Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2018/2019
Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2018/2019
Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2018/2019
1 | Allgemeine Rahmenbedingungen / Vorgaben des Senats………………………... | 1 |
1.1 | Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers…………………………………………………………………. | 2 |
1.2 | Dokumentation von Sonderabgaben in den Haushaltsplänen 2018/2019……… | 2 |
1.3 | Mitwirkung der Ortsämter………………………….................................................... | 3 |
1.4 | Stadtteilbezogene Mittel (Stadtteilbudgets)………………………………............... | 3 |
1.5 | Beteiligung der Deputationen / Ausschüsse………………………………………… | 3 |
1.6 | Termine…………………………………………………………………………………….. | 4 |
2 | Ressortübergreifende Festlegungen…………………………………………………. | 4 |
2.1 | Veränderung von Zuständigkeiten……………………………….............................. | 4 |
2.2 | Gender Budgeting………………………………......................................................... | 4 |
2.3 | Veranschlagung von IT-Mitteln im Produktplan 96 IT-Ausgaben………………... | 4 |
2.3.1 | Ergebnis der IT-Querschnittsplanungen………………………………………………… | 4 |
2.3.2 | Veranschlagung der Kosten für Netzinfrastruktur- und Telefonieservices sowie für den Betrieb von Multifunktionsdruckern………………………………………………… | 5 |
2.3.3 | Veranschlagung der Kosten für elektronische Fachzeitschriften (-Abos) und kostenpflichtigen Online-Portalen……………………………………………………….. | 5 |
2.3.4 | Veranschlagung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit | 5 |
3 | Produktgruppenhaushalt……………………………………………………………….. | 6 |
3.1 | Grundsätzliche Anmerkungen…………………………………………………………. | 6 |
3.2 | Land-Stadt-getrennte Struktur im Produktgruppenhaushalt…………………...... | 6 |
3.3 | Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblätter……………………. | 7 |
3.4 | Hinweise für das Ausfüllen der einzelnen Felder des Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblatts……………………………………….. | 7 |
3.4.1 | Seite 1……………………………………………………………………………………….. | 7 |
3.4.2 | Seite 2……………………………………………………………………………………….. | 10 |
3.4.3 | Seite 3……………………………………………………………………………………….. | 11 |
3.4.4 | Seite 4……………………………………………………………………………………….. | 12 |
3.4.5 | Seite 5……………………………………………………………………………………….. | 13 |
3.4.6 | Seiten 6, 7 und 8…………………………………………………………………………… | 14 |
3.5 | Änderungen in der bestehenden Produktplan- /-bereichs- und -gruppenstruktur………………………………………………………………………….. | 14 |
3.5.1 | Produktplan 97 Zentrale Bauinvestitionen……………………………………………………………………………. | 14 |
3.5.2 | Produktbereich „Eigengesellschaften, Sondervermögen, Stiftungen und AöR“ ……. | 14 |
3.6 | Benennung der Verantwortlichen…………………………………………………….. | 15 |
3.7 | Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt (vgl. 3.4.4) ……………………………… | 15 |
3.8 | Städte- und Ländervergleiche („Benchmarking“) ………………………………… | 16 |
4 | Kamerale Haushalte……………………………………………………………………… | 16 |
4.1 | Allgemeines……………………………………………………………………………….. | 16 |
4.1.1 | Kassenwirksamkeit………………………………………………………………………… | 16 |
4.1.2 | Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 LHO………………………………………………………………………………………….. | 16 |
4.1.3 | Folgekostenberechnungen………………………………………………………………... | 17 |
4.1.4 | Haushaltssystematik………………………………………………………………………. | 17 |
4.1.5 | Deckungsfähigkeiten………………………………………………………………………. | 18 |
4.1.6 | Übertragbarkeit…………………………………………………………………………….. | 18 |
4.1.7 | Neue Haushaltsstellen…………………………………………………………………….. | 18 |
4.1.8 | Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialisierung………………………………………. | 19 |
4.1.9 | Veranschlagung flüchtlingsbezogener Einnahmen und Ausgaben…………………………………………………………………………………… | 19 |
4.2 | Sach-/Investitionshaushalt……………………………………………………………… | 20 |
4.2.1 | Stichtag für die Ermittlung der Anschläge………………………………………………. | 20 |
4.2.2 | Veranschlagung vorabdotierter Beträge………………………………………………… | 20 |
4.2.3 | Billigkeitsleistungen……………………………………………………………………...... | 20 |
4.2.4 | Bauunterhaltsmiete………………………………………………………………………… | 20 |
4.2.5 | Dienstleistungsentgelte Performa……………………………………………………….. | 21 |
4.2.6 | Gebäudeinnenreinigung, Hausmeisterdienste und Tarifmittel Verwaltungspersonal | 21 |
4.3 | Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen………………………… | 21 |
4.3.1 | Ausgleich der Verrechnungen/Erstattungen in Einnahme und Ausgabe……………. | 21 |
4.3.2 | Abrechnung aufgrund der Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben…. | 21 |
4.3.3 | Personalkostenintensive Sachkostenzuschüsse /-Erstattungen……………………… | 22 |
4.3.4 | Verpflichtungsermächtigungen…………………………………………………………… | 23 |
4.3.5 | Haushaltsvermerke………………………………………………………………………… | 23 |
4.3.6 | Vorlage von Wirtschaftsplänen…………………………………………………………… | 23 |
4.3.7 | Veranschlagung von Gebühreneinnahmen…………………………………................. | 24 |
4.3.8 | Veranschlagung von Bauinvestitionen (HGr. 7 und 8) ………………………………... | 24 |
4.3.9 | Veranschlagung von EU-Mitteln (insbesondere ESF / EFRE) ……………………….. | 25 |
4.3.10 | Kostenanteile für die Mitbenutzung von VBN-Zeitkarten……………………………… | 26 |
4.3.11 | Eckwertanalyse…………………………………………………………………………….. | 26 |
4.4 | Personal und Stellen…………………………………………………………………….. | 26 |
4.4.1 | Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets, Personalvorgaben und Stellenpläne………………………………………………………………………………… | 26 |
4.4.2 | Personalkennzahlen im Produktgruppenhaushalt……………………………………… | 26 |
4.4.3 | Budgetbereiche im Personal- und Stellenhaushalt…………………………………….. | 26 |
4.4.4 | Allgemeine Deckungsfähigkeiten der Personalausgaben…………………………….. | 27 |
4.4.5 | Kernbereich………………………………………………………………………………… | 27 |
4.4.6 | Temporäre Personalmittel………………………………………………………………… | 28 |
4.4.7 | Temporäre Personalmittel Flüchtlinge…………………………………………………… | 28 |
4.4.8 | Refinanzierte Beschäftigung……………………………………………………………… | 28 |
4.4.9 | Flexibilisierungsmittel……………………………………………………………………… | 29 |
4.4.10 | Ausbildung………………………………………………………………………………….. | 29 |
4.4.11 | Stellenpläne………………………………………………………………………………… | 29 |
4.4.12 | Stellenübersichten ausgegliederter Konzernbereiche…………………………………. | 30 |
4.4.13 | Stellenhebungen…………………………………………………………………………… | 30 |
4.4.14 | Dezentralisierung der Beihilfen…………………………………………………………… | 30 |
4.4.15 | Dezentralisierung der Versorgung……………………………………………………….. | 31 |
4.4.16 | Versorgungsrücklage und Versorgungsvorsorge………………………………………. | 31 |
4.4.17 | Liste über die durchschnittlichen Personalhauptkosten………………….……………. | 31 |
5 | Technische Umsetzung…………………………………………………………………. | 31 |
5.1 | Datenübernahme aus dem Haushaltsjahr 2017…………………………………….. | 31 |
5.2 | Eingaben in SAP - Serviceunterstützung durch die Senatorin für Finanzen….. | 32 |
5.3 | Versionenwechsel in SAP………………………………………………………………. | 32 |
5.4 | Verpflichtungsermächtigungen für 2019…………………………………………….. | 32 |
5.5 | Schulungsunterlagen……………………………………………………………………. | 32 |
6 | Haushaltsgesetze 2018/2019…………………………………………………………… | 32 |
6.1 | Aufnahme neuer Bestimmungen, sonstiger Anpassungs- und Änderungsbedarf…………………………………………………………………………. | 32 |
VORBEMERKUNG: Wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Verfahren sind grau markiert.
1
Allgemeine Rahmenbedingungen / Vorgaben des Senats
Die vom Senat beschlossenen Budgetvorgaben stellen die absolute Obergrenze für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe durch die Ressorts dar. Überschreitungen eines Eckwerts sind aufgrund der bestehenden stringenten Rahmenvorgaben nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind zwingend notwendige Mehr-/Minderveranschlagungen, die im Saldo von bereinigten Einnahmen und Ausgaben neutral sind und somit den Finanzierungssaldo nicht verändern (z. B. Veranschlagung höherer konsumtiver Einnahmen und Ausgaben). Für die Investitionen gilt das gesondert beschriebene Verfahren.
Bei der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe ist zu berücksichtigen:
-
Im Bericht der Freien Hansestadt Bremen zur Umsetzung des Sanierungsprogramms 2012/2016, den der Senat in seiner Sitzung am 13. September 2016 beraten hat, werden 33 ressortübergreifende/ ressortspezifische Konsolidierungsmaßnahmen beschrieben und die max. zu erwartenden strukturellen Entlastungseffekte ausgewiesen (S. 17-19 des Berichts). Mit Schreiben der Senatorin für Finanzen vom 22.12.2016 wurden die Ressorts gebeten, der Senatorin für Finanzen bis zum 20.01.2017 mitzuteilen, mit welchen Beträgen, in welchen Haushaltsjahren und in welchen Produktplänen die in den im Mai 2016 gebildeten Ressortplanwerten 2018 bis 2020 noch nicht berücksichtigten Entlastungseffekte des Sanierungsprogramms im anstehenden Aufstellungsverfahren zuzuordnen sind. Im Rahmen der Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe ist sicherzustellen, dass die von den Ressorts aufgegebenen Konsolidierungsmaßnahmen auch in den Vorentwürfen 2018/2019 realisiert werden. Zu den im Sanierungsprogramm von den jeweiligen Ressorts aufgeführten Entlastungseffekten sollten entsprechende Angaben im Produktgruppenhaushalt als Inhaltliches- und Finanzziel bzw. als entsprechende Kennzahl aufgenommen werden.
-
Einnahmen und Ausgaben sind nur zu veranschlagen, sofern diese im jeweiligen Planungsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden (vgl. 4.1.1).
-
Erwartete Drittmittel sind in Einnahme und Ausgabe realistisch zu veranschlagen. Von einer Veranschlagung ist nur abzusehen, wenn ggf. notwendige Komplementärmittel nicht bzw. nicht innerhalb des Eckwerts eingeplant werden können.
-
Die Veranschlagung von Rücklagenentnahmen bzw. –zuführungen muss zwecks Einhaltung des Konsolidierungspfades für den Gesamthaushalt saldenneutral erfolgen. Daher sind aus Rücklagen finanzierte Veranschlagungen auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Sofern die von den Ressorts vorgenommenen Veranschlagungen in der Summe den Konsolidierungspfad des Gesamthaushalts gefährden, behält sich die Senatorin für Finanzen entsprechende Steuerungsvorschläge vor.
-
Mischfinanzierungen (z.B. Finanzierungen aus unterschiedlichen Haushaltsstellen) sind im Hinblick auf das Gebot der Haushaltsklarheit zu vermeiden. Die unterschiedlichen Finanzierungsquellen sollen möglichst auf einer Haushaltsstelle (ggf. unter Berücksichtigung einer Eckwertverlagerung) gebündelt werden. Sofern dies nicht umsetzbar ist, sind die unterschiedlichen Finanzierungsquellen und die Höhe der Gesamtfinanzierung im Haushaltsplan zu erläutern.
-
Verschiebungen von Abfinanzierungsverpflichtungen (Zins- und Tilgung) sind, sofern keine ausdrücklichen Beschlüsse hierzu bestehen, nicht zulässig. Insofern ist die Veranschlagung in Höhe der beschlossenen Vorabdotierung vorzunehmen.
-
Die Veranschlagung globaler Mehr- bzw. Mindereinnahmen oder globaler Mehr- oder Minderausgaben bei den Gruppen 371, 372 bzw. 971, 972 in den (dezentralen) Ressorthaushalten ist nicht zulässig.
-
Anschlagkürzungen bei Zuwendungen und/oder Entgelten an Eigenbetriebe, sonstige Sondervermögen, Gesellschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts müssen in diesen Einrichtungen durch konkrete Maßnahmen- /Ausgabekürzungen oder Mehreinnahmen in mindestens gleichem Umfange realisiert werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Bereich der Zuwendungen.
Dienstleistungsentgelte dürfen grundsätzlich nur gekürzt werden, wenn damit eine Reduzierung der Dienstleistung in Quantität oder Qualität verbunden ist.
-
Baumaßnahmen der HGr. 7 sowie Ausgaben für größere Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben der HGr. 8 bedürfen der Veranschlagungsreife. Baumaßnahmen dürfen nur veranschlagt werden, sofern Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen (vgl. 4.1.2, 4.1.3, 4.3.7). Für eine Veranschlagung größerer Beschaffungen etc. sind Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen notwendig.
Bei Investitionszuschüssen der HGr. 8 bzw. Gr. 985 (soweit investiv) gilt dies sinngemäß, soweit Bremen mehr als 50 % der Investitionskosten trägt.
Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von
§ 24 Abs. 3 LHO
gesondert schriftlich zu begründen.
1.1
Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers
Auch im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2018/2019 ist von den Ressorts darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben. Seitens der Ressorts ist ferner zu bestätigen, dass alle Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.
Diese Angaben sind im Produktgruppenblatt in SAP darzustellen. Mit der Beschlussfassung der Deputationen bzw. Ausschüsse über die Haushaltsvorentwürfe sollen die Deputationen / Ausschüsse die Einschätzung des jeweiligen Ressorts bestätigen.
1.2
Dokumentation von Sonderabgaben in den Haushaltsplänen 2018/2019
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99), BGBl I 2003 S. 1728) vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert. Dementsprechend sind die Sonderabgaben ressortweise für jeden Rechtsetzungsbereich (Verantwortungsbereich) nach dem als
Anlage 1
beigefügten Muster - getrennt nach Land und Stadtgemeinde zu erfassen und zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
Zu berücksichtigen sind neben den bereits im Haushalt ausgewiesenen Sonderabgaben (z. B. Abwasserabgabe) auch Sonderabgaben der selbstständigen juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Fehlanzeige ist erforderlich.
