Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds

Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds

Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (BFB) einschließlich Initialfonds

1. Zweck, Rechtsgrundlagen

Zur Unterstützung der Innovationsprozesse und des Wachstums in der bremischen Wirtschaft stellt die BAB Beteiligungs- und Managementgesellschaft Bremen mbH (BBM) im Wege der Geschäftsbesorgung durch die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) und über den Beteiligungsfonds Bremen (BFB) mit dem Unterfonds des BFB für Innovative Gründer (Initialfonds) öffentliche Finanzierungsmittel bereit, mit denen die Kapitalbasis kleiner und mittlerer Unternehmen
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(KMU) für zukunftsorientierte Maßnahmen gestärkt werden soll.
Zielsetzung des BFB ist es, KMU mit Sitz oder Betriebsstätte im Lande Bremen in Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphasen bei nachhaltigen Marktchancen für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnliche Mittel zur Verfügung zu stellen und so die Finanzierungsbedingungen für KMU mittelbar und unmittelbar zu verbessern. Insbesondere soll auch ihr Zugang zu privatem Beteiligungskapital und Fremdkapital verbessert werden.
Die Bereitstellung der Risikofinanzierung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des EU-Beihilfenrechts, insbesondere der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen („Risikofinanzierungsleitlinien“)
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und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“).
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2. Finanzierungsvoraussetzungen

Der BBM stellt über den BFB KMU des verarbeitenden Gewerbes, der Industrie und des Handwerks, des Handels und des Dienstleistungsgewerbes Wagniskapital (offene Beteiligungen, stille Beteiligungen und Darlehen) zur Verfügung insbesondere mit dem Ziel
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technologieorientierte und/oder innovative Unternehmensgründungen zu unterstützen (Initialfonds),
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die Innovationsfähigkeit bestehender Unternehmen zu stärken,
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das Wachstum bestehender Unternehmen, auch nach einer überstandenen Konsolidierungsphase, zu unterstützen,
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die Übertragungsphase erfolgreich zu begleiten.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ein zukunftssicheres und nachhaltiges Konzept und eine geschlossene Gesamtfinanzierung im Planungszeitraum vorlegt.
Finanzierungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
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werden nicht gewährt. Ausgenommen sind KMU innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, es sei denn, sie sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger.
Ausgeschlossen sind außerdem Unternehmen, die eine unzulässige staatliche Beihilfe erhalten haben, die nicht vollständig eingezogen wurde.
Diese Richtlinie gilt nicht für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind; dies sind Finanzierungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben im Zusammenhang stehen.
Ferner gilt sie nicht für Finanzierungen, die davon abhängen, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
Der Beteiligungsnehmer darf zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht an einem geregelten Markt börsennotiert sein.

3. Finanzierungsinstrumente

Beteiligungen werden in Form von
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offenen Beteiligungen am Grund- bzw. Stammkapital oder
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stillen Beteiligungen
eingegangen.
Offene und stille Beteiligungen können durch Darlehen ergänzt werden.
Die Finanzierungsinstrumente sind zeitlich begrenzt. Sie basieren auf einer gewinnorientierten Investitionsentscheidung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien und einer klaren und realistischen Ausstiegsstrategie.

3.1 Offene Beteiligungen

Es werden ausschließlich Minderheitsbeteiligungen eingegangen.
Vorrangig werden offene Beteiligungen gemeinsam mit unabhängigen privaten Co-Investoren unter gleichen Bedingungen („pari passu“) eingegangen. Voraussetzung ist, dass die BBM und der private Co-Investor dieselben Risiken und Renditen teilen und in Bezug auf dieselbe Risikoklasse einer identischen Nachrangigkeitserklärung unterliegen, die Investitionen simultan erfolgen und die private Co-Investition mindestens 30% beträgt. Der private Co-Investor muss zudem unabhängig vom Beteiligungsnehmer sein. Verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen oder Investoren, die anderweitig vom Beteiligungsnehmer abhängig sind (z.B. geschäftsführende Gesellschafter) gelten nicht als unabhängig; ein Finanzierungsbeitrag dieser Investoren kann auf die erforderliche 30%-Quote nicht angerechnet werden. Zur Beurteilung der Unabhängigkeit finden die Kriterien zur Beurteilung der KMU-Eigenschaft der Europäischen Kommission
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sinngemäß Anwendung. Die Konditionen der offenen Beteiligung werden im Einvernehmen mit dem Beteiligungsnehmer einzelvertraglich geregelt.
Es können auch offene Beteiligungen ohne private Co-Investition nach Pari-Passu-Bedingungen eingegangen werden. In diesem Fall erfolgt die Ausgestaltung auf der Grundlage der geltenden De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission.

3.2 Stille Beteiligungen und Darlehen

Separat oder in Kombination mit offenen Beteiligungen können auch stille Beteiligungen und Darlehen bereitgestellt werden. Stille Beteiligungen zeichnen sich durch ein festes und ein variables (gewinnabhängiges) Entgelt aus. Darlehen werden ausschließlich durch ein festes Entgelt vergütet. Der Zins wird risikogerecht ausgestaltet. Stille Beteiligungen oder Darlehen können mit oder ohne Rangrücktritt eingegangen werden. Die alleinige Bereitstellung eines Darlehens ist im Anschluss einer zuvor gewährten offenen oder stillen Beteiligung sowie als ergänzende Finanzierungskomponente bei der Veräußerung der offenen oder stillen Beteiligung möglich.
Stille Beteiligungen und Darlehen werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Deminimis Verordnung der Europäischen Kommission und der darin enthaltenen Höchstbeträge herausgelegt.
Sofern ein privater, unabhängiger Investor unter Pari-Passu-Bedingungen für mindestens 30% einer stillen Beteiligung oder eines Darlehens aufkommt, kann sich die BBM zu den zwischen dem privaten Investor und dem Zielunternehmen vereinbarten Konditionen beteiligen. Die für offene Beteiligungen geltenden Kriterien zur Beurteilung der Pari-Passu-Bedingungen gelten sinngemäß.

