Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen -
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen -
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen –
§ 1
Geltungsbereich
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung und das jeweils gültige
Entgeltverzeichnis
, gelten für das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (im Folgenden „Stadtbibliothek“) und ihren Nutzerinnen und Nutzern (im Folgenden „Nutzende“). Das Dienstleistungsangebot der Stadtbibliothek Bremen ist grundsätzlich für jedermann nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge ist ein Bibliotheksausweis erforderlich, der den Nutzenden nach den nachfolgenden Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erteilt wird.
§ 2
Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek Bremen ist ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Zwischen der Stadtbibliothek und den Nutzenden wird durch diese Nutzungs- und Entgeltordnung ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis begründet. § 7 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
(3) Aufgabe der Stadtbibliothek ist es, auf der Basis der Diversity-Prinzipien der Bevölkerung Bremens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient sowohl allgemeinen kulturellen Zwecken als auch dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(4) Die Nutzung der Stadtbibliothek ist allen gestattet. § 11 bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Besuch der Stadtbibliothek ist kostenlos und ohne Bibliotheksausweis möglich.
(6) Diese Nutzungs- und Entgeltordnung hängt in ihrer jeweils aktuellen Fassung deutlich sichtbar in den öffentlichen Geschäftsräumen der Stadtbibliothek zur Kenntnisnahme aus. Dies gilt auch für das Entgeltverzeichnis, das als
Anlage
Bestandteil dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist.
(7) Die Regelungen des Urheberrechts sind von den Nutzenden zu beachten und einzuhalten.
(8) Die Stadtbibliothek nutzt u. a. technische Hilfsmittel, um den Zugang gemäß Jugendschutzgesetz zu den Inhalten des Internets sowie Medien, die nach FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) oder nach USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) klassifiziert sind, herzustellen.
§ 3
Anmeldung
(1) Nutzenden ab dem 18. Geburtstag wird gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung ein Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek ausgestellt. Dieser Bibliotheksausweis berechtigt die Ausweisinhabenden insbesondere zur Durchführung von Ausleihvorgängen.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung vorlegen, in der die gesetzliche Vertretung erklärt, dass sie das Einverständnis zur Nutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erteilt und für sämtliche Forderungen und Schadensersatzansprüche gegen die Ausweisinhabenden aus diesem Nutzungsverhältnis haftet. Dazu ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
(3) Juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person angemeldet.
(4) Für die ausschließliche Nutzung von eMedien, passwortgeschützten Datenbanken und den Digitalen Angeboten vor Ort kann ein elektronischer Bibliotheksausweis über die Homepage der Stadtbibliothek erworben werden. Die Ausleihe von eMedien steht dabei nur Nutzenden zur Verfügung, die Ihren Wohnsitz in den Postleitzahlbereichen 27 oder 28 haben. Die Nutzenden können jederzeit die Nutzung des Dienstes beenden; eine Rückzahlung der bereits entrichteten Entgelte erfolgt nicht.
(5) Mit der Anmeldung bestätigen die Nutzenden, dass sie diese Nutzungs- und Entgeltordnung (einschließlich dem Entgeltverzeichnis) zur Kenntnis genommen und akzeptiert haben.
§ 4
Datenverarbeitung
(1) Die Stadtbibliothek erhebt und speichert die für die Dienstleistungen erforderlichen personenbezogenen Daten der Nutzenden (Datenverarbeitung) und nutzt sie ausschließlich für ihre Zwecke.
(2) Die Nutzenden erteilen ihre schriftliche Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Soweit die Anmeldung für den elektronischen Bibliotheksausweis ausschließlich über die Homepage der Stadtbibliothek erfolgt, haben die Nutzenden mit gesonderter Erklärung ihre Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen. Erteilen die Nutzenden die Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht, ist die Ausstellung eines Bibliotheksausweises nicht möglich. Jede Nutzung, für die der Bibliotheksausweis erforderlich ist, insbesondere eine Ausleihe, ist dann ausgeschlossen.