1.3
Mitwirkung der Ortsämter
Gem.
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter
wirken die Ortsämter an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator stellen. Diese Anträge sind der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zuzusenden. Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe dem Ortsamt unverzüglich bekannt zu geben.
Vorliegende Anträge der Ortsämter sollten möglichst bis zur Abgabe der Haushaltsvorentwürfe durch die Ressorts (7. April 2017) in den Deputationen bzw. Ausschüssen abschließend beraten werden.
Eine vollständige Übersicht der gestellten Anträge ist – versehen mit der Bewertung des Fachressorts und dem Beratungsergebnis der Fachdeputation - der Stadtbürgerschaft vorzulegen. Diese und weitere Angaben sind in dem als
Anlage 2
beigefügten Muster zu erfassen und zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
1.4
Stadtteilbezogene Mittel (Stadtteilbudgets)
In
§ 10 Absatz 3 des Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter
(OBG) ist geregelt: „Der Beirat entscheidet über die Verwendung von stadtteilbezogenen Mitteln in den Einzelplänen der Ressorts gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Stadtteilbudgets).“
Die Mittel für die Stadtteilbudgets gemäß
§ 10 Absatz 1 Nr. 3 des OBG
für verkehrslenkende, -beschränkende und beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind, werden zentral im Vermögensplan des Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen ausgewiesen und sind somit haushaltsmäßig Bestandteil der Zuweisungen aus dem Haushalt an das Sondervermögen.
In allen anderen Einzelplänen der Ressorts sind die stadtteilbezogenen Mittel über die die Beiräte gemäß § 10. Absatz 3 entscheiden, gesondert auszuweisen.
Die jeweiligen Haushaltsstellen sind mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen (Stadtteilbudgets) und mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„Über die Verwendung der (veranschlagten) Mittel entscheidet der Beirat nach Maßgabe des Haushaltsplans.“
1.5
Beteiligung der Deputationen / Ausschüsse
Gem.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Deputationen
wirken die Deputationen beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans ihres Verwaltungszweiges mit. Wie bereits bei der Haushaltsaufstellung 2016/2017 praktiziert, ist auch für die Aufstellung 2018/2019 vorgesehen, die Beratungen in den Fachdeputationen bzw. Ausschüssen erst nach Beschluss des Senats über die Haushaltsvorentwürfe (vgl. Tz. 1.6 Termine) vorzunehmen. Die Ergebnisse der Beratung in den Fachdeputationen/Ausschüssen sind der Senatorin für Finanzen, Ref. 21, bis zum 16. August 2017 mitzuteilen. Bei der weiteren Planung ist auf eine termingerechte Beratung in der Fachdeputation bzw. im Ausschuss hinzuwirken.
Im Rahmen ihrer Beratungen sind von den Deputationen/Ausschüssen auf der Grundlage der Vorermittlungen der jeweiligen Fachressorts Bestätigungen zur Zulässigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben nach Art. 131a der Landesverfassung vorzunehmen (vgl. auch Tz. 1.1).
Die Haushalts- und Finanzausschüsse werden zu gegebener Zeit Berichterstatter/-innen benennen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Berichterstatter/-innen an den Beratungen in den Deputationen und den vorgezogenen Beratungen in den Ausschüssen teilnehmen können.
1.6
Termine
Die von den Ressorts erstellten Haushaltsvorentwürfe sind nach dem vom Senat beschlossenen Terminplan
(
Anlage 3
)
bis zum 7. April 2017 in SAP zu erstellen. Die bisher übliche Zusendung von Druckexemplaren der Haushaltsvorentwürfe entfällt vor dem Hintergrund des sich anschließenden Revisionsverfahrens.
Nach dem o.g. Endtermin besteht weiterhin für die Ressorts „lesender“ Zugriff auf die Datenbestände.
2
Ressortübergreifende Festlegungen
2.1
Veränderung von Zuständigkeiten
Die Bildung der Eckwerte 2018/2019 erfolgte auf Basis der „alten“ Aufgabenzuschnitte. Durch veränderte Zuständigkeiten notwendige Eckwertverlagerungen sind zwischen den beteiligten Ressorts abzustimmen und im Saldo haushaltsneutral vorzunehmen. Für den Personalhaushalt sind etwaige Veränderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben mit dem Referat 32 der Senatorin für Finanzen abzustimmen.
Soweit Änderungen in der bestehenden Kapitel- und Produktgruppenstruktur erforderlich werden, ist hierzu mit dem zuständigen Spiegelreferat bei der Senatorin für Finanzen unmittelbar Kontakt aufzunehmen. Soweit nicht bereits zentral im Vorfeld der Datenaufbereitung geschehen, sind strukturelle Änderungen unverzüglich in SAP zentral einzupflegen.
Im Anschluss können Haushaltsstellen zugeordnet, Haushaltsansätze und ggf. Haushaltsvermerke etc. erfasst werden. Für den Personalhaushalt sind etwaige Veränderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben mit dem Referat 32 der Senatorin für Finanzen abzustimmen.
2.2
Gender Budgeting
Die Zielsetzung und Folgen einer fachpolitischen und haushaltsfinanzierten Maßnahme sind daraufhin zu untersuchen, ob sie die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten von Frauen und Männern berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, Ziele und Wirkungen geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert darzustellen.
Bei der Ermittlung der Haushaltsansätze sowie bei der Beschreibung von Zielen und der Bildung von Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt sind im Rahmen des Gender Budgeting geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird auf die von der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau herausgegebene Kurzinformation „Kleine Prüfung, große Wirkung, Genderprüfung kurz und knapp“ für die Prüfung von Deputations- und Senatsvorlagen verwiesen. Diese Kurzinformation ist unter
https://landesportal.bremen.de/gender-mainstreaming
abrufbar.
2.3
Veranschlagung von IT-Mitteln im Produktplan 96 IT-Ausgaben
2.3.1
Ergebnis der IT-Querschnittsplanungen
Auf Basis des Eckwertvorschlags der Senatorin für Finanzen sind die IT-Querschnittsplanungen (einschließl. Verlagerung ITK-Neu, Mehrbedarfen im Zusammenhang mit der Erstaufnahme der Flüchtlinge), Anmeldungen zu Fachverfahren und Großprojekten mit den sich ergebenden konsumtiven und investiven Eckwerten abzugleichen.
Nach dem Beschluss des Senats über die Eckwerte 2018/2019 sind die Bedarfe zu ermitteln und die Verlagerungsbeträge festzustellen. Das Referat 02 wird - nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts - in Kürze eine Übersicht der zu verlagernden Beträge versenden. Diese Verlagerungsnotwendigkeiten sind in die konkrete Aufstellung der Fach- und Finanzziele einzubeziehen.
2.3.2
Veranschlagung der Kosten für Netzinfrastruktur- und Telefonieservices sowie für den Betrieb von Multifunktionsdruckern
Ab 2018 werden sämtliche Ausgaben für Netzinfrastruktur- und Telefonservices im Rahmen der Generalunternehmerschaft Dataports sowie die Miete von Multifunktionsdruckern im Produktplan 96 IT-Budget der FHB veranschlagt. Während die Ausgaben für Telefonservices und die Miete von Multifunktionsdruckern auf den konsumtiven dezentralen IT-Querschnittspositionen zu veranschlagen sind, ist bei den Netzinfrastrukturservice-Ausgaben zu prüfen, ob es sich um allgemeine Netzinfrastrukturserviceleistungen (IT-Querschnitt dezentral konsumtiv) oder um direkt einzelnen oder mehreren Fachverfahren zuzuordnende Netzinfrastrukturserviceleistungen handelt. Im Fall der einzeln oder direkt Fachverfahren zuzuordnenden Leistung erfolgt die Veranschlagung bei den dezentralen konsumtiven Ausgaben für Fachaufgaben im Produktplan 96 IT-Budget der FHB. Zweifelsfragen sind mit dem Referat 02 bei der Senatorin für Finanzen zu klären.
2.3.3
Veranschlagung der Kosten für elektronische Fachzeitschriften (-Abos) und kostenpflichtigen Online-Portalen
Ausgaben für elektronische Fachzeitschriften und entsprechende Abonnements (epaper) sowie für Zugriffe auf kostenpflichtige Online-Portale externer Anbieter sind nicht im Produktplan 96 IT-Budget der FHB, sondern im jeweiligen Sachhaushalt (Hauptgruppe 5) des Ressorts oder der Dienststelle, zu veranschlagen. Es ist jeweils zu prüfen, ob Einzellizenzen oder Landeslizenzen für Bremen wirtschaftlicher sind. Sind Landeslizenzen wirtschaftlicher, werden diese im Regelfall von den Ressorts mit den meisten Bedarfsträgern (oder ggf. nach Absprache) beschafft (Federführendes Ressort) und durch Eckwertverlagerung anderer Ressorts nach Anzahl der Bedarfsträger anteilig refinanziert.
Immobilien Bremen ist mit dem Erwerb einer Landeslizenz für ein juristisches Online-Portal beauftragt worden. Die bisherigen Individualvereinbarungen der Ressorts werden abgelöst und zentralisiert. Da Immobilien Bremen als Zahlungspflichtiger Vertragspartner im Auftrag der FHB auftritt, sind die Kosten durch Eckwertverlagerung der beteiligten Ressorts anteilig zu refinanzieren und in den Produktplan 97 zu verlagern.
2.3.4
Veranschlagung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit
Ziel ist ein zentraler Überblick über die Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit.
Technische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit sind im allgemeinen Bestandteil weiterer technischer Maßnahmen und in deren Kosten (z.B. RZ Betrieb) enthalten.
Darüber hinausgehende dezentrale Maßnahmen sind in dezentralen Positionen zu planen.
Dazu gehören:
•
Konzeption, Beschaffung und Betrieb von dedizierten Sicherheitskomponenten (z.B. Sicherheitsgateways, Firewalls),
•
Erstellung von Sicherheitskonzepten
•
Weitere haushaltswirksame Aufwendungen Externer von Dienstleistungen.
•
Eine Ausweisung von Sicherheitskomponenten, die in den SWK und SWKo bei BASIS.bremen von Dataport bereitgestellt werden, ist nicht erforderlich.
Die Teilnahme an Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Informationssicherheit ist in den dezentralen Positionen zu planen. Dazu sind ggf. entsprechende Innenaufträge einzurichten.
Reisekosten und sonstige Aufwendungen (z.B. Teilnahmegebühren) im Zusammenhang mit Schulungen und Informationsveranstaltungen zur Informationssicherheit können, sofern sie zentral koordiniert werden, übernommen werden. Entsprechende Anträge sind an den Informationssicherheitsbeauftragten zu richten.
3
Produktgruppenhaushalt
3.1
Grundsätzliche Anmerkungen
Im Produktgruppenhaushalt wird die Finanz- und Personalplanung mit der Aufgabenplanung unter Einbeziehung der Benchmarking-Vergleiche verzahnt. Der Produktgruppenhaushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets und Beschäftigungsvorgaben im Sinne von
§ 7a Landeshaushaltsordnung
strategische Ziele und Kennzahlen zur Messung des Zielerreichungsgrades zu. Das Parlament beschließt somit nicht nur die bereitzustellenden Ressourcen, sondern auch die im Produktgruppenhaushalt benannten strategischen Ziele. Dem Haushaltsgesetzgeber (Parlament) stehen damit umfassende Informations- und Steuerungsinstrumente zur strategischen Planung (Aufstellung), unterjährigen Steuerung (Controlling) und Kontrolle (Rechnungslegung) zur Verfügung.
Im Produktgruppenhaushalt sollen deshalb alle entscheidungsrelevanten Informationen enthalten sein. Unüberschaubare und unkommentierte Mengen von (statistischen) Daten sollen jedoch vermieden werden. Entscheidend ist insbesondere im Bereich der steuerungsrelevanten Kennzahlen die Qualität und nicht die Quantität.
3.2
Land-Stadt-getrennte Struktur im Produktgruppenhaushalt
Im Zuge der Neustrukturierung des Produktgruppenhaushalts (eindeutige Land-Stadt-Zuordnung) sind im Einvernehmen mit den Ressorts in SAP neue Produktgruppen bzw. -bereiche eingerichtet worden. Dies gilt auch für die zur Abbildung der Leistungskennzahlen etc. notwendigen Strukturen (Produktgruppenhaushalt-Kostenstellen) im SAP-Controlling-Modul (CO). Sofern bis zum Eckwertbeschluss noch keine einvernehmliche Trennung abgestimmt werden konnte, ist dieses kurzfristig nachzuholen. Spätestens mit der Abgabe der Haushaltsvorentwürfe sind eindeutige Land-Stadt-getrennte Produktgruppen und Produktbereiche notwendig (vgl. Schreiben der Senatorin für Finanzen vom 09. November 2016 zur „Aufstellung der Haushalte 2018/2019 sowie Finanzplanung 2017-2021“).
Die Zuordnung von Haushaltsstellen zu diesen Produktgruppen ist i. d. R. noch nicht erfolgt und muss daher dezentral mit der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe durch die Fachressorts vorgenommen werden. Bei dieser Zuordnung ist - auch bei Historik-Ausweisung - auf die Land-Stadt-Trennung zu achten und sämtliche „gemischten“ Zuordnungen aufzulösen.
Sofern noch keine Kennzahlengruppen in SAP eingerichtet und vorhandene Kennzahlen zugeordnet wurden, ist dieses unverzüglich mit dem Vordruck „Kennzahlenblatt“ (
Anlage 4
) zu beantragen.
Die Ziele auf den Ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind generell zu überprüfen.
Die Ressorts werden gebeten, in den Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblättern die jeweils möglichen Beiträge zur Erreichung der beschlossenen gesamtstrategischen Oberziele der FHB darzustellen und hierfür entsprechende Kennzahlen auszuweisen. Dabei sind die sich in der Vorhabenplanung des Senats definierten Schwerpunktthemen/ -projekte einzubeziehen.
Die im Produktgruppenhaushalt dargestellten Ziele und die daraus abgeleiteten Kennzahlen sind die Grundlage für das unterjährige Controlling von Fachdeputationen bzw. parlamentarischen Fachausschüssen, des Senats und der Haushalts- und Finanzausschüsse.
