Fachspezifische Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fachspezifische Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Vom 25. September 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.06.2018 bis 30.09.2018
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte 1a, 1b, 2a, 2b, 2c, 3, 4a und 4b § 11 angefügt durch Ordnung vom 22.06.2018 (Brem.ABl. S. 588) |
Der Rektor der Universität Bremen hat am 25. September 2009 nach
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die fachspezifischen Prüfungsordnungen für die nachfolgend aufgelisteten Studienangebote im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg genehmigt:
Präambel
Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom 2. März 2006 eröffnen die Partneruniversitäten Bremen und die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (im Folgenden: Universität Oldenburg) die Möglichkeit eines hochschulübergreifenden Kooperationsstudiums im Master of Education in ausgewählten Fächern. Diese fachspezifischen Anlagen regeln die Kooperationsfachangebote der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education der Universität Oldenburg in den Studiengängen
- Geographie,
- Frankoromanistik/Französisch und
- Hispanistik/Spanisch.
Kooperationsstudierende studieren in der von ihrer Heimatuniversität, in diesem Fall Universität Oldenburg, vorgegebenen Studienstruktur. Es gelten die Vorgaben der Heimatuniversität bzgl. Fächerkombinationen und Praktika. Die Kooperationsstudierenden belegen das zweite Fach an der Universität Bremen. In diesen Fächern gelten auf der Modulebene die inhaltlichen, prüfungsrechtlichen und strukturellen Vorgaben der Universität Bremen.
Diese fachspezifischen Anlagen gelten daher zusammen mit den allgemeinen Teilen der Prüfungsordnungen für die Studiengänge
- Master of Education Grund- und Hauptschule,
- Master of Education Realschule,
- Master of Education Gymnasium,
- Master of Education Sonderpädagogik und
- Master of Education Wirtschaftspädagogik
der Universität Oldenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Die fachspezifischen Prüfungsordnungen für die Studiengänge Master of Education der Universität Bremen (im Folgenden: fachspezifische Prüfungsordnung) gelten in diesem Fall nur in den Paragraphen, die die Modulebene betreffen. Die Abweichungen von diesen fachspezifischen Prüfungsordnungen sind in den folgenden Anlagen an entsprechender Stelle aufgeführt.
Sollten sich aufgrund der besonderen Konstruktion dieses Kooperationsfaches den jeweiligen übergeordneten Teilen nicht eindeutig zuzuordnende Fragen ergeben, entscheidet der fachlich zuständige Prüfungsausschuss der Universität Bremen.
Übersicht
Abschnitt | Lehramt / Fach | |
1a | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Grund- und Hauptschule) und- Master of Education (Realschule) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Geographie an der Universität Bremen | ||
1b | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Realschule) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Französisch an der Universität Bremen | ||
2a | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Gymnasium) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Geographie an der Universität Bremen | ||
2b | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Gymnasium) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Französisch an der Universität Bremen | ||
2c | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Gymnasium) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Spanisch an der Universität Bremen | ||
3 | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Sonderpädagogik) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Geographie an der Universität Bremen | ||
4a | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Wirtschaftspädagogik) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Französisch an der Universität Bremen | ||
4b | Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im | |
- Master of Education (Wirtschaftspädagogik) | ||
mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach Spanisch an der Universität Bremen |
Zu der tabellarischen Aufteilung der fachlichen Curricula in Studium Fachsäule und Studium Professionalisierungssäule:
Diese Aufteilung ist den unterschiedlichen Dokumentationssystemen der beiden Universitäten geschuldet. Für die romanistischen Fächer wurde daher das fachdidaktische Modul FD 2 getrennt in zwei Teile (Seminar, Übung) mit unterschiedlicher Zuordnung. Das Modul kann gesamt studiert werden, die einzelnen Teile werden lediglich unterschiedlichen Säulen zugeordnet. Der curriculare Anteil im Abschnitt Studium Professionalisierungssäule muss in einer gesonderten Modulbescheinigung der Universität Oldenburg, die von den Kooperationsstudierenden vorzulegen ist, bescheinigt werden. Werden diese Anteile in zwei unterschiedlichen Modulen erbracht, unterzeichnen beide Modulverantwortliche.
Abschnitt 1a Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (
Grund- und Hauptschule
) und Master of Education (
Realschule
) mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach
Geographie
an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Grund- und Hauptschule) und „Master of Education“ (Realschule) sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Im Kooperationsfach Geographie an der Universität Bremen sind insgesamt 15 CP zu erwerben, inkl. eines Fachpraktikums und einer begleitenden Lehrveranstaltung, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erbracht.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in
Tabelle 1a
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung der Universität Bremen. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer,
3.
