Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2016/2017 (Haushaltsrichtlinien 2016/2017)
Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2016/2017 (Haushaltsrichtlinien 2016/2017)
Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2016/2017
1
(Haushaltsrichtlinien 2016/2017)
Richtlinie der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 28. September 2015
1 Allgemeine Rahmenbedingungen/Vorgaben des Senats
Die vom Senat beschlossenen Budgetvorgaben (vgl. Vorlage Aufstellung der Haushalte 2016 und 2017 sowie der Planung 2018 bis 2020“ - „Eckwertebeschluss 2016/2017“) stellen die absolute Obergrenze für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe durch die Ressorts dar. Überschreitungen eines Eckwerts sind aufgrund der bestehenden stringenten Rahmenvorgaben nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind zwingend notwendige Mehr-/Minderveranschlagungen, die im Saldo von bereinigten Einnahmen und Ausgaben neutral sind und somit den Finanzierungssaldo nicht verändern (z.B. Veranschlagung höherer konsumtiver Einnahmen und Ausgaben).
Bei der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe ist zu berücksichtigen:
-
Einnahmen und Ausgaben sind nur zu veranschlagen, sofern diese im jeweiligen Planungsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden (vgl. 4.1.1).
-
Von einer Veranschlagung von Drittmitteln ist abzusehen, wenn ggf. notwendige Komplementärmittel nicht bzw. nicht innerhalb des Eckwerts eingeplant werden können.
-
Die Veranschlagung von Rücklagenentnahmen bzw. -zuführungen muss zwecks Einhaltung des Konsolidierungspfades für den Gesamthaushalt saldenneutral erfolgen. Daher sind aus Rücklagen finanzierte Veranschlagungen auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Sofern die von den Ressorts vorgenommenen Veranschlagungen in der Summe den Konsolidierungspfad des Gesamthaushalts gefährden, behält sich die Senatorin für Finanzen entsprechende Steuerungsvorschläge vor.
-
Mischfinanzierungen (z.B. Haushalts- und Sondervermögensfinanzierungen) sind im Hinblick auf das Gebot der Haushaltsklarheit stets zu vermeiden. Politische Entscheidungen werden darüber hinaus erschwert, wenn einzelne Maßnahmen innerhalb Bremens aus verschiedenen Quellen finanziert werden. Dementsprechend sind die unterschiedlichen Finanzierungsquellen soweit wie möglich auf einer Haushaltsstelle (ggf. unter Berücksichtigung einer Eckwertverlagerung) zu bündeln. Sofern eine Zusammenführung nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig ist, sind im Haushaltsplan die unterschiedlichen Finanzierungsquellen und die Höhe der Gesamtfinanzierung zu erläutern.
-
Verschiebungen von Abfinanzierungsverpflichtungen (Zins- und Tilgung) sind, sofern keine ausdrücklichen Beschlüsse hierzu bestehen, nicht zulässig. Insofern ist die Veranschlagung in Höhe der Vorabdotierung vorzunehmen.
-
Die Veranschlagung globaler Minderausgaben/Mehreinnahmen durch die Ressorts ist nicht zulässig.
-
Anschlagkürzungen bei Zuwendungen und/oder Entgelten an Eigenbetriebe, sonstige Sondervermögen, Gesellschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts müssen durch konkrete Maßnahmen-/Ausgabekürzungen oder Mehreinnahmen in diesen Einrichtungen in mindestens gleichem Umfange realisiert werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Bereich der Zuwendungen. Dienstleistungsentgelte dürfen grundsätzlich nur gekürzt werden, wenn damit eine Reduzierung der Dienstleistung in Quantität oder Qualität verbunden ist.
-
Investitionsmaßnahmen der HGr. 7 dürfen nur veranschlagt werden, sofern Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen (vgl. 4.1.2, 4.1.3, 4.3.7). Bei Investitionszuschüssen der HGr. 8 bzw. Gr. 985 (soweit investiv) gilt dies sinngemäß, soweit Bremen mehr als 50 % der Investitionskosten trägt. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von
§ 24 Abs. 3 LHO
gesondert schriftlich zu begründen.
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 31. 12. 2017 außer Kraft.
1.1
Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers
Auch im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2016/2017 ist von den Ressorts darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben. Seitens der Ressorts ist ferner zu bestätigen, dass alle Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.
Diese Angaben sind - anders als bisher - nicht mit gesondertem Vordruck, sondern im neuen Produktgruppenblatt in SAP darzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Darlegung der Zulässigkeit der Ausgaben nach Art. 131a BremLV im Rahmen der jeweiligen Beratungen der
Deputationen
bzw.
Ausschüssen
von diesen zu bestätigen sind.
Im Übrigen gelten diese Richtlinien.
1.2
Dokumentation von Sonderabgaben in den Haushaltsplänen 2016/2017
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99), BGBl. I 2003 S. 1728) vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert. Dementsprechend sind die Sonderabgaben ressortweise für jeden Rechtsetzungsbereich (Verantwortungsbereich) nach dem als
Anlage 1
beigefügten Muster - getrennt nach Land und Stadtgemeinde - zu erfassen und zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
Zu berücksichtigen sind neben den bereits im Haushalt ausgewiesenen Sonderabgaben (z.B. Abwasserabgabe) auch Sonderabgaben der selbstständigen juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Fehlanzeige ist erforderlich.
1.3
Mitwirkung der Ortsämter
Gem. § 32 Abs. 1 des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter wirken die Ortsämter an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator stellen. Diese Anträge sind der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zuzusenden. Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe dem Ortsamt unverzüglich bekannt zu geben.
Vorliegende Anträge der Ortsämter sollten möglichst bis zur Abgabe der Haushaltsvorentwürfe durch die Ressorts (18. November 2015) in den Deputationen bzw. Ausschüssen abschließend beraten werden.
1.4
Beteiligung der Deputationen/Ausschüsse
Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Deputationen wirken die Deputationen beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans ihres Verwaltungszweiges mit. Abweichend vom bisherigen Verfahren ist vorgesehen, die Beratungen in den Fachdeputationen bzw. Ausschüssen erst nach Beschluss des Senats über die Haushaltsvorentwürfe (vgl. Tz. 1.5 Termine) vorzunehmen. Die Ergebnisse der Beratung in den Fachdeputationen/Ausschüssen sind der Senatorin für Finanzen, Ref. 21, bis zum 4. März 2016 mitzuteilen. Bei der weiteren Planung ist auf eine termingerechte Beratung in der Fachdeputation bzw. im Ausschuss hinzuwirken.
Im Rahmen ihrer Beratungen sind von den Deputationen/Ausschüssen auf der Grundlage der Vorermittlungen der jeweiligen Fachressorts Bestätigungen zur Zulässigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben nach Art. 131a der Landesverfassung vorzunehmen (vgl. auch Tz. 1.1).
Die Haushalts- und Finanzausschüsse werden voraussichtlich in ihrer Sitzung am 9. Oktober 2015 Berichterstatter/-innen benennen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Berichterstatter/-innen an den Beratungen in den Deputationen und den vorgezogenen Beratungen in den Ausschüssen teilnehmen können.
1.5
Termine
Die von den Ressorts erstellten Haushaltsvorentwürfe sind nach dem vom Senat beschlossenen Terminplan
(
Anlage 2
)
bis zum 18. November 2015 zu erstellen. Die bisher übliche Zusendung von Druckexemplaren der Haushaltsvorentwürfe entfällt vor dem Hintergrund des sich anschließenden Revisionsverfahrens. Da allerdings ab dem 19. November 2015 zentrale Auswertungen auf den Datenbestand vorgenommen werden, ist der o.g. Termin unbedingt einzuhalten.
Es besteht jedoch weiterhin für die Ressorts „lesender“ Zugriff auf die Datenbestände.
2 Ressortübergreifende Festlegungen
2.1
Veränderung von Zuständigkeiten
Die Bildung der Eckwerte 2016/2017 erfolgte auf Basis der „alten“ Aufgabenzuschnitte. Durch veränderte Zuständigkeiten notwendige Eckwertverlagerungen sind zwischen den beteiligten Ressorts abzustimmen und im Saldo haushaltsneutral vorzunehmen.
Soweit Änderungen in der bestehenden Kapitel- und Produktgruppenstruktur erforderlich werden, ist hierzu mit dem zuständigen Spiegelreferat bei der Senatorin für Finanzen unmittelbar Kontakt aufzunehmen. Soweit nicht bereits zentral im Vorfeld der Datenaufbereitung geschehen, sind strukturelle Änderungen unverzüglich in SAP zentral einzupflegen.
Im Anschluss können Haushaltsstellen zugeordnet, Haushaltsansätze und ggf. Haushaltsvermerke etc. erfasst werden.
2.2
Gender Budgeting
Die Zielsetzung und Folgen einer fachpolitischen und haushaltsfinanzierten Maßnahme sind daraufhin zu untersuchen, ob sie die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten von Frauen und Männern berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, Ziele und Wirkungen geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert darzustellen.
Bei der Ermittlung der Haushaltsansätze sowie bei der Beschreibung von Zielen und der Bildung von Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt sind im Rahmen des Gender Budgeting geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
2.3
Veranschlagung von IT-Mitteln im Produktplan 96 IT-Ausgaben
2.3.1
Ergebnis der IT-Querschnittsplanungen
Auf Basis des Eckwertvorschlags der Senatorin für Finanzen sind die IT-Querschnittsplanungen (einschließl. Verlagerung ITK-Neu, Mehrbedarfen im Zusammenhang mit der Erstaufnahme der Flüchtlinge), Anmeldungen zu Fachverfahren und Großprojekten mit den sich ergebenden konsumtiven und investiven Eckwerten abzugleichen.
Nach dem am 29. September 2015 erfolgten Beschluss des Senats über die Eckwerte 2016/2017 sind die Bedarfe zu ermitteln und die Verlagerungsbeträge festzustellen. Das Referat 02 wird - nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts - in Kürze eine Übersicht der zu verlagernden Beträge versenden. Diese Verlagerungsnotwendigkeiten sind in die konkrete Aufstellung der Fach- und Finanzziele einzubeziehen.
2.3.2
Veranschlagung der Kosten für elektronische Fachzeitschriften (-Abos) und kostenpflichtigen Online-Portalen
Ausgaben für elektronische Fachzeitschriften und entsprechende Abonnements (e-paper) sowie für Zugriffe auf kostenpflichtige Online-Portale externer Anbieter sind nicht im Produktplan 96 IT-Budget der FHB, sondern im jeweiligen Sachhaushalt (Hauptgruppe 5) des Ressorts oder der Dienststelle, zu veranschlagen. Es ist jeweils zu prüfen, ob Einzellizenzen oder Landeslizenzen für Bremen wirtschaftlicher sind. Sind Landeslizenzen wirtschaftlicher, werden diese im Regelfall von den Ressorts mit den meisten Bedarfsträgern (oder ggf. nach Absprache) beschafft (Federführendes Ressort) und durch Eckwertverlagerung anderer Ressorts nach Anzahl der Bedarfsträger anteilig refinanziert.
2.3.3
Veranschlagung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit
Ziel ist ein zentraler Überblick über die Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit.
Die Teilnahme an Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Informationssicherheit ist in den dezentralen Positionen zu planen. Dazu sind ggf. entsprechende Innenaufträge einzurichten. Reisekosten im Zusammenhang mit Schulungen zur Informationssicherheit können, sofern sie zentral koordiniert werden, übernommen werden. Entsprechende Anträge sind an den Informationssicherheitsbeauftragten zu richten.
