der dem Bundesverfassungsgericht gemeldeten Obergrenze bei den Primärausgaben sind die Ressorts aufgefordert, sämtliche Mehrveranschlagungen der Senatorin für Finanzen gegenüber schriftlich zu begründen.
Vor diesem Hintergrund wird grundsätzlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung folgender Regelungen für die Aufstellung der Haushalte hingewiesen:
Zwangsläufige Ausgaben haben Vorrang vor fakultativen Ausgaben.
Drittmittel sind kein zwingender Grund, bremische Mittel zwingend einzuplanen (über die Annahme von Drittmitteln und deren Komplementierung ist nach den Kriterien des Art. 131a LV zu entscheiden – vgl. Nr. 1.3).
Konsumtive und investive Ausgaben sind entsprechend der Haushaltssystematik strikt voneinander zu trennen.
Mischfinanzierungen sind im Hinblick auf das Gebot der Haushaltsklarheit zu vermeiden. Politische Entscheidungen werden darüber hinaus erschwert, wenn einzelne Maßnahmen innerhalb der bremischen Haushalte aus verschiedenen Quellen finanziert werden. Dementsprechend sind die unterschiedlichen Finanzierungsquellen bei der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 soweit wie möglich auf eine Haushaltsstelle zu bündeln. Sofern eine Zusammenführung nicht möglich ist, sind im Haushaltsplan die unterschiedlichen Finanzierungsquellen und die Höhe der Gesamtfinanzierung zu erläutern.
Verschiebungen von Abfinanzierungsverpflichtungen sind, sofern keine ausdrücklichen Ermächtigungen im Einzelfall beschlossen wurden, nicht zulässig.
Die Veranschlagung globaler Minderausgaben / Mehreinnahmen ist nicht zulässig.
Bei Kürzungen von Zuwendungen an Eigenbetriebe, sonstige Sondervermögen, Gesellschaften und Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts ist sicher zu stellen, dass dort in mindestens gleichem Umfange konkrete Maßnahmen/Ausgabekürzungen vorgenommen werden, um die Einsparungen auch tatsächlich zu realisieren. Eine Verlagerung von Ausgaberisiken des Haushaltes auf bremische Einrichtungen ist nicht zulässig.
Der Veranschlagung von personalkostenintensiven Zuschüssen, Zuwendungen und Entgelten für bremische Einrichtungen sind die beschlossenen Regelungen zur Personalentwicklung im Kernbereich zu Grunde zu legen.

1.3

Kreditbegrenzungsregelung des Art. 131a BremLV; Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers

1
Auch im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 ist von den Ressorts stringent darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen.
2
Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben.
3
Seitens der Ressorts ist ferner zu bestätigen, dass alle Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.
Das entsprechende Formblatt ist als

Anlage 2

beigefügt und kann darüber hinaus im Intranet unter

„GrundsatzinformationenDienststellenSenatorin für Finanzen (FINANZEN)Haushaltsaufstellung“

abgefordert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Darlegung der Zulässigkeit der Ausgaben nach Art. 131a BremLV auch im Rahmen der jeweiligen Beratungen der

Fachdeputationen

bzw.

Ausschüssen

von diesen zu bestätigen sind.

1.4

Dokumentation von Sonderabgaben in der Haushaltsplänen 2010/2011

1
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99), BGBl. I 2003 S. 1728) vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert.
2
Dementsprechend sind die Sonderabgaben Ihres Rechtssetzungsbereichs nach dem als

Anlage 3

beigefügten Muster – getrennt nach Land und Stadtgemeinde – zu erfassen und zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
Fehlanzeige ist erforderlich.

1.5

Termine

1
Die von den Fachdeputationen beratenen Haushaltsvorentwürfe sind nach dem vom Senat beschlossenen Terminplan

(

Anlage 4

) bis spätestens 31. März 2009 in 8-facher

Anzahl der Senatorin für Finanzen vorzulegen.
2
Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle erforderlichen Dateneingaben in SAP R/3 vorzunehmen.
3
Diese Termine sind unbedingt einzuhalten.
1
Nach dem 31. März 2009 sind Eingaben seitens der Ressorts in diesen Datenbestand dann nicht mehr möglich.
2
Die Ressorts haben aber weiterhin „lesenden“ Zugriff auf die ihnen zugeordneten Datenbestände.

1.6

Beteiligung der Fachdeputationen

Gem. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Deputationen wirken die Deputationen beratend an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge ihres Verwaltungszweiges mit.
Die Ressorts werden gebeten, eine entsprechende Befassung der Fachdeputationen rechtzeitig sicherzustellen.
Im Rahmen ihrer Beratungen sind auch von den Fachdeputationen auf der Grundlage der Vorermittlungen der jeweiligen Fachressorts Bestätigungen zur Zulässigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben nach Art. 131a der Landesverfassung vorzunehmen (vgl. auch Nr. 1.3).

1.7

Bisherige Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte (RAH)

1
Die bisher im Band 2 Register 2 der Loseblattsammlung „Haushaltsrecht der Freien Hansestadt Bremen“ veröffentlichten Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte (RAH) werden für ungültig erklärt und durch diese Richtlinien ersetzt.
2
Die im Internet
1
veröffentliche Fassung der Sammlung „Haushaltsrecht“ wird entsprechend aktualisiert werden.

2

Ressortübergreifende Festlegungen

2.1

Veränderung von Ressortzuständigkeiten

Sofern es aufgrund von aktuellen politischen Beschlusslagen notwendig oder aus sonstigen Gründen vorgesehen ist, einzelne Aufgaben zwischen den Ressorts zu verlagern, sind die haushaltsmäßigen Auswirkungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung frühzeitig zwischen den betroffenen Ressorts (abgebendes und aufnehmendes Ressort) sowie mit den fachlich zuständigen Referaten bei der Senatorin für Finanzen abzustimmen und in der vorgesehenen neuen Struktur zu veranschlagen.
Die Aufgabenverlagerungen dürfen kein Anlass für zukünftige Mehrbedarfe an Personal- bzw. Sachmitteln sein.

2.2

Betriebswirtschaftlich rentable Maßnahmen

1
Eine besondere Kreditermächtigung für betriebswirtschaftlich rentable Maßnahmen ist seit dem Haushaltsjahr 2008 nicht mehr vorgesehen.
2
Soweit sich die Durchführung einzelner Maßnahmen auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als besonders rentabel erweisen sollten, müssen solche Maßnahmen aufgrund der Pflichten, die sich aus

§ 7 LHO

ergeben, im Rahmen des Eckwertes prioritär veranschlagt werden.

2.3

Dienstleistungsentgelte Performa

1
Hinsichtlich der Dienstleistungsentgelte an Performa Nord ist der erstmalig zu den Haushalten 2008/2009 durchgeführten an der Personalplanung für die bremischen Einrichtungen orientierter Neuaufsatz vorgesehen, der für den Eigenbetrieb auch die PEP-Vorgaben für interne Dienstleistungen berücksichtigt.
2
Die einzelnen Beträge pro Produktplan bzw. pro Produktgruppe ergeben sich aus der

Anlage 5

.
3
Diese Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen, wobei die Veranschlagungsebene freigestellt ist.
4
Die Mittel dürfen nicht zur Deckung an anderer Stelle verwendet werden.
5
Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung sind diese Haushaltsstellen – wie auch 2008/2009 – mit einem Haushaltsvermerk zu versehen, wonach diese Haushaltsstellen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen werden und darüber hinaus nicht übertragbar sind.
Die sog. Wahlleistungen sind in diesen Beträgen nicht enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden.

