Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV)
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Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV)

Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV)

Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV)

Aufgrund des § 31 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem. GBl. S. 243) hat die Stadtverordnetenversammlung am 16. Dezember 1971 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

in der Fassung der Änderungen vom

19.Oktober 19839.Februar 1984
15.Oktober 198728.April 1988
21.September 198931.Oktober 1991
20.Dezember 199113.Februar 1992
10.Dezember 199221.Oktober 1993
9.Dezember 19936.Mai 1994
22.September 19943.November 1994
8.Dezember 199423.März 1995
22.Juni 199526.Oktober 1995
7.Dezember 199520.März 1997
15.Mai 199718.September 1997
26.März 199816.Juli 1998
10.Dezember 199825.März 1999
11.November 199912.November 2003
12.Februar 20045.Juli 2007
27.September 200711.Juni 2008
2.September 20093.Februar 2011
5.Juli 201113.Oktober 2011
2.Februar 201210.Mai 2012
INHALT
I.Wahl des Vorstandes§§ 1 – 4
II.Fraktionen§ 5
III.Interfraktionelle Besprechungen§ 6
IV.Rechte und Pflichten der Stadtverordneten§ 7
V.Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung, Redeordnung§§ 8 – 19
VI.Abstimmung§§ 20 – 25
VII.Wahlen§§ 26 – 29
VIII.Protokoll§§ 30 – 32
IX.Vorlagen, Anträge, Anfragen, Mitteilungen§§ 33 – 37
X.Ausschüsse§§ 38 – 48
XI.Ordnungsbestimmungen§§ 49 – 52
XII.Büro der Stadtverordnetenversammlung§ 53
XIII.Rechnungsprüfungsamt§ 54
XIV.Schlussvorschriften§§ 55 – 56

I. Wahl des Vorstandes

§ 1 Einberufung der Stadtverordnetenversammlung nach der Wahl

Die erste Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlzeit der vorhergehenden Stadtverordnetenversammlung stattfinden. Die Ladung zur ersten Sitzung erfolgt durch den amtierenden Stadtverordnetenvorsteher. Als erster Punkt ist die Wahl eines Stadtverordnetenvorstehers auf die Tagesordnung zu setzen. In dieser Sitzung führt bis zur Wahl des neuen Stadtverordnetenvorstehers das dem Lebensalter nach älteste Mitglied den Vorsitz.

§ 2 Wahl des Stadtverordnetenvorstehers und der Beisitzer

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt gemäß § 21 der Stadtverfassung den Stadtverordnetenvorsteher und den ersten und zweiten Beisitzer in den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht insgesamt aus fünf Personen.

§ 3 Aufgaben des Stadtverordnetenvorstehers

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung und regelt die Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte der Stadtverordnetenversammlung, fördert ihre Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses.
(2) Der Stadtverordnetenvorsteher hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Der Stadtverordnetenvorsteher beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung. Er stellt die Tagesordnung und den Zeitpunkt der Sitzung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister fest.

§ 4 Aufgaben der Beisitzer

(1) Einer der Beisitzer übernimmt die Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers, falls dieser verhindert ist. Er übernimmt weiterhin die Leitung der Sitzung für einen Tagesordnungspunkt, falls sich der Stadtverordnetenvorsteher an der Debatte beteiligen will.
(2) Die Beisitzer haben Schriftstücke vorzulegen, die Rednerliste zu führen und die Einhaltung der Redezeit zu kontrollieren. Bei namentlicher Abstimmung haben sie die Namen aufzurufen und das Abstimmungsergebnis festzustellen. Sie haben weitere Aufgaben nach Weisung des Stadtverordnetenvorstehers zu übernehmen.

II. Fraktionen

§ 5

Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens vier Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Vorsitzenden, der Stellvertreter und ihrer Mitglieder sind dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen.

III. Interfraktionelle Besprechungen

§ 6

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher lädt den Vorstand, die Vorsitzenden der Fraktionen, die Sprecher der Gruppen der Stadtverordnetenversammlung und den Vorsitzenden des Magistrats zu interfraktionellen Besprechungen ein. Diese dienen der Unterstützung des Stadtverordnetenvorstehers bei der Führung der Geschäfte, insbesondere der Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen.
(2) Eine interfraktionelle Besprechung findet grundsätzlich auf Einladung des Stadtverordnetenvorstehers statt. Sie findet ohne besondere Einladung regelmäßig eine Stunde vor jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Der Stadtverordnetenvorsteher kann jederzeit, auch während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, eine interfraktionelle Besprechung verlangen. Das Verlangen hat ohne weiteres die Unterbrechung der Sitzung zur Folge.