3 Produktgruppenhaushalt
3.1
Grundsätzliche Anmerkungen
Im Produktgruppenhaushalt wird die Finanz- und Personalplanung mit der Aufgabenplanung unter Einbeziehung der Benchmarking-Vergleiche verzahnt. Der Produktgruppenhaushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets und Beschäftigungsvorgaben im Sinne von
§ 7a Landeshaushaltsordnung
strategische Ziele und Kennzahlen zur Messung des Zielerreichungsgrades zu. Das Parlament beschließt somit nicht nur die bereitzustellenden Ressourcen, sondern auch die im Produktgruppenhaushalt benannten strategischen Ziele. Dem Haushaltsgesetzgeber (Parlament) stehen damit umfassende Informations- und Steuerungsinstrumente zur strategischen Planung (Aufstellung), unterjährigen Steuerung (Controlling) und Kontrolle (Rechnungslegung) zur Verfügung.
Im Produktgruppenhaushalt sollen deshalb alle entscheidungsrelevanten Informationen enthalten sein. Unüberschaubare und unkommentierte Mengen von (statistischen) Daten sollen jedoch vermieden werden. Entscheidend ist insbesondere im Bereich der steuerungsrelevanten Kennzahlen die Qualität und nicht die Quantität.
Die Ziele auf den Ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind generell zu überprüfen.
Die Ressorts werden gebeten, in den Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblättern die jeweils möglichen Beiträge zur Erreichung der beschlossenen gesamtstrategischen Oberziele der FHB darzustellen und hierfür entsprechende Kennzahlen auszuweisen.
Die im Produktgruppenhaushalt dargestellten Ziele und die daraus abgeleiteten Kennzahlen sind die Grundlage für das unterjährige Controlling von Fachdeputationen bzw. parlamentarischen Fachausschüssen, des Senats und der Haushalts- und Finanzausschüsse.
3.2
Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblätter
Die bisherige Darstellung im Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblatt wird mit dem Haushalts 2016/2017 vereinheitlicht. Zu diesem Zweck wird aktuell ein neues Berichtsblatt in SAP programmiert, dessen Fertigstellung in Kürze erfolgt. Die notwendigen Erfassungen in SAP sind davon unabhängig möglich (ausgenommen sind lediglich die „Darlegungspflichten“ (vgl. 1.1) und die im 2. Spiegelpunkt beschriebene Kennzeichnung.
Die bisherige gesonderte Erfassung von Leistungszielen und Kennzahlen auf Produktplanebene entfällt. Neben den eher redaktionellen Änderungen ergeben sich inhaltliche Ergänzungen/Änderungen:
•
Für strategisch relevante Produktgruppen ist künftig eine Budgetplanung für den Finanzplanungszeitraum (bis 2020) vorzunehmen. Die Eintragung erfolgt mit der Transaktion „Ändern Haushaltsplan“ im Haushaltsjahr 2016 in den Finanzplanjahren 2018 bis 2020.
•
Im Falle städtischer Aufgaben ist anzugeben, ob es sich um freiwillige oder pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben oder staatliche Auftragsangelegenheiten handelt.
3.3
Hinweise für das Ausfüllen der einzelnen Felder des Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblatts
Hinsichtlich der programmtechnischen Eingabe wird auf die diesbezüglichen Schulungen zu den Themenbereichen „Aufstellung“ und „Controlling“ des Produktgruppenhaushalts und das dort verteilte Schulungsmaterial verwiesen. Diese Unterlagen können auch im „Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal“
2
(MiP) abgerufen werden.
3.3.1
Seite 1
3.3.1.1
Kopfzeile
Die Änderung der Nummer und der Bezeichnung des Produktplans, des Produktbereichs oder der Produktgruppe ist nur durch die Senatorin für Finanzen zulässig.
Dem bzw. der benannten Verantwortlichen sollte die tatsächliche Personal-, Finanz- und Fachverantwortung obliegen. Änderungen bzw. die erstmalige Benennung einer/eines Verantwortlichen sind der Senatorin für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. Ein entsprechender Vordruck kann im „Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal“ (MiP)
3
abgerufen werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, welchem Haushalt (Land, Stadtgemeinde oder Land und Stadtgemeinde) die aufgabenbezogenen Budgets zugeordnet sind.
3.3.1.2
Kurzbeschreibung
Da aus der Bezeichnung des Produktplans, des Produktbereichs bzw. der Produktgruppe u.a. aufgrund der technischen Begrenzung auf max. 40 Zeichen oftmals nicht das Leistungsspektrum deutlich wird, soll dieses Feld für eine kurze inhaltliche Erläuterung genutzt werden. Ziel ist es, dem Parlament/dem Bürger in knappen Worten verständlich den Aufgabenbereich dieser Einheit zu erläutern. Die gewählte Beschreibung sollte möglichst konkret gehalten werden. Zugeordnete Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen sind kurz zu benennen.
3.3.1.3
Strategische Ziele
Unter Berücksichtigung relevanter Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft wird der Eckwertbeschluss des Senats die strategischen Finanz- und Wirkungsziele für den Finanzplanungszeitraum bis 2020 beinhalten. Die Verantwortlichen im Produktgruppenhaushalt leiten aus den politischen Schwerpunkten des Senats ab, welchen Beitrag der Produktplan, der Produktbereich bzw. die Produktgruppe zur Realisierung dieser Ziele leisten können. Die Beiträge zur strategischen Zielerreichung sind - unter Beachtung der zur Verfügung stehenden bzw. ggf. prioritär durch interne Verlagerungen bereitzustellenden Budgets - als eigene Ziele zu definieren.
Darüber hinaus sind die sich aus der Umsetzung der wesentlichen gesetzlichen Vorgaben ergebenden Ziele darzustellen. Die Ziele und Strategien der Produktbereiche bzw. der Produktgruppen haben sich an den jeweiligen Strategien des Produktplans zu orientieren. Die Erreichung der ausgewiesenen Ziele und Strategien soll durch die Bildung geeigneter Kennzahlen messbar gemacht werden. Hierzu wird auf Seite 3 der Produktblätter verwiesen. Im Sinne eines ganzheitlichen Prozesses ist darauf zu achten, dass sich die Ziele in den Produktbereichs- und -gruppenblättern nicht mit denen auf Produktplanebene widersprechen.
Zur Orientierung bei der Zielformulierung dienen die von der KGSt für den Zielfindungsprozess formulierten vier Leitfragen:
Ergebnisse/Wirkungen | Programme/Produkte |
Was soll erreicht werden? | Was ist dafür zu tun? |
Ressourcen | Prozesse/Strukturen |
Welcher Einsatz ist erforderlich? | Wie soll das Ziel erreicht werden? |
Im Rahmen der wirkungsorientierten Steuerung ist allerdings die Frage im Zielfeld „Ergebnisse/Wirkungen“ zu erweitern: Das eigentliche öffentliche Anliegen ist in der Regel die Wirkung im Sinne von Outcome. Neben der Frage: „Was soll erreicht werden?“ steht hier insbesondere die Frage „Welche Wirkung soll bei dem Einzelnen bzw. der Zielgruppe erreicht werden?“ im Mittelpunkt der Betrachtung. Zur Erreichung der definierten Wirkungsziele können je nach Einzelfall unterschiedlichste Programme/Produkte beitragen. Leistungen stellen das aus dem Zusammenwirken von eingesetzten Ressourcen und zielgerichtetem Verwaltungshandeln (Prozesse/Strukturen) mengenmäßige Ergebnis dar. Sie sind Mittel zum Zweck und dienen dazu, die gewünschte Wirkung zu beeinflussen bzw. zu erreichen.
Im Übrigen können auch konkrete Ausprägungen dieses „Produktionsprozesses“ als Leistungsziel definiert werden. Ein Ziel kann jedoch auch in qualitativer Hinsicht der Leistungserbringung bestimmt werden.
Bei der Zielformulierung ist auf die nachfolgenden Punkte zu achten:
S | spezifisch (präzise) | Das Ziel muss den gewünschten Zustand hinreichend spezifisch und verständlich beschreiben. Es sollte positiv formuliert werden. |
M | messbar | Ein Ziel muss mit Kennzahlen oder hilfsweise mit Indikatoren messbar sein. Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt die Frage, ob das Ziel erreicht wurde, unbeantwortet. |
A | akzeptiert (erreichbar) | Ein Ziel, welches nicht durch Handeln des Parlaments und/oder der Verwaltung beeinflussbar ist, ist ungeeignet. Die Beteiligten müssen dieses Ziel akzeptieren bzw. als lohnend ansehen. Der Produktgruppenhaushalt verbindet den vom Parlament beschlossenen Ressourceneinsatz mit den angestrebten Wirkungen, so dass die darin enthaltenen Ziele als vereinbart gelten. |
R | realistisch | Das Ziel soll ehrgeizig, aber nicht unrealistisch sein. Zu hoch gesteckte Ziele gefährden die Motivation der Beteiligten. |
T | (terminiert) zeitlich | Es muss klar definiert werden, wann ein Ziel erreicht werden soll. Durch die im Produktgruppenhaushalt jährlich festzulegenden Kennzahlenwerte erfolgt planbar üblicherweise eine konkrete Terminierung der Ziele. Meilensteine. mit vertretbarem Aufwand zu erfassen und zu errechnen. |
3.3.1.4
Auftragsgrundlage
Anzugeben ist - möglichst pointiert - die rechtliche (gesetzliche) Grundlage („ggf. Normenkette“) und/oder der rechtlich bindende Gremienbeschluss bzw. die sich aus einer Organisationsverfügung abzuleitende Ermächtigung, die der Aufgabenerfüllung der Produktgruppe zugrunde liegt. Beschlüsse der Fachdeputation und Hinweise auf allgemeingültige Gesetze sind hier nicht aufzuführen.
In der Produktgruppe sind durchzuführende Maßnahmen zur Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung stichwortartig darzustellen.
3.3.1.5
Darlegung der Erforderlichkeit von Ausgaben und Ausschöpfung von Einnahmequellen
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Kreditobergrenze des Art. 131a Bremische Landesverfassung ist darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen sind. Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben. Außerdem ist zu bestätigen, dass alle zum Zeitpunkt der Ausfüllung dieses Blatts bestehenden Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.
Diese Feststellung ist von den Deputationen bzw. Ausschüssen im Rahmen der Beratung des Vorentwurfs bzw. des Entwurfs zu bestätigen. In der beschlossenen Fassung des Haushaltsplans werden diese Angaben ausgeblendet.
3.3.1.6
Zuzuordnende Kapitel
Hier sind keine Eintragungen erforderlich. Die Ausweisung zugeordneter Kapitel erfolgt programmseitig.
3.3.2
Seite 2
3.3.2.1
Ressourceneinsatz
3.3.2.1.1
Differenzierung der kommunalen Aufgaben
Ausschließlich im Haushalt der Stadtgemeinde Bremen sind die Aufgaben zukünftig in folgende Kategorien einzuordnen:
•
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
Es handelt sich um Aufgaben, die nach eigenem Ermessen und nach den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde erfüllt werden. Zur Übernahme dieser Aufgaben bedarf es eines Beschlusses der Stadtbürgerschaft bzw. eines entsprechenden Anschlags im beschlossenen Haushaltsplan.
Beispiele:
-
kulturelle Angelegenheiten (Bücherei, Museum, Theater, Volkshochschule),
-
soziale Angelegenheiten (Jugendfreizeitheim, Seniorenheim),
-
Sportanlagen (Bäder, Sportplatz),
-
Erholungseinrichtungen (Grünanlagen, Wanderwege).
