Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz - BremKorG)
Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz - BremKorG) Vom 17. Mai 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2018 bis 22.04.2021
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (Brem.GBl. S. 646) |
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Zielsetzung
(1) Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention richtet die Freie Hansestadt Bremen ein Korruptionsregister ein. In das Korruptionsregister werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die sich als unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen.
(2) Die Auftraggeber sind verpflichtet, auf Gesellschafter-, Haupt-, Mitglieder- oder Trägerversammlungen juristischer Personen, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, diesen derart auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
§ 2 Korruptionsregister
(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.
(2) Das Korruptionsregister soll als automatisierte Datei geführt werden.
(3) Das Register kann als gemeinsame automatisierte Datei zusammen mit anderen Ländern geführt werden, sofern die Bestimmungen der Länder durch ein Gesetz über
1.
die Art der in das Register aufzunehmenden Daten und die Art der aus dem Register abzurufenden Daten,
2.
den Zweck des Datenabrufs sowie
3.
die Voraussetzungen zur Aufnahme von Einträgen in das Register und zur Löschung aus dem Register sowie zur Auskunftserteilung und zum Abruf von Daten aus dem Register
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die gesetzlichen Bestimmungen der anderen Länder ein Register als gemeinsame automatisierte Datei nicht ausschließen.
(4) Zur Einrichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen automatisierten Registers ist mit den anderen Ländern ein Verwaltungsabkommen zu schließen, das regeln muss,
1.
welche zentrale Informationsstelle die Aufgaben der fachlichen Leitstelle für die gemeinsame automatisierte Datei übernimmt (Sitzland),
2.
welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und welche Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle vorzusehen sind und
3.
welche Kosten jeweils zu tragen sind.
(5) Öffentliche Auftraggeber anderer Länder, mit denen das Register gemeinsam geführt wird, sind zum Abruf nach
§ 7 Absatz 1
befugt. Die für die Führung der Register anderer Länder zuständigen Behörden sind zu Eintragungen nach
§ 3 Absatz 1
befugt; sie erhalten lesenden Zugriff auf den Inhalt des gemeinsamen Registers. Nur diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
(6) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die im gemeinsamen Register gespeicherten Daten trägt diejenige zur Führung des Registers zuständige Landesbehörde, die diese Daten eingegeben hat.
§ 3 Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Korruptionsregister sind bei einem hinreichenden Nachweis von im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung begangenen in Satz 2 genannten Rechtsverstößen Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:
1.
§§ 108e, 261, 263, 264, 265b, 266 und 266a, 298 und 299, 331 bis 335 des Strafgesetzbuchs,
2.
§ 370 der Abgabenordnung,
3.
§§ 19, 20, 20a, 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
4.
§ 34 des Außenwirtschaftsgesetzes,
5.
§ 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs,
6.
§§ 15, 15a, 16 des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes,
7.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
(2) Der hinreichende Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes nach Absatz 1 gilt als erbracht
1.
bei strafgerichtlicher Verurteilung,
2.
bei Erlass eines Strafbefehls,
3.
bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung,
4.
wenn wegen des Verstoßes ein Bußgeld gegen den Betroffenen verhängt worden ist und Rechtsbehelfe hiergegen nicht mehr eröffnet sind.
(3) Verstöße nach Absatz 1, die mit einem Bußgeld unter 2 500 Euro geahndet worden sind, werden nicht eingetragen.
(4) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit der verantwortlich für das Unternehmen handelnden natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.
(5) Die Entscheidung, ob eine Eintragung erfolgt, trifft die zuständige Behörde. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Eintragung in das Korruptionsregister haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Mitteilungspflicht
(1) Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Rechtsverstöße im Sinne von
§ 3 Absatz 1
mitzuteilen, soweit andere gesetzlichen Vorschriften einer Mitteilung nicht entgegenstehen.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Vergabeausschlüsse im Sinne von
§ 3 Absatz 4
mitzuteilen.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 und die öffentlichen Auftraggeber nach Absatz 2 übermitteln der zuständigen Behörde die in
§ 5 Absatz 1
genannten Angaben. Werden Umstände bekannt, die für die Eintragung von Bedeutung sind, so ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Eintragungsgegenstand
(1) Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach
§ 3
vor, so werden im Korruptionsregister folgende Angaben gespeichert:
1.
mitteilende Stelle,
2.
Datum der Mitteilung,
3.
Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Stelle,
4.
betroffenes Unternehmen und betroffene Zweigniederlassung (Firma und Name, Rechtsform, Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften Namen und Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter, Sitz oder Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer),
5.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der betroffenen natürlichen Personen,
6.
Anlass für die Mitteilung, Darstellung des Sachverhalts und der weiteren in
§ 3 Absatz 1
genannten Voraussetzungen,
7.