IV. Rechte und Pflichten der Stadtverordneten

§ 7

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind als die gewählten Gemeindevertreter verpflichtet, an der Arbeit der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. Ein Stadtverordneter darf eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ohne genügenden Grund nicht versäumen. Eine Verhinderung ist dem Stadtverordnetenvorsteher unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.
(2) Für jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse ist vom Protokollführer über die Anwesenheit und bei Versäumnissen über das Vorliegen einer Entschuldigung ein Verzeichnis zu führen.
(3) Jeder Stadtverordneter erhält für die Dauer seiner Wahlzeit einen Ausweis über seine Eigenschaft als Stadtverordneter, die Stadtverfassung und eine Geschäftsordnung.

§ 8 Einberufung und Leitung der Sitzung

Die Stadtverordnetenversammlung ist einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert. Die Einberufung muss innerhalb einer Woche erfolgen, sobald dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragt wird. Der Stadtverordnetenvorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

§ 9 Einladung, Fristen, Unterlagen

(1) Zu den Sitzungen wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss spätestens neun Tage vor Beginn der Sitzung abgegangen oder spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung den Stadtverordneten zugegangen sein.
(2) Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen wird. Bei der Ladung ist hierauf hinzuweisen (§ 25 Stadtverfassung).
(3) In der ersten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung des neuen Jahres ist vom Stadtverordnetenvorsteher über die Teilnahme der Stadtverordneten an den Sitzungen und über die wesentlichen Punkte der Arbeit des abgelaufenen Jahres zu berichten.

§ 10 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich (§ 24 Stadtverfassung).
(2) Auf Vorschlag des Stadtverordnetenvorstehers oder auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder auf Antrag des Magistrats kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vorschläge und Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden.
(3) Wird auf Antrag aus der Stadtverordnetenversammlung der Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt, so ist die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu behandeln, sofern nicht der Antragsteller oder der Magistrat die betreffende Vorlage zurücknehmen.

§ 11 Vertrauliche Sitzungen

(1) Die Vertraulichkeit bezieht sich auf die Begründung, Beratung und Beschlussfassung. Wird vor Schluss der vertraulichen Sitzung beantragt, für die Beratung oder den Beschluss die Vertraulichkeit aufzuheben, so ist auch über diesen Antrag in vertraulicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Die Entscheidung, für den Beschluss die Vertraulichkeit aufzuheben, ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden.
(2) Wird ein Gegenstand auf Antrag des Magistrats in vertraulicher Sitzung beraten und beschlossen, so ist zur Aufhebung der Vertraulichkeit seine Zustimmung erforderlich.

§ 12 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und den Mitgliedern des Magistrats sowie der Presse zugestellt.
(2) Der Stadtverordnetenvorsteher hat alle Anträge und Anfragen der Stadtverordneten, die den Voraussetzungen dieser Geschäftsordnung entsprechen, auf die Tagesordnung zu setzen, soweit sie ihm vor der Einladung schriftlich zugegangen sind und im verfassungsmäßigen Wirkungskreis der Stadtverordnetenversammlung liegen.
(3) Über Anträge, die nicht in der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 den Stadtverordneten zugestellten Tagesordnung aufgeführt sind, kann nur dann beraten werden, wenn die Dringlichkeit von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten anerkannt ist. Die Dringlichkeit kann vom Antragsteller begründet werden.

§ 13 Eröffnung der Beratung

Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird zu der in der Einladung genannten Zeit durch den Stadtverordnetenvorsteher eröffnet. Er teilt den Stadtverordneten zunächst alle Eingänge mit, die ihnen noch nicht bekannt sind.
Der Stadtverordnetenvorsteher stellt nach Eröffnung der Sitzung die Gegenstände der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Verhandlung. Die Stadtverordnetenversammlung kann eine abweichende Reihenfolge beschließen und einen Beratungsgegenstand von der Tagesordnung mit Stimmenmehrheit absetzen oder zurückstellen.