•
pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
Es handelt sich um Pflichtaufgaben ohne Weisung, bei denen zwar das „Ob“ der Aufgabenwahrnehmung gesetzlich (staatlich) festgelegt ist. Über das „Wie“ entscheidet aber die Gemeinde bzw. die Stadtbürgerschaft.
Beispiele:
-
Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr nach dem Bremischen Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG),
-
Sicherstellung der Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nach dem Bremischen Nahverkehrsgesetz (BremÖPNVG).
•
staatliche Auftragsangelegenheiten
Der Staat bedient sich der Kommunalverwaltung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben. Sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ wird vom Staat vorgegeben. Diese Aufgaben erfüllen die Gemeinden im Außenverhältnis zwar im eigenen Namen (insoweit wie Selbstverwaltungsaufgaben), aber im staatlichen Auftrag und damit nicht in eigener Verantwortung. Kennzeichen dieser Auftragsangelegenheiten ist, dass dem Staat dabei das fachliche Weisungsrecht zusteht. Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch den Staat.
Beispiele:
-
Durchführung des Zensus nach dem Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ZensAG)
-
Durchführung von Bundestagswahlen gemäß Bundeswahlgesetz (BWahlG).
3.3.2.1.2
Kamerale Finanzdaten
Hier sind keine direkten Eingaben möglich. Die kameralen Finanzdaten ergeben sich aus der jeweiligen Aggregation der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit SAP erfolgten Einzelveranschlagung.
Bei den Verrechnungen/Erstattungen werden grundsätzlich nur Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen, die produktgruppenübergreifend abgerechnet werden. Verrechnungen/Erstattungen innerhalb einer Produktgruppe werden nur dann dargestellt, wenn es sich um Abrechnungen zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Gruppen 384/984 bzw. 386/986) handelt.
3.3.2.1.3
Personaldaten
Die Personaldaten werden zentral vom Referat 32 der Senatorin für Finanzen bereitgestellt.
•
Beschäftigungszielzahl
Sollvorgabe für den Beschäftigungsumfang in Vollzeitäquivalenten (ohne Anwärter, Auszubildende, Praktikanten, Referendare, ABM - und refinanzierte Kräfte und Abwesende).
•
Personalbestand
Voraussichtlicher Beschäftigungsumfang in Vollzeitäquivalenten (ohne Anwärter, Auszubildende, Praktikanten, Referendare, ABM - sowie refinanzierte Kräfte und Abwesende).
•
Netto-Personalbedarf
Differenz zwischen Personalbestand und Beschäftigungszielzahl.
•
Weitere Personalkennzahlen
Die nachstehenden Personalkennzahlen stellen Vorschläge des Referats 32 der Senatorin für Finanzen zu den Sollwerten für die Personalstruktur dar, die u.a. auf die Beschäftigungszielzahlen und die Personalzuordnung zu den einzelnen Produktgruppen zurückzuführen sind.
Sie beziehen sich auf die Anzahl der Beschäftigten einschließlich refinanziertem Personal sowie Abwesenden.
Bei Änderung der Zielzahl oder bei neuer Personalzuordnung durch die Produktplan-, -bereichs- und -gruppenverantwortlichen werden diese Daten entsprechend aktualisiert.
-
Beschäftigte unter 35 Jahre:
Anteil der Beschäftigten bis 35 Jahre am Gesamtpersonal.
-
Beschäftigte über 55 Jahre:
Anteil der Beschäftigten ab 55 Jahre am Gesamtpersonal.
-
Frauenquote:
Anteil der weiblichen Beschäftigten an den Gesamtbeschäftigten.
-
Teilzeitquote:
Anteil der Teilzeitbeschäftigten an den Gesamtbeschäftigten.
-
Schwerbehindertenquote:
Anteil der Schwerbehinderten an den Gesamtbeschäftigten.
3.3.2.2
Kapazitätsdaten
Hier sollen quantitative Daten des Aufgabenbereichs anhand von Zeitreihen aufgeführt werden. Es sind wichtige themenbezogene charakteristische Strukturdaten darzustellen. Denkbare Eintragungen: Entwicklung des Fuhrparks, DV-Ausstattungsgrad sowie Angaben zur Flächenausnutzung (z.B. Grundstücksflächen, Büro-, Ausstellungsflächen).
3.3.2.3
Erläuterungen zu 2. A C
Hier können erforderlichenfalls auch wesentliche, für die parlamentarische Steuerung relevante Erläuterungen zu den Feldern A C gesondert aufgeführt werden.
3.3.3
Seite 3
3.3.3.1
Kennzahlen zur Messung der Erreichung strategischer Ziele
Die in diesem Bereich dargestellten Kennzahlen sollten zur Messung der auf Seite 1 des Produktplan-, Produktbereichs- bzw. Produktgruppenblatts beschriebenen Ziele geeignet sein (bestehender Zusammenhang zwischen definiertem Ziel und ausgewiesenen Kennzahlen). Kennzahlen sind Gradmesser für die Zielerreichung in objektiver und nachvollziehbarer Weise im unterjährigen Controlling und sorgen für die notwendige Transparenz gegenüber dem Parlament (Fachdeputationen/Fachausschüsse sowie Haushalts- und Finanzausschuss) und dem Senat.
Oberste Maxime bei der Bildung von Kennzahlen ist, dass es sich um steuerungsrelevante Informationen handelt, die die Erreichung der ausgewiesenen strategischen Ziele abbilden soll. Es geht nicht um die Quantität, sondern um die Qualität der ausgewählten Steuerungsgrößen. „Zahlenfriedhöfe“ sind unbedingt zu vermeiden. Mit steigender Anzahl der Kennzahlen steigt die Unübersichtlichkeit; eine Vielzahl von Kennzahlen kann sogar kontraproduktiv sein.
Zur Abbildung der Zielerreichung können auch sog. Indikatoren eingesetzt werden. Als Indikatoren werden Hilfsgrößen bezeichnet, mit deren Hilfe man zwar nicht den direkten Sachverhalt misst, sondern indirekt auf die Zielerreichung schließen kann. Für Indikatoren gelten die o.g. Anforderungen analog.
Die Kennzahlen sind gegliedert nach Wirkungen, Leistungen und Qualität darzustellen. Dabei ist in Abhängigkeit von der Zielformulierung zu entscheiden, welche Kennzahlen die primären, beeinflussbaren Steuerungsgrößen abbilden, welche Aussagekraft sie besitzen und in welchen Kategorien Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung aufzunehmen sind (vgl. hierzu 3.3.1.3). Es ist abhängig von den jeweiligen Zielsetzungen zu entscheiden, Erst die sinnvolle Auswahl aus dem breiten Spektrum an möglichen Steuerungsinformationen erhöht die Qualität der Entscheidungen.
3.3.3.2
Standardkennzahlen
Auf der Ebene der Produktgruppe sind grundsätzlich die nachfolgenden Kennzahlen darzustellen:
-
Anzahl der Fälle (Kennzahlenkürzel: xxxxx)
-
Fälle je Einwohner (Kennzahlenkürzel: xxxx)
-
Kosten pro Fall (Kennzahlenkürzel: xxxx)
-
Fälle je VZÄ (Kennzahlenkürzel: xxxx).
3.3.3.3
Informationen aus der KLR/Weitere Kennzahlen/Statistiken
Hier sind die Kennzahlen abzubilden, die für die Transparenz der Leistungsseite bzw. für die Budgetbildung von Bedeutung sind, jedoch keine konkreten Zielvorgaben darstellen.
Beispiele:
-
Entwicklung der Zahl der Zielgruppe (3 - 6 jährige Kinder)
-
Entwicklung der Schülerzahl
3.3.3.4
Vergleichskennzahlen
Auf die Darstellung der (rückschauenden) Vergleichskennzahlen wird - bis zur Einführung des E-Haushalts - an dieser Stelle gegenüber der bisherigen Praxis in den Produktgruppenblättern verzichtet. Die regelmäßig erstellten Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich (Benchmarking) sollen zukünftig zusammen mit dem Produktgruppenhaushalt und den weiteren Haushaltsunterlagen Beratungsgrundlage bei der Aufstellung der Haushalte werden.
3.3.3.5
Erläuterungen zu 3. A + B
Hier können gegebenenfalls für das Verständnis der Angaben zur Produktgruppe wichtige Erläuterungen gegeben werden.
3.3.4
Seite 4
Diese zusätzliche Seite wird ausschließlich auf der Ebene der Produktgruppe und nur im Falle einer Zuordnung u.a. zum städtischem Haushalt erzeugt.
Direkte Eingaben sind grundsätzlich nicht möglich, da sowohl die kameralen Finanz- und die Personaldaten als auch die Kennzahlen zur Messung der Erreichung strategischer Ziele aus den jeweils im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit SAP erfassten Daten erzeugt werden.
Lediglich zu „D. Erläuterungen zu 4. A - C“ können gegebenenfalls für das Verständnis der Angaben zur Land-/Stadt-Aufteilung wichtige Erläuterungen vorgenommen werden.
3.4
Änderungen in der bestehenden Produktplan-/-bereichs- und -gruppenstruktur
Änderungen in der Produktgruppenstruktur, die über die in Tz. 2.1 genannten Anpassungen hinaus gehen, sind frühzeitig mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen bzw. Zusammenfassungen von Produktgruppen und Produktbereichen.
3.4.1
Produktplan 97 Zentrale Bauinvestitionen
Zentrale Bauinvestitionen werden künftig im Produktplan 97 zusammengefasst. Hieraus resultierende Verlagerungen sind im weiteren Haushaltsaufstellungsverfahren vorzunehmen. Es ist beabsichtigt, die Bewirtschaftung analog der Regelungen im Produktplan 96 IT-Budget vorzunehmen.
Die Einzelheiten werden in Kürze von der Senatorin für Finanzen, Ref. Q13, mitgeteilt.
3.4.2
Produktbereich „Zentrale Dienste“
In allen betroffenen Produktplänen ist ein Produktbereich mit der Nr. .90 Zentrale Dienste einzurichten. Hierunter sind die Einnahmen und Ausgaben zentraler Steuerungseinheiten (z.B. einer senatorische Dienststelle) zu verstehen, die nicht unmittelbar den jeweiligen „Fachproduktgruppen“ zugeordnet werden können. Soweit bereits inhaltlich ähnlich lautende Produktbereiche eingerichtet wurden, sind die umzubenennen.
3.4.3
Produktbereich „Eigengesellschaften, Sondervermögen, Stiftungen und AöR“
Zur Verbesserung der integrierten Gesamtsteuerung sollen zukünftig auch die ausgegliederten Einheiten (Eigengesellschafen, Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts) im Produktgruppenhaushalt dargestellt werden. In jedem betroffenen Produktplan ist für die ausgegliederten Einheiten ein entsprechender Produktbereich (Nr. .99 Eigengesellsch., Sonderverm., Stift. + AöR) eingerichtet. Darin sind die durch die Geschäftsverteilung des Senats übertragenen ausgegliederten Einheiten jeweils als eigenständige Produktgruppe abzubilden. Beherrschte Unterbeteiligungen werden ausgewiesen, wenn sie in der Geschäftsverteilung des Senats genannt sind. Die eigene Wirtschaftsführung der öffentlichen Unternehmen bleibt davon unberührt.
Die Zuführungen bzw. Ablieferungen eines dem Produktplan zugeordneten Unternehmens bzw. Einrichtung sind grundsätzlich der jeweiligen Produktgruppe zuzuordnen. Der Zahlungsverkehr zwischen Produktplänen und den einem anderen Produktplan zugeordneten Öffentlichen Unternehmen bzw. Einrichtungen (z.B. im Falle der entgeltfinanzierten Eigenbetriebe) verbleiben in den jeweiligen „Fach-Produktgruppen“ der anderen Produktpläne.