2.4

Gender Budgeting

1
Gemäß der Koalitionsvereinbarung für die 17. Legislaturperiode ist beabsichtigt, Pilotprojekte für Gender Budgeting durchzuführen.
2
Geplant ist, im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 pro Ressort eine begrenzte Anzahl von Projekten aufzulegen.
3
Die Senatorin für Finanzen wird sich diesbezüglich mit den Ressorts in einem gesonderten Verfahren in Verbindung setzen.
1
Nach der Koalitionsvereinbarung soll ferner die Vergabe von Projektmitteln und Zuwendungen geschlechtergerecht erfolgen.
2
Die Staatsräte haben auf ihrem Jour Fixe am 30. Oktober 2008 hinsichtlich der Vorgehensweise im Zuwendungswesen vorgeschlagen, dass die Ressorts darlegen mögen, wie ggf. schrittweise entsprechende Festlegungen erfolgen und mit welchen konkreten Bereichen / Zuwendungsempfängern begonnen werden soll.
Auch hierzu wird sich die Senatorin für Finanzen mit den Ressorts gesondert in Verbindung setzen.

2.5

Veranschlagung von IT-Mitteln im Produktplan 96

Beginnend mit der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 wird das Verfahren für die Veranschlagung der konsumtiven und investiven IT-Ausgaben neu geregelt.
Es ist beabsichtigt, die

PC-Arbeitsplatz-Grundausstattung

pro PC-Arbeitsplatz zu pauschalieren und zentral

im Produktplan 96 zu veranschlagen.

Auch die konsumtiven und investiven IT-Ausgaben der Fachverfahren werden ab 2010 im Produktplan 96 veranschlagt.
Im Einzelnen gilt folgendes Verfahren:

2.5.1

IT-Querschnitt

2.5.1.1

Konsumtive Ausgaben

1
Für jeden PC-Arbeitsplatz ist eine Pauschale für die Kosten des laufenden Betriebs einschl. Personalaufwand zu veranschlagen.
2
Die Pauschale beträgt für die Jahre 2010 und 2011 pro PC-Arbeitsplatz und Jahr 891,36 EURO.
3
Die von den Ressorts im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe in ihren Haushalten innerhalb der Eckwerte zu veranschlagenden Beträge ergeben sich aus der

Anlage 6

.
4
Die Regelungen zur Berücksichtigung des internen IT-Personalaufwands werden rechtzeitig von der Senatorin für Finanzen bekanntgegeben.
Die Umsetzung dieser Mittel in den Produktplan 96 erfolgt nach dem 31. März 2009 zentral durch die Senatorin für Finanzen.
Im Vollzug der Haushalte 2010 und 2011 werden diese Mittel den Ressorts entsprechend ihrer Anteile über eine entsprechende FBZ-Zuordnung wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt.

2.5.1.2

Investive Ausgaben

1
Die investitve Pauschale beträgt in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 488,66 EURO.
2
Die auf die einzelnen Ressorts entfallenden Anteile ergeben sich ebenfalls aus der

Anlage 7

.
3
Die Ressorts haben diese Beträge ebenfalls in ihren Haushaltsvorentwürfen zu berücksichtigen.
4
Die Umsetzung dieser Mittel in den Produktplan 96 erfolgt ebenfalls nach dem 31. März 2009 zentral durch die Senatorin für Finanzen.
Anders als die konsumtiven Mittel werden die Investitionspauschalen im Vollzug der Haushalte nicht den einzelnen Ressorts wieder zur Verfügung gestellt.
Vielmehr ist vorgesehen, gemeinsam mit den Ressorts einen Investitionsplan („Kaufplan“) zu erstellen, in dem für den gesamten Abschreibungszeitraum von 5 Jahren die gesamte Erneuerung der Arbeitsplatzausstattungen festgelegt wird.

2.5.2

Fachanwendungen

1
Die Zuständigkeit für die Planung, Steuerung und Weiterentwicklung von Fachanwendungen und IT-Fachbedarf verbleibt weiterhin bei den Ressorts.
2
Eine Ausweisung dieser Mittel soll jedoch – wie auch die IT-Querschnittsmittel – zentral im Produktplan 96 erfolgen.
3
Die Ressorts sind deshalb aufgefordert, die Bedarfe für ihre Fachverfahren zu ermitteln und konsumtiv sowie investiv auf gesonderten Haushaltsstellen zu veranschlagen.
4
Auch diese Mittel werden nach dem 31. März 2009 von der Senatorin für Finanzen in den Produktplan 96 überführt.
5
Die Bewirtschaftung dieser Mittel erfolgt im Vollzug der Haushalte durch das jeweilige Fachressort in eigener Verantwortung durch Kennzeichnung im Haushaltsvollzug (FBZ).
6
Zur gemeinsamen Planung des IT-Fachbedarfs soll das SAP Modul Projektsystem (PS) in Verbindungmit dem SAP-Modul Controlling (CO) zum Einsatz kommen.
7
Die IT-Projekte und IT-Aufgaben werden als Projekte bzw. Aufträge im SAP-System verwaltet.

2.5.3

Ausgaben für die Telekommunikation (Fernsprechanschlüsse und- endgeräte)

1
Die Ausgaben für Telekommunikation (Fernsprechanschlüsse und -endgeräte) sollen nicht im Produktplan 96 ausgewiesen werden.
2
Allerdings sollen die tatsächlichen Ausgaben der Ressorts in das unterjährige Controlling einbezogen werden.
3
Hierfür wird die Senatorin für Finanzen die Verfahrensregeln rechtzeitig bekannt geben.

2.5.4

Steuerung des Produktplans 96

1
In der JourFixe-Sitzung der Staatsräte am 30. 10. 2008 wurde die Senatorin für Finanzen gebeten, für die strategische Steuerung des Produktplans 96 sowie der IT in der bremischen Verwaltung einen Vorschlag für eine Staatsräte-Lenkungsgruppe vorzulegen, deren Aufgabe es sein soll, die zentralen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Steuerung des IT-Einsatzes in Bremen zu treffen.
2
Zur zukünftigen Struktur, Zusammensetzung, Zielsetzung, Organisation und Befugnissen dieser Lenkungsgruppe wird die Senatorin für Finanzen in Abstimmung mit den Ressorts einen entsprechenden Vorschlag vorlegen, der insgesondere auch die Abgrenzung des Lenkungsausschusses zur Arbeitsebene verdeutlichen wird.

2.5.5

Weiteres Verfahren

Über weitere Einzelheiten zu den im Produktplan 96 zu veranschlagenden Mitteln, deren Verwendung sowie der Aufgaben der einzusetzenden Staatsräte-Lenkungsgruppe wird die Senatorin für Finanzen (Ref. 36) die Ressorts gesondert unterrichten.

2.6

Service-Center-Dienstreisen

1
Für die Reisekostensachbearbeitung sollen die Werte der Ressortumlage 2009 (Senatsbeschluss vom 14. 10. 2008) veranschlagt werden.
2
Dafür können konsumtive Mittel auch durch unterjährige Umwandlung des Personalbudgets herangezogen werden, was eine temporäre Anpassung der Personalzielzahl nach sich zieht.

2.7

Gründung einer Anstalt für Immobilien (hier: Gebäude-Innenreinigung)

1
Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Liegenschafts- und Gebäudemanagements (Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für Immobilienaufgaben) hat der Senat in seiner Sitzung am 24. Juni 2008 gebeten, einen Umsetzungsvorschlag für die zentrale Organisation der Reinigung zu erarbeiten.
3
Das Personal der Eigenreinigung wurde mit dem Gesetz zur Gründung einer Anstalt für Immobilienaufgaben zum 1. Januar 2009 auf Immobilien Bremen übergeleitet.
1
Aktuell sind sowohl die Personal- und Personalnebenkosten (u.a. die Dienstleistungsentgelte an Performa Nord) einschl. der Sach-/Investitionskosten der Eigenreinigung sowie die Kosten der Fremdreinigung noch in den aggregatsbezogenen Eckwerten enthalten.
2
Dies gilt entsprechend für die auf den Bereich der Eigenreinigung entfallenden Unfallversicherungsanteile, die aktuell noch im Eckwert des Produktplans 92 Allgemeine Finanzen enthalten sind.
Die

Ressorts

werden gebeten, die Anschläge 2010/2011 zunächst entsprechend dem

bisherigen

Verfahren innerhalb ihrer Eckwerte

realistisch

zu bilden.
1
Die Senatorin für

Finanzen

wird im weiteren Aufstellungsverfahren auf der Grundlage der von den Ressorts für die Leistungen der Innenreinigung zunächst bei verschiedenen Titeln gebildeten Ansätze für die Personal- und Personalnebenkosten einschl. der Performa-Dienstleistungsentgelte sowie bestehender Sach- und Investitionsausgaben der Eigenreinigung und die Kosten der Fremdreinigung

Leistungsentgelte festsetzen

, die aus einer Mischkalkulation von Eigen- und Fremdreinigung ermittelt werden sollen.
2
Die Senatorin für Finanzen wird zu gegebener Zeit einen Veranschlagungsvorschlag vorlegen.