§ 14 Worterteilung, Redezeit

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei wichtigen Beratungsgegenständen kann er abweichend davon die Reihenfolge nach der Größe der Fraktionen der Redner bestimmen.
(2) Die Redezeit beträgt in der Regel 10 Minuten. Bei Haushaltsberatungen kann jede Fraktion oder Gruppe für einen ihrer Redner bis zu 30 Minuten Redezeit beanspruchen. Im Übrigen kann für einzelne Verhandlungsgegenstände die Stadtverordnetenversammlung ohne Aussprache die Redezeiten verlängern oder verkürzen. Ein Stadtverordneter kann - abgesehen von tatsächlichen Aufklärungen und persönlichen Bemerkungen - in derselben Sitzung nicht öfter als dreimal zu dem gleichen Gegenstand das Wort nehmen.
(3) Will der Stadtverordnetenvorsteher - abgesehen von kurzen Erläuterungen - selbst zum Gegenstand sprechen, so hat er solange den Vorsitz abzugeben.
(4) Die Mitglieder des Magistrats müssen in der Regel außerhalb der Rednerliste zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden (§ 19 Stadtverfassung).

§ 14a Zwischenfragen

Im Laufe der Debatte können Zwischenfragen, die sich auf den Gegenstand der Beratung beziehen, an den Redner gerichtet werden. Wer eine Zwischenfrage zu stellen wünscht, hat dies dem Stadtverordnetenvorsteher mitzuteilen. Dieser fragt den Redner, ob er zur Annahme einer Zwischenfrage bereit ist. Wird dies bejaht, so erhält der Stadtverordnete das Wort zu einer kurzgefassten Frage. Diese darf eine Minute nicht überschreiten.

§ 15 Die Rede

Die Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag. Sie können hierzu Aufzeichnungen benutzen. Ein Redner kann nur durch den Stadtverordnetenvorsteher nach Maßgabe der §§ 14 und 49 dieser Geschäftsordnung unterbrochen werden, oder
wenn er sich nicht an die Sache hält. Fügt sich der Redner den Anordnungen des Stadtverordnetenvorstehers nicht, so kann dieser ihm das Wort entziehen. Gegen die Entscheidung des Stadtverordnetenvorstehers ist die Anrufung der Stadtverordnetenversammlung ohne Aussprache zulässig.

§ 16 Zur Geschäftsordnung

Zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt werden. Zur Abstimmung kann das Wort verlangt werden, wenn Unklarheiten über die Form der Abstimmung bestehen. Die Bemerkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher verhandelten Gegenstand oder die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung beziehen.
Die Redezeit beträgt bis zu 5 Minuten. Stellt der Sprecher einen Antrag, kann je ein Redner der Fraktionen und Gruppen dafür oder dagegen sprechen. Bei Übertretung der Redezeit gilt § 14 sinngemäß.

§ 17 Persönliche Bemerkungen

Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann zu einer persönlichen Bemerkung das Wort nach Schluss oder Vertagung der Beratung über den betreffenden Verhandlungsgegenstand erhalten. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person vorgenommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.

§ 18 Abgabe von Erklärungen

(1) Außerhalb der Tagesordnung kann der Stadtverordnetenvorsteher das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen.
(2) Wer in der Sitzung keine Gelegenheit hatte, das Wort zu nehmen, kann in begründeten Ausnahmefällen zu wichtigen politischen Fragen innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine schriftliche Erklärung als Anhang zum Protokoll abgeben. Die Erklärung muss im Zusammenhang zu einem Beratungsgegenstand stehen. Über die Annahme und die Zurückweisung einer Erklärung entscheidet der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung.

§ 19 Schluss der Beratung und Vertagung

(1) Ist die Rednerliste erschöpft, oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Stadtverordnetenvorsteher die Beratung für geschlossen.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag vor. Ein Beschluss auf Schluss der Beratung wird erst durchgeführt, wenn mindestens ein Stadtverordneter jeder Fraktion und Gruppe Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. Wer zur Sache gesprochen hat, kann den Antrag auf Schluss der Beratung nicht stellen.