Die Zuordnung der Haushaltsstellen erfolgt dezentral durch die Fachressorts im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe.
3.5
Benennung der Verantwortlichen
Die Ressorts werden gebeten - soweit noch nicht geschehen - im aufzustellenden Produktgruppenhaushalt 2016/2017 diejenigen Personen zu benennen, denen die tatsächliche Verantwortung (im Sinne der Zusammenführung von Personal-, Finanz- und Fachverantwortung) für einen Produktplan, einen Produktbereich bzw. eine Produktgruppe obliegt. Doppelverantwortlichkeiten sowohl für Produktbereiche als auch Produktgruppen sind im Sinne einer eindeutigen Zuweisung von Verantwortung zu vermeiden. Ein entsprechender Bestätigungsvordruck kann im MiP abgerufen werden
4
.
3.6
Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt
Für jede im Produktgruppenhaushalt 2016/2017 ausgewiesene Kennzahl soll das einheitliche Prüf- und Erfassungsblatt (Kennzahlenblatt) von den Ressorts erstellt und als Erläuterung in einem gesondertem Anlagenband veröffentlicht werden. Das Formular ist einerseits als Erfassungshilfe die systemtechnische Weiterverarbeitung in SAP erleichtern und andererseits als Hintergrundinformation die Kennzahl näher beschreiben sowie die Berechnungsmethoden vermitteln.
Das „Kennzahlenblatt“
(
Anlage 3
)
ist per E-Mail dem zuständigen Spiegelreferat (bei personalrelevanten Kennzahlen dem Referat 32) bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten. Die Sammlung vorliegender Kennzahlenblätter erfolgt zentral bei der Senatorin für Finanzen, 21-9. Es ist beabsichtigt, die Kennzahlenblätter auf der Internetseite der Senatorin für Finanzen zur Verfügung zu stellen.
Die Aufnahme neuer bzw. die Änderung bestehender Kennzahlen erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Spiegelreferat in der Reihenfolge des Eingangs ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP.
Der Antragsteller erhält von den Mitarbeiterinnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP per Mail unverzüglich eine Information über die erfolgte Einrichtung/Änderung einer bestehenden Kennzahl, so dass anschließend dezentral eine weitere Bearbeitung (Buchung) erfolgen kann.
Zwecks einheitlicher Darstellung im Produktgruppenhaushalt sind einwohnerbezogene Kennzahlen generell auf Basis der Einwohnerdaten des Statistischen Landesamtes zu ermitteln.
3.7
Städte- und Ländervergleiche („Benchmarking“)
Von erheblichem Stellenwert für das Aufstellungsverfahren auf Ebene der Produktpläne sind die Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich. Die Ergebnisse der Benchmarking-Verfahren sollen Einfluss auf die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen im bremischen Produktgruppenhaushalt nehmen. Bremische Standards, die deutlich über denen anderer Städte und Länder liegen, sind mit dem Ziel einer kurz- bzw. mittelfristigen Anpassung zu überprüfen.
4 Kamerale Haushalte
4.1
Allgemeines
Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143) sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die nachfolgenden Besonderheiten sind zu beachten:
4.1.1
Kassenwirksamkeit
Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur veranschlagt werden, sofern diese tatsächlich im Veranschlagungsjahr kassenwirksam bzw. im Falle der Verpflichtungsermächtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit benötigt werden.
Einnahmen sind realistisch zu veranschlagen. Sollte der Einnahmeeckwert unter Berücksichtigung aktueller Prognosen in der Höhe insgesamt nicht realisierbar sein, sind Minderveranschlagungen im Gesamteckwert auszugleichen. Zahlungen der EU (hier ESF und EFRE) sind der bisherigen Praxis entsprechend zu veranschlagen (Ausgaben in Höhe der Einnahmen zzgl. der darzustellenden Komplementärmittel).
Im Übrigen sind Ausgaben nur im Falle eines vorhersehbaren Mittelabflusses im jeweiligen Haushaltsjahr zu veranschlagen. Bei investiven Maßnahmen erfolgt zunächst die Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung, wenn die Barmittel erst in späteren Haushaltsjahren zu veranschlagen sind.
4.1.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach
§ 7 LHO
Nach
§ 7 Abs. 2 LHO
sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die nach VV-LHONr. 2.1 zu § 7 LHO rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bereits in der Planungsphase vorzunehmen sind. An diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind unterschiedliche Anforderungen an die Bearbeitungstiefe und die anzuwendenden Berechnungsinstrumenten zu stellen.
Im Rahmen der zu bildenden Ansätze für die Haushaltsjahre 2016/2017 sind generell - unabhängig von den Regelungen des
§ 24 LHO
und der Regelung zu 4.3.7 - für neue (erstmalig im Haushalt veranschlagte) investive Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von mehr als 1.000.000 € die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Senatorin für Finanzen mit dem Haushaltsvorentwurf vorzulegen.
Für solche Maßnahmen ist die WU-Übersicht (vgl. Anlage 3 zu den VV-LHO zu § 7 LHO) zumindest mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs
-
Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte
-
relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten
-
Haushaltsauswirkungen (u.a. Folgekostenbetrachtungen)
-
Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme
-
Kriterien für die Erfolgsmessung und Zeitpunkte der Erfolgskontrollen.
Sofern eine WU-Übersicht noch nicht komplett zum Zeitpunkt der Abgabe des Haushaltsvorentwurfs vorgelegt werden kann, gilt die in Tz. 4.3.7 genannte Regelung.
4.1.3
Folgekostenberechnungen
Für alle neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Kostenvolumen von mehr als 250.000 € (einschl. IT-Verfahren), die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen, sind - unabhängig von der Art der Finanzierung - stets Folgekostenberechnungen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Berechnungen sind als Erläuterung zum Haushaltsplan aufzunehmen und wie folgt darzustellen:
„BEI REALISIERUNG DER VERANSCHLAGTEN MAßNAHMEN IST VON FOLGENDEN EINMALIGEN/JÄHRLICHEN FOLGEKOSTEN AUSZUGEHEN:
EINMALIG | JÄHRLICH | |||
- | PERSONALAUSGABEN | EUR | EUR | |
- | SÄCHLICHE VERWALTUNGSAUSGABEN | EUR | EUR | |
- | UNTERHALTUNGS- UND INSTANDSETZUNGSAUSGABEN | EUR | EUR | |
- | SONSTIGE AUSGABEN | EUR | EUR | |
GESAMTAUSGABEN | EUR | EUR | .“ |
Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens strikt auf die Einhaltung dieser Verpflichtung achten.
Davon unabhängig sind Folgekosten bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach
§ 7 LHO
zu berücksichtigen (vgl. Tz. 4.1.2).
4.1.4
Haushaltssystematik
Die aktuell gültigen Festtitel, (Fremd-)Bewirtschaftungskennziffern (FBZ/BKZ) sowie Funktionenkennziffern (FKZ) sind - nicht nur bei der Neueinrichtung von Haushaltsstellen - zu beachten.
Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2016 ist der vom Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a Haushaltsgrundsätzegesetz im April 2012 beschlossene Gruppierungsplan anzuwenden. Die Allgemeinen Hinweise zum Gruppierungsplan, der Gruppierungsplan und die Zuordnungsrichtlinien einschl. der zuvor genannten Verzeichnisse stehen im Internet zur Verfügung und können dort eingesehen werden.
Hinzuweisen ist insbesondere auf die nachfolgenden, nicht mehr anzuwendenden Gruppierungen:
054 | Kraftfahrzeugsteuer |
081 | Vergnügungsteuer für die Vorführung von Bildstreifen |
085 | Grunderwerbsteuer bzw. Zuschlag zur Grunderwerbsteuer |
351 | Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage |
353 | Entnahmen aus der Schuldendienstrücklage |
354 | Entnahmen aus der Bürgschaftssicherungsrücklage |
374 | Ressortbezogene Mehreinnahmen |
375 | Ressortbezogene Mindereinnahmen 380 Erstattungen innerhalb des Haushalts |
387 | Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen von der Stadt Bremerhaven |
388 | Einnahmen der Stadt Bremerhaven von der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) |
435 | Versorgungsbezüge der Angestellten |
436 | Versorgungsbezüge der Arbeiter |
888 | Sonstige Zuweisungen für Investitionen |
911 | Zuführungen an Ausgleichsrücklage |
913 | Zuführungen an Schuldendienstrücklage |
914 | Zuführungen an Bürgschaftssicherungsrücklage |
973 | Mehrausgaben |
974 | Minderausgaben |
980 | Erstattungen innerhalb des Haushalts |
987 | Ausgaben der Stadt Bremerhaven an die Freie Hansestadt Bremen |
988 | Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) an die Stadt Bremerhaven |
Die nachfolgenden Gruppierungen sind neu eingerichtet worden:
038 | Kraftfahrzeugsteuer |
039 | Luftverkehrsteuer |
041 | Kernbrennstoffsteuer |
166 | Zinseinnahmen aus dem Inland |
433 | Versorgungsbezüge der Soldatinnen und Soldaten (nur Bund) |
438 | Versorgungsbezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
520 | Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben bei ÖPP-Projekten |
Darüber hinaus haben sich teilweise neue Zuordnungen bei bestehenden Gruppierungen ergeben, die hier im Einzelnen nicht aufgeführt sind.
Bezüglich der Einrichtung neuer Haushaltsstellen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gruppierungsplans wird auf die Ausführungen zu 4.1.6 verwiesen.
4.1.5
Deckungsfähigkeiten
Die bisher bestehende - getrennt nach Landes- bzw. Stadthaushalt -produktgruppenbezogene gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 985 bzw. 988
5
entfällt, um das „Verwaltungsbudget“ (sächliche Verwaltungsausgaben) und die Zuweisungen/Zuschüssen künftig zu trennen. Es verbleibt eine gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Ausgaben der Hauptgruppe 5 sowie gesondert innerhalb der Ausgaben der Hauptgruppe 6 und 985 (sofern konsumtiv).
Die - getrennt nach Landes- bzw. Stadthaushalt - produktgruppenbezogene gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und der investiven Ausgaben der Gruppen 985 (sofern investiv) entfällt vor dem Hintergrund der maßnahmebezogenen Investitionsplanung künftig.
Der noch vorzulegende Entwurf des Haushaltsgesetzes wird dementsprechend in § 4 Abs. 2 wie folgt lauten:
„Auf der Grundlage von
§ 20 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig
1.
die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,
2.
die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,
3.
die Ausgaben der Hauptgruppe 5,
4.
die Ausgaben der Hauptgruppe 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985“
Sofern in Einzelfällen eine gegenseitige Deckungsfähigkeit aufgrund verwaltungsmäßigen oder sachlichen Zusammenhangs dennoch zweckmäßig ist, ist diese durch Anbringung eines Haushaltsvermerks vorzunehmen.
4.1.6
Neue Haushaltsstellen
Neue Haushaltsstellen sind grundsätzlich nur für das erste Aufstellungsjahr (2016) anzulegen. Die Übernahme der Stammdaten in das Jahr 2017 erfolgt automatisch (Ausnahme: VE-Veranschlagung für das zweite Aufstellungsjahr (2017) - vgl. auch Tz. 5.4).
Die Zweckbestimmung soll so klar und eindeutig formuliert werden, dass möglichst kein Raum für Interpretationen bleibt.
Sofern es aus technischen, systematischen oder sonstigen Gründen notwendig ist, bestehende Haushaltsstellen im Haushaltsjahr 2016/2017 an anderer Stelle oder im Haushaltsplan nach einer anderen Systematik zuzuordnen, so ist in SAP in jedem Fall die „Vorgänger“ bzw. die „Nachfolger“-Haushaltsstelle einzutragen.
Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen die aufgrund des ab 2016 geltenden Gruppierungsplans neu einzurichtenden Haushaltsstellen mit Hilfe der Transaktion „Anlegen mit Vorlage“ einzurichten. In einem solchen Fall ist dann die Zweckbestimmung und ein evtl. bestehender Haushaltsvermerk nachzuarbeiten.
4.1.7
Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialisierung
Im Falle der Veranschlagung von Mitteln, deren Zweck noch nicht hinreichend konkret festgelegt ist (Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung) bzw. deren konkrete Verwendung erst im Haushaltsvollzug beschlossen wird (z.B. Globalmittel) ist folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„1. Die Mittel sind gesperrt.
2. Über die Aufhebung der Sperre entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss. “
Ausgenommen von dieser Regelung sind die gem. § 32 Abs. 3 des Ortsbeirätegesetzes im Kapitel 3041 Stadtteilmanagement zu veranschlagenden Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen. Im Übrigen sind Ausnahmen nur in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen vorzunehmen.
4.2
Sach-/Investitionshaushalt
4.2.1
Stichtag für die Ermittlung der Anschläge
Für die Ermittlung der Anschläge 2016/2017 wird als Stichtag der
01. September 2015
festgesetzt (zu den Personalhaushalten vgl. Tz. 4.4.1). Hinsichtlich der Bildung von Kennzahlen/Mengengerüsten (einschließlich Städte- und Ländervergleiche „Benchmarking“) für die Darstellung im Produktgruppenhaushalt wird auf die Ausführungen zu Tz. 3.7 verwiesen.
4.2.2
Veranschlagung vorabdotierter Beträge
Der Senat hat im Rahmen der Eckwertbildung 2016/2017 Vorabdotierungen (dort ausgewiesen als Vorabdotierungen/Einzelbeschlüsse/Vorbelastungen aufgrund bestehender VE-Beschlüsse) vorgenommen. Diese Beträge sind in entsprechender Höhe für den vorgesehenen Zweck zu veranschlagen. Die Mittel sind von der haushaltsgesetzlich geregelten gegenseitigen Deckungsfähigkeit mit anderen (nicht vorabdotierten) Haushaltsmitteln auszunehmen und dürfen nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Einsparung herangezogen werden.
Daher sind die veranschlagten Mittel grundsätzlich mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1. Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2. Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig.“
Der Vermerk ist in Abhängigkeit von der haushaltsmäßigen Abbildung der Ausgaben in Abstimmung mit dem Spiegelreferat der Senatorin für Finanzen zu variieren. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beschränkung nicht nur auf einen möglichen zusätzlichen Betrag bezieht, sondern auch auf einen vorabdotierten „Grundbetrag“.
4.2.3
Billigkeitsleistungen
Nach
§ 53 Landeshaushaltsordnung
dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt werden. Erwartete Ausgaben sind daher zu veranschlagen oder im Haushaltsvollzug durch Nachbewilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss bereitzustellen. Die unterjährige Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeiten scheidet daher aus. Im Haushaltsplan ausgewiesene Haushaltsstellen sind mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1. Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2. Die haushaltsgesetzliche Befugnis zur Nachbewilligung ist - bezogen auf das Haushaltsjahr - auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € begrenzt.“
4.2.4
Bauunterhaltsmiete
Die an das Sondervermögen Immobilien und Technik zu zahlende sogenannte Bauunterhaltsmiete für die laufenden Kosten der Bauunterhaltung und der Verwaltung, die im Falle der Ausweitung von Flächen durch Um- und Neubau sowie Erweiterung entsteht, ist grundsätzlich bei einem Titel 518 52, Bauunterhaltsmiete an das Sondervermögen Immobilien und Technik (Konzernkennung: 31, Konzernkennung 2: 2260 bzw. 2560, Verpflichtungsgrad: 40) zu veranschlagen.
4.2.5
Dienstleistungsentgelte Performa
Der Senat hat im Zusammenhang mit der Budgetierung der Performa Entgelte für haushaltsfinanzierte Pflichtleistungen die von der Senatorin für Finanzen - Ref. 32 - berechneten Bedarfe für die Eckwerte 2016/2017 (vgl.
Anlage 4
) zur Verfügung gestellt.
Die vorabdotierten Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen, wobei die Veranschlagungsebene freigestellt ist. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung an anderer Stelle verwendet werden. Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung sind diese Haushaltsstellen wie auch in den Vorjahren mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1. Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2. Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig.
3. Die Mittel sind nicht übertragbar.“
Die sog. Wahlleistungen und Entgelte für das Servicecenter Dienstreisen sind in diesen Beträgen nicht enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden.
4.2.6
Gebäudeinnenreinigung
Die Entgelte an Immobilien Bremen für die Innenreinigung sind gem. Beschluss des Senats bei der Eckwertbildung 2016/2017 vorabdotiert worden. Soweit sich im Vollzug der vorherigen Haushalte Änderungen bei diesen Dienstleistungen (z.B. aufgrund einer Flächenausweitung) ergeben haben, sind diese Veränderungen bei der Anschlagbildung durch Eckwertverlagerung in den Produktplan 92 Allgemeine Finanzen zu berücksichtigen.
Es ist folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„1. Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2. Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig. “
4.3
Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen
4.3.1
Ausgleich der Verrechnungen/Erstattungen in Einnahme und Ausgabe
Aufgrund des überarbeiteten Gruppierungsplans entsteht für die haushaltsmäßige Abbildung der Verrechnungen/Erstattungen ein erhöhter Abstimmungsaufwand, da bisher bestehende Gruppierungen entfallen bzw. erweitert und neue Gruppierungen eingerichtet wurden (vgl. 4.1.4). Anschlagbildungen bei den Verrechnungen/Erstattungen sind nur in Abstimmung mit den entsprechenden Zahlungspartnern (im Falle von Verrechnungen mit Bremerhaven mit den dortigen Ämtern) vorzunehmen. Es ist unerlässlich, dass korrespondierende Haushaltsstellen in Einnahme und Ausgabe gleich hohe Anschläge enthalten.
Abweichungen führen zu einer Veränderung des strukturellen Finanzierungssaldos und sind somit nicht zu tolerieren.
4.3.2
Abrechnung aufgrund der Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben
Die Freie Hansestadt Bremen (Land) und die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind Gebietskörperschaften mit getrennten Aufgabenbereichen und getrennter Vermögens- und Haushaltsautonomie. Die bremischen Gebietskörperschaften erbringen aus Zweckmäßigkeitsgründen bzw. aus Gründen sparsamer Mittelverwendung vielfach jeweils für die anderen beiden Körperschaften (Dienst-) Leistungen. Einnahmen bzw. Ausgaben von Behörden, die eine Doppelfunktion für das Land und die Stadtgemeinde wahrnehmen, werden nur in einem der betroffenen Haushalte veranschlagt. Anteilige Kostenerstattungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweils anderen Gebietskörperschaft sind jedoch zur Wahrung der Vermögenspositionen beider Gebietskörperschaften zu veranschlagen.
Einzelheiten ergeben sich aus den „Leitlinien bei innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes-/Gemeindeaufgaben“ der Senatorin für Finanzen vom 18. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung
6
.
Auf der Basis des von der Senatorin für Finanzen entwickelten Berechnungsschemas sind die Anschläge für die Festtitel 384 01/984 01 und 386 01/986 01 „Für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben“ von den Ressorts unter Beachtung der in der Geschäftsverteilung des Senats beschlossenen Änderungen zu ermitteln und entsprechend zu veranschlagen. Als Basis für die Berechnung ist der (ggf. bereinigte) Anschlag des Haushaltsjahres 2015 zugrunde zu legen. Die entsprechenden Vordrucke stehen im MiP zur Verfügung.
Die für die Anschlagbildung zugrunde gelegte Berechnung ist der Senatorin für Finanzen zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
4.3.3
Personalkostenintensive Sachkostenzuschüsse/-Erstattungen
4.3.3.1
Personalkostenerstattungen an Bremerhaven
Die Personalkostenerstattungen für die Polizei Bremerhavens sowie für Lehrerinnen und Lehrer in Bremerhaven sind in den jeweiligen konsumtiven Ressorthaushalten einzustellen. Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen der Budgetierung der Personalausgaben ein Budget für das aktive Personal sowie für die Versorgungsfälle ermitteln. Die Anschläge sind auf der Grundlage dieser Budgets vom Senator für Inneres für die Polizei sowie von der Senatorin für Kinder und Bildung bei den Lehrerinnen und Lehrern mit der Stadt Bremerhaven abzustimmen.
Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden.
4.3.3.2
Personalkostenzuschüsse an ausgegliederte Einrichtungen
Die Personalkostenzuschüsse für Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Personalkostenzuschüsse für den KiTa Bereich, das Theater und Freie Träger im KiTa- und Bildungsbereich wurden im konsumtiven Haushalt auf Basis der um die Effekte des TVöD Tarifergebnisses 2014/2015 erhöhten Anschläge des Jahres 2015 vorabdotiert. Zusätzlich wurde eine zentrale Tarifvorsorge im Produktplan 92 Allgemeine Finanzen eingestellt, die eine Steigerung analog zur Kernverwaltung (0,9 %) für 2014 und 1,5 % für 2015 entsprechend politischer Schwerpunktsetzung von 0,4 % bis 1,3 % beinhaltet. Die gesonderten Versorgungskostenzuschüsse an die Hochschulsonderhaushalte sind um den erwarteten Anstieg von Versorgungsempfängern gesteigert worden. Darüber hinaus gehende Kostensteigerungen sind von den Einrichtungen zu erwirtschaften.
Die vorabdotierten Mittel sind in der entsprechenden Höhe als Anschläge für die Personalkostenzuschüsse in die jeweiligen Ressorthaushalte einzustellen. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden, so dass der in Nr. 4.2.2 dargestellte Haushaltsvermerk anzubringen ist.
Die Entgelte für Innenreinigung und Hausmeisterdienste an Immobilien Bremen wurden auf der Basis des Anschlags 2013 vollständig vorabdotiert und sind in dieser Höhe in den jeweiligen Ressorthaushalten zu berücksichtigen (vgl. Tz. 4.2.6). Zu den Dienstleistungsentgelten an Performa siehe Tz. 4.2.5.
4.3.4
Verpflichtungsermächtigungen
4.3.4.1
Notwendigkeit
Verpflichtungsermächtigungen (VE) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Verpflichtung im Veranschlagungsjahr tatsächlich eingegangen werden soll. Die Ressorts werden gebeten, die für die Jahre 2016 und 2017 erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen in ihren Haushalten bei den jeweiligen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Die Abdeckung der VE muss im Rahmen der gültigen Finanz- und Investitionsplanung des Senats darstellbar sein.
4.3.4.2
Dauerschuldverhältnisse
Im Falle der Anmietung bzw. Anpachtung von Gebäuden, Gebäudebestandteilen oder Grundstücksflächen ist die Veranschlagung einer VE grundsätzlich notwendig (Ausnahmen siehe VV-LHO Nr. 3 zu § 38 LHO). Bisher wurde aus Vereinfachungsgründen die Höhe der notwendigen VE auf eine Jahresnettokaltmiete beschränkt. Davon abweichend ist - auf Wunsch des Rechnungshofes den Regelungen des Bundes entsprechend - nunmehr bei Dauerschuldverhältnissen für die Bemessung der Höhe der VE von folgenden Grundsätzen auszugehen:
•
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die VE die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
•
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die VE für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums (aktuell bis 2020) zu bemessen.