Hausarbeiten im Umfang von ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
4.
schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
5.
Praktikumsbericht ca.15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in
Tabelle 1a
aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit kann im Fach Geographie von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt und dem Prüfungsamt der Universität Oldenburg zur Verfügung übermittelt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 1b Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (
Realschule
) mit Heimatuniversität Oldenburg mit dem Zweitfach
Französisch
an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Realschule) sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben. Im Kooperationsfach Französisch an der Universität Bremen sind insgesamt 15 CP inkl. eines Fachpraktikums und einer begleitenden Lehrveranstaltung zu erwerben, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erbracht.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der
Tabelle 1b
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten.
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Entfällt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit im Fach Französisch kann von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 2a Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (
Gymnasium
) mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach
Geographie
an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Gymnasium) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben. Im Kooperationsfach Geographie an der Universität Bremen sind insgesamt 39 CP inkl. eines Fachpraktikums und einer begleitenden Lehrveranstaltung zu erwerben, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erbracht.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der
Tabelle 2a
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Mögliche Prüfungsformen sind:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer,
3.
Hausarbeit im Umfang von ca.20 Seiten (ohne Anlagen),
4.
schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
5.
Praktikumsbericht ca.15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Entfällt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit im Fach Geographie kann von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 2b Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (
Gymnasium
) mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach
Französisch
an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Gymnasium) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Im Kooperationsfach Französisch an der Universität Bremen sind insgesamt 39 CP inkl. eines Fachpraktikums und einer begleitenden Lehrveranstaltung zu erwerben, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erbracht.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der
Tabelle 2b
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten.
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmer zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Entfällt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit im Fach Französisch kann von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 2c Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (
Gymnasium
) mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach
Spanisch
an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Gymnasium) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Im Kooperationsfach Spanisch an der Universität Bremen sind insgesamt 39 CP inkl. eines Fachpraktikums und einer begleitenden Lehrveranstaltung zu erwerben, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erbracht.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der
Tabelle 2c
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder spanischer Sprache gehalten.
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmer zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Entfällt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit im Fach Spanisch kann von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 3 Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (
Sonderpädagogik
) mit Heimatuniversität Oldenburg und mit dem Zweitfach
Geographie
an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Sonderpädagogik) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Im Kooperationsfach Geographie an der Universität Bremen sind insgesamt 30 CP zu erwerben, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erbracht.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in
Tabelle 3
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer,
3.
Hausarbeiten im Umfang von ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
4.
schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
5.
Praktikumsbericht ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit im Fach Geographie kann von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 4a Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (
Wirtschaftspädagogik
) mit Heimatuniversität Oldenburg und dem Zweitfach
Französisch
an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Wirtschaftspädagogik) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Im Kooperationsfach Französisch an der Universität Bremen werden insgesamt 45 CP erbracht, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erworben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der
Tabelle 4a
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten.
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und - moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt ist spätestens bis zur Anmeldung zum C4 Modul abzuleisten, soweit er nicht bereits vor Beginn des Master of Education-Studiums absolviert wurde Der Auslandsaufenthalt ist maximal in zwei Abschnitte aufteilbar.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Entfällt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit im Fach Französisch kann von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 4b Fachspezifische Anlage für Kooperationsstudierende im Master of Education (Wirtschaftspädagogik) mit Heimatuniversität Oldenburg und dem Zweitfach Spanisch an der Universität Bremen
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ (Wirtschaftspädagogik) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Im Kooperationsfach Spanisch an der Universität Bremen sollen insgesamt 45 CP erbracht werden, die anderen Studienanteile werden an der Universität Oldenburg erworben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der
Tabelle 4b
dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder spanischer Sprache gehalten.