3.3
Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblätter
Die bisherige Darstellung im Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblatt wurde im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2016/2017 vereinheitlicht. Zu diesem Zweck ist ein neues Berichtsblatt in SAP programmiert worden.
Um die unterschiedlichen Daten der Haushalte aggregieren zu können, ist es notwendig, die bisher den konsumtiven und investiven Einnahmen bzw. Ausgaben zugeordneten Zahlungen von bzw. an Bremerhaven (Gruppe 389 bzw. 985) als eigenständiges Aggregat zu führen.
In diesem Zusammenhang wurden neue Saldenfinanzpositionen im SAP-System hinterlegt (4.1.4), sowie in der Transaktion „Produktgruppenhaushalt (Haushaltsaufstellung)“ eine weitere Detailansicht programmiert. Mit dieser Ansicht ist es nunmehr möglich eine weitere Unterteilung bei den relevanten Verrechnungen und Erstattungen darzustellen.
Für alle Produktgruppen ist künftig eine Budgetplanung für den Finanzplanungszeitraum (bis 2021) vorzunehmen. Die Eintragung erfolgt mit der Transaktion „Ändern Haushaltsplan“ im Haushaltsjahr 2018 in den Finanzplanjahren 2020 bis 2021.
3.4
Hinweise für das Ausfüllen der einzelnen Felder des Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenblatts
Hinsichtlich der programmtechnischen Eingabe wird auf die diesbezüglichen Schulungen zu den Themenbereichen „Aufstellung“ und „Controlling“ des Produktgruppenhaushalts und das dort verteilte Schulungsmaterial verwiesen. Diese Unterlagen können auch im „Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal“
1
(MiP) abgerufen werden.
3.4.1
Seite 1
3.4.1.1
Kopfzeile
Die Änderung der Nummer und der Bezeichnung des Produktplans, des Produktbereichs oder der Produktgruppe ist nur durch die Senatorin für Finanzen zulässig.
Dem bzw. der benannten Verantwortlichen sollte die tatsächliche Personal-, Finanz- und Fachverantwortung obliegen. Änderungen bzw. die erstmalige Benennung einer/eines Verantwortlichen sind der Senatorin für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. Ein entsprechender Vordruck kann im „Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal“ (MiP)
2
abgerufen werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, welchem Haushalt (Land oder Stadtgemeinde bzw. auf der Ebene des Produktplans ggf. Land und Stadtgemeinde) die aufgabenbezogenen Budgets zugeordnet sind.
3.4.1.2
Kurzbeschreibung
Da aus der Bezeichnung des Produktplans, des Produktbereichs bzw. der Produktgruppe u.a. aufgrund der technischen Begrenzung auf max. 40 Zeichen oftmals nicht das Leistungsspektrum deutlich wird, soll dieses Feld für eine kurze inhaltliche Erläuterung genutzt werden. Ziel ist es, dem Parlament/dem Bürger in knappen Worten verständlich den Aufgabenbereich dieser Einheit zu erläutern. Die gewählte Beschreibung sollte möglichst konkret gehalten werden. Zugeordnete Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen sind kurz zu benennen.
3.4.1.3
Strategische Ziele
Unter Berücksichtigung relevanter Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft wird der Eckwertbeschluss des Senats die strategischen Finanz- und Wirkungsziele für den Finanzplanungszeitraum bis 2021 beinhalten. Die Verantwortlichen im Produktgruppenhaushalt leiten aus den politischen Schwerpunkten des Senats ab, welchen Beitrag der Produktplan, der Produktbereich bzw. die Produktgruppe zur Realisierung dieser Ziele leisten können. Die Beiträge zur strategischen Zielerreichung sind – unter Beachtung der zur Verfügung stehenden bzw. ggf. prioritär durch interne Verlagerungen bereitzustellenden Budgets - als eigene Ziele zu definieren.
Darüber hinaus sind die sich aus der Umsetzung der wesentlichen gesetzlichen Vorgaben ergebenden Ziele darzustellen. Die Ziele und Strategien der Produktbereiche bzw. der Produktgruppen haben sich an den jeweiligen Strategien des Produktplans zu orientieren. Die Erreichung der ausgewiesenen Ziele und Strategien soll durch die Bildung geeigneter Kennzahlen messbar gemacht werden. Hierzu wird auf Seite 4 Ziffer 3 („Leistungsangaben“) der Produktblätter verwiesen. Im Sinne eines ganzheitlichen Prozesses ist darauf zu achten, dass sich die Ziele in den Produktbereichs- und gruppenblättern nicht mit denen auf Produktplanebene widersprechen.
Zur Orientierung bei der Zielformulierung dienen die von der KGSt für den Zielfindungsprozess formulierten vier Leitfragen:
Ergebnisse/Wirkungen | Programme/Produkte | |
Was soll erreicht werden? | Was ist dafür zu tun? | |
Ressourcen | Prozesse/Strukturen | |
Welcher Einsatz ist erforderlich? | Wie soll das Ziel erreicht werden? |
Im Rahmen der wirkungsorientierten Steuerung ist die Frage im Zielfeld „Ergebnisse/Wirkungen“ noch zu erweitern: Das eigentliche öffentliche Anliegen ist in der Regel die Wirkung im Sinne von Outcome. Neben der Frage: „Was soll erreicht werden?“ steht hier insbesondere die Frage „Welche Wirkung soll bei dem Einzelnen bzw. der Zielgruppe erreicht werden?“ im Mittelpunkt der Betrachtung. Zur Erreichung der definierten Wirkungsziele können je nach Einzelfall unterschiedlichste Programme/Produkte beitragen. Leistungen stellen das aus dem Zusammenwirken von eingesetzten Ressourcen und zielgerichtetem Verwaltungshandeln (Prozesse/Strukturen) mengenmäßige Ergebnis („Output“) dar. Sie sind Mittel zum Zweck und dienen dazu, die gewünschte Wirkung zu beeinflussen bzw. zu erreichen. Qualitätsziele geben die zu erreichende Güte bei der Leistungserbringung vor. Die Qualität von Leistungen kann in unterschiedlichen Ausprägungen wie beispielsweise Bearbeitungszeiten, Rechtmäßigkeit oder Termineinhaltung erfasst werden.
Im Übrigen können auch konkrete Ausprägungen dieses „Produktionsprozesses“ als Leistungsziel definiert werden. Ein Ziel kann jedoch auch in qualitativer Hinsicht der Leistungserbringung bestimmt werden.
Bei der Zielformulierung ist auf die nachfolgenden Punkte zu achten:
S | spezifisch (präzise) | Das Ziel muss den gewünschten Zustand hinreichend spezifisch und verständlich beschreiben. Es sollte positiv formuliert werden. |
M | messbar | Ein Ziel muss mit Kennzahlen oder hilfsweise mit Indikatoren messbar sein. Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt die Frage, ob das Ziel erreicht wurde, unbeantwortet. |
A | akzeptiert (erreichbar) | Ein Ziel, welches nicht durch Handeln des Parlaments und/oder der Verwaltung beeinflussbar ist, ist ungeeignet. Die Beteiligten müssen dieses Ziel akzeptieren bzw. als lohnend ansehen. Der Produktgruppenhaushalt verbindet den vom Parlament beschlossenen Ressourceneinsatz mit den angestrebten Wirkungen, so dass die darin enthaltenen Ziele als vereinbart gelten. |
R | realistisch | Das Ziel soll ehrgeizig, aber nicht unrealistisch sein. Zu hoch gesteckte Ziele gefährden die Motivation der Beteiligten. |
T | (terminiert) zeitlich planbar | Es muss klar definiert werden, wann ein Ziel erreicht werden soll. Durch die im Produktgruppenhaushalt jährlich festzulegenden Kennzahlenwerte erfolgt üblicherweise eine konkrete Terminierung der Ziele. Meilensteine. mit vertretbarem Aufwand zu erfassen und zu errechnen. |
3.4.1.4
Auftragsgrundlage
Anzugeben ist - möglichst pointiert - die rechtliche (gesetzliche) Grundlage („ggf. Normenkette“) und/oder der rechtlich bindende Gremienbeschluss bzw. die sich aus einer Organisationsverfügung abzuleitende Ermächtigung, die der Aufgabenerfüllung der Produktgruppe zugrunde liegt. Beschlüsse der Fachdeputation und Hinweise auf allgemeingültige Gesetze sind hier nicht aufzuführen.
3.4.1.5
Zuzuordnende Kapitel
Hier sind keine Eintragungen erforderlich. Die Ausweisung zugeordneter Kapitel erfolgt programmseitig.
3.4.2
Seite 2
3.4.2.1
Ressourceneinsatz
3.4.2.1.1
Differenzierung der kommunalen Aufgaben
Ausschließlich im Haushalt der Stadtgemeinde Bremen sind die Aufgaben in folgende Kategorien einzuordnen:
•
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
Es handelt sich um Aufgaben, die nach eigenem Ermessen und nach den finanziellen Möglichkeiten der Stadtgemeinde erfüllt werden. Zur Übernahme dieser Aufgaben bedarf es eines Beschlusses der Stadtbürgerschaft bzw. eines entsprechenden Anschlags im beschlossenen Haushaltsplan.
Beispiele:
-
kulturelle Angelegenheiten (Bücherei, Museum, Theater, Volkshochschule),
-
soziale Angelegenheiten (Jugendfreizeitheim, Seniorenheim),
-
Sportanlagen (Bäder, Sportplatz),
-
Erholungseinrichtungen (Grünanlagen, Wanderwege).
•
pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
Es handelt sich um Pflichtaufgaben ohne Weisung, bei denen zwar das „Ob“ der Aufgabenwahrnehmung gesetzlich (staatlich) festgelegt ist. Über das „Wie“ entscheidet aber der Senat bzw. die Stadtbürgerschaft.
Beispiele:
-
Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr nach dem Bremischen Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG),
-
Sicherstellung der Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nach dem Bremischen Nahverkehrsgesetz (BremÖPNVG).
•
staatliche Auftragsangelegenheiten
Der Staat bedient sich der Kommunalverwaltung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben. Sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ wird vom Staat vorgegeben. Diese Aufgaben erfüllen Gemeinden im Außenverhältnis zwar im eigenen Namen (insoweit wie Selbstverwaltungsaufgaben), aber im staatlichen Auftrag und damit nicht in eigener Verantwortung. Kennzeichen dieser Auftragsangelegenheiten ist, dass dem Staat dabei das fachliche Weisungsrecht zusteht. Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch den Staat.
Beispiele:
-
Durchführung des Zensus nach dem Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ZensAG)
-
Durchführung von Bundestagswahlen gemäß Bundeswahlgesetz (BWahlG).
Die Eingabe der Daten erfolgt auf der Ebene der Produktgruppen in der Transaktion „Produktgruppenhaushalt (Haushaltsaufstellung)“ mittels Button „Städtische Aufgaben“:
3.4.2.1.2
Kamerale Finanzdaten
Hier sind keine direkten Eingaben möglich. Die kameralen Finanzdaten ergeben sich aus der jeweiligen Aggregation der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit SAP erfolgten Einzelveranschlagung.
Bei den Verrechnungen/Erstattungen werden grundsätzlich nur Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen, die produktgruppenübergreifend abgerechnet werden. . Bei den Verrechnungen/Erstattungen mit der Stadtgemeinde Bremerhaven (Gruppen 389 und 985) bzw. zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Gruppen 384/386 und 984/986) handelt es sich um generell auszuweisende Verrechnungen/Erstattungen, die mit der Kennzeichnung „4“ versehen sind. (vgl 4.1.4)
3.4.3
Seite 3
3.4.3.1.1
Personaldaten
Die Personaldaten werden getrennt nach Land und Stadt zentral vom Referat 32 der Senatorin für Finanzen bereitgestellt.
•
Beschäftigungszielzahl
Sollvorgabe für den Beschäftigungsumfang in Vollzeitäquivalenten (Temporäre Personalmittel, Temporäre Personalmittel Flüchtlinge, Flexibilisierungsmittel, ohne Anwärter, Auszubildende, Praktikanten, Referendare, ABM - und refinanzierte Kräfte und Abwesende).
•
Personalbestand
Voraussichtlicher Beschäftigungsumfang in Vollzeitäquivalenten (ohne Temporäre Personalmittel, Temporäre Personalmittel Flüchtlinge, Flexibilisierungsmittel, Anwärter, Auszubildende, Praktikanten, Referendare, ABM - sowie refinanzierte Kräfte und Abwesende).
•
Netto-Personalbedarf
Differenz zwischen Personalbestand und Beschäftigungszielzahl.
•
Weitere Personalkennzahlen
Die nachstehenden Personalkennzahlen stellen Vorschläge des Referats 32 der Senatorin für Finanzen zu den Sollwerten für die Personalstruktur dar, die u. a. auf die Beschäftigungszielzahlen und die Personalzuordnung zu den einzelnen Produktgruppen zurückzuführen sind.
Sie beziehen sich auf die Anzahl der Beschäftigten einschließlich refinanziertem Personal sowie Abwesenden.
Bei Änderung der Zielzahl oder bei neuer Personalzuordnung durch die Produktplan-, -bereichs- und –gruppenverantwortlichen werden diese Daten entsprechend aktualisiert.
-
Beschäftigte unter 35 Jahre:
Anteil der Beschäftigten bis 35 Jahre am Gesamtpersonal.
-
Beschäftigte über 55 Jahre:
Anteil der Beschäftigten ab 55 Jahre am Gesamtpersonal.
-
Frauenquote:
Anteil der weiblichen Beschäftigten an den Gesamtbeschäftigten.
-
Teilzeitquote:
Anteil der Teilzeitbeschäftigten an den Gesamtbeschäftigten.
-
Schwerbehindertenquote:
Anteil der Schwerbehinderten an den Gesamtbeschäftigten.
3.4.3.2
Kapazitätsdaten
Hier sollen quantitative Daten des Aufgabenbereichs anhand von Zeitreihen aufgeführt werden. Es sind wichtige themenbezogene charakteristische Strukturdaten darzustellen. Denkbare Eintragungen: Entwicklung des Fuhrparks, DV-Ausstattungsgrad sowie Angaben zur Flächenausnutzung (z.B. Grundstücksflächen, Büro-, Ausstellungsflächen).