2.8

Festtitel/BKZ/FBZ

1
Bei der Neueinrichtung von Haushaltsstellen sind die aktuellen Festtitel, BKZ und FBZ zu beachten.
2
Die

aktuellen Verzeichnisse

stehen im Intranet zur Verfügung und können dort eingesehen werden.

2.9

Zuordnungen zum Gruppierungs- und Funktionenplan

Im Zusammenhang mit einem Klageverfahren Berlins vor dem Bundesverfassungsgericht, aber auch im Rahmen von Länder- bzw. Kommunalvergleichen (Benchmarking) hat sich herausgestellt, dass einerseits fehlerhafte Zuordnungen von Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Gruppierungen und Funktionen bestehen, andererseits durchaus auch unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich der Zuordnung zu Funktionskennziffern auf Bundes- und Landesebene möglich sind.
1
Da den Zuordnungen zum Gruppierungs- und zum Funktionenplan im Rahmen länderübergreifender Betrachtungen künftig zunehmende Bedeutung zukommen wird, sind sämtliche Zuordnungen zu Gruppierungen und Funktionen im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 noch einmal genau zu überprüfen.
2
Erforderliche Änderungen sind im SAP-Datenbestand vorzunehmen.
In Zweifelsfragen wird um Abklärung mit dem fachlich zuständigen Referat bei der Senatorin für Finanzen gebeten; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen unterschiedliche Veranschlagungspraktiken beim Bund bzw. den Ländern zu Verzerrungen bei statistischen Auswertungen führen (können).

2.10

Neue Haushaltsstellen

1
Neue Haushaltsstellen sind grundsätzlich nur für das erste Aufstellungsjahr (2010) anzulegen.
2
Die Übernahme der Stammdaten in das Jahr 2011 erfolgt automatisch (Ausnahme: VE-Veranschlagung für 2011 bei neu eingerichteter Haushaltsstelle – vgl. auch Nr. 5.4 „Verpflichtungsermächtigungen für 2011“).
1
Sofern für eine neue Haushaltsstelle Haushaltsvermerke angebracht werden sollen, erfolgt dies ausschließlich im Haushaltsjahr 2010.
2
Sofern für die Jahre 2010 und 2011 unterschiedliche Haushaltsvermerke (z.B. aufgrund von Sockelbeträgen) erforderlich werden, ist den einzelnen Haushaltsvermerken die jeweilige Jahresangabe („Für 2010:“ bzw. „Für 2011:“) voranzustellen.
Sofern es aus technischen, systematischen oder sonstigen Gründen notwendig ist, bestehende Haushaltsstellen an anderer Stelle oder im Haushaltsplan nach einer anderen Systematik zuzuordnen, so ist in der SAP – Eingabemaske in jedem Fall die Vorgänger– bzw. die Nachfolger-Haushaltsstellen anzugeben.

2.11

Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen

1
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Anschläge für die Verrechnungen/Erstattungen zwischen den Haushalten bzw. innerhalb des Haushalts untereinander in Einnahme und Ausgabe abzustimmen sind.
2
Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen von / an Bremerhaven.
3
Die Ressorts werden gebeten, Anschlagsbildungen bei den Verrechnungen mit Bremerhaven nur in Abstimmung mit den entsprechenden Ämtern in Bremerhaven vorzunehmen und darauf zu achten, dass die betreffenden Verrechnungshaushaltsstellen in Bremen und Bremerhaven in Einnahme und Ausgabe gleich hohe Anschläge enthalten.

2.12

Abrechnung aufgrund der Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben

1
Die Freie Hansestadt Bremen (Land) und die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind Gebietskörperschaften mit getrennten Aufgabenbereichen und getrennter Vermögens- und Haushaltsautonomie.
2
Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die beiden Gebietskörperschaften

Land

und

Stadtgemeinde

Bremen gemeinsam verwaltet.
3
Aus Zweckmäßigkeitsgründen bzw. aus Gründen sparsamer Mittelverwendung erbringen die bremischen Gebietskörperschaften vielfach jeweils für die anderen beiden Körperschaften (Dienst-) Leistungen.
4
Einnahmen bzw. Ausgaben von Behörden, die aufgrund dieser Regelung eine Doppelfunktion für das Land und die Stadtgemeinde wahrnehmen, werden nur in einem der betroffenen Haushalte veranschlagt.
5
Anteilige Kostenerstattungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweils anderen Gebietskörperschaft sind jedoch zur Wahrung der Vermögenspositionen beider Gebietskörperschaften zu veranschlagen.
Einzelheiten ergeben sich aus den „Leitlinien bei innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes-/Gemeindeaufgaben des Senators für Finanzen vom 18. April 2005“, die im Intranet unter „GrundsatzinformationenDienststellenSenatorin für Finanzen (FINANZEN)Haushaltsaufstellung“ abgefordert werden.
Auf der Basis des von der Senatorin für Finanzen entwickelten Berechnungsschemas sind die Anschläge für die Festtitel 384 01/984 01 und 386 01/986 01 „Für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben“ von den Ressorts zu ermitteln und entsprechend einzustellen.
Das Berechnungsschema ist der Senatorin für Finanzen zusammen mit den Aufstellungsunterlagen vorzulegen.

3

Kamerale Haushalte

3.1

Allgemeines

Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

3.2

Sachhaushalt

3.2.1

Stichtag für die Ermittlung der Anschläge

1
Für die Ermittlung der Anschläge 2010/2011 wird als Stichtag der

01. Januar 2009

festgesetzt (zu den Personalhaushalten vgl. Nr. 3.3.1 „Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets...“).
2
Hinsichtlich der Bildung von Kennzahlen/Mengengerüsten (einschließlich Städte- und Ländervergleiche „Benchmarking“) für die Darstellung im Produktgruppenhaushalt wird auf die Ausführungen zu Nr. 4 „Produktgruppenhaushalt“ verwiesen.

3.2.2

Glücksspieleinnahmen

1
Im Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499) ist die bisherige Zweckbindung der Abgaben nach § 12 des Bremischen Glücksspielgesetzes aus staatlich veranstalteten Glücksspielen (LOTTO, TOTO, GlücksSpirale, plus 5, KENO, SUPER 6, Sofortlotterie, Spiel 77, ODDSET) entfallen.
2
Die bremischen Einnahmen, über deren Verwendung die im Glücksspielgesetz genannten zuständigen Senatoren im Einvernehmen mit der zuständigen Deputation nach § 13 des Gesetzes entscheiden, sind daher mit folgender Maßgabe zu veranschlagen:
Veranschlagung auf

einem

Einnahmetitel je Produktplan
neue Zweckbestimmung des Einnahmetitels: „Abgabeanteil aus staatlich veranstalteten Glücksspielen“
Korrektur ggf. bestehender Haushaltsvermerke: Streichung der Zweckbindung im engeren Sinne
„gekorene“ Zweckbindungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Einerseits ist die Wahrscheinlichkeit zusätzlicher Einnahmen aufgrund der beabsichtigten realistischen Einnahmeveranschlagung gering und andererseits ist die Verwendung von Mehreinnahmen im Haushaltsvollzug einvernehmlich mit der Fachdeputation zu regeln.