VI. Abstimmung

§ 20 Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied des Vorstandes, anwesend ist.
(2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so kann ausnahmsweise auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein gültiger Beschluss gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zur Sitzung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Magistrat beantragt, dass wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt (§ 25 Stadtverfassung).
(3) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat das Recht, unmittelbar vor einer Abstimmung oder vor einer Wahl die Beschlussfähigkeit anzuzweifeln. Die Feststellung erfolgt alsdann durch Auszählung, es sei denn, dass der Vorstand die Feststellung trifft, dass die Stadtverordnetenversammlung beschlussfähig ist. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung wird die Sitzung sofort aufgehoben.

§ 21 Abstimmung

Nach Schluss der Beratung ist durch den Stadtverordnetenvorsteher die Abstimmung ausdrücklich zu eröffnen. Wenn die Abstimmung eröffnet ist, kann kein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats mehr zur Sache sprechen.

§ 22 Abstimmungsregeln

(1) Vor der Abstimmung ordnet der Stadtverordnetenvorsteher die gestellten Anträge nach folgender Reihenfolge:
1.
Anträge auf Aussetzung des Beschlusses
a)
für unbestimmte Zeit,
b)
für bestimmte Zeit.
2.
Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, z. B. eine Beratung durch einen Ausschuss.
3.
Anträge, die eine Entscheidung in der Sache selbst bezwecken, und zwar zunächst der auf Übergang zur Tagesordnung gerichtete Antrag.
Unterscheiden sich mehrere Anträge nur in Zahlen, soll zunächst über den Antrag mit der höchsten Zahl und sodann der Reihe nach bis zum Antrag mit der niedrigsten Zahl abgestimmt werden.
(2) Über Änderungsanträge im Sinne des § 34 wird vor dem zur Beratung stehenden Antrag abgestimmt. Für die Abstimmung werden die Fragen so gestellt, dass sie sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Es wird in der Regel offen abgestimmt, und zwar durch Handzeichen oder durch Aufstehen bzw. Sitzen bleiben. Ist keine Einstimmigkeit festzustellen, so hat der Stadtverordnetenvorsteher die Gegenprobe zu machen und nach Stimmenthaltungen zu fragen.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Stadtverfassung nicht etwas anderes vorsieht. Wer bei Beginn der Abstimmung nicht zugegen war, kann an ihr nicht teilnehmen. Definition: “an/auf seinem Platz sitzend”.

§ 23 Namentliche Abstimmung

Namentlich wird abgestimmt, wenn es vor Beginn der Abstimmung beantragt und der Antrag von mindestens vier Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung unterstützt ist. Eine Aussprache ist nicht zulässig. Bei namentlicher Abstimmung werden die Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Der Stadtverordnetenvorsteher stimmt zuletzt. Zulässig ist nur die einfache Erklärung mit „ja“ oder „nein“ oder „Enthaltung“. Andere Erklärungen, Vorbehalte oder Bedingungen sind nicht statthaft. Wer sich dieser Vorschrift nicht fügt, wird bei der Abstimmung übergangen.

§ 24 Geheime Abstimmung

(1) Über die Anträge, welche für bestimmte Personen Gehaltserhöhungen, Zulagen, Vergünstigungen, Wartegelder oder Pensionen verlangen oder welche die Höhe oder Dauer derselben betreffen, wird vertraulich beraten und geheim abgestimmt. Im Übrigen wird geheim abgestimmt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dieses beantragt. Über die Haushaltssatzung, über den Haushaltsplan und die Anlagen wird offen abgestimmt.
(2) Bei geheimer Wahl und Abstimmung muss die Abstimmung in Wahlkabinen erfolgen, wenn dies Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in Fraktionsstärke verlangen. Die Stimmzettel dürfen erst nach Namensaufruf, unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine, ausgehändigt werden. Der Protokollführer/Beisitzer hat Stimmzettel zurückzuweisen, die außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet worden sind.

§ 25 Abstimmungsergebnis

Das Ergebnis der Abstimmung wird vom Stadtverordnetenvorsteher bekannt gegeben. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis durch den Protokollführer und zwei Stadtverordnete ermittelt.

VII. Wahlen

§ 26 Wahlgrundsätze

Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, in offener Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Für die Durchführung von Wahlen gelten die Vorschriften des § 27 der Stadtverfassung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 27 Wahlvorschläge

Bei Wahlen, für die die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist, wird zunächst ein Wahlaufsatz gebildet. Jeder anwesende Stadtverordnete kann Wahlvorschläge einbringen. Sobald die Liste geschlossen ist, bestimmt der Stadtverordnetenvorsteher die Reihenfolge der Vorgeschlagenen. Ihre Namen werden mit Nummern versehen.

