Bekanntmachung der aktualisierten Fassung der Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten vom 31. März 2008 als Bestandteil des Programms zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU)
Bekanntmachung der aktualisierten Fassung der Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten vom 31. März 2008 als Bestandteil des Programms zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU)
Bekanntmachung der aktualisierten Fassung der Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten vom 31. März 2008 als Bestandteil des Programms zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU)
Nachstehend wird der Wortlaut der Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten in der geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Aktualisierung berücksichtigt die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO)
Die Aktualisierung bezieht sich
1.
auf die geänderte Ressortbezeichnung;
2.
auf die geänderte Bezeichnung der Bewilligungsstelle in Bremen;
3.
auf die Übernahme der gültigen Forschungskategorien „industrielle Forschung“ und „experimentelle Entwicklung gemäß Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.
Bremen, den 5. November 2012
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
„Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken (PFAU)“
Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten
1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Zuwendungen an Bremer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Anbietern von Dienstleistungen zur Förderung von Pilotprojekten im Bereich der Entwicklung neuer umweltverträglicher Verfahren und Produkte.
Der Förderrichtlinie liegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverodnung – AGVO) zugrunde.
1
Ein Anspruch des Antragstellers
2
auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die vom Senator für Umwelt, Bau, und Verkehr beauftragte Projektträgerin
3
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Zuwendungszweck
Durch diese Förderung sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
4
ermutigt werden, innovative Entwicklungen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen. Dadurch soll das oftmals bei derartigen Entwicklungsvorhaben überdurchschnittlich hohe technische und wirtschaftliche Risiko gemindert und die Wettbewerbsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens gestärkt werden.
Gleichzeitig wird damit angestrebt, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten und die infrastrukturelle Entwicklung auf dem Gebiet der Umwelttechniken zu verbessern.
2.
Gegenstand der Förderung
Bei Pilotprojekten werden die Entwicklung, Konstruktion, Erstellung und Erprobung innovativer und umweltfreundlicher Produkte und die Entwicklung von neuen Verfahren und Dienstleistungen mit positiven Auswirkungen für die Umwelt gefördert. Insbesondere soll dabei der sparsame Einsatz von Materialien und Energie, die Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen, Abfall und Abwasser bzw. die Wiederverwertung eingesetzter Materialien erreicht werden sowie die Voraussetzungen für den Einsatz produktionsintegrierter Umweltschutztechniken geschaffen werden. Gesetzliche Bestimmungen sollen deutlich übertroffen werden.
Zur Gewährleistung eines frühen Markteintritts können projektbegleitende Maßnahmen zur Markterschließung (z.B. Marktanalysen, Patent- und Lizenzberatung, Entwicklung von Werbestrategien u.ä.) bis zu einer Höhe von 10% der Fördersumme gefördert werden.
5
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Anbieter von Dienstleistungen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Bremen haben. Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind nicht förderfähig.
3.2
Kooperationsvorhaben
Im Rahmen von Kooperationsvorhaben können antragsberechtigte Unternehmen aus dem Land Bremen ein Pilotprojekt gemeinsam durchführen. Die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Projektes übernimmt jedoch ein Unternehmen als Projektführer, das dann alleiniger Ansprechpartner der Projektträgerin ist.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderbedingungen
Gefördert werden kann ein Pilotprojekt, wenn
– es ökologische Zielsetzungen enthält,
– es technisch und wirtschaftlich machbar erscheint,
– der Antragsteller qualifiziert für die Aufgabe ist,
– die zu entwickelnden Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen deutliche Marktchancen erkennen lassen,
– der Stand der Technik übertroffen wird,
– die Durchführung mit erheblichem, aber kalkulierbarem Risiko verbunden ist,
– das verfügbare Personal des Antragstellers nicht vollständig in das Projekt eingebunden wird und
– der Eigenanteil an der Finanzierung des Pilotprojektes gesichert ist.