3.2.3

Personalkostenintensive Sachkostenzuschüsse /-Erstattungen

3.2.3.1

Personalkostenerstattungen an Bremerhaven

1
Für die in Bremerhaven beschäftigten Lehrkräfte und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven wurden die Personalkosten für die Jahre 2010/2011 analog zu den Regelungen in Bremen ermittelt und als Personalkostenzuschüsse in den konsumtiven Haushaltanschlägen des Landes berücksichtigt.
2
Die einzelnen Beträge ergeben sich aus der

Anlage 8

.
3
Diese Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen; sie dürfen nicht zur Deckung anderer Bedarfe herangezogen werden.
4
Von diesen Anschlägen sind die in der
Anlage 8
ausgewiesenen Mittel für Kostensteigerungen per Haushaltsvermerk mit einem Sperrvermerk zu versehen.
5
Die Aufhebung der Sperre erfolgt im Haushaltvollzug nach Beschlussfassung des Senats bzw. der Haushalts- und Finanzausschüsse im Zusammenhang mit der Auflösung der global veranschlagten Personalausgaben.

3.2.3.2

Personalkostenzuschüsse an ausgegliederte Einrichtungen

1
Für die in

Anlage 9

dargestellten Einrichtungen wird Tarifvorsorge zunächst in Form der Fortschreibung des Anschlages für Personalkostenzuschüsse 2009 um jährlich 1 % jährlich getroffen.
2
Zusätzlich wurde eine neue Haushaltsstelle für Globale Mehrausgaben durch Tarife bei konsumtiven Personalkostenzuschüssen eingerichtet, für die weitere 1,5 % der Zuschusssumme als Tarifvorsorge 2010 und 2011 eingestellt wurden.
3
Die Auflösung dieser Mittel erfolgt nach Beschlussfassung des Senats bzw. der Haushalts- und Finanzausschüsse.
1
Voraussetzung für eine Vergabe von Tarifmitteln aus Globalen Mehrausgaben an Einrichtungen aus

Anlage 9

ist der Nachweis eines Eigenbeitrages.
2
Dieser ist im Allgemeinen durch Effizienzsteigerungen wie in der Kernverwaltung oder durch mittelfristige Personalkonzepte zu erbringen.

3.2.4

Haushaltsvermerke und Erläuterungen, Verpflichtungsermächtigungen

3.2.4.1

Haushaltsvermerke und Erläuterungen

1
Die Haushaltsvermerke sind trotz gleichen Sachverhalts oft unterschiedlich formuliert worden.
2
Um in den Haushaltsplänen eine einheitliche Darstellung zu erreichen, werden die Ressorts gebeten, die in der

Anlage 10

aufgeführten Haushaltsvermerke zu verwenden.
3
Sofern in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden soll/muss, ist eine vorherige Abstimmung mit den bei fachlich zuständigen Referaten der Senatorin für Finanzen erforderlich.
1
Mit den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst sind die Statusgruppen Angestellte und Arbeiter in die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überführt worden.
2
Infolge der Zusammenlegung dieser Statusgruppen wurden die Gruppen 425 und 426 zum Haushalt 2008 in der Gruppe 428 zusammengefasst.
3
Die Zusammenfassung wurde bislang noch nicht bei allen Haushaltsvermerken berücksichtigt.
4
Dies gilt sowohl für Einnahmepositionen als auch für die korrespondierenden Ausgabepositionen.
5
Die Ressorts werden gebeten, die Haushaltsvermerke entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
1
Die Ressorts werden gebeten, im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe sämtliche Haushaltsvermerke mit dem Ziel der Reduzierung zu überprüfen.
2
Dies gilt insbesondere für diejenigen Haushaltsvermerke, die die Verwendung von (zweckgebundenen) Einnahmen vorsehen.
3
Die Senatorin für Finanzen wird im weiteren Aufstellungsverfahren verstärkt darauf hinwirken, dass derartige Vermerksbeziehungen künftig sehr restriktiv gebildet werden.

3.2.4.2

Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen

1
Die Ressorts werden – wie auch in den Vorjahren – gebeten, die für die Jahre 2010 und 2011 erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen in ihren Haushalten bei den jeweiligen Haushaltsstellen zu veranschlagen.
2
Voraussetzung ist, dass die Abdeckung der Verpflichtungsermächtigungen Bestandteil der gültigen Finanz- und Investitionsplanung des Senats ist.

3.2.4.3

Vorlage von Wirtschaftsplänen

3.2.4.3.1

Eigenbetriebe und Sondervermögen nach /§ 26 LHO/ Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts

Die von den für die Eigenbetriebe, Sonstigen Sondervermögen und Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zuständigen Gremien beschlossenen Wirtschaftspläne (Erfolgsplan, Vermögensplan, maßnahmenbezogener Investitionsplan, Stellenplan) sind zeitgleich mit den Haushaltsplänen vorzulegen.
Die Ressorts werden gebeten, die Entwürfe der Wirtschaftspläne für 2010 und 2011 zusammen mit den Haushaltsentwürfen bis

zum 31. März 2009

bei der Senatorin für Finanzen einzureichen.
Sofern Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen und Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Zuschüsse aus den Haushalten erhalten, ist sicherzustellen, dass die in den Wirtschaftsplänen enthaltenen jeweiligen Beträge mit den in den Haushaltsvorentwürfen vorgesehenen Zuschüssen/Zuweisungen übereinstimmen.
Die unter 3.2.3.2 erwähnten Effizienzsteigerungen beim Personal sind durch Darstellungen zur Personalplanung im Finanzplanungszeitraum für die in

Anlage 9

genannten Betriebe darzustellen.
1
Die Senatorin für Finanzen verweist ferner auf das in

§ 26 LHO

enthaltene Erfordernis, die Zuschüsse für Betriebe, Sondervermögen und Zahlungsempfänger im Haushaltsplan zu erläutern.
2
Die Wirtschaftspläne sind dem Haushaltsplan beizufügen.

3.2.4.3.2

Zuwendungsempfänger (§ 23/

§ 44 LHO

)
1
Gemäß Anlage 2 der VV Nr. 3.4 zu

§ 23

i.V.m.

§ 26 Abs. 3 LHO

ist der Senatorin für Finanzen entsprechend der Rahmenrichtlinien über die Vorlage von Unterlagen von Zuwendungsempfängern bei

institutioneller Förderung

zur Haushaltsaufstellung vom Ressort eine Bestätigung (

Testat

) vorzulegen, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, die auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden sind.

²

Übersteigt

die institutionelle Zuwendung den Betrag von

100.000 EUR

, so ist außerdem eine

Übersicht

über den Wirtschaftsplan / Haushaltsplan gem. Anlage 4 der o.a. Rahmenrichtlinien

beizufügen

.
Die Ressorts werden gebeten, der Senatorin für Finanzen die erforderlichen

Testate

für die Haushalte 2010/2011 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis

zum 31. März 2009

einzureichen.
1
Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass für sämtliche Zuwendungsempfänger zu prüfen ist, ob die mit der Zuwendung verbundene Aufgabenwahrnehmung aus der Sicht Bremens unverzichtbar ist (