3.4.3.3
Erläuterungen zu 2. A C
Hier können erforderlichenfalls auch wesentliche, für die parlamentarische Steuerung relevante Erläuterungen zu den Feldern A C gesondert aufgeführt werden. Dieses Feld kann auch genutzt werden, wenn sich aufgrund der erfolgten Land- /Stadt-Trennung erhebliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
3.4.4
Seite 4
3.4.4.1
Kennzahlen zur Messung der Erreichung strategischer Ziele
Die in diesem Bereich dargestellten Kennzahlen sollten zur Messung der auf Seite 1 des Produktplan-, Produktbereichs- bzw. Produktgruppenblatts beschriebenen Ziele geeignet sein (bestehender Zusammenhang zwischen definiertem Ziel und ausgewiesenen Kennzahlen). Kennzahlen sind Gradmesser für die Zielerreichung in objektiver und nachvollziehbarer Weise im unterjährigen Controlling und sorgen für die notwendige Transparenz gegenüber dem Parlament (Fachdeputationen/Fachausschüsse sowie Haushalts- und Finanzausschuss) und dem Senat.
Die Kennzahlen sind gegliedert nach
-
Wirkungen
-
Leistungen und
-
Qualität
darzustellen. Dabei ist in Abhängigkeit von der Zielformulierung zu entscheiden, welche Kennzahlen die primären, beeinflussbaren Steuerungsgrößen abbilden, welche Aussagekraft sie besitzen und in welchen Kategorien Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung aufzunehmen sind (vgl. hierzu 3.4.1.3). Erst die sinnvolle Auswahl aus dem breiten Spektrum an möglichen Steuerungsinformationen erhöht die Qualität der Entscheidungen.
Ausgehend von der Grundfrage „Was für wen durch was bzw. unter Hinzuziehung welcher Ressourcen?“ bilden Leistungskennzahlen die im Rahmen von Verwaltungshandeln abgegebenen Leistungen in Art und Menge im Sinne von „Output“ ab. Mit Wirkungskennzahlen soll der Erreichungsgrad des angestrebten Zwecks bzw. Wirkung der abgegebenen Leistungen gemäß der Frage „Wozu dienen die Leistungen/Was soll mit den Leistungen erreicht werden?“, d.h. der „Outcome“ dargelegt werden. Qualitätskennzahlen dienen dazu, die Güte der zu erbringenden Leistungen zu definieren. Diese können beispielsweise auf Bearbeitungs- oder Wartezeiten oder das Ausmaß der sachlichen, rechnerischen oder rechtlichen Richtigkeit von Verwaltungsleistungen abstellen.
Oberste Maxime bei der Bildung von Kennzahlen ist, dass es sich um steuerungsrelevante Informationen handelt, die die Erreichung der ausgewiesenen strategischen Ziele abbilden sollen. Es geht nicht um die Quantität, sondern um die Qualität der ausgewählten Steuerungsgrößen. „Zahlenfriedhöfe“ sind unbedingt zu vermeiden. Mit steigender Anzahl der Kennzahlen steigt die Unübersichtlichkeit; eine Vielzahl von Kennzahlen kann sogar kontraproduktiv sein.
Zur Abbildung der Zielerreichung können auch sog. Indikatoren eingesetzt werden. Als Indikatoren werden Hilfsgrößen bezeichnet, mit deren Hilfe man zwar nicht den direkten Sachverhalt misst, sondern indirekt auf die Zielerreichung schließen kann. Für Indikatoren gelten die o.g. Anforderungen analog.
3.4.4.2
Standardkennzahlen
Auf der Ebene der Produktgruppe sind grundsätzlich die nachfolgenden Kennzahlen darzustellen:
-
Anzahl der Fälle (Kennzahlenkürzel: 300486)
-
Fälle je Einwohner (Kennzahlenkürzel: 300487)
-
Kosten pro Fall (Kennzahlenkürzel: 300488)
-
Fälle je VZÄ (Kennzahlenkürzel: 300489).
Aufgrund technischer Gegebenheiten ist die Anzahl der darstellbaren Kennzahlen auf max. 12 pro Kategorie (A1=Wirkungen; A2=Leistungen und A3=Qualität) begrenzt.
Auf Produktplanebene ist darauf zu achten, dass für das Land und die Stadtgemeinde zusammen max. 12 Kennzahlen insgesamt dargestellt werden können. Werden für das Land und die Stadtgemeinde in der Summe mehr als 12 Kennzahlen genutzt, können diese nicht vollständig auf Seite 2 des Produktplanblatts abgedruckt werden.
3.4.5
Seite 5
3.4.5.1
Informationen aus der KLR/ Weitere Kennzahlen/ Statistiken
Hier sind die Kennzahlen abzubilden, die für die Transparenz der Leistungsseite bzw. für die Budgetbildung von Bedeutung sind, jedoch keine konkreten Zielvorgaben darstellen.
Beispiele:
-
Entwicklung der Zahl der Zielgruppe (3 – 6 jährige Kinder)
-
Entwicklung der Schülerzahl
-
Entwicklung der Baukosten in T. Euro
-
Entwicklung der Betriebskosten in Euro
-
Entwicklung der energetischen Kosten in %
Die Anzahl der darstellbaren Kennzahlen ist hierbei auf max. 14 begrenzt.
3.4.5.2
Vergleichskennzahlen
Auf die Darstellung der (rückschauenden) Vergleichskennzahlen wird -bis zur Einführung des E-Haushalts - an dieser Stelle gegenüber der bisherigen Praxis in den Produktgruppenblättern verzichtet. Die regelmäßig erstellten Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich (Benchmarking) sollen zukünftig zusammen mit dem Produktgruppenhaushalt und den weiteren Haushaltsunterlagen Beratungsgrundlage bei der Aufstellung der Haushalte werden.
3.4.5.3
Erläuterungen zu 3. A + B
Hier können gegebenenfalls für das Verständnis der Angaben zur Produktgruppe wichtige Erläuterungen gegeben werden. . Dieses Feld kann auch genutzt werden, wenn sich aufgrund der erfolgten Land- /Stadt-Trennung erhebliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
3.4.6
Seiten 6, 7 und 8
3.4.6.1
Aufteilung nach Land und Stadtgemeinde
Diese zusätzlichen Seiten werden in Anbetracht der Auflösung der gemischten Produktgruppen auf den Ebenen der Produktgruppen und Produktbereichen nicht mehr angezeigt.
3.4.6.2
Darlegung der Erforderlichkeit von Ausgaben und Ausschöpfung von Einnahmequellen
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Kreditobergrenze des Art. 131a Bremische Landesverfassung ist darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen sind. Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben. Außerdem ist zu bestätigen, dass alle zum Zeitpunkt der Ausfüllung dieses Blatts bestehenden Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.
In der beschlossenen Fassung des Haushaltsplans werden diese Angaben ausgeblendet.
3.5
Änderungen in der bestehenden Produktplan- /-bereichs- und -gruppenstruktur
Änderungen in der Produktgruppenstruktur, die über die in Tz. 2.1 genannten Anpassungen hinaus gehen, sind frühzeitig mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen bzw. Zusammenfassungen von Produktgruppen und Produktbereichen.
3.5.1
Produktplan 97 Zentrale Bauinvestitionen
Im Produktplan 97 werden alle wesentlichen Mittel für Zentrale Bauinvestitionen (investive Bau- und Sanierungsmaßnahmen) dargestellt. Hierunter fallen sowohl mischfinanzierte Projekte mit Anteilen aus dem Senatsbauprogramm und mit Anteilen aus Ressortmitteln. Hieraus resultierende Verlagerungen sind im Haushaltsaufstellungsverfahren vorzunehmen. Dazu sind die Nutzerressorts aufgefordert die infrage kommenden Maßnahmen zu identifizieren. Die zu verlagernden Haushaltsstellen bleiben in ihrer inhaltlichen Abgrenzung unverändert bestehen. Das bedeutet, dass für die einzelnen Nutzerprojekte weiterhin jeweils eine Haushaltsstelle geführt wird. Die Mittel des Gebäudesanierungsprogramms werden unverändert auf zwei Haushaltsstellen, jeweils für Stadt und Land, ausgewiesen und von der Senatorin für Finanzen bewirtschaftet. Mittel für Nutzerprojekte der Ressorts verbleiben in der Bewirtschaftung und damit in der Verantwortlichkeit und Steuerung der Ressorts (Fremdbewirtschaftung). Damit liegt auch die Zuständigkeit für Haushaltsanmeldungen dieser Mittel unverändert bei den Ressorts. Das bedeutet, dass nutzerbedingte bzw. der nutzerbedingte Anteil mischfinanzierter Baumaßnahmen auch künftig im Rahmen der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung von den betroffenen Ressorts in ihrem Produktplan einzuwerben sind. Die Mittel solcher großen investiven Baummaßnahmen werden nach Beschluss über die maßnahmenbezogene Investitionsplanung in den Produktplan 97 verlagert. Die Budgets aus der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung sowie die in Planung befindlichen Bedarfe mit den jeweiligen Haushaltsstellen sind an Referat Q13 bei der Senatorin für Finanzen zu melden. (vgl. Schreiben der
Senatorin für Finanzen vom 13.01.2017 – Az Q13-3
)
3.5.2
Produktbereich „Eigengesellschaften, Sondervermögen, Stiftungen und AöR“
Zur Verbesserung der integrierten Gesamtsteuerung werden auch die ausgegliederten Einheiten (Eigengesellschafen, Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts) im Produktgruppenhaushalt dargestellt. In jedem betroffenen Produktplan ist für die ausgegliederten Einheiten ein entsprechender Produktbereich (Nr. .98 Eigengesellsch., Sonderverm., Stift. + AöR (L) bzw. Nr. .99 Eigengesellsch., Sonderverm., Stift. + AöR (S)) eingerichtet. Darin sind die durch die Geschäftsverteilung des Senats zugeordneten ausgegliederten Einheiten jeweils als eigenständige Produktgruppe abgebildet. Beherrschte Unterbeteiligungen werden ausgewiesen, wenn sie in der Geschäftsverteilung des Senats genannt sind. Die eigene Wirtschaftsführung der öffentlichen Unternehmen bleibt davon unberührt.
Die Zuführungen (Zuwendungen und Zuweisungen sowie Geschäftsbesorgungsentgelte etc.) bzw. Ablieferungen eines dem Produktplan zugeordneten Unternehmens bzw. Einrichtung sind grundsätzlich der jeweiligen Produktgruppe zuzuordnen. Der Zahlungsverkehr zwischen Produktplänen und den einem anderen Produktplan zugeordneten Öffentlichen Unternehmen bzw. Einrichtungen (z.B. im Falle der entgeltfinanzierten Eigenbetriebe) verbleiben in den jeweiligen „Fach-Produktgruppen“ der anderen Produktpläne.
Die Zuordnung der Haushaltsstellen erfolgt dezentral durch die Fachressorts im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe.
3.6
Benennung der Verantwortlichen
Die Ressorts werden gebeten - soweit noch nicht geschehen - im aufzustellenden Produktgruppenhaushalt 2018/2019 diejenigen Personen zu benennen, denen die tatsächliche Verantwortung (im Sinne der Zusammenführung von Personal-, Finanz- und Fachverantwortung) für einen Produktplan, einen Produktbereich bzw. eine Produktgruppe obliegt. Doppelverantwortlichkeiten sowohl für Produktbereiche als auch Produktgruppen sind im Sinne einer eindeutigen Zuweisung von Verantwortung zu vermeiden. Ein entsprechender Bestätigungsvordruck kann im MiP abgerufen werden
3
.
3.7
Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt (vgl. 3.4.4)
Für jede im Produktgruppenhaushalt 2018/2019 neue oder veränderte Kennzahl soll das einheitliche Prüf- und Erfassungsblatt (Kennzahlenblatt) von den Ressorts erstellt und als Erläuterung in einem gesondertem Anlagenband veröffentlicht werden. Das Formular ist einerseits als Erfassungshilfe die systemtechnische Weiterverarbeitung in SAP erleichtern und andererseits als Hintergrundinformation die Kennzahl näher beschreiben sowie die Berechnungsmethoden vermitteln. Es wird nochmals auf Folgendes hingewiesen:
•
Eine in SAP eingerichtete Kennzahl kann in allen Produktgruppen verwendet werden.
•
Bestehende Kennzahlen müssen nur der (neuen) Kennzahlengruppen zugeordnet werden.
Das „Kennzahlenblatt“
(
Anlage 4
)
ist per E-Mail dem zuständigen Spiegelreferat bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten. Die Sammlung vorliegender Kennzahlenblätter erfolgt zentral bei der Senatorin für Finanzen. Es ist beabsichtigt, die Kennzahlenblätter auf der Internetseite der Senatorin für Finanzen zur Verfügung zu stellen mit Ausnahme der Kennzahlen zu Eigengesellschaften, da diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht zur Veröffentlichung geeignet sind.
Die Aufnahme neuer bzw. die Änderung bestehender Kennzahlen erfolgt
in Abstimmung mit dem zuständigen Spiegelreferat
in der Reihenfolge des Eingangs ausschließlich durch die Mitarbeiter/-innen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP. Das Spiegelreferat überprüft, ob die angeforderte Kennzahl schon vorhanden ist, oder ob die Kennzahl neu angelegt werden muss.
Der Antragsteller erhält von den Mitarbeiter/-innen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP per Mail unverzüglich eine Information über die erfolgte Einrichtung/Änderung einer bestehenden Kennzahl, so dass anschließend dezentral eine weitere Bearbeitung (Buchung) erfolgen kann.
Zwecks einheitlicher Darstellung im Produktgruppenhaushalt sind einwohnerbezogene Kennzahlen generell auf Basis der Einwohnerdaten des Statistischen Landesamtes zu ermitteln gemäß der aktuellen Fortschreibung des Statistischen Landesamtes Bremen.
3.8
Städte- und Ländervergleiche („Benchmarking“)
Von erheblichem Stellenwert für das Aufstellungsverfahren auf Ebene der Produktpläne sind die Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich. Die Ergebnisse der Benchmarking-Verfahren sollen Einfluss auf die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen im bremischen Produktgruppenhaushalt nehmen. Bremische Standards, die deutlich über denen anderer Städte und Länder liegen, sind mit dem Ziel einer kurz- bzw. mittelfristigen Anpassung zu überprüfen. Neben dem Benchmarking-Verfahren ist beabsichtigt sich hierbei langfristig auch an anderweitigen Großstädtevergleichen und Kennzahlen im Rahmen interkommunaler Vergleichs-Systeme (IKVS) orientieren zu können.
