Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und des Senators für Inneres und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
                            Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und des Senators für Inneres und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und des Senators für Inneres und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
                            Vom 11. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bußgeldkatalog bündelt die in unterschiedlichen Fachgesetzen ausgewiesenen Ordnungswidrigkeitstatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen, nimmt als weitere Rechtsgebiete das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bodenschutzrecht und Energierecht auf und enthält einige redaktionelle Änderungen. Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den zuständigen Bußgeldbehörden wird damit eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können und die deshalb bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen ist. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltung muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Soweit Zuwiderhandlungen der unter B genannten Sachbereiche nicht vom Katalog erfasst werden, soll bei der Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren, im Katalog genannten Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bußgeldkatalog ist in 2 Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfaßt den allgemeinen Teil; Abschnitt B stellt sich nach der Erweiterung um zwei Sachbereiche wie folgt dar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfallentsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immissionsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutz und Landschaftspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bußgeldkatalog wird mit dem in Kraft treten dieses Erlasses im Internet veröffentlicht unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            http://
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            www.umwelt.bremen.de → Aktuelles und unter http://
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            www.bremen.de  → Bremen → Staat und Politik → Recht auf Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er ist als Broschüre kostenlos zu beziehen beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Angaritorstraße 2 28195 Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senator für Inneres und Sport Contrescarpe 22/24 28203 Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 9. April 2001 (BremABl. S. 407) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 11. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Inneres und Sport