§ 23 LHO

).
2
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Aufgabe andernfalls zwingend durch eine bremische Behörde wahrgenommen werden müsste.
Auf die Notwendigkeit, die für die Ausgaben des Kernhaushalts geltenden Restriktionen (z.B. im Personalbereich) auch für die Zuwendungsempfänger anzuwenden, wird hingewiesen.
Ferner wird auf die Einhaltung des sog. Besserstellungsverbotes hingewiesen (VV zu § 44 LHO).
Sofern die Testate bis zum Abgabetermin der Haushaltsvorentwürfe nicht vorgelegt werden können, ist bei Haushaltsstellen mit einer institutionellen Zuwendung von mehr als 100.000 EUR folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„MONATLICH DARF MAX. 1/14 DES VERANSCHLAGTEN ZUWENDUNGSBETRAGES VERAUSGABT WERDEN. NACH DEM I. QUARTAL D. J. WIRD DER VERBLEIBENDE VERANSCHLAGTE ZUWENDUNGSBETRAG GESPERRT. DIE SENATORIN FÜR FINANZEN KANN DIE AUSGABEBESCHRÄNKUNG BZW. DIE SPERRE NACH VORLAGE DER ERFORDERLICHEN TESTATE AUFHEBEN.“

3.2.5

Veranschlagung von Bauinvestitionen

Für Bauinvestitionen wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften des

§ 24 LHO

und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie insbesondere auf Teil II Nr. 1.2 der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) hingewiesen.
Zur Ermittlung der jeweiligen Preise (vgl. VV Nr. I.5 der RLBau) ist bei

Hoch- und Tiefbaumaßnahmen

für die Jahre

2010 und 2011

von einer

Preissteigerung

in Höhe

2,0 v.H. p.a.

auszugehen:

Die tatsächlichen Kostenentwicklungen sind jährlich zu überprüfen; ggf. sind die Prognosen insbesondere bei mehrjährigen Projekten im Rahmen der Finanzplanung zu aktualisieren.

3.2.6

Folgekostenberechnungen

1
Für alle neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Kostenvolumen von mehr als 250.000 EUR (einschl. Verfahren der TuI/E-Government), die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen, sind – unabhängig von der Art der Finanzierung – stets Folgekostenberechnungen vorzunehmen.
2
Die Ergebnisse der Berechnungen sind als Erläuterungen zum Haushaltsplan aufzunehmen und wie folgt darzustellen:
„BEI REALISIERUNG DER VERANSCHLAGTEN MAßNAHMEN IST VON FOLGENDEN EINMALIGEN/JÄHRLICHEN FOLGEKOSTEN AUSZUGEHEN:
EINMALIGJÄHRLICH
– PERSONALAUSGABENEUREUR
– SÄCHLICHE VERWALTUNGSAUSGABENEUREUR
– UNTERHALTUNGS- UND INSTANDSETZUNGSAUSGABENEUREUR
– SONSTIGE AUSGABENEUREUR
GESAMTAUSGABENEUREUR
“.
Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens strikt auf die Einhaltung dieser Verpflichtung achten.

3.2.7

Veranschlagung von EU-Mitteln (EFRE / URBAN)

1
Die Veranschlagung von EU-Mitteln wurde in der Vergangenheit nicht immer einheitlich vorgenommen.
2
Für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011 ist deshalb wie folgt zu verfahren:
1
Sämtliche EU-Einnahmen (EFRE / URBAN – Programm 2007/2013) sind eckwertrelevant im Haushalt des Senators für Wirtschaft und Häfen (PPL 71 Wirtschaft) zu veranschlagen.
2
Der Senator für Wirtschaft und Häfen wird in seinem Haushalt im Regelfall Verrechnungs-Ausgabehaushaltsstellen einrichten und diese mit einem Haushaltsanschlag „0“ versehen.
3
Das begünstigte Ressort hat dementsprechend eine Einnahme-Verrechnungshaushaltsstelle (ebenfalls mit „0“-Anschlag) sowie eine budgetrelevante Ausgabehaushaltsstelle mit dem Anschlag zu bilden, der in der Höhe dem jeweils korrespondierenden Einnahmeanschlag im Haushalt des Senators für Wirtschaft und Häfen entspricht.
4
Damit ist sichergestellt, dass die EU-Mittel in Einnahme und Ausgabe nur jeweils einmal budgetrelevant veranschlagt werden.
Zweifels- oder Sonderfälle sind zwischen dem Senator für Wirtschaft und Häfen und dem jeweils begünstigten Ressort – unter Beteiligung der Senatorin für Finanzen – Ref. 20 – einvernehmlich zu regeln.

3.2.8

Kostenanteile für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten

1
Der Kostenanteil für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten beträgt seit 2003 unverändert 6 EURO pro Karte und Monat, während sich die Preise für die Jahreskarte im gleichen Zeitraum um rund 20 v.H. erhöht haben.
2
Insofern ist für die Aufstellung der Haushalte 2010/2011 eine Anpassung des Kostenanteils vorzusehen.
3
Soweit die dienstlichen Jahreskarten von Bediensteten privat mitgenutzt werden, ist im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 je Karte und Monat ein Kostenanteil von 7 EURO vorzusehen.
4
Diese Einnahmen sind bei den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.

3.3

Personal und Stellen

3.3.1

Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets, der Personalvorgaben und der Stellenpläne

1
Für die Budgetierung der Personalausgaben und die Ermittlung der Personalkennzahlen wird als

Stichtag

der

1. Juni 2008

festgesetzt.
2
Basis für die

Bonus-Malus

-Regelung ist der Personalbestand am

1. März 2007

und am

1. Juni 2008

.
Die Berücksichtigung gravierender Veränderungen in der Personal- und Stellenzuordnung aufgrund von organisationsbedingten Verlagerungen oder neuer Produktgruppenstrukturen (vgl. auch Nr. 4 „Produktgruppenhaushalt“) ist im Einzelfall mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – abzustimmen.

3.3.2

Personalkennzahlen im Produktgruppenhaushalt

1
Die Personalkennzahlen werden den für die Aufstellung der Produktgruppenhaushalte Verantwortlichen mit Freigabe der Haushaltsaufstellung in SAP sowie im Datenbanksystem PuMa von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellt.
2
Änderungen bedürfen wegen der Abhängigkeiten zu den budgetierten Dienstbezügen der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen, Referat 32.

3.3.3

Budgetbereiche im Personalhaushalt und bei den Stellen

1
Bei der Budgetierung der Dienstbezüge in den Personalhaushalten und in der Stellenplanung wird zwischen dem Kernbereich, der Ausbildung und refinanzierter Beschäftigung unterschieden.
2
In den Personalhaushalten sind außerdem sonstige personalrelevante Ausgaben, sog. Nebentitel ausgewiesen.
3
Die bislang unter refinanzierter Beschäftigung ausgewiesenen temporär in den Haushalten zur Verfügung gestellten Personalverstärkungsmittel werden ab den Haushalten 2010/2011 gesondert gesteuert.
4
Dafür wird der neue Budgetbereich Personalverstärkung eingerichtet.

3.3.4

Allgemeine Deckungsfähigkeiten der Personalausgaben

Als Obergrenzen im Rahmen der Aufstellung der Haushalte gelten für die Produktpläne die vom Senat festgelegten Budgets.
Änderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben der Gruppen 422 und 428 (Budgetbereiche Kernbereich und Ausbildung) sind nur über Veränderungen der maßgeblichen Mengengerüste (Beschäftigungszielzahlen) auf der Ebene (Kapitel-) Produktgruppe möglich und sind der Senatorin für Finanzen mitzuteilen, die (im Rahmen der Eckwerte) entsprechende Aktualisierungen bei den Budgets und den Personalkennzahlen durchführt.
1
Bei den übertragbaren Personalausgaben (Budgetbereich Refinanzierte Beschäftigung) und in den übrigen Gruppen der Personalhaushalte sind Änderungen zulässig, wenn an anderer Stelle in den Haushalten ein entsprechender Ausgleich erfolgt.
2
Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen zur Verlagerung von Mitteln zwischen den Haushalten und zur refinanzierten Beschäftigung verwiesen.
3
Sind im Einzelfall Verschiebungen zwischen den Budgetbereichen erforderlich, bedürfen diese ebenso der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – wie Verlagerungen zwischen den Haushalten.