§ 28 Stimmzettel

(1) Jeder Wähler hat aus dem Wahlaufsatz die Nummern der Vorgeschlagenen für die er sich entscheidet, auf seinem Stimmzettel zu verzeichnen. Der Vorstand ordnet mit zwei weiteren Stadtverordneten die Stimmzettel.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
die keine Nummer,
die eine oder mehrere nicht lesbare Nummern,
die mehr Nummern als Personen zu wählen sind oder
dieselben Nummern mehrmals
enthalten. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorstand mit den hinzugezogenen zwei Stadtverordneten.

§ 29 Wahlergebnis

(1) Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Stadtverordnetenvorsteher zieht.
(2) Sind mehrere Personen zu wählen, ist aber nicht für alle eine Stimmenmehrheit erzielt, so ist eine neue Liste aufzustellen. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt diese aus den Namen derjenigen Personen zusammen, die bei der vorhergehenden Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Die neue Liste darf höchstens doppelt soviel Namen enthalten, als noch Personen zu wählen sind. Nur die in diese Liste Aufgenommenen sind wählbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Stadtverordnetenvorsteher zu ziehende Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringen und wer als schließlich gewählt zu betrachten ist.

VIII. Protokoll

§ 30 Inhalt

Über jede Sitzung ist vom Leiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind. Der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung kann darüber hinaus ausführliche Protokolle über die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung anfertigen lassen.

§ 31 Einwendungen

(1) Eine Abschrift des Protokolls über die öffentliche und über die vertrauliche Sitzung wird jedem Stadtverordneten übermittelt.
(2) In jeder ordentlichen Sitzung ist zunächst das Protokoll der vergangenen, gegebenenfalls auch das Protokoll einer zwischenzeitlich stattgefundenen außerordentlichen Sitzung zu genehmigen.
(3) Wird die Fassung des Protokolls beanstandet, so beschließt die Stadtverordnetenversammlung darüber, ob die beanstandete Stelle neu gefasst wird.

§ 32 Beurkundung

Das Protokoll ist durch den Stadtverordnetenvorsteher, den Protokollführer und ein in alphabetischer Folge bestimmtes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu unterzeichnen.

IX. Vorlagen, Anträge, Anfragen, Mitteilungen

§ 33 Vorlagen

Vorlagen, Anträge und Mitteilungen des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung erfolgen in schriftlicher Form. Sie müssen spätestens elf Tage vor Beginn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beim Stadtverordnetenvorsteher eingegangen sein. Alle Vorlagen, Anträge und Mitteilungen werden an die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, an die Bremerhavener Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft und soweit sie für öffentliche Behandlung bestimmt sind, an die Presse verteilt.

§ 33a Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung

Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern:
A – Problem
B – Lösung
C – Alternativen
D – Finanzielle/Personalwirtschaftliche/Klimaschutzzielrelevante Auswirkungen/Genderprüfung
E – Beteiligung/Abstimmung
F – Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem BremIFG
G – Beschlussvorschlag

§ 34 Anträge

(1) Die Anträge sind dem Stadtverordnetenvorsteher spätestens elf Tage vor Beginn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich einzureichen. Änderungsanträge können eingebracht werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen kann nur beraten und beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit gemäß § 12 anerkannt ist.

§ 35 Überweisung

Die Stadtverordnetenversammlung kann Vorlagen und Anträge ohne Debatte an Ausschüsse zur Vorberatung und nochmaligen Beratung überweisen.

§ 36 Anfragen

(1) Die Anfragen müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung bei dem Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden. Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Anfragen umgehend dem Magistrat zur Beantwortung zu. Der Magistrat beantwortet die Anfragen in der Sitzung mündlich oder schriftlich. Der Fragesteller kann die schriftliche Beantwortung beantragen. Äußert sich der Magistrat in der Sitzung nicht, so hat er in der nächstfolgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich zu antworten.
(2) Der Fragesteller kann nach Beantwortung durch den Magistrat Zusatzfragen stellen, die mit der Anfrage oder der Antwort in unmittelbarem Zusammenhang stehen müssen. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang oder stellt die Zusatzfrage einen Missbrauch des Fragerechts dar, so weist der Stadtverordnetenvorsteher die Zusatzfrage zurück. Auf die Antwort des Magistrats erfolgt eine Aussprache, wenn der Fragesteller dieses verlangt. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Aussprache auf die folgende Sitzung verschieben.
(3) Ob ein Antrag oder eine Anfrage vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung.

