Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Lande Bremen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Lande Bremen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“ (FÖJ) im Lande Bremen
Vom 10. Dezember 2009
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe
–
des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FJDG),
–
der Richtlinie zur Durchführung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“ (FÖJ) im Lande Bremen,
–
der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
–
des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) und
–
dieser Richtlinie
in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ).
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Träger des FÖJ und der Einsatzstellen für die Durchführung des FÖJ. Dazu gehören die für die Freiwilligen direkt entstehenden Ausgaben sowie die Kosten für die Ausübung der Trägerschaft einschl. die pädagogische Begleitung. Von einer Förderung ausgenommen sind die Kosten der Einsatzstellen für die fachliche Anleitung und die individuelle Betreuung der Freiwilligen.
3.
Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzung
3.1
Zuwendungsempfänger sind die im Land Bremen beauftragten Träger des FÖJ.
3.2
Die Durchführung des FÖJ muss den im FJDG genannten Förderbedingungen sowie den darüber hinausgehenden Anforderungen der zuständigen Landesbehörde gegenüber Trägern und Einsatzstellen entsprechen. Die Zuwendungsempfänger müssen den Nachweis der gesicherten Finanzierung der Durchführung des FÖJ erbringen.
4.
Art und Umfang der Zuwendung
4.1
Die FÖJ-Träger erhalten Zuwendungen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für
1)
die Wahrnehmung der Trägeraufgaben einschließlich der individuellen Betreuung der Freiwilligen durch die pädagogischen Kräfte;
2)
Konzeption und Durchführung der Seminare.
4.2
Die FÖJ-Träger erhalten Zuwendungen als Festbetragsfinanzierung je Monat und Teilnehmer/in für
1)
die monatlichen Aufwendungen wie Taschengeld, Sozialversicherungsbeitrag, Fahrtkostenzuschuss für die Freiwilligen, die ihren Dienst bei gemeinnützigen Einrichtungen
1
leisten.
4.3
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage eines von der zuständigen Landesbehörde erteilten Zuwendungsbescheides sowie eines zwischen Träger und Landesbehörde abgestimmten Finanzierungsplans. Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist das Merkblatt für die Durchführung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im Lande Bremen“ in der jeweils gültigen Fassung.
4.4
Sofern für die Maßnahme Förderungen und andere Zuwendungen Dritter gewährt werden, führt dies zu entsprechender Reduzierung der Zuwendung.
5
Verfahren
5.1
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Anträge sind an die zuständige Landesbehörde zu richten.
5.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung, Erstattung und Verzinsung der gewährten Zuwendungen gelten
§ 44 LHO
einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie
§§ 48
,
49
und
49a BremVwVfG
.
5.3
Die Zahlung der Zuwendungen an die Träger erfolgt entsprechend der zuwendungsrechtlichen Vorschriften in Raten nach Liquiditätsbedarf der Träger. Die Auszahlungstermine werden in einem zwischen der zuständigen Landesbehörde und den Trägern abgestimmten Finanzierungsplan festgelegt. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.
Verwendungsnachweis
6.1
Die Träger sind der zuständigen Landesbehörde gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie haben nach Abschluss des FÖJ, spätestens jedoch bis 1. November eines jeden Jahres, den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der ihnen bewilligten Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ zu erbringen.
Die zuständige Landesbehörde bestimmt die Form des Verwendungsnachweises.
6.2
Nach
§ 91 LHO
ist der Landesrechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach Abschluss der Maßnahme im Rahmen eines Zeitraumes von fünf Jahren zur Prüfung bei den Trägern berechtigt.
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung mit einer Befristung von fünf Jahren in Kraft.
Bremen, den 10. Dezember 2009
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Fußnoten
1)
Die unter 4.2 Punkt 1 aufgeführten Kosten für FÖJ-Plätze bei Unternehmen sind von den Einsatzstellen zu tragen.
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