4
Kamerale Haushalte
4.1
Allgemeines
Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143) sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die nachfolgenden Besonderheiten sind zu beachten:
4.1.1
Kassenwirksamkeit
Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur veranschlagt werden, sofern diese tatsächlich im Veranschlagungsjahr kassenwirksam bzw. im Falle der Verpflichtungsermächtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit benötigt werden.
Einnahmen sind realistisch zu veranschlagen. Sollte der Einnahmeeckwert unter Berücksichtigung aktueller Prognosen in der Höhe insgesamt nicht realisierbar sein, sind Minderveranschlagungen im Gesamteckwert auszugleichen. Zahlungen der EU (hier ESF und EFRE) sind der bisherigen Praxis entsprechend zu veranschlagen (Ausgaben in Höhe der Einnahmen zzgl. der darzustellenden Komplementärmittel).
Im Übrigen sind Ausgaben nur im Falle eines vorhersehbaren Mittelabflusses im jeweiligen Haushaltsjahr zu veranschlagen. Bei investiven Maßnahmen erfolgt zunächst die Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung, wenn die Barmittel erst in späteren Haushaltsjahren zu veranschlagen sind.
4.1.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach
§ 7 LHO
Nach
§ 7 Abs. 2 LHO
sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die nach VV-LHO Nr. 2.1 zu § 7 LHO rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bereits in der Planungsphase vorzunehmen sind. An diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind unterschiedliche Anforderungen an die Bearbeitungstiefe und die anzuwendenden Berechnungsinstrumenten zu stellen.
Im Rahmen der zu bildenden Ansätze für die Haushaltsjahre 2018/2019 sind generell unabhängig von den Regelungen des
§ 24 LHO
und der Regelung zu 4.3.8 - für
neue
(erstmalig im Haushalt veranschlagte) Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von mehr als 1.000.000 € die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Senatorin für Finanzen mit dem Haushaltsvorentwurf vorzulegen.
Für solche Maßnahmen ist die WU-Übersicht (vgl. Anlage 3 zu den VV-LHO zu § 7 LHO) zumindest mit folgenden Angaben zu versehen:
o Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs
o Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte
o relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten
o Haushaltsauswirkungen (u. a. Folgekostenbetrachtungen)
o Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme
o Kriterien für die Erfolgsmessung und Zeitpunkte der Erfolgskontrollen.
Sofern eine WU-Übersicht noch nicht komplett zum Zeitpunkt der Abgabe des Haushaltsvorentwurfs vorgelegt werden kann, gilt die in Tz. 4.3.8 genannte Regelung.
Für Hochbaumaßnahmen ist eine wirtschaftliche Analyse nicht nur unter Berücksichtigung der Neubau- und Sanierungskosten sowie der Energieeinsparung vorzunehmen, sondern auch die Wartungs- und Instandhaltungskosten und die Ersatzinvestitionen sind einzubeziehen. Dies ist erforderlich um Fehlinvestitionen und erhöhte Folgekosten (z.B. durch hochtechnisierte Lösungen und wenig nachhaltiger Materialen mit kurzer Lebensdauer) zu vermeiden.
Die Lebenszykluskostenberechnung (life cycle costing –LCC) ist die Gesamtbetrachtung eines Gebäudes, bestehend aus Kosten der DIN Normen DIN 276 „Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau“ und der DIN 18960 „Nutzungskosten im Hochbau“ incl. einer Risikobewertung. Dabei handelt es sich um eine Methode zur systematischen Berechnung und Bewertung der Wirtschaftlichkeit, im vollständigen Lebenszyklus bzw. im definierten Betrachtungszeitraum einer Immobilie. Die Definition des Betrachtungszeitraums orientiert sich in der Regel an der geplanten Lebensdauer eines Gebäudes; sie soll jedoch in Anlehnung an Nr. 2.1 der Anlage 1 zu VV-LHO zu § 7 LHO 30 Jahre nicht überschreiten.
4.1.3
Folgekostenberechnungen
Für alle neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Kostenvolumen von mehr als 250.000 € (einschl. IT-Verfahren), die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen, sind - unabhängig von der Art der Finanzierung - stets Folgekostenberechnungen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Berechnungen sind als Erläuterung zum Haushaltsplan aufzunehmen und wie folgt darzustellen:
„
Bei Realisierung der veranschlagten Maßnahmen ist von folgenden einmaligen/jährlichen Folgekosten auszugehen
:
einmalig | jährlich | ||
- | Personalausgaben | EUR | EUR |
- | sächliche Verwaltungsausgaben | EUR | EUR |
- | Unterhaltungs- und Instandsetzungsausgaben | EUR | EUR |
- | sonstige Ausgaben | EUR | EUR |
Gesamtausgaben | EUR | EUR“. |
Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens strikt auf die Einhaltung dieser Verpflichtung achten.
Davon unabhängig sind Folgekosten bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach
§ 7 LHO
zu berücksichtigen (vgl. Tz. 4.1.2).
4.1.4
Haushaltssystematik
Die aktuell gültigen Festtitel, (Fremd-)Bewirtschaftungskennziffern (FBZ/BKZ) sowie Funktionenkennziffern (FKZ) sind - nicht nur bei der Neueinrichtung von Haushaltsstellen - zu beachten.
Darüber hinaus haben sich bei den Einnahmen und Ausgaben für Verrechnungen/Erstattungen die nachfolgend aufgeführten neuen Zuordnungen ergeben:
Beschreibung | Aggregat (Saldenfinanzposition) | Gruppe | Konsumtiv/investiv (Finanzpositionenart) | Kennzeichnung Verrechnungen/Erstattungen im Stammsatz der Hst. |
EINNAHMEN | ||||
Konsumtive Einnahmen von Bremerhaven | EINN.VERK1 | 389 | 2 | 4 |
Investive Einnahmen von Bremerhaven | EINN.VERI1 | 389 | 1 | 4 |
Konsumtive Einnahmen (haushaltsintern) | EINN.ERSTK | 381 | 2 | 1, 2, 3 oder 4 |
Investive Einnahmen (haushaltsintern) | EINN.ERSTI | 381 | 1 | 1, 2, 3 oder 4 |
Konsumtive Einnahmen (zwischen Land und Stadt) | EINN.VERK2 | 384, 386 | 2 | 4 |
Investive Einnahmen (zwischen Land und Stadt) | EINN.VERI2 | 384 386 | 1 | 4 |
AUSGABEN | ||||
Konsumtive Ausgaben an Bremerhaven | AUSG.VERK1 | 985 | 2 | 4 |
Investive Ausgaben an Bremerhaven | AUSG.VERI1 | 985 | 1 | 4 |
Konsumtive Ausgaben (haushaltsintern) | AUSG.ERSTK | 981 | 2 | 1, 2, 3 oder 4 |
Investive Ausgaben (haushaltsintern) | AUSG.ERSTI | 981 | 1 | 1, 2, 3 oder 4 |
Konsumtive Ausgaben (zwischen Land und Stadt) | AUSG.VERK2 | 984, 986 | 2 | 4 |
Investive Ausgaben (zwischen Land und Stadt) | AUSG.VERI2 | 984, 986 | 1 | 4 |
4.1.5
Deckungsfähigkeiten
Sofern in Einzelfällen eine gegenseitige Deckungsfähigkeit aufgrund verwaltungsmäßigen oder sachlichen Zusammenhangs zweckmäßig ist, ist diese durch Anbringung eines Haushaltsvermerks vorzunehmen.
Soll die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit in Einzelfällen nicht gelten, ist dies durch ebenfalls durch Haushaltsvermerk zu regeln.
4.1.6
Übertragbarkeit
Nicht übertragbare und übertragbare Ausgaben dürfen nicht gegenseitig deckungsfähig sein. Ansonsten muss die Übertragbarkeit durch Haushaltsvermerk eingerichtet werden.
4.1.7
Neue Haushaltsstellen
Neue Haushaltsstellen sind grundsätzlich nur für das erste Aufstellungsjahr (2018) anzulegen. Die Übernahme der Stammdaten in das Jahr 2019 erfolgt automatisch (Ausnahme: VE-Veranschlagung für das zweite Aufstellungsjahr (2019) – vgl. auch Tz. 5.4). Die Zweckbestimmung soll so klar und eindeutig formuliert werden, dass möglichst kein Raum für Interpretationen bleibt.
Sofern neue Haushaltsstellen für ausschließlich flüchtlingsbezogene Einnahmen oder Ausgaben eingerichtet werden sollen, sind diese in dem Stammdatum „Aufgabenfeld“ entsprechend der Systematik in
Anlage 5
in Abstimmung mit SF, 22-13, zu kennzeichnen.
Sofern es aus technischen, systematischen oder sonstigen Gründen notwendig ist, bestehende Haushaltsstellen im Haushaltsjahr 2018/2019 an anderer Stelle oder im Haushaltsplan nach einer anderen Systematik zuzuordnen, so ist in SAP in jedem Fall die „Vorgänger“ bzw. die „Nachfolger“-Haushaltsstelle einzutragen.
4.1.8
Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialisierung
Im Falle der Veranschlagung von Mitteln, deren Zweck noch nicht hinreichend konkret festgelegt ist (Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Bindung) bzw. deren konkrete Verwendung erst im Haushaltsvollzug beschlossen wird (z.B. Globalmittel) ist folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„1.
Die Mittel sind gesperrt.
2.
Über die Aufhebung der Sperre entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss.“
Ausgenommen von dieser Regelung sind die gem.
§ 32 Abs. 3 des Ortsbeirätegesetzes
im Kapitel 3041 Stadtteilmanagement zu veranschlagenden Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen. Im Übrigen sind Ausnahmen nur in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen vorzunehmen.
4.1.9
Veranschlagung flüchtlingsbezogener Einnahmen und Ausgaben
Vor dem Hintergrund der besonderen Haushaltsnotlage der Freien Hansestadt Bremen bekommt die Notwendigkeit, die Verwendung flüchtlingsbezogener Mittel im Sinne von Haushaltsklarheit und -wahrheit transparent und nachvollziehbar darstellen zu können, eine zentrale Bedeutung. Die haushaltsstellenscharfe Identifikation flüchtlingsbezogener Einnahmen und Ausgaben ermöglicht es, den Dokumentations- und Darlegungspflichten der Freien Hansestadt Bremen nachzukommen. Bereits für die Aufstellung der Haushalte 2016/2017 wurden sowohl im Land und der Stadtgemeinde Bremen als auch in Bremerhaven flüchtlingsbedingte Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen identifiziert und anschließend systematisiert über eine stammdatenbezogene Kennung gekennzeichnet. Dieses Vorgehen ist für die Aufstellung der Haushalte 2018/2019 fortzuführen. Dabei sind ausnahmslos diejenigen Haushaltsstellen einzubeziehen, die eindeutig einen unmittelbaren und ausschließlichen Flüchtlingsbezug haben.
Zur Veranschlagung sämtlicher flüchtlingsbezogener Ausgaben in den Haushalten 2018/2019 gelten die folgenden Vorgaben (weitere Hinweise Personal siehe 4.4.7):
•
Aufhebung der allgemeinen Deckungsfähigkeit für die flüchtlingsbezogenen Haushaltsstellen. Eine Deckungsfähigkeit darf allenfalls zwischen den flüchtlingsbezogenen Haushaltsstellen untereinander bestehen. Grundsätzlich ist daher folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
1.
„Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.“
2.
„Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig.“
Für Personalhaushaltsstellen bezieht sich die Nr. 2 nicht auf die von der Senatorin für Finanzen nach den generellen Ermächtigungen durchführbaren Ausgleiche im Personalhaushalt im Dezember.“
•
Sofern zentrale Mittel mit Flüchtlingsbezug veranschlagt werden und beabsichtigt ist, diese Mittel auf dezentrale Haushaltsstellen nachzubewilligen, ist mittels nachfolgendem Haushaltsvermerk sicherzustellen, dass keine Übertragbarkeit der nachbewilligten Mittel besteht.
„Die Mittel sind nicht übertragbar.“
4.2
Sach-/Investitionshaushalt
4.2.1
Stichtag für die Ermittlung der Anschläge
Für die Ermittlung der Anschläge 2018/2019 wird als Stichtag der
01. September 2016
festgesetzt (zu den Personalhaushalten vgl. Tz. 4.4.1). Hinsichtlich der Bildung von Kennzahlen/Mengengerüsten (einschließlich Städte- und Ländervergleiche „Benchmarking“) für die Darstellung im Produktgruppenhaushalt wird auf die Ausführungen zu Tz. 3.8 verwiesen.
4.2.2
Veranschlagung vorabdotierter Beträge
Der Senat hat im Rahmen der Eckwertbildung 2018/2019 und auch für den Finanzplanungszeitraum Vorabdotierungen (dort ausgewiesen als Vorabdotierungen / Einzelbeschlüsse / Vorbelastungen aufgrund bestehender VE-Beschlüsse) vorgenommen. Diese Beträge sind in entsprechender Höhe für den vorgesehenen Zweck zu veranschlagen. Die Mittel sind von der haushaltsgesetzlich geregelten gegenseitigen Deckungsfähigkeit mit anderen (nicht vorabdotierten) Haushaltsmitteln auszunehmen und dürfen nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Einsparung herangezogen werden.
Daher sind die veranschlagten Mittel grundsätzlich mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1.
Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2.
Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig.“
Der Vermerk ist in Abhängigkeit von der haushaltsmäßigen Abbildung der Ausgaben in Abstimmung mit dem Spiegelreferat der Senatorin für Finanzen zu variieren. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beschränkung nicht nur auf einen möglichen zusätzlichen Betrag bezieht, sondern auch auf einen vorabdotierten „Grundbetrag“.
4.2.3
Billigkeitsleistungen
Nach
§ 53 Landeshaushaltsordnung
dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt werden. Erwartete Ausgaben sind daher zu veranschlagen oder im Haushaltsvollzug durch Nachbewilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss bereitzustellen. Die unterjährige Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeiten scheidet daher aus. Im Haushaltsplan ausgewiesene Haushaltsstellen sind mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1.
Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2.