4. Beteiligungshöchstbeträge

Die Finanzierungsmittel, die der BFB zur Verfügung stellt, betragen höchstens 1,5 Mio. EUR (Initialfonds höchstens 750 TEUR) je Zwölfmonatszeitraum und Unternehmen. Insgesamt beträgt das Finanzierungsvolumen pro Unternehmen maximal 2,4 Mio. EUR (Initialfonds höchstens 1,2 Mio. EUR).
Für De-minimis-Beihilfen sind zusätzlich die Höchstbeträge nach Nr. 5 zu beachten..

5. De-minimis-Beihilfen

Für De-minimis-Beihilfen gemäß Nr. 3 dieser Richtlinie sind die Regelungen der Deminimis-Verordnung Nr. 1407/2013 anzuwenden.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur oder in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Bei Unternehmen, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, darf sich der Beihilfebetrag nicht nach dem Preis oder der Menge der beim Primärerzeuger erworbenen bzw. vom Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richten oder von einer Weitergabe an den Primärerzeuger abhängig sein.
Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen
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gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Höchstbetrag von 200 TEUR nicht übersteigen. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt ein Höchstbetrag von 100 TEUR
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Für offene Beteiligungen und stille Beteiligungen darf der Nennwert des bereitgestellten Kapitals den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen. Für Darlehen erfolgt die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes.
Bei Kumulierung mit anderen Beihilfen bzw. De-minimis-Beihilfen ist Artikel 5 der Deminimis-Verordnung zu beachten.
Vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe teilt die BBM dem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mit und weist unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die Beihilfe darf erst gewährt werden, nachdem das Unternehmen eine Erklärung über sämtliche De-minimis-Beihilfen abgegeben hat, die ihm im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden.
Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung, und die Beihilfe zuzüglich Zinsen kann zurückgefordert werden.

6. Fondsmanagement

Das Fondsmanagement des BFB obliegt der BBM. Sie verwaltet den Fonds nach kaufmännischen Grundsätzen und gewährleistet unter Einhaltung dieser Richtlinie die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel. Für die Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung der Engagements können externe Sachverständige hinzugezogen werden, die zur Vertraulichkeit zu verpflichten sind. Die Vergütung für das Fondsmanagement ist erfolgsbezogen und im Geschäftsbesorgungsvertrag mit der BAB geregelt.

7. Verfahren und Pflichten

Die Investitionsentscheidung trifft das Fondsmanagement mit Zustimmung eines geschäfts- und wirtschaftspolitisch unabhängigen Bewilligungsausschusses nach betriebswirtschaftlichen Investitionskriterien. Ein Anspruch auf Übernahme einer Finanzierung besteht nicht.
Bei Investitionen, die gemeinsam mit einem privaten Co-Investor unter Pari-Passu-Bedingungen erfolgen sollen, ist zudem ein offenes, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren durchzuführen.

8. Antrags- und Verwaltungsentgelt

Für die Bereitstellung von Finanzierungsmitteln aus dem BFB werden einmalige und laufende Entgelte erhoben.
Bei Antragstellung ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von 1,0 % des Gesamtbetrages der beantragten Beteiligungen und Darlehen zu zahlen. Das Antragsentgelt kann nur in begründeten Ausnahmefällen ermäßigt werden. Die Ermäßigung erfolgt, sofern eine Beihilfe vorliegt, nach der De-minimis Verordnung der Europäischen Kommission.
Nach Bereitstellung der Finanzierungsmittel ist ein laufendes Verwaltungsentgelt in Höhe von 0,5 % des Obligos p. a. im Voraus zu entrichten.

9. Antragsverfahren

Dem Antrag sind detaillierte Angaben über das Unternehmen, die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse (Umsatz, Beschäftigte, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen nebst erforderlichen Erläuterungen usw.), das Investitionsvorhaben und die Finanzierung beizufügen.
Der Innovationsgehalt des Vorhabens, die technische Durchführbarkeit und die Marktchancen sind nach Abstimmung mit dem Beteiligungsgeber ggf. von einem anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Die Plausibilität der Planungsrechnungen ist ggf. durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Antragsannehmende Stelle ist die
BAB Beteiligungs- und Managementgesellschaft Bremen mbH Kontorhaus am Markt Langenstraße 2-4 28195 Bremen

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig wird die Richtlinie Beteiligungsfonds Bremen (einschl. Initialfonds) vom 5. Mai 2012 aufgehoben.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Bremen, den 2. Dezember 2015
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Fußnoten
1)
Empfehlung der Kommission v. 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (“KMU-Empfehlung”), ABl.EU Nr. L 124/36 v. 20.5.2003 oder eine Anschlussregelung der Kommission, die diese ersetzt.
2)
ABl.EU Nr. C 19/4 v. 22.1.2014.
3)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl.EU Nr. L 352/1 v. 24.12.2013.
4)
Siehe dazu die Begriffsbestimmungen in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.EU Nr. C 249/1 vom 31.07.2014).
5)
KMU-Empfehlung der Kommission v. 6. Mai 2003 (s.o., Fn. 1).
6)
Als „ein einziges Unternehmen“ gelten nach Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung auch zwei oder mehrere Unternehmen unter den dort beschriebenen Voraussetzungen.
7)
Im Falle von vorangegangenen Fusionen, Übernahmen und Aufspaltungen erfolgt die Anrechnung früher gewährter Deminimis-Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 2, Absätze 8 und 9.
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