Es gilt nicht § 3 Absatz 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung. Das schulbezogene Forschungspraktikum (Äquivalent zu dem Forschungs- und Entwicklungspraktikum der Universität Oldenburg) wird im Rahmen des Erstfaches an der Universität Oldenburg absolviert, es gelten die niedersächsischen Regelungen zur Fächerkombination gemäß Nds. Master VO - Lehr vom 8. November 2007.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt ist spätestens bis zur Anmeldung zum Modul C4 abzuleisten, soweit er nicht bereits vor Beginn des Master of Education-Studiums absolviert wurde Der Auslandsaufenthalt ist maximal in zwei Abschnitten aufteilbar.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Entfällt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Eine Masterarbeit im Fach Spanisch kann von Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Kooperationsfach nicht geschrieben werden.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Entfällt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
Zeugnis und Urkunde werden von der Heimatuniversität Oldenburg ausgestellt. Die Leistungen des Kooperationsfaches an der Universität Bremen werden in einer „Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen“ dokumentiert, die die Universität Bremen ausstellt.
§ 11 Außerkrafttreten
Die Prüfungsordnung für die Fachspezifischen Anlagen für die „Kooperationsfachangebote“ an der Universität Bremen für Kooperationsstudierende im Master of Education mit Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 25. September 2009 tritt zum 30. September 2018 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009
Der Rektor der Universität Bremen
[Anlage zu Abschnitt 1a]
Tabelle 1a: M. Ed. (Grund- und Hauptschule) und M. Ed (Realschule), Geographie
Studium Fachsäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. |
FD 3 | P | Gegenstände, Methoden und Bedingungen des Geographieunterrichts Belegt werden nur Teile des Gesamtmoduls: | 6 | 4 | MP | nach § 5 Abs. 1 | FD 3a) | FD 3b) |
a) Gegenstände des Geographieunterrichts I oder II und | ||||||||
b) Prinzipien und Methoden geographischen Unterrichtens |
Studium Professionalisierungssäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. |
FD 2 | P | Praxis des Geographieunterrichts inkl. Fachpraktikum | 9 | 4 | MP | Eine mündliche Prüfung und eine schriftliche Ausarbeitung | FD 2.1 | i.d.R. in der vorlesungsfreien Zeit zw. dem 7. und 8. Semester FD 2.2. |
Gesamt: 15 CP
[Anlage zu Abschnitt 1b]
Tabelle 1b: M.Ed. (Realschule), Französisch
Studium Fachsäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. |
FD 3 | P | Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht | 6 | 3 | ja | MP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben |
Studium Professionalisierungssäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. |
FD 2 | P | Handlungs- und Bewertungskompetenzen für den Französischunterricht (hier nur das Seminar und eine Hausarbeit, mit einem um einem Leistungspunkt geringerem Umgang als die der rein Bremer Studierenden) | 3 | 2 | ja | MP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben | ||
FP | P | Fachdidaktisches Praxismodul für den Französischunterricht | 6 | 3 | nein | MP | |||
9 |
Gesamt: 15 CP
[Anlage zu Abschnitt 2a]
Tabelle 2a: Lehramt M. Ed. (Gymnasium), Geographie
Studium Fachsäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
Geo Ex | P | Große Exkursion (9) | 9 | 4 | MP | |||||
FD 3 | P | Gegenstände, Methoden und Bedingungen des Geographieunterrichts: belegt werden: a) Gegenstände des Geographieunterrichts I und b) Gegenstände des Geographieunterrichts II und c) Prinzipien und Methoden geographischen Unterrichtens | 9 | 6 | MP | nach § 5 Abs. 1 | Nach freier Wahl | |||
H 1* | WP | Humangeographie: Gesellschaft, Umwelt, Raum (Aufbaumodul) | 12 | 4 | MP | Hausarbeit oder Referat | ||||
H 4* | WP | Humangeographie: Stadt- und Regionalgeographie (Aufbaumodul) | 4 | MP | Hausarbeit oder Referat | |||||
LP 1* | WP | Physische Geographie: Bodenkunde (Aufbaumodul) | 6 | MP | Mündl. Prüfung o. Klausur | |||||
LP 2* | WP | Physische Geographie: Regionale Physische Geographie | 6 | MP | Mündl. Prüfung o. Klausur | |||||
30 |
Studium Professionalisierungssäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
FD 2 | P | Praxis des Geographieunterrichts inkl. Fachpraktikum | 9 | 4 | TP | Eine mündliche Prüfung und eine schriftliche Ausarbeitung | Nach freier Wahl |
Gesamt: 39 CP
Fußnoten
*
Es soll ein Modul aus dem Bereich H oder LP studiert werden, der im BA noch nicht belegt wurde.
*
Es soll ein Modul aus dem Bereich H oder LP studiert werden, der im BA noch nicht belegt wurde.
*
Es soll ein Modul aus dem Bereich H oder LP studiert werden, der im BA noch nicht belegt wurde.