3.3.5

Haushaltsvermerke bei Personalhaushaltsstellen

Hinsichtlich der Anbringung von Haushaltsvermerken bei Personalhaushaltsstellen wird auf die Ausführungen zur refinanzierten Beschäftigung und die allgemeinen Hinweise (vgl. auch Nr. 3.2.4.1 „Haushaltsvermerke und Erläuterungen“) verwiesen.

3.3.6

Ausbildung

1
In den dezentralen Produktgruppenbudgets werden nur die beschlossenen Ausbildungsgänge veranschlagt.
2
Die Mittel für künftige Ausbildungsjahrgänge des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden zunächst zentral im PPL 91 veranschlagt und im Vollzug der Haushalte in die Budgets der Produktgruppen nachbewilligt.
3
Bei der Stellenplanung ist entsprechend zu verfahren.

3.3.7

Refinanzierte Beschäftigung

1
Für im Stellenplan ausgewiesene refinanzierte Stellen sind in der Regel auf der Ausgabe- und auf der Einnahmeseite entsprechende Anschläge in den Haushalten auszuweisen.
2
Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen sind über entsprechende Haushaltsvermerke miteinander zu verbinden.
1
Bei der Veranschlagung von refinanzierter Beschäftigung ist im Sinne einer Vollkostendeckung zu berücksichtigen, dass außer den Dienstbezügen insbesondere auch die Beihilfe- und Versorgungslasten sowie Arbeitsplatzkosten und Dienstleistungsentgelte berücksichtigt werden.
2
In Produktgruppen mit refinanzierter Beschäftigung von Beamten oder ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist je betroffenem Abrechnungsbereich mindestens eine Haushaltsstelle der Gruppe 919 „Zuführung an die Rücklage für Versorgungsvorsorge“ und/oder „Zuführung an die Rücklage für Versorgungsvorsorge (Ruhelohn)“ für die Versorgungsanwartschaften vorzusehen.
3
Hierauf sind 30 v.H. der veranschlagten Besoldungs- bzw. 14,29 v.H. der Entgeltaufwendungen zu veranschlagen.
4
Die Beihilfen werden – soweit keine gesonderte haushaltstechnische Verbuchung erforderlich ist – zu Lasten der dezentralisierten Beihilfen für Beschäftigte verbucht (vgl. auch Nr. 3.3.11 „Dezentralisierung der Beihilfen“).

3.3.8

Stellenpläne

Die Entwürfe der Stellenpläne sind zeitgleich zur Aufstellung der Haushalte 2010/2011 von den dezentral Verantwortlichen sowohl in kameraler Form – getrennt nach Land und Stadtgemeinde – als auch in der Produktgruppenstruktur – zusammengefasst für Land und Stadtgemeinde – aufzustellen.
Bei der notwendigen Aktualisierung der Stelleninformationen sind insbesondere einzuarbeiten
Berichtigungen und Veränderungen in der Produktgruppenstruktur und/oder Produktgruppenzuordnung (einschließlich etwaiger Splitting-Anteile),
Stellenanpassungen und -ausgleiche aufgrund der Geschäftsverteilung im Senat und anderer organisatorischer Maßnahmen,
Stellenanpassungen aufgrund der veränderten Personalplanungsvorgaben für die Jahre 2008/2009,
Veränderungen aufgrund der im Rahmen dezentraler Stellenbewirtschaftung oder durch Beschluss der Haushalts- und Finanzausschüsse in den Jahren 2008/2009 eingerichteten, verlagerten oder gestrichenen Planstellen und Stellen für Arbeitnehmernehmerinnen und Arbeitnehmer und
Anpassungen bei den refinanzierten Stellen an die veranschlagten Ausgaben.
Als Orientierungsrahmen für die in den Stellenplanentwürfen einer Produktgruppe ausweisbaren Stellenvolumina gelten die für den Kernbereich und die Ausbildung festgelegten Beschäftigungszielzahlen zuzüglich einer Bewirtschaftungsmarge von 3 v.H. Ist das Beschäftigungsvolumen (Ist) höher als die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres gültige Beschäftigungszielzahl tritt an die Stelle der Beschäftigungszielzahl das Beschäftigungsvolumen und die Bewirtschaftungsmarge reduziert sich auf 1,5 v.H.
1
Aufsatzpunkt für die Aufstellung der Stellenpläne ist der Stellenbestand zu Beginn der Haushaltsjahre, wobei die besetzten Stellen vorrangig abzusichern sind.
2
Die Vakanzen sind entsprechend der Aufgabenstruktur aufzuteilen.
3
Das bewertete Volumen, das mit dem

Index zum 01. Juni 2008

gewichtete Stellenvolumen, wird hierzu als Richtgröße ausgewiesen.
4
Nennenswerte Abweichungen vom Orientierungsrahmen sollten im Hinblick auf die Senatsbefassung und die Haushaltsberatungen begründet werden; dies gilt insbesondere auch für Veränderungen oberhalb der Besoldungsgruppe A14 bzw. vergleichbarer Entgeltgruppen.
1
Die

Stellenplanentwürfe der Ressorts

sind bis zum

01. April 2009

über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – einzureichen.
2
Mit Beschluss der Stellenpläne sind dezentral die sollüberschreitenden freien Stellen zu beenden (zu streichen).

3.3.9

Stellenübersichten ausgegliederter Konzernbereiche

1
Für Sonderhaushalte, ausgegliederte Bereiche nach

§ 26 LHO

sowie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Bestandteil der Wirtschaftspläne als Anlagen zum Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen.
2
Die Stellenübersichten für ausgegliederte Einrichtungen haben der allgemeinen Form der Stellenpläne zu genügen.
3
Dies bedeutet eine Differenzierung nach Abrechnungsbereich, BVL Gruppe (Tarifwerk, Tarifgruppe), Personalgruppe und Dienstbezeichnung sowie der Volumina für die Jahre 2010 und 2011.
4
Die Aufstellung der Stellenpläne muss die Kostenneutralität sicherstellen und hat die personalwirtschaftlichen Rahmensetzungen zur Effizienzsteigerung zu berücksichtigen.
5
Dies gilt grundsätzlich auch für Beteiligungsgesellschaften und Zuwendungsempfänger.
6
Unter anderem ist ein auf definierten Datensätzen beruhendes Berichtswesen zur Personalausstattung in den ausgegliederten Konzernbereichen vorzubereiten.
1
Die

Stellenplanentwürfe

der

ausgegliederten Bereiche

sind bis zum

01. April 2009

über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – einzureichen.
2
Einrichtungen ohne PuMa-Online-Anschluss können sich hinsichtlich einer technischen Unterstützung an die Senatorin für Finanzen – Referat 32 – wenden.

3.3.10

Stellenhebungen

1
Stellenhebungen sind im Stellengefüge der jeweiligen Produktgruppe dauerhaft kostenneutral darzustellen.
2
Dabei gelten die bislang in den Haushaltsgesetzen festgelegten Flexibilisierungsregeln.
3
Bei Planstellen für Beamte in ausgegliederten Konzernbereichen ist entsprechend zu verfahren.

3.3.11

Dezentralisierung der Beihilfen

1
Die dem bundeseinheitlich anzuwendenden Funktionenplan und den bremischen Steuerungsinteressen entsprechend in den Haushalten 2004/2005 dezentralisierten Beihilfen in der Gruppe 441 können von den dezentral Verantwortlichen produktplanintern bis auf die Ebene der Produktgruppen weiter differenziert werden.
2
Auf Anforderung erhalten die für einen Produktplan verantwortlichen Personen hierzu Aufstellungen über die Anteile der Produktgruppen an den dezentralisierten Beihilfemitteln.
3
Entsprechend der haushaltsgesetzlichen Regelung 2008/2009 sind die Beihilfemittel zweckgebunden und stehen nicht zum Ausgleich an anderer Stelle des Produktplans zur Verfügung.
1
Die Dezentralisierung bis auf die Produktgruppenebene ist in jedem Fall vorzusehen, in dem entsprechende Mittelanteile zur Abrechnung mit Dritten benötigt werden, insbesondere z.B. wenn Kooperationen auf der Ebene der norddeutschen Länder bestehen oder vorgesehen sind.
2
Bei der Einrichtung neuer Beihilfehaushaltsstellen ist zur Sicherstellung der Anweisungen durch die abrechnende Einrichtung, zurzeit Performa Nord, die FBZ 925 einzutragen.