(3) Die Nutzenden können die Einwilligung nach Absatz 2 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Nach Widerruf werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht, soweit sie nicht für die Abgeltung von Verpflichtungen, die aus der Nutzungs- und Entgeltordnung entstanden sind, erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Jede Nutzung, für die der Bibliotheksausweis erforderlich ist, ist dann nicht mehr möglich (beispielsweise Ausleihe von Medien).
(4) Die Datenverarbeitung unterliegt den Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.
§ 5
Bibliotheksausweis / BibCard
(1) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist. Er ist entgeltpflichtig nach § 7 und dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis.
(2) Der Ausweis gilt für das gesamte jeweils aktuelle Angebot der Stadtbibliothek.
§ 3 Absatz 4 und § 6 Absatz 5 bleiben hiervon unberührt.
(3) Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch Verlust des Bibliotheksausweises entstehen, haften die rechtmäßig Inhabenden des Bibliotheksausweises bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung über den Verlust bei der Stadtbibliothek eingegangen und von der Stadtbibliothek bestätigt ist.
(4) Eine Änderung der Anschrift oder des Namens der oder des Ausweisinhabenden ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Eine zur Durchführung des Mahnverfahrens notwendige Adressrecherche beim Bürgeramt ist entgeltpflichtig und wird in Rechnung gestellt.
§ 6
Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
(1) Für alle Ausleihvorgänge ist der Bibliotheksausweis einzusetzen.
(2) Die Leihfrist für alle Medien beträgt grundsätzlich drei Wochen. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, wenn die Medien nicht vorgemerkt sind. Bestimmte Medien sind von einer Verlängerung ausgenommen. Die Fristen der Medienausleihe sind zu beachten. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Säumniszuschlag erhoben.
(3) Ausgeliehene Medien können gegen Entgelt vorgemerkt werden.
(4) Für die Nutzung von Online-Services der Stadtbibliothek ist das Vorliegen einer aktuellen E-Mailadresse notwendig, deren Änderung der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen ist.
(5) Weitere Nutzungsregelungen erlässt die Leitung der Stadtbibliothek. Diese werden den Nutzenden rechtzeitig bekannt gegeben und sind in den öffentlichen Geschäftsräumen der Stadtbibliothek zur Einsicht ausgelegt.
(6) Bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten (u.a. auf dem Postweg) trägt der oder die Ausweisinhabende die Verantwortung für die ordnungsgemäße Rückgabe und den zufälligen Verlust der ausgeliehenen Medien.
§ 7
Entgelte für den Bibliotheksausweis und bei Überschreitung der Leihfrist
(1) Für den Bibliotheksausweis wird nach Maßgabe des Entgeltverzeichnisses ein Entgelt erhoben.
(2) Neben den Entgelten sind von den Nutzenden alle weiteren entstandenen Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.
(3) Weitere Entgelte fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer Benachrichtigung, für Vormerkungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Die Höhe der jeweiligen Entgelte richtet sich nach dem Entgeltverzeichnis zu dieser Nutzungs- und Entgeltordnung. Bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten trägt der oder die Ausweisinhabende die Verantwortung für die rechtzeitige Einhaltung der Leihfrist.
(4) Alle Entgelte sind sofort fällig. Sie werden kostenpflichtig angemahnt, sofern sie nicht sofort beglichen werden (Ziff. 5.4 Entgeltverzeichnis).
(5) Nach einem erfolglos verlaufenen Mahnverfahren leitet die Stadtbibliothek ein öffentlich-rechtliches Vollstreckungsverfahren ein.