4.3.5
Haushaltsvermerke
Haushaltsvermerke sind ausschließlich in der Transaktion „Finanzposition bearbeiten“ im Haushaltsjahr 2016 anzubringen. Sofern für die Jahre 2016 und 2017 unterschiedliche Haushaltsvermerke (z.B. aufgrund von Sockelbeträgen) erforderlich werden, ist den einzelnen Haushaltsvermerken die jeweilige Jahresangabe („Für 2016:“ bzw. „Für 2017:“) voranzustellen.
Um unterschiedliche Formulierungen der Haushaltsvermerke bei gleichen Sachverhalten zu vermeiden, sind die in der
Anlage 5
aufgeführten Standard-Haushaltsvermerke zu verwenden. Sofern in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden soll/muss, ist eine vorherige Abstimmung mit den fachlich zuständigen Referaten der Senatorin für Finanzen erforderlich.
Sofern die haushaltsgesetzlich geregelten Deckungsfähigkeiten und/oder Übertragbarkeiten nicht gelten sollen, ist diese Regelung durch Haushaltsvermerk auszuschließen (vgl. hierzu 4.1.5).
4.3.6
Vorlage von Wirtschaftsplänen
4.3.6.1
Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
Die von den Eigenbetrieben und Sonstigen Sondervermögen gem.
§ 17
Abs. 1 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 BremSVG
aufgestellten Wirtschaftspläne (Erfolgsplan, Vermögensplan, maßnahmenbezogener Investitionsplan, Stellenplan) sind als Anlage zum Haushaltsplan von der Bremischen Bürgerschaft festzusetzen. Dies gilt nach
§ 105 LHO
in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungsgesetzen auch für die Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Ressorts werden gebeten, die Entwürfe der Wirtschaftspläne für 2016 und 2017 bis zum 18. November 2015 bei der Senatorin für Finanzen, Ref. 25, einzureichen.
Sofern Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Zuschüsse aus den Haushalten erhalten, ist sicherzustellen, dass die in den Wirtschaftsplänen enthaltenen Beträge mit den in den Haushaltsvorentwürfen vorgesehenen Zuschüssen/Zuweisungen übereinstimmen. Die Senatorin für Finanzen verweist ferner auf das in
§ 26 LHO
enthaltene Erfordernis, die Zuschüsse für Betriebe, Sondervermögen und juristische Personen öffentl. Rechts im Haushaltsplan zu erläutern.
4.3.6.2
Zuwendungsempfänger (§ 23/
§ 44 LHO
)
Gem.
§ 23 LHO
ist von der Veranschlagung von Zuwendungen abzusehen, wenn Bremen an der Erfüllung der Aufgabe kein erhebliches Interesse hat. Insofern ist es - wie auch von der Regierungskoalition
7
als Ziel formuliert - zwingend erforderlich, alle bisherigen bzw. beabsichtigten Zuwendungen zu überprüfen. Die mit der Zuwendung verbundene Aufgabenwahrnehmung muss aus Sicht Bremens unverzichtbar sein. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Aufgabe andernfalls zwingend durch eine bremische Behörde wahrgenommen werden müsste. Ferner wird auf die Einhaltung des sog. Besserstellungsverbotes hingewiesen (VV zu § 44 LHO).
Gemäß Anlage 2 der VV Nr. 3.4 zu
§ 23
i.V.m.
§ 26 Abs. 3 LHO
ist der Senatorin für Finanzen entsprechend den Rahmenrichtlinien über die Vorlage von Unterlagen von Zuwendungsempfängern bei institutioneller Förderung ab 100.000 € zur Haushaltsaufstellung vom Ressort eine Bestätigung (Testat) vorzulegen. Damit wird bestätigt, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan und die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, die auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden sind. Außerdem ist eine Übersicht über den Wirtschaftsplan/Haushaltsplan gem. Anlage 4 der o.a. Rahmenrichtlinien beizufügen.
Die Ressorts werden gebeten, der Senatorin für Finanzen die erforderlichen Testate für die Haushalte 2016/2017 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis zum 18. November 2015 einzureichen.
Sofern die Testate bis zum Abgabetermin der Haushaltsvorentwürfe nicht vorgelegt werden können, ist bei Haushaltsstellen mit einer institutionellen Zuwendung von mehr als 100.000 € folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„Monatlich darf max. 1/14 des veranschlagten Zuwendungsbetrages verausgabt werden. Nach dem I. Quartal d. J. wird der verbleibende veranschlagte Zuwendungsbetrag gesperrt. Die Senatorin für Finanzen kann die Ausgabebeschränkung bzw. die Sperre nach Vorlage der erforderlichen Testate aufheben.“
4.3.7
Veranschlagung von Bauinvestitionen (HGr. 7 und 8)
Bei der Planung und Veranschlagung von Investitionsmitteln ist zu beachten, dass grundsätzlich die Sanierung - unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots - vor Neubau geht. Dies gilt beispielweise im Straßenbau, aber auch in der Stadtentwicklung, bei der der energetischen und barrierefreien Sanierung des vorhandenen Gebäudebestands der Vorrang einzuräumen ist.
Für Bauinvestitionen wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften des
§ 24 LHO
und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie insbesondere auf Nr. 3.2.2 und 3.3 der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) hingewiesen.
Insofern müssen bei Veranschlagung von Investitionsmitteln Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, die Kosten des Grunderwerbs und die Kosten der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.
Im Falle von einzeln veranschlagten Maßnahmen mit einem Ausgabevolumen von mehr als 250.000 € ist spätestens bis zum 18. November 2015 zu bestätigen, dass die erforderlichen Unterlagen im Fachressort vorliegen (
Anlage 6
). Sofern die Unterlagen nicht vorliegen, ist von einer Veranschlagung abzusehen. Die Senatorin für Finanzen wird im Bedarfsfall um Übersendung dieser Planungsunterlagen bitten.
Sollte allerdings aus einer späteren Veranschlagung ein wirtschaftlicher Nachteil für Bremen entstehen, ist eine Veranschlagung dennoch vorzunehmen. Dies ist einerseits ausführlich gesondert darzustellen und andererseits in Kurzform als Erläuterung in den Haushaltsplan aufzunehmen. Außerdem ist in einem solchen Fall - soweit nicht bereits nach Nr. 4.1.7 - folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
Für Maßnahmen der HGr. 7:
„Die haushaltsgesetzliche Ermächtigung zur Aufhebung der nach
§ 22 Abs. 2 LHO
bestehenden Sperre gilt nicht für diesen Titel.“
Für Maßnahmen der HGr. 8:
„Die Mittel sind gesperrt. Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Senatorin für Finanzen nach Vorlage der Planungsunterlagen gem.
§ 24 Abs. 2 LHO
.“
Die bei der Ermittlung der jeweiligen Preise (vgl. RLBau) bei
Hoch- und Tiefbaumaßnahmen
für die Jahre
2016 und 2017
anzunehmende Höhe der Preissteigerungen sind im Internet
8
veröffentlicht.
Die tatsächlichen Kostenentwicklungen sind jährlich zu überprüfen; ggf. sind die Prognosen insbesondere bei mehrjährigen Projekten im Rahmen der Finanzplanung zu aktualisieren.
4.3.8
Veranschlagung von EU-Mitteln (insbesondere ESF / EFRE)
EFRE-Einnahmen (EFRE - Programm 2014/2020) sind eckwertrelevant im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (PPL 71 Wirtschaft) zu veranschlagen. Die Ausgaben einschl. evtl. bereit zu stellender Komplementärmittel sind in Abstimmung mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in den Empfänger-Haushalten (insbesondere Senatorin für Kinder und Bildung, Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Senator für Umwelt, Bau und Verkehr) zu veranschlagen.
Die ESF-Mittel werden im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (Produktplan 31 Arbeit) in Einnahme und Ausgabe veranschlagt.
Die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben ist - bezogen auf den Gesamthaushalt und ohne Komplementärmittel - saldenneutral vorzunehmen. Noch erwartete Einnahmen der EU-Programme 2007-2013 sind nicht erneut zu veranschlagen. Diese Mittel sind im Haushaltsvollzug zum Ausgleich der bestehenden Verlustvorträge heranzuziehen.
Die veranschlagte Ausgabe ist mit einer Erläuterung zu versehen, aus der die Aufteilung zwischen EU-Mitteln und bremischem Komplementäranteil ersichtlich ist.
Eingerichtete Verrechnungs-Ausgabe- bzw. -Einnahmehaushaltsstellen sind nicht mit einem Haushaltsanschlag zu versehen. Einnahmen bzw. Ausgaben auf diesen Haushaltsstellen werden lediglich in Sonderfällen im Haushaltsvollzug gebucht.
Zweifels- oder Sonderfälle sind zwischen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und dem jeweils begünstigten Ressort - unter Beteiligung der Senatorin für Finanzen - Ref. 20 - einvernehmlich zu regeln.
4.3.9
Kostenanteile für die Mitbenutzung von VBN-Zeitkarten
Der Kostenanteil für die Mitbenutzung von VBN-Zeitkarten wird auf 8,50 € pro Karte und Monat festgelegt. Im Falle kostengünstigerer Job-Tickets ist der Kostenanteil entsprechend festzusetzen.
Die hieraus erwarteten Einnahmen sind bei der Veranschlagung von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.
4.3.10
Eckwertanalyse
Der Senatorin für Finanzen ist bis zum 18. November 2015 eine ausgefüllte Eckwertanalyse (vgl.
Anlage 7
) vorzulegen, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte mit den tatsächlich durch Anschläge ausgefüllten Eckwerten gegenüber gestellt werden. Abweichungen (insbesondere Verlagerungen zu anderen Produktplänen) sind im Einzelnen zu erläutern.
4.4
Personal und Stellen
4.4.1
Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets, Personalvorgaben und Stellenpläne
Für die Budgetierung der Personalausgaben und die Ermittlung der Personalkennzahlen wird als Stichtag der 1. Juni 2015 festgesetzt. Basis für die Bonus-Malus-Regelung ist der Personalbestand am 1. Februar 2013 und am 1. Juni 2015.
Die Berücksichtigung gravierender Veränderungen in der Personal- und Stellenzuordnung aufgrund von organisationsbedingten Verlagerungen oder neuer Produktgruppenstrukturen (vgl. auch Tz. 3.4) ist im Einzelfall mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - abzustimmen. Auf Tz. 2.1 wird hingewiesen.
4.4.2
Personalkennzahlen im Produktgruppenhaushalt
Die Personalkennzahlen werden den für die Aufstellung der Produktgruppenhaushalte Verantwortlichen mit Freigabe der Haushaltsaufstellung in SAP sowie im Datenbanksystem PuMa von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellt. Änderungen bedürfen wegen der Abhängigkeiten zu den budgetierten Dienstbezügen der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 -.
4.4.3
Budgetbereiche im Personal- und Stellenhaushalt
In den Personalhaushalten und in der Stellenplanung wird zwischen sog. Budgetbereichen unterschieden. Jede Haushaltsstelle ist einem Budgetbereich zugeordnet. Die Stellenplanung hat getrennt nach Budgetbereichen zu erfolgen. Folgende Budgetbereiche werden unterschieden:
Budgetbereich | Nummer | Mittel- übertragbarkeit |
Kernbereich | 10 | nein |
Temporäre Personalmittel | 13 | nein |
Flexibilisierungsmittel | 14 | nein |
Ausbildung | 15 | nein |
Refinanzierte Beschäftigung | 20 | ja |
Refinanzierte Nebentitel | 29 | ja |
Haushaltsfinanzierte Nebentitel | 30 | nein |
Haushaltsfinanzierte Beihilfen und Nachversicherungen | 33 | nein |
Der Budgetbereich Flexibilisierungsmittel (Flexibilisierungskonto) steht mit dem Haushalt 2016 erstmals zur Verfügung. Die Vorschriften für die Bearbeitung der einzelnen Budgetbereiche werden in Tz. 4.4.4 erläutert.