3.3.12

Dezentralisierung der Versorgung

Die Versorgungslasten (Obergruppe 43) bleiben grundsätzlich entsprechend der schon zu den Haushalten 2002/2003 vollzogenen und 2004/2005 für die Sonderhaushalte erfolgten dezentralen Zuordnung weiter der Produktgruppe Versorgung des Produktplans „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordnet und werden weiterhin zentral bewirtschaftet.
1
Ausgenommen hiervon sind die Versorgungslasten der Sonderhaushalte sowie im Zusammenhang mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach

§ 29 BremBG

, die zu Lasten der Dienstbezügebudgets in den jeweiligen Produktgruppen/Einrichtungen zu veranschlagen sind.
2
Neu zu berücksichtigende oder absehbare Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind bei der Aufstellung der Haushalte in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen, Referat 32 ggf. unter Absenkung der Beschäftigungszielzahl entsprechend zu berücksichtigen.
1
Soweit im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen nach

§ 48 LHO

(Verbeamtung oberhalb der Altersgrenze) von einer Produktgruppe/Einrichtung Eigenanteile an den Versorgungslasten zu tragen sind, sind diese im Rahmen des jeweiligen Ressorteckwertes entsprechend dezentral zu veranschlagen.
2
Hierzu wird auf das Rundschreiben 19/2003 der Senatorin für Finanzen vom 13. Mai 2003 verwiesen.
Die Versorgungslasten ehemals in ausgegliederten Konzernbereichen Beschäftigter werden weiter in den Personalhaushalten ausgewiesen, soweit dieses bislang schon entsprechend geregelt gewesen ist.

3.3.13

Versorgungsrücklage

Die Mittel für die Zuführung zur Versorgungsrücklage nach § 14a II und III BBesG sowie die zur Vorsorge für spätere Versorgungslasten aus Minderausgaben durch die Verbeamtung angestellter Beschäftigter werden für die Kernverwaltung zentral in den Personalhaushalten veranschlagt.
Ausgegliederte Konzernbereiche berücksichtigen die nach dem BBesG erforderlichen Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie ggf. Versorgungszuschläge auf die Dienstbezüge der Beamten und die Entgelte der ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – wie bisher – entsprechend in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.
Die Sonderhaushalte und die Produktgruppen der Kernverwaltung berücksichtigen die bei refinanzierter Beschäftigung abzuführenden Versorgungszuschläge in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.

3.3.14

Liste über die durchschnittlichen Personalhauptkosten

Die Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten 2010/2011 pro Vollzeitkraft ist als

Anlage 11

beigefügt.

4

Produktgruppenhaushalt

4.1

Grundsätzliche Anmerkungen

Die mit dem Produktgruppenhaushalt verbundene Zielsetzung der Zusammenführung von Finanz- Personal- und Leistungszielen hat sich im Grundsatz bewährt, bedarf allerdings weiterhin noch der Optimierung.
1
Die Staatsräte haben sich deshalb auf ihrem Jour Fixe am 30. Oktober 2008 mit der Weiterentwicklung des Produktgruppenhaushalts befasst.
2
Nach Auffassung der Staatsräte soll bei der Weiterentwicklung des Produktgruppenhaushalts kein Anspruch auf eine flächendeckende Abbildung und hierarchische Ableitung von Zielen und Kennzahlen erhoben werden.
3
Es solle vielmehr eine Beschränkung auf aussagekräftige, politisch relevante mess- und vergleichbare Kennzahlen erfolgen.
4
Inhaltlicher Maßstab solle ein Angebot an das Parlament sein, die wesentlichen und interessanten Informationen hinsichtlich

eines Produktplans in komprimierter Form auf ein bis zwei Seiten als Grundlage für die politische Diskussion zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die politischen Zielvorgaben (z.B. aus der Koalitionsvereinbarung, aus Bürgerschafts- und Senatsbeschlüssen etc.) sind in den Produktgruppenhaushalt künftig stärker als bisher aufzunehmen und vorgesehene Strategien und besondere Maßnahmen zu deren Umsetzung auf der Leistungsseite abzubilden.
1
Bei der Aufstellung der Haushalte 2010/2010 sind die bisherigen Leistungsziele auf ihre Aussagefähigkeit und Steuerungsrelevanz zu überprüfen und ggf. neue zu bilden.
2
Sie stellen auch im Aufstellungsverfahren 2010/2011 einen wesentlichen Schwerpunkt dar.
3
Hierbei sind auch die Erfahrungen des unterjährigen Controllings einzubeziehen (Eignung der Kennzahlen für ein unterjähriges Controlling; Überprüfung der gewählten Datenstrukturen, wie z.B. Kennzahlentyp, Zuordnung zu Kennzahlengruppen).
Auf Anregung des Rechnungshofes werden die Ressorts gebeten zu prüfen, ob auch nicht unmittelbar durch Kennzahlen abbildbare Leistungsziele (z.B. Zeitziele:... Vorlage eines Gesetzes / Berichtes bis zum ...... etc.) aufgenommen werden können.
Die Ressorts werden gebeten, sich mit der Thematik der Ziel- und Kennzahlenbildung intensiv auseinander zu setzen und hierbei auch die in der Vergangenheit nicht immer ausreichend erfolgte Abstimmung von Kennzahlen und Mengengerüsten mit Bremerhaven vorzunehmen.

4.2

Änderungen in der bestehenden Produktplan- /-bereichs- und -gruppenstruktur

1
Änderungen in der Produktgruppenstruktur sind frühzeitig mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen.
2
Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen bzw. Zusammenfassungen von Produktgruppen und Produktbereichen.

4.3

Städte- und Ländervergleiche („Benchmarking“)

1
Von erheblichem Stellenwert für das Aufstellungsverfahren auf Ebene der Produktpläne sollen zukünftig Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich sein.
2
Dazu sollen die Ergebnisse der Benchmarking-Verfahren für die Abbildung von Zielsetzungen und Leistungskennzahlen im bremischen Produktgruppenhaushalt dienen.
1
Als Land mit extremer Haushaltsnotlage ist Bremen in besonderer Weise gefordert, das Niveau bremischer Standards und Leistungen im Verhältnis zum Leistungsspektrum vergleichbarer Gebietskörperschaften zu dokumentieren und zu bewerten.
2
Im Hinblick auf die in einem möglichen bremischen Klageverfahren bedeutsame Stadtstaaten-Problematik sollen dabei in noch stärkerem Maße Städtevergleiche im Mittelpunkt der zu schaffenden Datengrundlagen stehen.
3
Dementsprechend ist Benchmarking in den Ressorts als permanente Aufgabe zu etablieren.
Die Senatorin für Finanzen wird zusammen mit den Ressorts die bereits auf Produktplanebene gebildeten Kennzahlen aktualisieren sowie Erweiterungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten des bisherigen Indikatorenspektrums erörtern.
1
Die Produkt

plan

verantwortlichen werden gebeten, im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 – soweit möglich – eine Verzahnung der Kennzahlen mit der Produktbereichs- und -gruppenebene vorzunehmen.
2
Für die Benchmarking-Ansätze sollen – sofern entsprechend aussagefähige Daten verfügbar sind – die Stadtstaaten Berlin und Hamburg, die „Ifo-Vergleichsstädte“ (München, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und die Ruhrgebietsstädte Essen, Dortmund und Duisburg) sowie die Bundesländer herangezogen werden.
3
Die im Rahmen der Arbeitsgruppe Benchmarking erarbeiteten Ergebnisse sollten in den Produktgruppenhaushalt einfließen.