Das Pilotprojekt muss von einem Standort im Land Bremen aus geleitet, maßgeblich im Land Bremen durchgeführt und verwertet werden.
Nicht gefördert werden können Projekte, die
–
im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden oder
–
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4.2
Bekanntgabe von Projektdaten
Der Zuwendungsempfänger muss sich damit einverstanden erklären, dass folgende Angaben über das Pilotprojekt bekannt gegeben werden:
– Titel und Kurzbeschreibung des Pilotprojektes,
– Name des Zuwendungsempfängers sowie ggf. Kooperationspartner und beteiligte Forschungseinrichtungen,
– Bewilligungszeitraum,
– Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung.
Bei der Publikation von Projektergebnissen durch die Antragsteller sind diese verpflichtet, auf die erfolgte Förderung durch das Land Bremen hinzuweisen.
4.3
Evaluation
Um eine mittel- bis langfristige Verfolgung von Projektergebnissen und ihren regionalen Wirkungen zu gewährleisten, ist der Zuwendungsempfänger auf autorisierte Anfrage verpflichtet, diesbezüglich umfassende Auskünfte zu erteilen und insoweit an einer Projektevaluation bzw. Programmfortschreibung mitzuwirken.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung und Laufzeit
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten
Folgende im Rahmen des Projektes veranschlagte Ausgaben sind grundsätzlich nur mit dem Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer; Rabatte und/oder Skonti sind abzuziehen) anerkennungsfähig:
5.2.1
Personalkosten
Die Personalkosten der antragstellenden Unternehmen können in Form einer Stundenpauschale nach folgenden Kategorien maximal geltend gemacht werden:
Kategorie I: | |
leitendes Betriebspersonal, Ingenieure und wissenschaftliches Personal | 50,– €/Std |
Kategorie II : | |
Meister, Techniker und vergleichbares Personal | 40,– €/Std |
Kategorie III: | |
Facharbeiter oder Personal mit vergleichbaren Tätigkeiten | 30,– €/Std |
Mit der Pauschale werden die Personaleinzelkosten, die Gemeinkosten, die Reisekosten, die Kosten für Klein- und Verbrauchsmaterial und Arbeitsgeräte unter 400 € im Einzelfall sowie die Kosten für Hilfspersonal abgedeckt. Pro Person werden maximal 160 projektbezogene Stunden pro Monat anerkannt.
5.2.2
Sachkosten
Als Sachkosten können nur projektbezogene Anschaffungen (Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Sonderanlagen) geltend gemacht werden, deren Wert 400 € übersteigt. Wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Gegenstände die Projektlaufzeit übersteigt, können die Kosten nur in Höhe der steuerrechtlich zulässigen Abschreibung (AfA) für den Bewilligungszeitraum in Ansatz gebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen können projektbezogene Verbrauchsmaterialien, deren Wert nur in der Summe 400 € übersteigt, als Sachkosten ohne AfA anerkannt werden.
5.2.3
Aufträge an Dritte
Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind diese Fremdleistungen als Angebot an das antragstellende Unternehmen dem Antrag beizufügen.
5.3
Höhe der Zuwendung
Die maximale Förderintensität beträgt für Projekte der
– experimentellen Entwicklung | 25% |
– industriellen Forschung | 50% |
Mischformen sind möglich. | |
Mögliche Zuschläge für: | |
– mittlere Unternehmen | 10% |
– kleine Unternehmen | 20% |
– Vorhaben, die mit einer Zielsetzung der Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß AGVO übereinstimmen und den Bedingungen in Artikel 31 Ziffer 4b AGVO entsprechen | bis zu 15% |
Die Gesamtförderquote darf 50% nicht überschreiten.
5.3.1
Mehrfachförderung
Wird das Pilotprojekt durch weitere Förderungen unterstützt, so darf die kumulierte Zuwendung die unter 5.3 genannten Grenzen nicht überschreiten.
5.4
Laufzeit
Die Laufzeit eines Vorhabens sollte 2 Jahre nicht überschreiten.
