Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen Vom 16. November 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.01.2017 bis 12.01.2020
aufgeh. durch § 7 Absatz 2 Satz 3 der Ordnung vom 20. November 2019 (Brem.ABl. 2020 S. 81)
Der Rektor der Universität Bremen hat am 25. November 2016 nach
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i. V. m.
§ 33 Absatz 6 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), und
§ 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 2 Drittes Hochschulreformgesetz (Drittes HochschulreformG) vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen am 1. März 2017 gemäß
§ 3 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen.
(2) Die studierbaren Zweitfächer richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 25. Februar 2014 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ sind:
a)
Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Der Abschluss muss auf einen Master of Education-Studiengang hinführen, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt an berufsbildenden Schulen (Sekundarstufe II, berufliche Fächer) vermittelt werden. Ein Abschluss kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von
§ 56 BremHG
bestehen. Vorausgesetzt wird ein Bachelorabschluss in einem der folgenden Studiengänge oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lässt:
i)
Berufliche Bildung (in einer einschlägigen Fachrichtung wie Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik oder Fahrzeugtechnik);
ii)
Gewerblich-Technische Wissenschaften (in einer einschlägigen Fachrichtung wie Elektrotechnik, Informationstechnik, Metalltechnik oder Fahrzeugtechnik);
iii)
Ingenieurwissenschaften: Einschlägig für die Fachrichtung Elektrotechnik sind z.B. Elektrotechnik, Energietechnik, Automatisierungstechnik, Mechatronik; einschlägig für die Fachrichtung Informationstechnik sind z.B. Informationstechnik, Kommunikationstechnik, Informatik; einschlägig für die Fachrichtung Metalltechnik sind z.B. Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Produktions- oder Fertigungstechnik, Mechatronik; einschlägig für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik sind z.B. Fahrzeugtechnik, Landmaschinentechnik.
b)
Deutschkenntnisse, die die für die Universität Bremen allgemein geltenden Voraussetzungen bezüglich deutscher Sprachkenntnisse gemäß der „Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen“ vom 25. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
c)
Bildungswissenschaftliche Anteile im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.
d)
Nachweise gemäß
Anlage 1
.
e)
Einschlägige fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Monaten. Die Anforderungen an diese Tätigkeiten sind der „Richtlinie für die Anerkennung fachpraktischer Tätigkeiten gemäß der KMK-Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5)“ in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen.
(2) Abweichend von
§ 2
Absatz 1 Buchstabe c können die erforderlichen bildungswissenschaftlichen Anteile auch während des Masterstudiums erbracht werden.
(3) Credit Points (CP), die mit einer Abschlussarbeit oder einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in
§ 2
Absatz 1 Buchstabe c erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden.
(4) Über die Anerkennung im Sinne von
§ 56 BremHG
von Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a, c, und e entscheidet die Masterzugangskommission gemäß
§ 6
.
(5) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss des jeweiligen Studienjahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Sind die Zugangsvoraussetzungen nach
§ 2
Absatz 1 Buchstaben a und e erfüllt, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß
§ 2
Absatz 1 Buchstaben b und d spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres für das Wintersemester und bis zum 30. Juni desselben Jahres für das Sommersemester einzureichen.
(6) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin oder der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß
§ 5
Absatz 1 nicht übersteigt.
§ 3 Zulassung
Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger und Fortgeschrittene für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ werden zum Winter- und zum Sommersemester an der Universität Bremen zugelassen. Studienbeginn ist jeweils der 1. April bzw. der 1. Oktober.
§ 4 Form und Frist der Anträge
(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß
§ 2
sind zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen. Näheres ergibt sich aus den Internetseiten der Universität Bremen; siehe www.uni-bremen.de/master.
(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form, einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.
(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:
-
Zulassungsantrag;
-
Nachweise über die in
§ 2
Absatz 1 bestimmten Zugangsvoraussetzungen;
-
tabellarischer Lebenslauf;
-
Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument).
(4) Der Bewerbung einer oder eines Fortgeschrittenen muss der Nachweis von für den Master anrechenbaren Studienleistungen im Umfang von mindestens 10 CP beigefügt werden. Für das Sommersemester ist dieser Nachweis bei Zulassungsbeschränkung des Studiengangs bis zum 15. Januar, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zum 31. März einzureichen. Für das Wintersemester ist dieser Nachweis bei Zulassungsbeschränkung des Studiengangs bis zum 15. Juli, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zum 30. September einzureichen.
(5) Bewerbungsschluss ist der 15. Januar für das Sommersemester und der 15. Juli für das Wintersemester.
§ 5 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach
§ 2
erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, wird eine Rangfolge nach Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.
(2) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Es werden insgesamt 80 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien wie folgt aufteilen:
-
zu 75% (maximal 60 Punkte): Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses oder des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP). Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
1,0 - 1,5 | 60 Punkte |
1,6 - 2,0 | 50 Punkte |
2,1 - 2,5 | 40 Punkte |
2,6 - 3,0 | 30 Punkte |
3,1 - 3,5 | 20 Punkte |
3,6 - 4,0 | 10 Punkte |
-
zu 25% (maximal 20 Punkte): Note der einschlägigen Studienschwerpunkte mit (fachwissenschaftlichem) Inhalt im Erststudium und gegebenenfalls zusätzlich nach Abschluss des Erststudiums erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
1,0 - 1,5 | 20 Punkte |
1,6 - 2,0 | 16 Punkte |
2,1 - 2,5 | 12 Punkte |
2,6 - 3,0 | 8 Punkte |
3,1 - 3,5 | 4 Punkte |
3,6 - 4,0 | 0 Punkte |
(3) Eine Auswahlkommission, die entsprechend
§ 6
gebildet wird, bewertet die Bewerbungsunterlagen und schlägt auf Grundlage der nach Absatz 2 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor.
(4) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
(5) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet der Rektor der Universität Bremen.
§ 6 Masterzugangskommission
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Masterzugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Gemeinsam beschließenden Ausschuss des Studiengangs benannt. Die Masterzugangskommission besteht aus
-
3 im Studiengang tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
-
1 akademischen Mitarbeitenden,
-
1 Studierenden.
Die Amtszeit der Hochschullehrenden und der akademischen Mitarbeitenden in der Masterzugangskommission beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Studierenden ein Jahr.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt gemäß
§ 4 Absatz 4 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter (BremLAG)
vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 599), sechs Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2017/18.
Genehmigt, Bremen, den 25. November 2016
Die Rektorin/Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 1:
Fachspezifische Voraussetzungen für den Master of Education
„Lehramt an beruflichen Schulen“
Für das Studienfach Englisch werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder mindestens 11 Punkte im Fach Englisch als fortgeführte Fremdsprache im Abiturzeugnis vorausgesetzt. Der Nachweis ist beizulegen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums an der Universität Bremen einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.
Für das Studienfach Politik werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorausgesetzt. Der Nachweis ist beizulegen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums an der Universität Bremen einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.
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