*
Es soll ein Modul aus dem Bereich H oder LP studiert werden, der im BA noch nicht belegt wurde.
[Anlage zu Abschnitt 2b]
Tabelle 2b: M.Ed (Gymnasium), Französisch
Studium Fachsäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
C1a | WP* | Profilmodul Linguistik 1 (6 CP) | 18 | 2 | ja | MP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben | ||||
C1b | WP* | Profilmodul Linguistik 2 (6 CP) | 2 | ja | MP | ||||||
C2 | WP* | Profilmodul Literaturwissenschaft (12 CP) | 4 | ja | MP | ||||||
C3a | WP* | Interdisziplinäres Profilmodul „Frankophonie; sprachliche Dimension“ (6 CP) | 2 | ja | MP | ||||||
C3b | WP* | Interdisziplinäres Profilmodul „Frankophonie; literarische Dimension“ (6 CP) | 2 | ja | MP | ||||||
C3c | WP* | Interdisziplinäres Profilmodul „Frankophonie; kulturelle, politische und historische Dimension“ (6 CP) | 2 | nein | MP | ||||||
C 4 | P | Profilmodul Sprachpraxis (nur eine von zwei Veranstaltungen) | 2 | 2 | ja | MP | |||||
FD 2/ Teil 1 | P | Handlungs- und Bewertungskompetenzen für den Französischunterricht (Seminar) | 4 | 2 | ja | MP | |||||
FD 3 | P | Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht | 6 | 3 | ja | MP | |||||
30 |
Studium Professionalisierungssäule:
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
FD 2/ Teil 2 | P | Handlungs- und Bewertungskompetenzen für den Französischunterricht (Übung) | 3 | 2 | ja | MP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben | ||||
FP | P | Fachdidaktisches Praxismodul für den Französischunterricht | 6 | 3 | nein | MP | |||||
9 |
Gesamt: 39 CP
Fußnoten
*
Die Profilmodule C1 bis C3 sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 18 CP erbracht werden.
*
Die Profilmodule C1 bis C3 sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 18 CP erbracht werden.
*
Die Profilmodule C1 bis C3 sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 18 CP erbracht werden.
*
Die Profilmodule C1 bis C3 sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 18 CP erbracht werden.
*
Die Profilmodule C1 bis C3 sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 18 CP erbracht werden.
*
Die Profilmodule C1 bis C3 sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 18 CP erbracht werden.
[Anlage zu Abschnitt 2c]
Tabelle 2c: M.Ed (Gymnasium), Spanisch
Studium Fachsäule:
Modul | P/ WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
C1a o. C1b o. C2a o. C2b | WP 3 von 4 | Linguistisches Profilmodul Teil 1 und 2; Literaturwissenschaftliches Profilmodul „Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart“ oder Literaturwissenschaftliches Profilmodul „Literatur- und Filmtheorie“ | 18 | 6 | ja | MP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. | ||||
C3 | P | Profilmodul Sprachpraxis (nur eine von zwei Veranstaltungen) | 2 | 2 | ja | MP | |||||
FD 2/ Teil 1 | P | Handlungs- und Bewertungskompetenzen für den Spanischunterricht (Seminar) | 4 | 2 | ja | MP | |||||
FD 3 | P | Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht | 6 | 3 | ja | MP | |||||
30 |
Studium Professionalisierungssäule:
Modul | P/ WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
FD 2/ Teil 2 | P | Handlungs- und Bewertungskompetenzen für den Spanischunterricht (Übung) | 3 | 2 | ja | MP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben. | ||||
FP | P | Fachdidaktisches Praxismodul für den Spanischunterricht | 6 | 3 | nein | MP | |||||
9 |
Gesamt. 39 CP
[Anlage zu Abschnitt 3]
Tabelle 3 M.Ed. Sonderpädagogik, Geographie
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
FD 2 | P | FD 2.1: Praxis des Geographieunterrichts, ohne Schulpraktikum | 3 | 2 | MP | Mündliche Prüfung | Freie Wahl | |||