§ 36a Anfragen in der Fragestunde

(1) Im Rahmen einer Fragestunde kann jeder Stadtverordnete zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat mündliche Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 36 Abs. 1 neu aufgetreten sind. Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Jede Anfrage darf bis zu zwei Unterfragen enthalten. Sie sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung, 12.00 Uhr, beim Stadtverordnetenvorsteher einzureichen. Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Anfragen umgehend dem Magistrat zu. Fragen, die den Vorschriften dieses Absatzes nicht entsprechen, weist der Stadtverordnetenvorsteher zurück.
(2) Der Stadtverordnetenvorsteher ruft die Anfragen in der Reihenfolge ihres Einganges auf. Eine Begründung der Anfrage sowie eine Aussprache über die Antwort finden nicht statt. Es kann jedoch von jedem Stadtverordneten eine Zusatzfrage gestellt werden, die mit der Hauptfrage oder deren Beantwortung in unmittelbarem Zusammenhang steht. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang, weist der Stadtverordnetenvorsteher die Zusatzfrage zurück.
(3) Die Fragestunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet der Magistrat schriftlich.

§ 37 Eingaben

Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden vom Stadtverordnetenvorsteher beantwortet oder von ihm an den zuständigen Ausschuss verwiesen, ist erkennbar, dass die gleiche Eingabe auch dem Magistrat zugegangen ist, so ersucht der Stadtverordnetenvorsteher zunächst den Magistrat um Stellungnahme. Die Stellungnahme des Magistrats und des Stadtverordnetenvorstehers wird dem Absender der Eingabe mitgeteilt oder geht mit der Eingabe an den Ausschuss. Der Ausschuss hat, falls dies tunlich erscheint, der Stadtverordnetenversammlung zu berichten und einen Vorschlag für die Erledigung der Eingabe auszuarbeiten.

X. Ausschüsse

§ 38 Einsetzung der Ausschüsse

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie zur Verwaltung bestimmter Geschäftsbereiche oder zur Erledigung einzelner Angelegenheiten oder bestimmter Arten von Angelegenheiten Ausschüsse bestellen.
(2) Die Ausschüsse werden nach den Bestimmungen des § 34 der Stadtverfassung gebildet. Sie bestehen aus elf Stadtverordneten. Zusätzlich erhalten die Fraktionen oder Gruppen, die nach der Reihenfolge der Höchstzahlen (d‘Hondt) gemäß § 34 Abs. 3 der Stadtverfassung nicht in Ausschüssen vertreten sind, in jedem Ausschuss einen Sitz. Stadtverordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, erhalten in bis zu vier Ausschüssen einen weiteren Sitz.

§ 39 Teilnahme an Ausschusssitzungen

Der Stadtverordnetenvorsteher gehört allen Ausschüssen als beratendes Mitglied an. Die Beisitzer und die Vorsitzenden der Fraktionen sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 39a Einwohnerfragestunde

(1) Ein Ausschuss muss zu Beginn einer ordentlichen öffentlichen Sitzung Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Stadt zu stellen, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Die Fragen können an jedes Ausschussmitglied gerichtet werden. Die Fragestunde dauert maximal 60 Minuten.
Die Fragesteller können die Antwort kurz sachlich kommentieren und an ihre Frage bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage oder die vorangegangene Antwort beziehen müssen.
(2) Die Fragen können schriftlich bis zum letzten Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) beim Ausschussvorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Schriftlich eingereichte Fragen nach Satz 1 werden zuerst, in der Reihenfolge ihres Einganges, behandelt. Mündlich gestellte Fragen werden anschließend nach der Reihenfolge der Meldung behandelt.