Datum und Dauer eines Vergabeausschlusses,
8.
Art des Nachweises nach
§ 3 Absatz 2
.
Ist der Rechtsverstoß oder der Vergabeausschluss ausschließlich einer selbstständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so werden nur die Daten dieses Unternehmensteils in das Register eingetragen.
(2) Erweisen sich Angaben als unrichtig, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
(3) In das Korruptionsregister können Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes, anderer Länder und sonstiger öffentlicher Auftraggeber über Vergabeausschlüsse im Sinne von
§ 3 Absatz 4
oder Rechtsverstöße im Sinne von
§ 3 Absatz 1
aufgenommen werden, soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 6 Ausschluss vom Vergabeverfahren
(1) Die Eintragung in das Korruptionsregister soll zum Ausschluss von der Vergabe für öffentliche Aufträge durch die öffentlichen Auftraggeber führen, soweit die betroffene natürliche Person bei Begehung des Rechtsverstoßes als
1.
freiberuflicher oder gewerblicher Einzelunternehmer,
2.
vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
3.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins,
4.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
5.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in den Nummern 3 oder 4 genannten Personenvereinigung,
6.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in den Nummern 3 oder 4 genannten Personenvereinigung verantwortlich ist, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
gehandelt hat.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, vor Vergabe eines Auftrags ab einem Auftragswert von 10 000 Euro bei der zuständigen Behörde abzufragen, ob Eintragungen über einen Bieter vorliegen, der einen Auftrag erhalten soll. Bei einem Auftragswert unter 10 000 Euro können öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 Abfragen an das Register richten.
§ 7 Auskunftserteilung
(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag Auskunft über Eintragungen im zentralen Korruptionsregister an:
1.
die öffentlichen Auftraggeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
2.
die mit Vergabeentscheidungen befassten öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
3.
die mit der Nachprüfung von Vergabeentscheidungen befassten Vergabekammern,
4.
die mit Vergabeverfahren befassten Gerichte,
5.
Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Polizeibehörden, soweit sie mit der Verfolgung von Straftaten der Wirtschaftskriminalität befasst sind und ein begründetes Interesse besteht.
(2) Die anfragenden Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft begehrt wird. Die Auskunft muss der Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle dienen.
§ 8 Löschung
(1) Eine Eintragung im Korruptionsregister ist zu löschen:
1.
bei Freispruch oder Einstellung eines eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens mit Ausnahme einer Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung,
2.
nach einer Frist von einem Jahr, wenn das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden ist oder es sich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat,
3.
im Übrigen nach einer Frist von drei Jahren.
(2) Die Löschung kann bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag durch die zuständige Behörde auch vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen erfolgen. Die Zuverlässigkeit kann in der Regel als wiederhergestellt angesehen werden, wenn
1.
die natürliche oder juristische Person durch geeignete Maßnahmen, insbesondere in organisatorischer oder personeller Hinsicht, Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen hat und
2.
ein durch den Rechtsverstoß entstandener Schaden ersetzt wurde oder eine rechtsverbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung vorliegt.
(3) Enthält das Korruptionsregister mehrere Eintragungen zu einer natürlichen oder einer juristischen Person, so ist die Löschung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die nach Absatz 1 zu wahrenden Fristen abgelaufen sind oder bezüglich aller Eintragungen die nach Absatz 2 erforderlichen Zuverlässigkeitsnachweise erbracht wurden. Satz 1 gilt nicht in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1.
(4) Wird der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit bei einem öffentlichen Auftraggeber erbracht, hat dieser die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt für Stellen nach
§ 4 Absatz 1 und 2
, soweit sie Kenntnis von Umständen erhalten, die eine weitere Speicherung im Korruptionsregister ausschließen.
(5) Die Frist beginnt
1.
mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung in den Fällen des
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 oder 4
,
2.
mit dem Datum der endgültigen Einstellung in den Fällen des
§ 3 Absatz 2 Nummer 3
,
3.
mit dem Datum der Entscheidung in den Fällen des
§ 3 Absatz 2 Nummer 1
.
§ 9 Unterrichtungspflicht
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet betroffene natürliche und juristische Personen unverzüglich von Eintragungen und Löschungen in das Korruptionsregister. Vor einer Eintragung sind die in Satz 1 genannten Personen anzuhören.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag natürlichen und juristischen Personen Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen im Korruptionsregister.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit erstmaligem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes außer Kraft.
(3) Der Tag, an dem die Verordnung nach Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
*)
Bremen, den 17. Mai 2011
Der Senat
Fußnoten
*)
[Gemäß Bekanntmachung vom 22. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 536) gilt folgende Regelung: ”Nach § 10 Absatz 3 des Bremischen Korruptionsregistergesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365 — 63-h-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 646) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass am 23. April 2021 die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809) in Kraft getreten ist.”]
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