FD 3 | P | Gegenstände, Methoden und Bedingungen des Geographieunterrichts belegt werden: | 6 | 4 | MP | § 5 Abs. 1 | Freie Wahl | |||
a) Gegenstände des Geographieunterrichts I oder II und | ||||||||||
b) Prinzipien und Methoden geographischen Unterrichtens | ||||||||||
GeoEx | WP | Große Exkursion (9 CP) | 9 | 4 | MP | mündliche Prüfung o. schriftl. Ausarbeitung | ||||
M 30 | WP | Computerkartographie (3 CP) | 2 | MP | schriftliche Hausarbeit | |||||
M 10 | WP | Statistik (6 CP) | 3 | MP | Klausur | |||||
H 1 | WP | Humangeographie: Gesellschaft, Umwelt, Raum (Aufbaumodul) (12 CP) | 4 | MP | Hausarbeit oder Referat | |||||
H 4 | WP | Humangeographie: Stadt- und Regionalgeographie (Aufbaumodul) (12 CP) | 12 | 4 | MP | Hausarbeit oder Referat | ||||
LP 1 | WP | Physische Geographie: Bodenkunde (Aufbaumodul) (12 CP) | 6 | MP | Mündl. Prüfung o. Klausur | |||||
LP 2 | WP | Physische Geographie: Regionale Physische Geographie (12 CP) | 6 | MP | Mündl. Prüfung o. Klausur | |||||
30 |
[Anlage zu Abschnitt 4a]
Tabelle 4a: M.Ed. Wirtschaftspädagogik, Französisch
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
A1a+b | P | Basismodul Linguistik | 8 | 6 | ja | TP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben | ||||
A2a+b | P | Basismodul Literatur | 8 | 6 | ja | TP | |||||
B2a | P | Aufbaumodul Literaturwissenschaft (Modulteil Seminar) | 4 | 2 | ja | MP | |||||
B1.1a | WP | Aufbaumodul Linguistik „Kontrastive Linguistik“ (Modulteil Seminar) | 4 | 2 | ja | MP | |||||
B1.3a | WP | Aufbaumodul Linguistik „Variation und Wandel des Französischen“ (Modulteil Seminar) | 2 | ja | MP | ||||||
C1a | WP | Profilmodul Linguistik (6 CP) | 12 | 2 | ja | MP | |||||
C1b | WP | Profilmodul Linguistik (6 CP) | 2 | ja | MP | ||||||
C2 | WP | Profilmodul Literatur (12 CP) | 4 | ja | MP | ||||||
C3a | WP | Interdisziplinäres Profilmodul „Frankophonie; sprachliche Dimension“ (6 CP) | 2 | ja | MP | ||||||
C3b | WP | Interdisziplinäres Profilmodul „Frankophonie; literarische Dimension“ (6 CP) | 2 | ja | MP | ||||||
C3c | WP | Interdisziplinäres Profilmodul „Frankophonie; kulturelle, politische und historische Dimension“ (6 CP) | 2 | nein | MP | ||||||
C4 | p | Profilmodul Sprachpraxis | 4 | 2 | ja | MP | |||||
FD 3 | p | Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht | 6 | 3 | ja | MP | |||||
46 |
a)
Eines der Aufbaumodule B 1.1.a oder B 1.3a muss belegt werden.
b)
Die Profilmodule C1 bis C3 sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 12 CP erbracht werden.
[Anlage zu Abschnitt 4b]
Tabelle 4b: M.Ed. Wirtschaftspädagogik, Spanisch
Modul | P/WP | Titel | CP | SWS | PVL | MP/TP | Prüfungsform | 7. Sem. | 8. Sem. | 9. Sem. | 10. Sem. |
A1a+b | P | Basismodul Linguistik | 8 | 6 | nein | TP | nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis i; wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben | ||||
A2a+b | P | Basismodul Literatur | 8 | 6 | ja | TP | |||||
B1.1a | P | Aufbaumodul Linguistik „Kontrastive Linguistik“ (Modulteil Seminar) | 4 | 2 | ja | MP | |||||
B2a | P | Aufbaumodul Literaturwissenschaft (Modulteil Seminar) | 4 | 2 | ja | MP | |||||
C1a C1b C2a C2b | WP 2 von 4 | Linguistisches Profilmodul Teil 1 und 2; Literaturwissenschaftliches Profilmodul „Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart“ oder Literaturwissenschaftliches Profilmodul „Literatur- und Filmtheorie“ | 12 | 4 | ja | MP | |||||
C3 | P | Profilmodul Sprachpraxis | 4 | 2 | ja | MP | |||||
FD 3 | P | Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht | 6 | 3 | ja | MP | |||||
46 |
Die Profilmodule C1a, C1b, C2a, und C2b sind frei kombinierbar; es müssen insgesamt 12 CP erbracht werden.
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