Die Senatorin für Finanzen stellt im Personalbereich für die Haushaltsaufstellung einen haushaltsstellenscharfen Eckwertvorschlag in SAP ein. Da das Ordnungsmerkmal „Budgetbereich“ nicht aus dem SAP-System ersichtlich ist, wird ergänzend der haushaltsstellenscharfe Eckwertvorschlag inklusive des Budgetbereichs per E-Mail versandt und im MiP/PumaOnline bereitgestellt.
SAP-Deckungskreise dürfen nur innerhalb der gleichen Budgetbereiche eingerichtet werden. Es muss eine klare Trennung der Budgetbereiche erfolgen. Nach dieser Maßgabe sind auch bereits bestehende Deckungskreise im Rahmen der Haushaltsaufstellung nochmals zu überprüfen. Die einzigen Ausnahmen für budgetbereichsübergreifende Deckungskreise sind im Bereich des refinanzierten Personals zulässig, sofern neben den Bezügen und Entgelten auch Nebentitel (z.B. Beihilfeausgaben oder Fürsorgeleistungen) refinanziert werden (vgl. Tz. 4.4.7).
4.4.4
Allgemeine Deckungsfähigkeiten der Personalausgaben
Als Obergrenzen im Rahmen der Aufstellung der Haushalte gelten grundsätzlich für die Produktpläne die vom Senat festgelegten Eckwerte. Änderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben der Gruppen 422 und 428 in den Budgetbereichen Kernbereich, temporäre Personalmittel und Ausbildung sind nur über Veränderungen der maßgeblichen Mengengerüste (Beschäftigungszielzahlen) auf der Ebene (Kapitel-) Produktgruppe möglich. Sie sind der Senatorin für Finanzen mitzuteilen, die (im Rahmen der Eckwerte) entsprechende Aktualisierungen bei den Budgets und den Personalkennzahlen durchführt.
Der Budgetbereich der Flexibilisierungsmittel (vgl. 4.4.8) steht nur für den Vollzug der Haushalte zur Verfügung. Änderungen in diesem Budgetbereich erfolgen in enger Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen (Referate 21, 22 und 32). Eine Mittelverlagerung mit korrespondierender Beschäftigungszielzahl auf dem Flexibilisierungskonto wird nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die Finanzierung vorab in einer schriftlichen Absprache mit der Senatorin für Finanzen dokumentiert wird.
Bei Änderungen der übertragbaren Personalausgaben (Budgetbereiche Refinanzierte Beschäftigung und refinanzierte Nebentitel) und den nicht übertragbaren haushaltsfinanzierten Nebentiteln sind Änderungen zulässig, wenn an anderer Stelle in den Haushalten ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen zur Verlagerung von Mitteln und zur refinanzierten Beschäftigung (Tz. 4.4.7) verwiesen.
Haushaltsfinanzierte Beihilfen und Nachversicherungen dürfen hinsichtlich ihrer Höhe von den Ressorts nicht verändert werden (siehe Tz. 4.4.13). Sind im Einzelfall Verschiebungen zwischen den Budgetbereichen erforderlich, bedürfen diese vorab der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32. Dies gilt auch für Verlagerungen zwischen den Haushalten (Stadt/Land).
4.4.5
Kernbereich
Im Kernbereich (vgl. auch 4.4.3) werden die originären Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch haushaltsfinanzierte Beschäftigungszielzahlen abgebildet. Dabei sind bereichsabhängige Personaleinsparungen berücksichtigt worden. Aufgrund des direkten Zusammenhangs zwischen Beschäftigungszielzahl und Budget sind Änderungen vorab mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen.
4.4.6
Temporäre Personalmittel
Zeitlich befristet in den Haushalten zur Verfügung gestellte Mittel für Dienstbezüge und Entgelte sind dem Budgetbereich temporäre Personalmittel (vgl. auch 4.4.3) zugeordnet. Hierbei handelt es sich um vom Haushalt bereitgestellte Mittel zur Finanzierung von Projekten, vereinbarten Personalentwicklungspfaden sowie maßnahmenbezogenen Personalbedarfen. Die Veranschlagung von temporären Personalmitteln ist vorab mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - abzustimmen. Neueinstellungen, die über temporäre Personalmittel finanziert werden, sind auf die Dauer der Finanzierung zu befristen. Unbefristet beschäftigtes Personal, das über temporäre Personalmittel finanziert wird, ist nach Ablauf der Finanzierung im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
4.4.7
Refinanzierte Beschäftigung
Für refinanzierte Beschäftigung (vgl. auch 4.4.3) sind auf der Ausgabe- und auf der Einnahmeseite entsprechende Anschläge in den Haushalten auszuweisen. Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen sind über entsprechende Haushaltsvermerke miteinander zu verbinden. Die Senatorin für Finanzen bittet alle Ressorts ihr refinanziertes Personalbudget dahingehend zu prüfen. Sollte ein Zusammenhang zwischen Einnahme- und Ausgabeposition nicht darstellbar sein - z.B. bei refinanziertem Budget aus Umlagebeschlüssen - ist dies der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - anzuzeigen. Das Buchen von sog. „Rotabsetzern“ für Personalkostenerstattungen ist nicht zulässig. Sind Personalkostenerstattungen für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 absehbar, sind - soweit noch nicht vorhanden - entsprechende Einnahme- und Ausgabekonstruktionen einzurichten. Werden im Aufstellungsverfahren Refinanzierungen aus zusätzlichen konsumtiven Einnahmen erschlossen, ist die Maßnahme mit einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu hinterlegen und vom Senat beschließen zu lassen (vgl. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2015 Tz. 2.5.1).
Refinanzierungen zwischen Produktplänen und innerhalb von Produktplänen innerhalb der Kernverwaltung sind nicht möglich. Sollten entsprechende Vorgänge bestehen, sind diese in eine Zielzahlverlagerung umzuwandeln.
Bei der Veranschlagung von refinanzierter Beschäftigung ist im Sinne einer Vollkostendeckung zu berücksichtigen, dass außer den Dienstbezügen und Entgelten insbesondere auch die Beihilfe- und Versorgungslasten sowie Arbeitsplatzkosten und Dienstleistungsentgelte berücksichtigt werden. In Produktgruppen mit refinanzierter Beschäftigung von Beamten/innen oder ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist je betroffenem Abrechnungsbereich mindestens eine Haushaltsstelle der Gruppe 634 „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge“ und/oder „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge (Ruhelohn)“ für die Versorgungsanwartschaften vorzusehen. Hierauf sind 30 v.H. der veranschlagten Besoldungs- bzw. 14,29 v.H. der Entgeltaufwendungen zu veranschlagen. Darüber hinaus ist mindestens eine Beihilfehaushaltsstelle für refinanziertes Personal einzurichten vgl. auch Tz. 3.3.12).
Hinsichtlich der Anbringung von Haushaltsvermerken bei Personalhaushaltsstellen wird auf die Ausführungen zur refinanzierten Beschäftigung und die allgemeinen Hinweise (vgl. auch Tz. 4.3.5) verwiesen.
4.4.8
Flexibilisierungsmittel
Bei Flexibilisierungsmitteln kann es sich um nachgewiesene Mehreinnahmen oder konsumtive Minderausgaben handeln. Entscheidend für die Buchung von Personal auf dem Flexibilisierungskonto ist, dass es sich um eine temporäre Zwischenfinanzierung handelt.
In die Ressorteckwerte wurden bisher noch keine haushaltswirksamen Maßnahmen auf dem Flexibilisierungskonto eingeplant.
Nachrichtlich für den Vollzug der Haushalte:
Die Inanspruchnahme eines Flexibilisierungskontos (vgl. auch 4.4.3) bedarf in allen Fällen der vorherigen Befassung des Senats. Dem Senat ist hierzu mittels eigener Vorlage die Notwendigkeit/Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu begründen, die temporär abzufedernden Arbeitsspitzen darzustellen und die Finanzierung der Maßnahme durch (bereits erzielte oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Haushaltsjahr zu erwartende) Mehreinnahmen bzw. Einsparung bei den konsumtiven Ausgaben nachzuweisen. Sofern sich eine Maßnahme über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, ist vom Ressort verbindlich darzustellen, dass eine Finanzierung dieser Maßnahmen auch in den Folgejahren gewährleitet ist.
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Maßnahme und die Festlegung der Flexibilisierungszielzahl bedürfen anschließend der Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss.
Für Personal, das auf das Flexibilisierungskonto gebucht wird, wird ein neuer Budgetbereich (14) eingerichtet. Sofern im Rahmen des Controllings das Nichtwirken der Maßnahme deutlich wird, ist dies zunächst innerhalb des Produktplanbudgets auszugleichen. Für den Fall, dass dort keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, ist die Finanzierung durch eine Umlage auf alle Ressorts sicherzustellen. Dauerhafte Finanzierungen aus konsumtiven Mitteln sind im Kernbereich zu veranschlagen.
Dauerhaft wirkende Mehreinnahmen, die auf dem Einsatz von zusätzlichem Personal beruhen, sind wie bisher als refinanzierte Ausgaben zu veranschlagen.
4.4.9
Ausbildung
In den dezentralen Produktgruppenbudgets werden nur die beschlossenen Ausbildungsjahrgänge (derzeit einschl. beschlossener Ausbildungsplanung 2015) veranschlagt. Die Mittel für künftige Ausbildungsjahrgänge des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden zunächst zentral im Produktplan 92 Allgemeine Finanzen veranschlagt und im Vollzug der Haushalte in die Budgets der Produktgruppen nachbewilligt. Bei der Stellenplanung ist entsprechend zu verfahren.
4.4.10
Stellenpläne
Die Entwürfe der Stellenpläne sind zeitgleich zur Aufstellung der Haushalte 2016/2017 von den dezentral Verantwortlichen sowohl in kameraler Form - getrennt nach Land und Stadtgemeinde - als auch in der Produktgruppenstruktur - zusammengefasst für Land und Stadtgemeinde - aufzustellen.
Bei der notwendigen Aktualisierung der Stelleninformationen sind insbesondere einzuarbeiten
-
Berichtigungen und Veränderungen in der Produktgruppenstruktur und/oder Produktgruppenzuordnung (einschließlich etwaiger Splitting-Anteile),
-
Stellenanpassungen und -ausgleiche aufgrund der Geschäftsverteilung im Senat und anderer organisatorischer Maßnahmen,
-
Stellenanpassungen aufgrund der veränderten Personalplanungsvorgaben für das Jahr 2015,
-
Veränderungen aufgrund der im Rahmen dezentraler Stellenbewirtschaftung oder durch Beschluss der Haushalts- und Finanzausschüsse im Jahren 2014/2015 eingerichteten, verlagerten oder gestrichenen Planstellen und Stellen für Arbeitnehmernehmerinnen und Arbeitnehmer und
-
Anpassungen bei den refinanzierten Stellen an die veranschlagten Ausgaben.