(6) Die Nutzenden können die Nutzungsentgelte auch durch die Autorisierung eines unbefristeten Lastschriftverfahrens begleichen (Abo-BibCard). Auf dieser Grundlage erfolgt eine jährliche automatische Verlängerung der Gültigkeit des Bibliotheksausweises in Verbindung mit der Abbuchung der Nutzungsentgelte. Eine Kündigung der Autorisierung des Lastschriftverfahrens muss schriftlich spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Bibliotheksausweises erfolgen.
§ 8
Haftung der Stadtbibliothek
(1) Die Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Nutzenden bei Gebrauch der Bibliotheksräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen.
(2) Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Nutzenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadtbibliothek, ihrer gesetzlichen Vertretungen oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Stadtbibliothek nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Nutzenden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertretungen und Erfüllungsgehilfen der Stadtbibliothek, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Wertsachen und Garderobe der Nutzenden wird keine Haftung übernommen. Dies gilt nicht, sofern die Stadtbibliothek oder ihre Erfüllungsgehilfen insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
(5) Die Stadtbibliothek haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung ihrer Angebote durch die Nutzenden.
(6) Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der von ihr vermittelten Inhalte.
§ 9
Behandlung des Eigentums der Stadtbibliothek und Haftung der Nutzenden
(1) Die Nutzenden sind verpflichtet:
a)
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden,
b)
vor der Ausleihe die Medien auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel hin zu überprüfen und das Bibliothekspersonal über diese Mängel zu informieren,
c)
vor Nutzung von digitalen oder audiovisuellen Medien diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da die Stadtbibliothek für entstandene Schäden an Hard- und Software sowie technischen Geräten nicht haftet.
d)
die Einrichtungsgegenstände der Stadtbibliothek pfleglich zu behandeln.
(2) Die missbräuchliche Nutzung der von der Stadtbibliothek vorgehaltenen IT-Infrastruktur und digitalen Angebote führt zum Nutzungsausschluss. Unter eine missbräuchliche Nutzung fällt insbesondere das Abrufen und Verbreiten von gesetzeswidrigen, gewaltverherrlichenden, pornographischen oder rassistischen Inhalten und Daten, die Verletzung des Urheberrechts sowie die Manipulation der angebotenen Hard- und Software.
(3) Die Ausweisinhabenden haften bei entliehenen Medien für Verlust und Beschädigung. Verlust und Beschädigungen der Medien sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(4) Geben die Ausweisinhabenden die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, wird anstelle der Herausgabe Schadenersatz verlangt.
(5) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die rechtmäßigen Ausweisinhabenden.
(6) Bei Ausweisinhabenden bis zum 18. Geburtstag kann Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung nach § 3 Absatz 2 von der gesetzlichen Vertretung verlangt werden.
§ 10
Hausrecht und Verhalten in der Bibliothek
(1) Die Stadtbibliothek hat das Hausrecht. Den Anordnungen und Aufforderungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Die Stadtbibliothek hat eine Hausordnung. Sie kann jederzeit in ihrer jeweils aktuellen Fassung beim Bibliothekspersonal eingesehen werden.
(3) Das Bibliothekspersonal ist dazu berechtigt, Taschen u. ä. zu kontrollieren, um die Stadtbibliothek im Interesse aller Nutzenden vor Diebstahl zu schützen.
§ 11
Nutzungsausschluss
(1) Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und des störungsfreien Betriebs der Stadtbibliothek können Nutzende, die gegen die Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, zeitweise von der Ausleihe und / oder der Nutzung ausgeschlossen werden.
(2) Bei einem Ausschluss von der Ausleihe oder einem unbefristeten Hausverbot in allen Einrichtungen verliert der Bibliotheksausweis seine Gültigkeit und ist der Bibliothek unverzüglich zurückzugeben.
(3) Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Entgelte erfolgt nicht. Alle Verpflichtungen der Nutzenden, die aufgrund dieser Nutzungs- und Entgeltordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Nutzungs- und Entgeltordnung vom 27. November 2014
außer Kraft.
Bremen, den 21. November 2017
Stadtbibliothek Bremen Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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