Richtlinie zur kapazitätsabhängigen Förderung von Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen
                            Richtlinie zur kapazitätsabhängigen Förderung von Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                Richtlinie zur kapazitätsabhängigen Förderung von Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen
                            Vom 24. Mai 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich
                            Diese Richtlinie regelt nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Absatz 4 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes - BremKTG -
                            vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) die besondere Finanzierung von Kindergärten als Tageseinrichtungen im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Absatz 1 BremKTG
                            für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die in der Stadtgemeinde Bremen von freien Trägern nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 BremKTG
                            betrieben werden, für deren Personal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Absatz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes - BremKTG -
                            vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in Verbindung mit § 74a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht betroffen sind die Kindergärten von Angebotsformen im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Absatz 5 BremKTG
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
Regelungszweck
                            Zum Zwecke der dringlichen Erweiterung des Platzangebotes in Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen werden die bestehenden Finanzierungsregelungen in Anlehnung an die zeitgleich verabschiedete Änderung in Nr. 25 der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen –RiBTK- vom 4. Mai 2012 (Brem. ABl. S. 280) ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
Regelungsinhalt
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Senatorin für Kinder und Bildung ergänzt ihre Zuwendungsbescheide gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 18 Absätze 1 und 4 BremKTG
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Absatz 1 Bremische Landeshaushaltsordnung (LHO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen für das jeweilige (anteilige) Haushaltsjahr für Kindergärten um eine Regelung, die dazu führt, dass im Bedarfsfall die maximale Anzahl von Kindern verbindlich um 5 % überschritten werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die sich aus Anlage 3 zum Ablaufplan nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Absatz 1 Bremisches Aufnahmeortsgesetz (BremAOG)
                            ergebende Verpflichtung zur umgehenden Benachrichtigung der Senatorin für Kinder und Bildung über freiwerdende Plätze ist zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
                            Diese Richtlinie tritt am 1.8.2017 in Kraft und am 31.07.2020 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 24. Mai 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Senatorin für Kinder und Bildung