Als Orientierungsrahmen für die in den Stellenplanentwürfen einer Produktgruppe ausweisbaren Stellenvolumina gelten die für den Kernbereich und die Ausbildung festgelegten Beschäftigungszielzahlen zuzüglich einer Bewirtschaftungsmarge von 3 v.H. Ist das Beschäftigungsvolumen (Ist) höher als die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres gültige Beschäftigungszielzahl tritt an die Stelle der Beschäftigungszielzahl das Beschäftigungsvolumen und die Bewirtschaftungsmarge reduziert sich auf 1,5 v.H.
Aufsatzpunkt für die Aufstellung der Stellenpläne ist der Stellenbestand zu Beginn der Haushaltsjahre, wobei die besetzten Stellen vorrangig abzusichern sind. Die Vakanzen sind entsprechend der Aufgabenstruktur aufzuteilen. Das bewertete Volumen, das mit dem
Index zum 01. Juni 2015
gewichtete Stellenvolumen, wird hierzu als Richtgröße ausgewiesen. Nennenswerte Abweichungen vom Orientierungsrahmen sollten im Hinblick auf die Senatsbefassung und die Haushaltsberatungen begründet werden; dies gilt insbesondere auch für Veränderungen oberhalb der Besoldungsgruppe A14 bzw. vergleichbarer Entgeltgruppen.
Die Stellenplanentwürfe der Ressorts sind bis zum 18. November 2015 (analog Tz. 1.5) über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - einzureichen. Mit Beschluss der Stellenpläne sind dezentral die sollüberschreitenden freien Stellen zu beenden/zu streichen.
4.4.11
Stellenübersichten ausgegliederter Konzernbereiche
Für Sonderhaushalte, ausgegliederte Bereiche nach
§ 26 LHO
sowie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Bestandteil der Wirtschaftspläne als Anlagen zum Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Die Stellenübersichten für ausgegliederte Einrichtungen haben der allgemeinen Form der Stellenpläne zu genügen. Dies bedeutet eine Differenzierung nach Abrechnungsbereich, BVL Gruppe (Tarifwerk, Tarifgruppe), Personalgruppe und Dienstbezeichnung sowie der Volumina für die Jahre 2016 und 2017. Die Aufstellung der Stellenpläne muss die Kostenneutralität sicherstellen und hat die personalwirtschaftlichen Rahmensetzungen zur Effizienzsteigerung zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Beteiligungsgesellschaften und Zuwendungsempfänger/innen. Unter anderem ist ein auf definierten Datensätzen beruhendes Berichtswesen zur Personalausstattung in den ausgegliederten Konzernbereichen fortzuführen.
Die Stellenplanentwürfe der ausgegliederten Bereiche sind bis zum 18. November 2015 über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - einzureichen. Einrichtungen ohne PuMa-Online-Anschluss können sich hinsichtlich einer technischen Unterstützung an die Senatorin für Finanzen - Referat 32 - wenden.
4.4.12
Stellenhebungen
Stellenhebungen sind im Stellengefüge der jeweiligen Produktgruppe dauerhaft kostenneutral darzustellen.
Dabei gelten die bislang in den Haushaltsgesetzen festgelegten Flexibilisierungsregeln. Bei Planstellen für Beamte in ausgegliederten Konzernbereichen ist entsprechend zu verfahren.
4.4.13
Dezentralisierung der Beihilfen
Die Beihilfen in der Gruppe 441 können von den dezentral Verantwortlichen produktplanintern bis auf die Ebene der Produktgruppen weiter differenziert werden. Auf Anforderung erhalten die für einen Produktplan verantwortlichen Personen hierzu Aufstellungen über die Anteile der Produktgruppen an den dezentralisierten Beihilfemitteln. Entsprechend der haushaltsgesetzlichen Regelung 2015 sind die Beihilfemittel zweckgebunden und stehen nicht zum Ausgleich an anderer Stelle des Produktplans zur Verfügung.
Die Dezentralisierung bis auf die Produktgruppenebene ist in jedem Fall vorzusehen, in dem entsprechende Mittelanteile zur Abrechnung mit Dritten benötigt werden, insbesondere z.B. wenn Kooperationen auf der Ebene der norddeutschen Länder bestehen oder vorgesehen sind. Bei der Einrichtung neuer Beihilfehaushaltsstellen ist zur Sicherstellung der Anweisungen durch die abrechnende Einrichtung, zurzeit die FBZ 928 Performa Nord (Abwicklung der Beihilfen) einzutragen.
4.4.14
Dezentralisierung der Versorgung
Die Versorgungslasten (Obergruppe 43) bleiben grundsätzlich der Produktgruppe Versorgung des Produktplans „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordnet und werden zentral bewirtschaftet.
Ausgenommen hiervon sind die Versorgungslasten der Sonderhaushalte sowie im Zusammenhang mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG in Verbindung mit
§ 39 BremBG
, die zu Lasten der Dienstbezügebudgets in den jeweiligen Produktgruppen/Einrichtungen zu veranschlagen sind. Neu zu berücksichtigende oder absehbare Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind bei der Aufstellung der Haushalte in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - unter Absenkung der Beschäftigungszielzahl entsprechend zu berücksichtigen.
Die Versorgungslasten ehemals in ausgegliederten Konzernbereichen Beschäftigter werden weiter in den Personalhaushalten ausgewiesen, soweit dieses bislang schon entsprechend geregelt gewesen ist.
4.4.15
Versorgungsrücklage und Versorgungsvorsorge
Die Mittel für die Zuführung zur Versorgungsrücklage nach § 14a II und III BBesG sowie die zur Vorsorge für spätere Versorgungslasten aus Minderausgaben durch die Verbeamtung angestellter Beschäftigter werden für die Kernverwaltung zentral in den Personalhaushalten veranschlagt.
Ausgegliederte Konzernbereiche berücksichtigen die nach dem BBesG erforderlichen Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie ggf. Versorgungszuschläge auf die Dienstbezüge der Beamten und die Entgelte der ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - wie bisher - entsprechend in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen. Die Sonderhaushalte und die Produktgruppen der Kernverwaltung berücksichtigen die bei refinanzierter Beschäftigung abzuführenden Versorgungszuschläge in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.
4.4.16
Liste über die durchschnittlichen Personalhauptkosten
Die Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten 2016/2017 pro Vollzeitkraft ist als
Anlage 8
beigefügt.
5 Technische Umsetzung
5.1
Datenübernahme aus dem Haushaltsjahr 2015
Zur Erstellung der Haushaltsvorentwürfe 2016/2017 wurde der in SAP befindliche Datenbestand zum Stichtag 1. Juni 2015 in das Aufstellungsjahr 2016 kopiert. Die Haushaltsstellen, insbesondere hinsichtlich der Zweckbestimmung (z.B. aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlage), evtl. angebrachter Kennzeichnungen und Haushaltsvermerke etc. sind auf Richtigkeit in den Aufstellungsjahren 2016/2017 zu überprüfen.
5.2
Eingaben in SAP - Serviceunterstützung durch die Senatorin für Finanzen
Die technische Aufstellung der Haushalte 2016/2017 erfolgt mit der Software SAP, die Stellenplanaufstellung mit dem Datenbanksystem PuMa-Online. Die jeweils Verantwortlichen werden gebeten, die erforderlichen Eingaben unter Einhaltung der von der Senatorin für Finanzen vorgegebenen Termine (vgl. Tz. 1.5) vorzunehmen.
Für die Beantwortung technischer und technisch-inhaltlicher Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Haushalte 2016/2017 stehen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP unter der Telefon-Nummer 0421/361-10818, E-Mail
ZV-SAP
zur Verfügung.
Ausschließlich auf die Inhalte bezogene Problemstellungen sind dagegen nach wie vor unmittelbar an die Spiegelreferate oder das Referat 21 (Sachhaushalt) und 32 (Personalhaushalt/Stellenplan) bei der Senatorin für Finanzen zu richten. Bei Fragen und Problemen zum Stellenverfahren steht unter www.puma.intra/PuMaOnline/Stellen/Aufstellung das Dokument „Stellenplan.doc“ zur Verfügung. Des Weiteren werden innerhalb von PuMaOnline im Formular Haushaltsaufstellung/Stellenplan über die Hilfe F1 entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt.
5.3
Versionenwechsel in SAP
Die Haushaltsaufstellung beginnt mit der Version 20, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte eingepflegt werden.
Sämtliche Änderungen der Ressorts
erfolgen
in der Version 26.
Das bedeutet, dass in der Zeit vom 1. Oktober bis 18. November 2015 alle Berechtigten (Plan-, Bereichs- und Gruppenverantwortliche) parallel auf den ihnen zugewiesenen Datenbestand zugreifen können. Die Ressorts werden gebeten, für ihren Geschäftsbereich das Verfahren organisatorisch zu regeln.
Die Daten werden am 19. November 2015 in die Version 30 (Revision) kopiert und dort von den Spiegelreferaten der Senatorin für Finanzen weiter bearbeitet werden. Diese Version wird nach Erfassung der Ergebnisse aus dem Beschluss des Senats über die Haushaltsvorentwürfe der Ressorts, der am 2. Februar 2016 vorgesehen ist, geschlossen. Voraussichtlich ab dem 15. Februar 2016 können die Haushaltsvorentwürfe der Ressorts aus der Version 36 (Druck Entwürfe) gedruckt werden. Die Ressorts haben in den Versionen 30ff ausschließlich lesenden Zugriff.
5.4
Verpflichtungsermächtigungen für 2017
Sofern eine Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2017 veranschlagt werden soll, muss die Haushaltsstelle im Haushaltsjahr 2017 vollständig angelegt werden (Empfehlung: Anlegen mit Vorlage aus dem Haushaltsjahr 2016, wobei zu beachten ist, dass die Zweckbestimmung neu zu erfassen ist). Vor dem Eintrag der Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2017 ist zunächst in der Transaktion „Ändern Haushaltsplan“ in das Geschäftsjahr 2017 zu wechseln und anschließend die entsprechende Eintragung vorzunehmen (nach erfolgtem Eintrag bitte sofort wieder auf das Geschäftsjahr 2016 wechseln).
5.5
Schulungsunterlagen
Da sich bei der Erfassung der Daten in SAP keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, gelten die bisherigen Schulungsunterlagen des AFZ, die im MiP im Verzeichnis „
GrundsatzinformationenDienststellenAFZSchulungsunterlagen SAP
“ zur Verfügung stehen, weiter.
6 Haushaltsgesetze 2016 und 2017
6.1
Aufnahme neuer Bestimmungen, sonstiger Anpassungs- und Änderungsbedarf
Die Ressorts werden gebeten, die bestehenden Regelungen in den Haushaltsgesetzen 2015 zu überprüfen und einen eventuell erforderlichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf - konkret ausformuliert und mit einer Begründung versehen - der Senatorin für Finanzen - Referat 21 - bis zum 18. November 2015 einzureichen.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 31. 12. 2017 außer Kraft.
2)
Amtl. Anm.:
Dokumente/Ordner Navigation/Grundsatzinformationen/Dienststellen/AFZ/AFZ-Schulungsunterlagen zum SAP-Einsatz in der Kernverwaltung/3129 SAP Haushaltsaufstellung
3)
Amtl. Anm.:
Dokumente/Ordner Navigation/Grundsatzinformationen/Dienststellen/Senatorin für Finanzen/Formulare/Bestätigungsvordruck Verantwortlichkeit im Produktgruppenhaushalt
4)
Amtl. Anm.:
Vordruck
5)
Ab 1. Januar 2016 sind Fälle dieser Gruppierung der Gruppe 985 zuzuordnen.
6)
Amtl. Anm.:
Vorschrift im MiP
7)
Amtl. Anm.:
Zeilennummer 46, Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 19. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft 2015 – 2019, S. 118
8)
Amtl. Anm.:
www.finanzen.bremen.de/info/wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
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