Die haushaltsgesetzliche Befugnis zur Nachbewilligung ist - bezogen auf das Haushaltsjahr - auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € begrenzt.“
4.2.4
Bauunterhaltsmiete
Die an das Sondervermögen Immobilien und Technik zu zahlende sogenannte Bauunterhaltsmiete für die laufenden Kosten der Bauunterhaltung und der Verwaltung, die im Falle der Ausweitung von Flächen durch Um- und Neubau sowie Erweiterung entsteht, ist grundsätzlich bei einem Titel 518 52, Bauunterhaltsmiete an das Sondervermögen Immobilien und Technik (Konzernkennung: 31, Konzernkennung 2: 2260 bzw. 2560, Verpflichtungsgrad: 40) in Höhe des tatsächlich zu erwartenden Mittelbedarfes zu veranschlagen.
Die Haushaltsstellen erhalten folgenden Haushaltsvermerk:
„1.
Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2.
Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig.“
4.2.5
Dienstleistungsentgelte Performa
Der Senat hat im Zusammenhang mit der Budgetierung der Performa Entgelte für haushaltsfinanzierte Pflichtleistungen die von der Senatorin für Finanzen - Ref. 32 - berechneten Bedarfe für die Eckwerte 2018/2019 (vgl.
Anlage 6
) zur Verfügung gestellt.
Die vorabdotierten Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung an anderer Stelle verwendet werden. Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung sind diese Haushaltsstellen wie auch in den Vorjahren mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1.
Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2.
Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig.
3.
Die Mittel sind nicht übertragbar.“
Die sog. Wahlleistungen und Entgelte für das Servicecenter Dienstreisen sind in diesen Beträgen nicht enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden.
4.2.6
Gebäudeinnenreinigung, Hausmeisterdienste und Tarifmittel Verwaltungspersonal
Die Entgelte an Immobilien Bremen für die Gebäudeinnenreinigung, die Hausmeisterdienste und die Tarifmittel für das Verwaltungspersonal aus den TVöD-Abschlüssen 2014/2015 und 2016/2017 sind gem. Beschluss des Senats bei der Eckwertbildung 2018/2019 vorabdotiert worden. Soweit sich im Vollzug der vorherigen Haushalte Änderungen bei der Gebäudeinnenreinigung (z.B. aufgrund einer Flächenausweitung) ergeben haben, sind diese Veränderungen bei der Anschlagbildung durch Eckwertverlagerung in den Produktplan 97 Immobilienwirtschaft und -management zu verlagern.
Es ist folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„1.
Die haushaltsgesetzliche Deckungsfähigkeit gilt nicht für diesen Titel.
2.
Einsparungen sind nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zulässig.“
4.3
Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen
4.3.1
Ausgleich der Verrechnungen/Erstattungen in Einnahme und Ausgabe
Anschlagbildungen bei den Verrechnungen/Erstattungen sind nur in Abstimmung mit den entsprechenden Zahlungspartnern (im Falle von Verrechnungen mit Bremerhaven mit den dortigen Ämtern) vorzunehmen. Es ist unerlässlich, dass korrespondierende Haushaltsstellen in Einnahme und Ausgabe gleich hohe Anschläge enthalten. Abweichungen führen zu einer Veränderung des strukturellen Finanzierungssaldos und sind somit unbedingt zu vermeiden.
Die Veranschlagung von Mitteln für die elektronische Zeiterfassung ist mit Ref. 32 abzustimmen.
4.3.2
Abrechnung aufgrund der Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben
Die Freie Hansestadt Bremen (Land) und die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind Gebietskörperschaften mit getrennten Aufgabenbereichen und getrennter Vermögens- und Haushaltsautonomie. Die bremischen Gebietskörperschaften erbringen aus Zweckmäßigkeitsgründen bzw. aus Gründen sparsamer Mittelverwendung vielfach jeweils für die anderen beiden Körperschaften (Dienst-) Leistungen. Einnahmen bzw. Ausgaben von Behörden, die eine Doppelfunktion für das Land und die Stadtgemeinde wahrnehmen, werden nur in einem der betroffenen Haushalte veranschlagt. Anteilige Kostenerstattungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweils anderen Gebietskörperschaft sind jedoch zur Wahrung der Vermögenspositionen beider Gebietskörperschaften zu veranschlagen. Einzelheiten ergeben sich aus den „Leitlinien bei innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes-/Gemeindeaufgaben“ der Senatorin für Finanzen vom 18. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung
4
.
Auf der Basis des von der Senatorin für Finanzen entwickelten Berechnungsschemas sind die Anschläge für die Festtitel 384 01/984 01 und 386 01/986 01 „Für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben“ von den Ressorts unter Beachtung der in der Geschäftsverteilung des Senats beschlossenen Änderungen zu ermitteln und entsprechend zu veranschlagen. Als Basis für die Berechnung ist der (ggf. bereinigte) Anschlag des Haushaltsjahres 2017 zugrunde zu legen. Die entsprechenden Vordrucke stehen im MiP zur Verfügung.
Die für die Anschlagbildung zugrunde gelegte Berechnung ist der Senatorin für Finanzen zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
4.3.3
Personalkostenintensive Sachkostenzuschüsse /-Erstattungen
4.3.3.1
Personalkostenerstattungen an Bremerhaven
Die Personalkostenerstattungen für die Polizei Bremerhavens sowie für Lehrerinnen und Lehrer in Bremerhaven sind in den jeweiligen konsumtiven Ressorthaushalten einzustellen. Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen der Budgetierung der Personalausgaben ein Budget für das aktive Personal sowie für die Versorgungsfälle ermitteln. Die Anschläge sind auf der Grundlage dieser Budgets vom Senator für Inneres für die Polizei sowie von der Senatorin für Kinder und Bildung bei den Lehrerinnen und Lehrern mit der Stadt Bremerhaven abzustimmen.
Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden.
4.3.3.2
Personalkostenzuschüsse an ausgegliederte Einrichtungen
Die Personalkostenzuschüsse für Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Personalkostenzuschüsse für den KiTa Bereich, das Theater und Freie Träger im KiTa- und Bildungsbereich wurden im konsumtiven Haushalt auf Basis der um die Effekte des TVöD Tarifergebnisses 2016/2017 erhöhten Anschläge des Jahres 2017 vorabdotiert. Zusätzlich wurde eine zentrale Tarifvorsorge im Produktplan 92 Allgemeine Finanzen eingestellt, die eine Steigerung analog zur Kernverwaltung von 1,5% p.a. für 2018 und 2019 beinhaltet. Die gesonderten Versorgungskostenzuschüsse an die Hochschulsonderhaushalte sind um den erwarteten Anstieg von Versorgungsempfängern gesteigert worden. Die vorabdotierten Mittel sind in der entsprechenden Höhe als Anschläge für die Personalkostenzuschüsse in die jeweiligen Ressorthaushalte einzustellen. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden, so dass der in Nr. 4.2.2 dargestellte Haushaltsvermerk anzubringen ist.
Die Entgelte für Gebäudeinnenreinigung und Hausmeisterdienste an Immobilien Bremen wurden auf der Basis des Anschlags 2017 inkl. des TVöD-Abschlusses 2016/17 vollständig vorabdotiert und sind in dieser Höhe in den jeweiligen Ressorthaushalten zu berücksichtigen (vgl. Tz. 4.2.6). Zu den Dienstleistungsentgelten an Performa siehe Tz. 4.2.5.
4.3.4
Verpflichtungsermächtigungen
4.3.4.1
Notwendigkeit
Verpflichtungsermächtigungen (VE) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Verpflichtung im Veranschlagungsjahr tatsächlich eingegangen werden soll. Die Ressorts werden gebeten, die für die Jahre 2018 und 2019 erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen in ihren Haushalten bei den jeweiligen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Die Abdeckung der VE muss im Rahmen der gültigen Finanz- und maßnahmenbezogenen Investitionsplanung des Senats darstellbar sein.
4.3.4.2
Dauerschuldverhältnisse
Im Falle der Anmietung bzw. Anpachtung von Gebäuden, Gebäudebestandteilen oder Grundstücksflächen ist die Veranschlagung einer VE grundsätzlich notwendig (Ausnahmen siehe VV-LHO Nr. 3 zu § 38 LHO). Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Höhe der VE von folgenden Grundsätzen auszugehen:
•
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die VE die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
•
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die VE für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums (aktuell bis 2021) zu bemessen.
4.3.5
Haushaltsvermerke
Haushaltsvermerke sind ausschließlich in der Transaktion „Finanzposition bearbeiten“ im Haushaltsjahr 2018 anzubringen. Sofern für die Jahre 2018 und 2019 unterschiedliche Haushaltsvermerke (z. B. aufgrund von Sockelbeträgen) erforderlich werden, ist den einzelnen Haushaltsvermerken die jeweilige Jahresangabe („Für 2018“ bzw. „Für 2019:“) voranzustellen.
Um unterschiedliche Formulierungen der Haushaltsvermerke bei gleichen Sachverhalten zu vermeiden, sind die in der
Anlage 7
aufgeführten Standard-Haushaltsvermerke zu verwenden. Sofern in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden soll/muss, ist eine vorherige Abstimmung mit den fachlich zuständigen Referaten der Senatorin für Finanzen erforderlich.
Sofern die haushaltsgesetzlich geregelten Deckungsfähigkeiten und/oder Übertragbarkeiten nicht gelten sollen, ist diese Regelung durch Haushaltsvermerk auszuschließen (vgl. hierzu 4.1.5, 4.1.6).
4.3.6
Vorlage von Wirtschaftsplänen
4.3.6.1
Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
Die von den Eigenbetrieben und Sonstigen Sondervermögen gem.
§ 17
Abs. 1 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 BremSVG
aufgestellten Wirtschaftspläne (Erfolgsplan, Vermögensplan, maßnahmenbezogener Investitionsplan, Stellenplan) sind als Anlage zum Haushaltsplan von der Bremischen Bürgerschaft festzusetzen. Dies gilt nach
§ 105 LHO
in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungsgesetzen auch für die Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Ressorts werden gebeten, die Entwürfe der Wirtschaftspläne für 2018 und 2019 bis zum 07. April 2017 bei der Senatorin für Finanzen, Ref. 25, einzureichen.
Sofern Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Zuschüsse aus den Haushalten erhalten, ist sicherzustellen, dass die in den Wirtschaftsplänen enthaltenen Beträge mit den in den Haushaltsvorentwürfen vorgesehenen Zuschüssen/Zuweisungen übereinstimmen. Die Senatorin für Finanzen verweist ferner auf das in
§ 26 LHO
enthaltene Erfordernis, die Zuschüsse für Betriebe, Sondervermögen und juristische Personen öffentl. Rechts im Haushaltsplan zu erläutern.
4.3.6.2
Zuwendungsempfänger (
§ 23
/
§ 44 LHO
)
Gem.
§ 23 LHO
ist von der Veranschlagung von Zuwendungen abzusehen, wenn Bremen an der Erfüllung der Aufgabe kein erhebliches Interesse hat. Insofern ist es - wie auch von der Regierungskoalition
5
als Ziel formuliert - zwingend erforderlich, alle bisherigen bzw. beabsichtigten Zuwendungen zu überprüfen. Die mit der Zuwendung verbundene Aufgabenwahrnehmung muss aus Sicht Bremens unverzichtbar sein. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Aufgabe andernfalls zwingend durch eine bremische Behörde wahrgenommen werden müsste. Ferner wird auf die Einhaltung des sog. Besserstellungsverbotes hingewiesen (VV zu § 44 LHO).
Gemäß Anlage 2 der VV Nr. 3.4 zu § 23 i. V. m.
§ 26 Abs. 3 LHO
ist der Senatorin für Finanzen entsprechend den Rahmenrichtlinien über die Vorlage von Unterlagen von Zuwendungsempfängern bei institutioneller Förderung ab 100.000 € zur Haushaltsaufstellung vom Ressort eine Bestätigung (Testat) einschließlich einer Übersicht über den Wirtschaftsplan / Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen. Damit wird bestätigt, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan und die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, die auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden sind.
Die Ressorts werden gebeten, der Senatorin für Finanzen die erforderlichen Testate für die Haushalte 2018/2019 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis zum xx.2017 einzureichen.
Sofern die Testate bis zum Abgabetermin der Haushaltsvorentwürfe nicht vorgelegt werden können, ist bei Haushaltsstellen mit einer institutionellen Zuwendung von mehr als 100.000 € folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„Monatlich darf max. 1/14 des veranschlagten Zuwendungsbetrages verausgabt werden. Nach dem I. Quartal d. J. wird der verbleibende veranschlagte Zuwendungsbetrag gesperrt. Die Senatorin für Finanzen kann die Ausgabebeschränkung bzw. die Sperre nach Vorlage der erforderlichen Testate aufheben.“.
4.3.7
Veranschlagung von Gebühreneinnahmen
Gemäß Beschluss des Senats vom 15. November 2016 sind die Ressorts mit der Aufstellung der Haushalte aufgefordert, sämtliche Gebühren auf ihre Kostendeckung zu überprüfen und grundsätzlich bis zur Erreichung einer vollständigen Kostendeckung unter Heranziehung der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu erhöhen. Im Zuge dessen werden die Ressorts darüber hinaus gebeten, Vorschläge zur Neueinführung von Gebühren zu unterbreiten.
In Bezug auf die Gebühreneinnahmen nach Landes- und Kommunalrecht ist des Weiteren zu prüfen, ob diese zukünftig durch Haushaltsvermerk mit den mit der Leistungserbringung verbundenen Ausgaben verknüpft werden können, sog. Gebührenhaushalt.
4.3.8
Veranschlagung von Bauinvestitionen (HGr. 7 und 8)
Bei der Planung und Veranschlagung von Investitionsmitteln sind die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß Tz. 4.1.2 zu beachten. Dies gilt beispielweise im Straßenbau, aber auch in der Stadtentwicklung, bei der der energetischen und barrierefreien Sanierung des vorhandenen Gebäudebestands der Vorrang einzuräumen ist.
Für Bauinvestitionen wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften des
§ 24 LHO
und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie insbesondere auf Nr. 3.2.2 und 3.3 der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) hingewiesen.
Insofern müssen bei Veranschlagung von Investitionsmitteln Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, die Kosten des Grunderwerbs und die Kosten der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.
Im Falle von einzeln veranschlagten Maßnahmen mit einem Ausgabevolumen von mehr als 250.000 € ist spätestens zum Ende des Erfassungszeitraums der Haushaltsvorentwürfe zu bestätigen, dass die erforderlichen Unterlagen im Fachressort vorliegen (
Anlage 8
). Sofern die Unterlagen nicht vorliegen, ist von einer Veranschlagung abzusehen. Die Senatorin für Finanzen wird im Bedarfsfall um Übersendung dieser Planungsunterlagen bitten.