§ 40 Anhörung von Beteiligten und Sachverständigen

(1) Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, Sachverständige und Dritte anhören. Entstehen hierdurch Kosten, bedarf dies der Zustimmung des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Das Recht, an Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, haben eine Vertreterin der Frauenbeauftragten, ein/eine Vertreter/in der Personalräte und ein/eine Vertreter/in der Schwerbehinderten der Stadt Bremerhaven, soweit diese ihr Amt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wahrnehmen. Das Recht, sich an einer Beratung zu beteiligen, beschränkt sich auf Beratungsgegenstände aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. In Petitionsangelegenheiten tagt der Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung und Petitionsangelegenheiten grundsätzlich unter sich. Die Hinzuziehung weiterer Personen bedarf des Beschlusses.

§ 41 Berichterstatter

Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Berichterstatter bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses hat hiervon dem Stadtverordnetenvorsteher Mitteilung zu machen.

§ 42 Geschäftsordnung für Ausschüsse

Für die Arbeit der Ausschüsse, die Beratung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Stadtverfassung und dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 43 Protokoll

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollführer ist ein vom Magistrat zu bestellender städtischer Bediensteter.
(2) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist verpflichtet, die Einladung mit Anlagen und vorhandenen schriftlichen Berichten sowie die Protokolle dem Stadtverordnetenvorsteher zuzusenden.

§ 44 Art und Zahl der Ausschüsse

Aufgrund der §§ 35 und 36 der Stadtverfassung werden folgende Ausschüsse eingesetzt:
1.
Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung
2.
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
3.
Personal- und Organisationsausschuss
4.
Ausschuss für Schule und Kultur
5.
Bau- und Umweltausschuss
6.
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung
7.
Gesundheitsausschuss
8.
Ausschuss für öffentliche Sicherheit
9.
Ausschuss für Jugend, Familie und Frauen
10.
Ausschuss für Sport und Freizeit

§ 45 Aufgaben der Ausschüsse

Die Ausschüsse haben die Aufgabe, Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten zu verwalten und einzelne, ihnen von der Stadtverordnetenversammlung übertragene Aufgaben zu erledigen. Sie beraten für ihren Geschäftsbereich den Entwurf zum Haushaltsplan.

§ 45a Beschlussfassung

(1) Die Ausschüsse können nur in ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzungen beraten und beschließen. In dringenden Fällen, wenn die Einberufung einer Ausschusssitzung nicht mehr möglich ist, kann die Entscheidung eines Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens trifft der Ausschussvorsitzende. Er bestimmt auch den Termin, bis zu dem die Entscheidung der Ausschussmitglieder gemäß Abs. 3 und Abs. 4 bei ihm vorliegen muss.
(3) Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses der Durchführung des schriftlichen Verfahrens oder äußert es sich überhaupt nicht, kommt ein Beschluss nicht zustande.
(4) Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit der termingerecht abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Der Ausschussvorsitzende hat das Ergebnis einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der nächsten Sitzung des Ausschusses in der für in öffentlicher bzw. nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse geltenden Weise mitzuteilen.

§ 46 Finanzausschuss

(1) Gemäß § 36 der Stadtverfassung hat die Stadtverordnetenversammlung einen
Finanzausschuss einzusetzen. Er ist berufen, die Finanzkraft der Gemeinde zu wahren.
(2) Er hat insbesondere die Aufgaben,
a)
Haushaltsplan und Haushaltssatzung zu beraten und sie der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
b)
die Verwaltung des städtischen Vermögens sowie der wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt zu überwachen;
c)
die Aufsicht zu führen über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben und ihre Freigabe zu beschließen sowie Aufsicht zu führen über den Schuldendienst und die Kassen- und Rechnungsprüfung;
d)
die Haushaltsrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 59 Stadtverfassung).
(3) Vorbehaltlich anderer Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ist der Finanzausschuss ermächtigt, der Verwaltung die Mittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, rechtlich begründete Verpflichtungen zu erfüllen, bestehende Einrichtungen zu erhalten und den geordneten Ablauf der Verwaltung zu sichern, solange nach Beginn eines Rechnungsjahres die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen und verkündet worden ist.
(4) Der Finanzausschuss ist ferner ermächtigt, über die Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben zu beschließen. Er ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieser Ermächtigung notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Haushaltsplanes vorzunehmen.

§ 47 Bauausschuss

Der nach § 44 eingesetzte Bauausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung zu beschließenden Bebauungspläne vorzubereiten. Er erteilt der Verwaltung Auftrag zur Anfertigung von Bebauungsplanentwürfen, er berät sie und beschließt die Auslegung der Entwürfe nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren.