6.
Verfahren
6.1
Antrag
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Pilotprojekte sind auf den entsprechenden Formblättern mit den dort geforderten Ergänzungen (möglichst auch auf Diskette) an die
WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH Langenstraße 2-4 28195 Bremen
oder in Bremerhaven an die
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH Am Alten Hafen 118 27568 Bremerhaven
zu richten.
Bei Kooperationsvorhaben sind unternehmensbezogene Angaben von jedem der beteiligten Unternehmen einzureichen. Der Antrag des projektführenden Unternehmens enthält die inhaltliche Darstellung des gesamten Projektes. Dabei sind die Art des arbeitsteiligen Vorgehens und die Höhe der Aufwendungen der einzelnen Partner deutlich herauszustellen. Der Antrag ist von allen am Projekt kooperativ beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Die formale Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Projektführer.
6.2
Projektbeginn
Mit dem Pilotprojekt darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein. Ein vorzeitiger Beginn auf eigenes Risiko vor Bescheiderteilung kann formlos unter Angabe von Gründen beantragt werden. Nach schriftlicher Zustimmung der Projektträgerin kann ohne präjudizierende Wirkung auf die angestrebte spätere Förderung zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung mit dem Projekt begonnen werden.
6.3
Zuwendungsbescheid
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Projektträgerin. Um die Förderfähigkeit des Antrages zu prüfen, können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Antragsteller und auf Kosten des Antragstellers Sachverständige beratend hinzugezogen werden. Bestandteil des Bescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Umweltschutz-Projekte (BNBest-PFAU)“.
6.4
Mittelabforderungen
Die bewilligten Zuwendungen können grundsätzlich erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides abgefordert und ausgezahlt werden. Jede Abforderung ist schriftlich an die Projektträgerin zu richten. Ein Restbetrag in Höhe von 10% der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
6.5
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und aus einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist spätestens 6 Monate nach Ende der Projektlaufzeit vorzulegen. Im Sachbericht sind insbesondere der Projektverlauf, die Ergebnisse und deren ökologische, technische, wirtschaftliche und strukturelle Auswirkungen auf den Betrieb und die Region darzustellen. Es ist zu erläutern, inwieweit die angestrebten technischen und wirtschaftlichen Projektziele erreicht wurden. Abweichungen sind zu begründen.
Die Gesamtprojektkosten sind unter Beifügung der entsprechenden Originalbelege nachzuweisen.
6.6
Standortbindung
Im Falle der Verlegung eines geförderten Unternehmens bzw. einer geförderten Betriebsstätte in ein anderes Bundesland oder in das Ausland innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung eines mit Mitteln des Landes Bremen geförderten Projektes bleibt eine Rückforderung der gewährten Zuwendung vorbehalten.
6.7
Prüfberechtigung
Die Projektträgerin
6
, der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind zu uneingeschränkter Prüfung aller mit der gewährten Zuwendung in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt.
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Richtlinie vom 31. März 2008 außer Kraft.
Bremen, den 5. November 2012
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Fußnoten
1)
Amtsblatt der EU, Nr. L 214/3 vom 9. August 2008
2)
Im Interesse der sprachlichen Gleichstellung von Mann und Frau ist jeweils die maskuline und die feminine Form zu verwenden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde hier darauf verzichtet; es sind aber ausdrücklich ebenso Antragstellerinnen, Zuwendungsempfängerinnen etc. gemeint.
3)
WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH bzw. in Bremerhaven BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
4)
Maßgeblich ist die in der EU gültige Fassung der KMU-Definition.
5)
Die Beihilfe für die Markteinführung wird im Rahmen der „de minimis“-Regel der EU-Kommission gewährt. Der kumulierte Gesamtbetrag an „de minimis“-Beihilfen für ein Unternehmen . darf 200 000 € innerhalb von drei Kalenderjahren nicht überschreiten.
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