Sollte allerdings aus einer späteren Veranschlagung ein wirtschaftlicher Nachteil für Bremen entstehen, ist eine Veranschlagung dennoch vorzunehmen. Dies ist einerseits ausführlich gesondert darzustellen und andererseits in Kurzform als Erläuterung in den Haushaltsplan aufzunehmen. Außerdem ist in einem solchen Fall - soweit nicht bereits nach Nr. 4.1.8 - folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
Für Maßnahmen der HGr. 7:
„Die haushaltsgesetzliche Ermächtigung zur Aufhebung der nach
§ 22 Abs. 2 LHO
bestehenden Sperre gilt nicht für diesen Titel.“
Für Maßnahmen der HGr. 8:
„Die Mittel sind gesperrt. Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Senatorin für Finanzen nach Vorlage der Planungsunterlagen gem.
§ 24 Abs. 2 LHO
.“
Die bei der Ermittlung der jeweiligen Preise (vgl. RLBau) bei
Hoch- und Tiefbaumaßnahmen
für die Jahre
2018 und 2019
anzunehmende Höhe der
Preissteigerungen
sind zu veranschlagen.
Die tatsächlichen Kostenentwicklungen sind jährlich zu überprüfen; ggf. sind die Prognosen insbesondere bei mehrjährigen Projekten im Rahmen der Finanzplanung zu aktualisieren.
4.3.9
Veranschlagung von EU-Mitteln (insbesondere ESF / EFRE)
EFRE-Einnahmen (EFRE - Programm 2014/2020) sind eckwertrelevant im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (PPL 71 Wirtschaft) zu veranschlagen. Die Ausgaben einschl. evtl. bereit zu stellender Komplementärmittel sind in Abstimmung mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in den Empfänger-Haushalten (insbesondere Senatorin für Kinder und Bildung, Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Senator für Umwelt, Bau und Verkehr) zu veranschlagen.
Die ESF-Mittel werden im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (Produktplan 31 Arbeit) in Einnahme und Ausgabe veranschlagt.
Die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben ist - bezogen auf den Gesamthaushalt und ohne Komplementärmittel - saldenneutral vorzunehmen. Noch erwartete Einnahmen der EU-Programme 2014-2020 sind nicht erneut zu veranschlagen. Diese Mittel sind im Haushaltsvollzug zum Ausgleich der bestehenden Verlustvorträge heranzuziehen.
Die veranschlagte Ausgabe ist mit einer Erläuterung zu versehen, aus der die Aufteilung zwischen EU-Mitteln und bremischem Komplementäranteil ersichtlich ist.
Eingerichtete Verrechnungs-Ausgabe- bzw. -Einnahmehaushaltsstellen sind nicht mit einem Haushaltsanschlag zu versehen. Einnahmen bzw. Ausgaben auf diesen Haushaltsstellen werden lediglich in Sonderfällen im Haushaltsvollzug gebucht.
Zweifels- oder Sonderfälle sind zwischen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und dem jeweils begünstigten Ressort - unter Beteiligung der Senatorin für Finanzen - Ref. 20 - einvernehmlich zu regeln.
4.3.10
Kostenanteile für die Mitbenutzung von VBN-Zeitkarten
Der Kostenanteil für die Mitbenutzung von VBN-Zeitkarten wird auf 9,00 € pro Karte und Monat festgelegt. Im Falle kostengünstigerer Job-Tickets ist der Kostenanteil entsprechend festzusetzen.
Die hieraus erwarteten Einnahmen sind bei der Veranschlagung von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.
4.3.11
Eckwertanalyse
Der Senatorin für Finanzen ist bis zum 7. April 2017 eine ausgefüllte Eckwertanalyse (vgl.
Anlage 9
)
vorzulegen, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte mit den tatsächlich durch Anschläge ausgefüllten Eckwerten gegenüber gestellt werden. Abweichungen (insbesondere Verlagerungen zu anderen Produktplänen) sind im Einzelnen zu erläutern.
4.4
Personal und Stellen
4.4.1
Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets, Personalvorgaben und Stellenpläne
Für die Budgetierung der Personalausgaben und die Ermittlung der Personalkennzahlen wird als Stichtag der
1. September 2016
festgesetzt. Basis für die Bonus-Malus-Regelung ist der Personalbestand am 1. Juni 2015 und am 1. September 2016.
Die Berücksichtigung gravierender Veränderungen in der Personal- und Stellenzuordnung aufgrund von organisationsbedingten Verlagerungen oder neuer Produktgruppenstrukturen (vgl. auch Tz. 3.5) ist im Einzelfall mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - abzustimmen. Auf Tz. 2.1 wird hingewiesen.
4.4.2
Personalkennzahlen im Produktgruppenhaushalt
Die Personalkennzahlen werden den für die Aufstellung der Produktgruppenhaushalte Verantwortlichen mit Freigabe der Haushaltsaufstellung in SAP sowie im Datenbanksystem PuMa von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellt. Änderungen bedürfen wegen der Abhängigkeiten zu den budgetierten Dienstbezügen der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 -.
4.4.3
Budgetbereiche im Personal- und Stellenhaushalt
In den Personalhaushalten und in der Stellenplanung wird zwischen sog. Budgetbereichen unterschieden. Jede Haushaltsstelle ist einem Budgetbereich zugeordnet. Die Stellenplanung hat getrennt nach Budgetbereichen zu erfolgen. Folgende Budgetbereiche werden unterschieden:
Budgetbereich | Nummer | Mittelübertragbarkeit |
Kernbereich | 10 | nein |
Temporäre Personalmittel (TPM) | 13 | nein |
Ausbildung | 15 | nein |
Temporäre Personalmittel - Flüchtlinge | 17 | nein |
Flexibilisierungsmittel | 18 | nein |
Refinanzierte Beschäftigung | 20 | ja |
Refinanzierte Nebentitel | 29 | ja |
Haushaltsfinanzierte Nebentitel | 30 | nein |
Haushaltsfinanzierte Beihilfen und Nachversicherungen | 33 | nein |
Die Vorschriften für die Bearbeitung der einzelnen Budgetbereiche werden in Tz. 4.4.4 erläutert.
Die Senatorin für Finanzen stellt im Personalbereich für die Haushaltsaufstellung einen haushaltsstellenscharfen Eckwertvorschlag in SAP ein. Da das Ordnungsmerkmal „Budgetbereich“ nicht aus dem SAP-System ersichtlich ist, wird ergänzend der haushaltsstellenscharfe Eckwertvorschlag inklusive des Budgetbereichs per E-Mail versandt und im MiP/PumaOnline bereitgestellt.
SAP-Deckungskreise dürfen nur innerhalb der gleichen Budgetbereiche eingerichtet werden. Es muss eine klare Trennung der Budgetbereiche erfolgen. Nach dieser Maßgabe sind auch bereits bestehende Deckungskreise im Rahmen der Haushaltsaufstellung nochmals zu überprüfen. Die einzigen Ausnahmen für budgetbereichsübergreifende Deckungskreise sind im Bereich des refinanzierten Personals zulässig, sofern neben den Bezügen und Entgelten auch Nebentitel (z.B. Beihilfeausgaben oder Fürsorgeleistungen) refinanziert werden (vgl. Tz. 4.4.8).
4.4.4
Allgemeine Deckungsfähigkeiten der Personalausgaben
Als Obergrenzen im Rahmen der Aufstellung der Haushalte gelten grundsätzlich für die Produktpläne die vom Senat festgelegten Eckwerte. Änderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben der Gruppen 422 und 428 in den Budgetbereichen Kernbereich, temporäre Personalmittel, temporäre Personalmittel Flüchtlinge und Ausbildung sind nur über Veränderungen der maßgeblichen Mengengerüste (Beschäftigungszielzahlen) auf der Ebene (Kapitel-) Produktgruppe möglich. Sie sind der Senatorin für Finanzen mitzuteilen, die (im Rahmen der Eckwerte) entsprechende Aktualisierungen bei den Budgets und den Personalkennzahlen durchführt.
Der Budgetbereich der Flexibilisierungsmittel (vgl. 4.4.9) steht nur für den Vollzug der Haushalte zur Verfügung.
Bei Änderungen der übertragbaren Personalausgaben (Budgetbereiche Refinanzierte Beschäftigung und refinanzierte Nebentitel) und den nicht übertragbaren haushaltsfinanzierten Nebentiteln sind Änderungen zulässig, wenn an anderer Stelle in den Haushalten ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen zur Verlagerung von Mitteln und zur refinanzierten Beschäftigung (Tz. 4.4.8) verwiesen.
Haushaltsfinanzierte Beihilfen und Nachversicherungen dürfen hinsichtlich ihrer Höhe von den Ressorts nicht verändert werden (siehe Tz. 4.4.14). Sind im Einzelfall Verschiebungen zwischen den Budgetbereichen erforderlich, bedürfen diese vorab der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32. Dies gilt auch für Verlagerungen zwischen den Haushalten (Stadt / Land).
4.4.5
Kernbereich
Im Kernbereich (vgl. auch 4.4.3) werden die originären Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch haushaltsfinanzierte Beschäftigungszielzahlen abgebildet. Dabei sind bereichsabhängige Personaleinsparungen berücksichtigt worden. Aufgrund des direkten Zusammenhangs zwischen Beschäftigungszielzahl und Budget sind Änderungen vorab mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen.
4.4.6
Temporäre Personalmittel
Zeitlich befristet in den Haushalten zur Verfügung gestellte Mittel für Dienstbezüge und Entgelte sind dem Budgetbereich temporäre Personalmittel (vgl. auch 4.4.3) zugeordnet. Hierbei handelt es sich um vom Haushalt bereitgestellte Mittel zur Finanzierung von Projekten, vereinbarten Personalentwicklungspfaden sowie maßnahmenbezogenen Personalbedarfen. Die Veranschlagung von temporären Personalmitteln ist vorab mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – abzustimmen. Neueinstellungen, die über temporäre Personalmittel finanziert werden, sind auf die Dauer der Finanzierung zu befristen. Unbefristet beschäftigtes Personal, das über temporäre Personalmittel finanziert wird, ist nach Ablauf der Finanzierung im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
4.4.7
Temporäre Personalmittel Flüchtlinge
Das Referat 32 der Senatorin für Finanzen wird in seinem haushaltsstellenscharfen Eckwertvorschlag die Mittel des 1. und 2. Sofortprogramms in den Produktpläne 07 (Stadtamt), 21 (Sprachförderung) und 92 (Zentrale Flüchtlingsmittel) veranschlagen. Außerdem werden die Mittel des 3. Sofortprogrammes und des Integrationsbudgets der Polizei veranschlagt, da diese einen Beitrag zur Finanzierung der Anhebung der Zielzahl auf 2.600 Vollkräfte darstellen. Über die Fortführung der übrigen Mittel des 3. Sofortprogrammes und des Integrationsbudgets wird der Senat zu gegebener Zeit entscheiden.
4.4.8
Refinanzierte Beschäftigung
Für refinanzierte Beschäftigung (vgl. auch 4.4.3) sind auf der Ausgabe- und auf der Einnahmeseite entsprechende Anschläge in den Haushalten auszuweisen. Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen sind über entsprechende Haushaltsvermerke miteinander zu verbinden. Die Senatorin für Finanzen bittet alle Ressorts ihr refinanziertes Personalbudget dahingehend zu prüfen. Das Buchen von sog. „Rotabsetzern“ für Personalkostenerstattungen ist nicht zulässig. Sind Personalkostenerstattungen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 absehbar, sind - soweit noch nicht vorhanden - entsprechende Einnahme- und Ausgabekonstruktionen einzurichten. Werden im Aufstellungsverfahren Refinanzierungen aus zusätzlichen konsumtiven Einnahmen erschlossen, ist die Maßnahme mit einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu hinterlegen und vom Senat beschließen zu lassen (vgl. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2016 Tz. 2.6.1).
Refinanzierungen zwischen Produktplänen und innerhalb von Produktplänen innerhalb der Kernverwaltung sind nicht möglich. Sollten entsprechende Vorgänge bestehen, sind diese in eine Zielzahlverlagerung umzuwandeln.
Bei der Veranschlagung von refinanzierter Beschäftigung ist im Sinne einer Vollkostendeckung zu berücksichtigen, dass außer den Dienstbezügen und Entgelten insbesondere auch die Beihilfe- und Versorgungslasten sowie Arbeitsplatzkosten und Dienstleistungsentgelte berücksichtigt werden. In Produktgruppen mit refinanzierter Beschäftigung von Beamten/innen oder ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist je betroffenem Abrechnungsbereich mindestens eine Haushaltsstelle der Gruppe 634 „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge“ und/oder „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge (Ruhelohn)“ für die Versorgungsanwartschaften vorzusehen. Hierauf sind 30 v. H. der veranschlagten Besoldungs- bzw. 14,29 v. H. der Entgeltaufwendungen zu veranschlagen. Darüber hinaus ist mindestens eine Beihilfehaushaltsstelle für refinanziertes Personal einzurichten.
Hinsichtlich der Anbringung von Haushaltsvermerken bei Personalhaushaltsstellen wird auf die Ausführungen zur refinanzierten Beschäftigung und die allgemeinen Hinweise (vgl. auch Tz. 4.3.5) verwiesen.
4.4.9
Flexibilisierungsmittel
Bei Flexibilisierungsmitteln kann es sich um nachgewiesene Mehreinnahmen oder konsumtive Minderausgaben handeln. Entscheidend für die Buchung von Personal auf dem Flexibilisierungskonto ist, dass es sich um eine temporäre Zwischenfinanzierung handelt.
In die Ressorteckwerte wurden bisher noch keine haushaltswirksamen Maßnahmen auf dem Flexibilisierungskonto eingeplant.
Nachrichtlich für den Vollzug der Haushalte:
Die Inanspruchnahme eines Flexibilisierungskontos (vgl. auch 4.4.3) bedarf in allen Fällen der vorherigen Befassung des Senats. Dem Senat ist hierzu mittels eigener Vorlage die Notwendigkeit / Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu begründen. Die Finanzierung der Maßnahme durch (bereits erzielte oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Haushaltsjahr zu erwartende) Mehreinnahmen bzw. Einsparung bei den konsumtiven Ausgaben ist nachzuweisen. Sofern sich eine Maßnahme über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, ist vom Ressort verbindlich darzustellen, dass eine Finanzierung dieser Maßnahmen auch im Finanzplanungszeitraum gewährleitet ist.