§ 48 Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss

(1) Vorsitzender des gemäß § 36 der Stadtverfassung zu bildenden Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses ist der Stadtverordnetenvorsteher, bei seiner Verhinderung der Reihenfolge nach einer der Beisitzer, die alle dem Ausschuss als ständige Mitglieder angehören müssen.
(2) Neben der Vorbereitung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung verfassungsrechtlicher Art und Beschlüsse, die die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung betreffen, hat der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss alle Angelegenheiten zu regeln, die mit dem Verfahren und dem Ablauf der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang stehen.

XI. Ordnungsbestimmungen

§ 49 Sitzungsordnung

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer des Hauses verweisen, wenn sie eine Störung verursachen, sich sonst ungebührlich aufführen oder Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben.
(2) Der Gebrauch von schnurlosen Telefonen/Mobiltelefonen während der Sitzung ist im Sitzungsbereich untersagt.

§ 50 Ordnungsruf

Wer die Ordnung der Stadtverordnetenversammlung stört oder durch persönliche Angriffe verletzt, wird vom Stadtverordnetenvorsteher unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen. Weicht ein Redner erheblich von dem Gegenstand der Verhandlung ab, so wird er zur Sache gerufen. Wenn er bei seinem Verhalten beharrt, kann ihm die Stadtverordnetenversammlung auf Befragen durch den Stadtverordnetenvorsteher mit Mehrheitsbeschluss das Wort entziehen. Ist auf diese Weise die Ordnung nicht wieder herzustellen, wird die Sitzung vorläufig aufgehoben oder geschlossen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so darf er es in der gleichen Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder erhalten. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

§ 51 Ausschluss aus der Sitzung

(1) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Stadtverordneter von einer oder mehreren, höchstens aber drei Sitzungen durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ausgeschlossen werden.
(2) Der Stadtverordnetenvorsteher kann den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes vorläufig vornehmen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung (§ 31 Stadtverfassung).

§ 52 Rechtsschutz

(1) Gegen den Beschluss auf Ausschluss von den Sitzungen kann der Ausgeschlossene binnen eines Monats die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben.
(2) Etwaige Beschwerden über einen Ordnungsruf müssen vor Schluss der Sitzung angebracht werden. Ober sie kann nur in dieser Sitzung entschieden werden. Die Entscheidung steht der Stadtverordnetenversammlung zu. Eine Aussprache findet nicht statt.

XII. Büro der Stadtverordnetenversammlung

§ 53

(1) Dienstkräfte des Büros der Stadtverordnetenversammlung werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Magistrat bestellt, befördert und entlassen. Sie sind jedoch in ihren dienstlichen Obliegenheiten dem Stadtverordnetenvorsteher unterstellt.
(2) Sieht sich der Magistrat veranlasst, gegen einen Bediensteten des Büros der Stadtverordnetenversammlung irgendwelche Maßregeln zu ergreifen, so muss der Magistrat vorher den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung unterrichten.

XIII. Rechnungsprüfungsamt

§ 54

(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird gemäß § 18 der Stadtverfassung auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat bestellt. Die übrigen Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses vom Magistrat bestellt, befördert und entlassen.
(2) Für die Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsamtes ist der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss zuständig.
(3) Der Stadtverordnetenvorsteher muss einen Auftrag im Sinne des § 63 Absatz 3 der Stadtverfassung an das Rechnungsprüfungsamt erteilen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dieses beantragt.

XIV. Schlussbestimmungen

§ 55 Auslegung, Abweichung

Entstehen während einer Sitzung Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung, so entscheidet hierüber der Stadtverordnetenvorsteher, soweit nicht die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung eine interfraktionelle Entscheidung verlangt. Bei Zweifelsfragen von weitreichender Bedeutung über die Auslegung von Bestimmungen der Geschäftsordnung holt der Stadtverordnetenvorsteher die Stellungnahme des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses ein.

§ 56 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Sie muss für jede Wahlperiode erneut beschlossen werden. Bis zur Beschlussfassung einer neuen Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Wahlperiode in ihrer zuletzt gültigen Fassung fort.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung hat durch Beschluss vom 5. Juli 2011 diese am 16. Dezember 1971 beschlossene Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2011 – 2015 übernommen.
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