4.4

Benennung der Verantwortlichen

1
Die Ressorts werden gebeten, soweit noch nicht geschehen, im Sinne der Zusammenführung von Personal-, Finanz- und Fachverantwortung, im aufzustellenden Produktgruppenhaushalt 2010/2011 diejenigen Personen zu benennen, denen die tatsächliche Verantwortung für einen Produktplan, einen Produktbereich bzw. eine Produktgruppe obliegt.
2
Doppelverantwortlichkeiten sowohl für Produktbereiche als auch Produktgruppen sind im Sinne einer eindeutigen Zuweisung von Verantwortung zu vermeiden.
1
Im Gegensatz zu den Vorjahren ist die Benennung / Änderung von Verantwortlichkeiten (PGR, PBR, PPL) nicht mehr selbsttätig von den Ressorts in SAP einzupflegen, sondern der Senatorin für Finanzen mitzuteilen.
2
Ein entsprechender Vordruck kann ebenfalls im Intranet abgerufen werden (vgl. Nr. 1.4).

4.5

Bearbeitungshinweise für das Ausfüllen der Produktplan-, bereichs- und Produktgruppenblätter

1
Anlage 12
enthält Hinweise und Informationen für das Ausfüllen der einzelnen Felder der Produktplan-, Produktbereichs- und des Produktgruppenblätter.
2
Die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen Feldern sind als praxisorientierte Hilfestellung für die jeweils Verantwortlichen zu verstehen.

4.6

Einheitliches Prüfschema für die Aufnahme neuer Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt

1
Für jede im Produktgruppenhaushalt für 2010/2011 neu aufzunehmende Kennzahl ist ein einheitliches Prüf- und Erfassungsblatt auszufüllen.
2
Dieses Formular ist als Erfassungshilfe gedacht und soll auch die systemtechnische Weiterverarbeitung in SAP erleichtern.
3
Es kann darüber hinaus ressortintern auch zur Dokumentation bestehender Kennzahlen verwendet werden.
Die Ressorts werden gebeten, für jede im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 neu aufzunehmende Kennzahl ein „Kennzahlenblatt“ zu erstellen

(

Anlage 13

)

und per E-Mail dem zuständigen (Spiegel-)Sachbearbeiter bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten.

4.7

Neugestaltung des Produktplanblattes

1
Die Senatorin für Finanzen wird baldmöglichst die von den Staatsräten in ihrem Jour Fixe am 30. Oktober 2008 vorgeschlagene Neugestaltung des Produktplanblattes vorlegen.
2
Bis dahin ist die Erfassung der Daten / Texte wie gewohnt mittels SAP-Eingaben vorzunehmen.

5

Technische Umsetzung

5.1

Eingaben in SAP – Serviceunterstützung durch die Senatorin für Finanzen

1
Die technische Aufstellung der Haushalte 2010/2011 erfolgt mit der Software SAP, die Stellenplanaufstellung mit dem Datenbanksystem PuMa-Online.
2
Die jeweils Verantwortlichen werden gebeten, die erforderlichen Eingaben unter Einhaltung der von der Senatorin für Finanzen vorgegebenen Termine vorzunehmen.
Für die Beantwortung technischer und technisch-inhaltlicher Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Haushalte 2010/2011 stehen die MitarbeiterInnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP unter der Telefon-Nummer 0421/361-10818, E-Mail Adresse ‚Hotline_SAP@LHK.Bremen.de‘ zur Verfügung.
1
Anfragen, die sich ausschließlich auf inhaltliche Problem- bzw. Fragestellungen beziehen, sind dagegen nach wie vor unmittelbar an die Referate 21 (Sachhaushalt) und 32 (Personalhaushalt/Stellenplan) bei der Senatorin für Finanzen zu richten.
2
Bei Fragen und Problemen zum Stellenverfahren steht unter www.puma.intra/PuMaOnline / Stellen / Aufstellung das Dokument Stellenplan.doc zur Verfügung.
3
Des Weiteren werden innerhalb von PuMaOnline im Formular Haushaltsaufstellung / Stellenplan über die Hilfe F1 entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt.

5.2

Versionenwechsel in SAP

1
Aufgrund der guten Erfahrungen aus dem letzten Aufstellungsverfahren 2008/2009 soll auch bei der Aufstellung 2010/2011 auf den sonst üblichen mehrfachen Versionenwechsel verzichtet werden.
2
Sämtliche Änderungen der Ressorts erfolgen in der

Version 26

.
3
Das bedeutet, dass in der Zeit vom 19. Januar bis 31. März 2009 alle Berechtigten (Plan-, Bereichs- und Gruppenverantwortliche) parallel auf den Datenbestand ihres Produktplanes /ihrer Produktpläne zugreifen können.
4
Die Ressorts werden gebeten, für ihren Geschäftsbereich das Verfahren organisatorisch zu regeln.

5.3

Aufnahme neuer Kennzahlen für den Produktgruppenhaushalt / Änderung bestehender Kennzahlen

1
Die Ressorts werden gebeten, für jede im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2010/2011 neu aufzunehmende Kennzahl das als

Anlage 13

beigefügte „Kennzahlenblatt“ zu erstellen und per Mail dem zuständigen (Spiegel-)Sachbearbeiter (bei personalrelevanten Kennzahlen dem Referat 32) bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten.
2
Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine bestehende Kennzahl geändert werden soll.
Die Aufnahme neuer bzw. die Änderung bestehender Kennzahlen erfolgt hinsichtlich ihrer Stammdaten – und in der Reihenfolge ihres Eingangs – ausschließlich durch die MitarbeiterInnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SA.
Der Antragsteller erhält dann von den MitarbeiterInnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP ebenfalls per Mail unverzüglich eine Information über die erfolgte Einrichtung/Änderung einer bestehenden Kennzahl, so dass anschließend dezentral eine weitere Bearbeitung (Buchung) durch den Antragsteller erfolgen kann.

5.4

Verpflichtungsermächtigungen für 2011

1
Sofern bei einer Haushaltsstelle eine Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2011 erfasst werden soll, muss diese Haushaltsstelle auch für dieses Haushaltsjahr (Geschäftsjahr) vollständig angelegt werden (Empfehlung: Anlegen mit Vorlage).
2
Vor dem Eintrag der Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2011 ist zunächst in die Transaktion Ändern Haushaltsplan in das Geschäftsjahr 2011 zu wechseln und anschließend die entsprechende Eintragung vorzunehmen (nach erfolgtem Eintrag bitte sofort wieder auf das Geschäftsjahr 2010 wechseln).

5.5

Schulungsunterlagen

1
Seit der letzten Haushaltsaufstellung wurden geringe systemtechnischen Änderungen für die Haushaltsaufstellung vorgenommen.
2
Daher wurden die damaligen Schulungsunterlagen des AFZ anpasst.
3
Die entsprechenden Änderungen sind kenntlich gemacht.
Die Unterlagen können im Intranet im Verzeichnis „Grundsatzinformationen / Dienststellen / AFZ / Schulungsunterlagen SAP“ abgerufen werden.

6

Haushaltsgesetze 2010 und 2011

6.1

Aufnahme neuer Bestimmungen, sonstiger Anpassungs- und Änderungsbedarf

Die Ressorts werden gebeten, die bestehenden Regelungen in den Haushaltsgesetzen 2009 zu überprüfen und eventuell erforderlichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf – konkret ausformuliert und mit einer Begründung versehen – der Senatorin für Finanzen (21-1)

zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen

einzureichen.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)

Amtl. Anm.:

Die Sammlung „Haushaltsrecht der Freien Hansestadt Bremen“ kann im Internet unter http://
www.finanzen.bremen.de/
sixcms/
detail.php?
gsid=bremen53.c.1714.de aufgerufen werden
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