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Maßnahme und die Festlegung der Flexibilisierungszielzahl bedürfen anschließend der Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss.
Das Personal wird auf das Flexibilisierungskonto (Budgetbereich 18) gebucht. Sofern im Rahmen des Controllings das Nichtwirken der Maßnahme deutlich wird, ist dies zunächst innerhalb des Produktplanbudgets auszugleichen. Für den Fall, dass dort keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, ist die Finanzierung durch eine Umlage auf alle Ressorts sicherzustellen.
Dauerhafte Finanzierungen aus konsumtiven Mitteln sind im Kernbereich zu veranschlagen. Dauerhaft wirkende Mehreinnahmen, die auf dem Einsatz von zusätzlichem Personal beruhen, sind wie bisher als refinanzierte Ausgaben zu veranschlagen.
4.4.10
Ausbildung
In den dezentralen Produktgruppenbudgets werden nur die beschlossenen Ausbildungsjahrgänge (derzeit einschl. beschlossener Ausbildungsplanung 2017) veranschlagt. Die Mittel für künftige Ausbildungsjahrgänge des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden zunächst zentral im Produktplan 92 Allgemeine Finanzen veranschlagt und im Vollzug der Haushalte in die Budgets der Produktgruppen nachbewilligt. Bei der Stellenplanung ist entsprechend zu verfahren.
4.4.11
Stellenpläne
Die Entwürfe der Stellenpläne 2018/2019 werden nach Erstellung der Haushaltsvorentwürfe 2018/2019 von den dezentral Verantwortlichen sowohl in kameraler Form als auch in der Produktgruppenstruktur getrennt nach Land und Stadtgemeinde aufgestellt. Für diese Arbeiten ist das Zeitfenster vom 10. April 2017 bis zum 05. Mai 2017 vorgesehen. Bei der notwendigen Aktualisierung der Stelleninformationen sind insbesondere einzuarbeiten
-
Berichtigungen und Veränderungen in der Produktgruppenstruktur und/oder Produktgruppenzuordnung (einschließlich etwaiger Splitting-Anteile),
-
Stellenanpassungen und -ausgleiche aufgrund der Geschäftsverteilung im Senat und anderer organisatorischer Maßnahmen,
-
Stellenanpassungen aufgrund der veränderten Personalplanungsvorgaben für das Jahr 2017,
-
Veränderungen aufgrund der im Rahmen dezentraler Stellenbewirtschaftung oder durch Beschluss der Haushalts- und Finanzausschüsse in den Jahren 2016/2017 eingerichteten, verlagerten oder gestrichenen Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
-
Anpassungen bei den refinanzierten Stellen an die veranschlagten Ausgaben.
Als Orientierungsrahmen für die in den Stellenplanentwürfen einer Produktgruppe ausweisbaren Stellenvolumina gelten die für den Kernbereich, die temporären Personalmittel, die temporären Personalmittel Flüchtlinge, die Flexibilisierungsmittel - und die Ausbildung festgelegten Beschäftigungszielzahlen zuzüglich einer Bewirtschaftungsmarge von 3 v. H. Ist das Beschäftigungsvolumen (Ist) höher als die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres gültige Beschäftigungszielzahl tritt an die Stelle der Beschäftigungszielzahl das Beschäftigungsvolumen und die Bewirtschaftungsmarge reduziert sich auf 1,5 v. H.
Aufsatzpunkt für die Aufstellung der Stellenpläne ist der Stellenbestand zu Beginn der Haushaltsjahre, wobei die besetzten Stellen vorrangig abzusichern sind. Die Vakanzen sind entsprechend der Aufgabenstruktur aufzuteilen. Das bewertete Volumen, das mit dem
Index zum 01. September 2016
gewichtete Stellenvolumen, wird hierzu als Richtgröße ausgewiesen. Nennenswerte Abweichungen vom Orientierungsrahmen sollten im Hinblick auf die Senatsbefassung und die Haushaltsberatungen begründet werden; dies gilt insbesondere auch für Veränderungen oberhalb der Besoldungsgruppe A14 bzw. vergleichbarer Entgeltgruppen.
Die Stellenplanentwürfe der Ressorts sind bis zum 05. Mai 2017 über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - einzureichen. Mit Beschluss der Stellenpläne sind dezentral die sollüberschreitenden freien Stellen zu beenden / zu streichen.
4.4.12
Stellenübersichten ausgegliederter Konzernbereiche
Für Sonderhaushalte, ausgegliederte Bereiche nach
§ 26 LHO
sowie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Bestandteil der Wirtschaftspläne als Anlagen zum Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Die Stellenübersichten für ausgegliederte Einrichtungen haben der allgemeinen Form der Stellenpläne zu genügen. Dies bedeutet eine Differenzierung nach Abrechnungsbereich, BVL Gruppe (Tarifwerk, Tarifgruppe), Personalgruppe und Dienstbezeichnung sowie der Volumina für die Jahre 2018 und 2019. Die Aufstellung der Stellenpläne muss die Kostenneutralität sicherstellen.
Die Stellenplanentwürfe der ausgegliederten Bereiche sind bis zum 05. Mai 2017 über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen – Referat 32 - einzureichen. Einrichtungen ohne PuMa-Online-Anschluss können sich hinsichtlich einer technischen Unterstützung an die Senatorin für Finanzen – Referat 32 - wenden.
4.4.13
Stellenhebungen
Stellenhebungen sind im Stellengefüge der jeweiligen Produktgruppe dauerhaft kostenneutral darzustellen. Dabei gelten die bislang in den Haushaltsgesetzen festgelegten Flexibilisierungsregeln. Bei Planstellen für Beamte in ausgegliederten Konzernbereichen ist entsprechend zu verfahren.
4.4.14
Dezentralisierung der Beihilfen
Die Beihilfen in der Gruppe 441 können von den dezentral Verantwortlichen produktplanintern bis auf die Ebene der Produktgruppen weiter differenziert werden. Entsprechend der haushaltsgesetzlichen Regelung 2017 sind die Beihilfemittel zweckgebunden und stehen nicht zum Ausgleich an anderer Stelle des Produktplans zur Verfügung.
Die Dezentralisierung bis auf die Produktgruppenebene ist in jedem Fall vorzusehen, in dem entsprechende Mittelanteile zur Abrechnung mit Dritten benötigt werden, insbesondere z. B. wenn Kooperationen auf der Ebene der norddeutschen Länder bestehen oder vorgesehen sind. Bei der Einrichtung neuer Beihilfehaushaltsstellen ist zur Sicherstellung der Anweisungen durch die abrechnende Einrichtung, zurzeit die FBZ 928 Performa Nord (Abwicklung der Beihilfen) einzutragen.
4.4.15
Dezentralisierung der Versorgung
Die Versorgungslasten (Obergruppe 43) bleiben grundsätzlich der Produktgruppe Versorgung des Produktplans „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordnet und werden zentral bewirtschaftet.
Ausgenommen hiervon sind die Versorgungslasten der Sonderhaushalte sowie im Zusammenhang mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG in Verbindung mit
§ 39 BremBG
, die zu Lasten der Dienstbezügebudgets in den jeweiligen Produktgruppen/Einrichtungen zu veranschlagen sind. Neu zu berücksichtigende oder absehbare Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind bei der Aufstellung der Haushalte in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 - unter Absenkung der Beschäftigungszielzahl entsprechend zu berücksichtigen.
Die Versorgungslasten ehemals in ausgegliederten Konzernbereichen Beschäftigter werden weiter in den Personalhaushalten ausgewiesen, soweit dieses bislang schon entsprechend geregelt gewesen ist.
4.4.16
Versorgungsrücklage und Versorgungsvorsorge
Die Mittel für die Zuführung zur Versorgungsrücklage nach § 14a II und III BBesG sowie die zur Vorsorge für spätere Versorgungslasten aus Minderausgaben durch die Verbeamtung angestellter Beschäftigter werden für die Kernverwaltung zentral in den Personalhaushalten veranschlagt.
Ausgegliederte Konzernbereiche berücksichtigen die nach dem BBesG erforderlichen Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie ggf. Versorgungszuschläge auf die Dienstbezüge der Beamten und die Entgelte der ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - wie bisher - entsprechend in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen. Die Sonderhaushalte und die Produktgruppen der Kernverwaltung berücksichtigen die bei refinanzierter Beschäftigung abzuführenden Versorgungszuschläge in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.
4.4.17
Liste über die durchschnittlichen Personalhauptkosten
Die Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten 2018/2019 pro Vollzeitkraft ist als
Anlage 10
beigefügt.
5
Technische Umsetzung
5.1
Datenübernahme aus dem Haushaltsjahr 2017
Zur Erstellung der Haushaltsvorentwürfe 2018/2019 wurde der in SAP befindliche Datenbestand des Haushaltsjahres 2017 zum Stichtag 20. Januar 2017 in das Aufstellungsjahr 2018 kopiert.
Die Haushaltsstellen, insbesondere hinsichtlich der Zweckbestimmung (z.B. aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlage), evtl. angebrachter Kennzeichnungen und Haushaltsvermerke etc. sind auf Richtigkeit in den Aufstellungsjahren 2018/2019 zu überprüfen.
5.2
Eingaben in SAP - Serviceunterstützung durch die Senatorin für Finanzen
Die technische Aufstellung der Haushalte 2018/2019 erfolgt mit der Software SAP, die Stellenplanaufstellung mit dem Datenbanksystem PuMa-Online. Die jeweils Verantwortlichen werden gebeten, die erforderlichen Eingaben unter Einhaltung der von der Senatorin für Finanzen vorgegebenen Termine (vgl. Tz. 1.6) vorzunehmen.
Für die Beantwortung technischer und technisch-inhaltlicher Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Haushalte 2018/2019 stehen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP unter der Telefon-Nummer 0421/361-10818, E-Mail
ZV-SAP
zur Verfügung.
Ausschließlich auf die Inhalte bezogene Problemstellungen sind dagegen nach wie vor unmittelbar an die Spiegelreferate oder das Referat 21 (Sachhaushalt) und 32 (Personalhaushalt/Stellenplan) bei der Senatorin für Finanzen zu richten. Bei Fragen und Problemen zum Stellenverfahren steht unter www.puma.intra/PuMaOnline/Stellen/Aufstellung das Dokument „Stellenplan.doc“ zur Verfügung. Des Weiteren werden innerhalb von PuMaOnline im Formular Haushaltsaufstellung/Stellenplan über die Hilfe F1 entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt.
5.3
Versionenwechsel in SAP
Die Haushaltsaufstellung beginnt mit der Version 20, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte haushaltsstellenscharf eingepflegt werden.
Sämtliche Änderungen der Ressorts
erfolgen
in der Version 26
. Alle Berechtigten (Plan-, Bereichs- und Gruppenverantwortliche) können parallel auf den ihnen zugewiesenen Datenbestand zugreifen. Die Ressorts werden gebeten, für ihren Geschäftsbereich das Verfahren organisatorisch zu regeln.
Die Daten werden am 10. April 2017 in die Version 30 (Revision) kopiert und dort von den Spiegelreferaten der Senatorin für Finanzen weiter bearbeitet werden.
5.4
Verpflichtungsermächtigungen für 2019
Sofern eine Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2019 veranschlagt werden soll, muss die Haushaltsstelle im Haushaltsjahr 2019 vollständig angelegt werden (Empfehlung: Anlegen mit Vorlage aus dem Haushaltsjahr 2018, wobei zu beachten ist, dass die Zweckbestimmung neu zu erfassen ist). Vor dem Eintrag der Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2019 ist zunächst in der Transaktion „Ändern Haushaltsplan“ in das Geschäftsjahr 2019 zu wechseln und anschließend die entsprechende Eintragung vorzunehmen (nach erfolgtem Eintrag bitte sofort wieder auf das Geschäftsjahr 2018 wechseln).
5.5
Schulungsunterlagen
Da sich bei der Erfassung der Daten in SAP seit der letzten Haushaltsaufstellung 2016/2017 keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, gelten die Schulungsunterlagen des AFZ, die im MiP im Verzeichnis „GrundsatzinformationenDienststellenAFZAFZ-Schulungsunterlagen zum SAP-Einsatz in der Kernverwaltung“ zur Verfügung stehen, weiter.
6
Haushaltsgesetze 2018/2019
6.1
Aufnahme neuer Bestimmungen, sonstiger Anpassungs- und Änderungsbedarf
Die Ressorts werden gebeten, die bestehenden Regelungen in den Haushaltsgesetzen 2017 zu überprüfen und einen eventuell erforderlichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf - konkret ausformuliert und mit einer Begründung versehen – der Senatorin für Finanzen - Referat 21 - bis zum 7. April2017 einzureichen.
Senatorin für Finanzen
Bremen, 28. Februar 2017
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 | Vordruck Sonderabgaben |
Anlage 2 | Übersicht Anträge Ortsämter |
Anlage 3 | Terminplan |
Anlage 4 | Vordruck Aufnahme neuer Kennzahlen für den PGH |
Anlage 5 | Kennzeichnungen für flüchtlingsgezogene Einnahmen/Ausgaben |
Anlage 6 | Dienstleistungsentgelte an Performa Nord |
Anlage 7 | Übersicht der Standard-Haushaltsvermerke |
Anlage 8 | Testat Planungsunterlagen bei Investitionen |
Anlage 9 | Vordruck Eckwertanalyse |
Anlage 10 | Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten |
Alle Vordrucke sind im MiP im Verzeichnis
„GrundsatzinformationenDienststellenSenatorin für Finanzen (FINANZEN)Haushaltsaufstellung“
abrufbar.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Dokumente/Ordner Navigation/Grundsatzinformationen/Dienststellen/AFZ/AFZ-Schulungsunterlagen zum SAP-Einsatz in der Kernverwaltung/3129 SAP Haushaltsaufstellung
2)
Dokumente/Ordner Navigation/Grundsatzinformationen/Dienststellen/Senatorin für Finanzen/ Formulare/Bestätigungsvordruck Verantwortlichkeit im Produktgruppenhaushalt
3)
Vordruck abrufbar unter:
http://
mip.intra/
sixcms/
media.php/
13/
Best%E4tigung_Verantwortlichkeit2016.xlsx
4)
Vorschrift im MiP
5)
Zeilennummer 46, Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 19. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft 2015 – 2019, S. 118
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