Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen

Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen Vom 17. November 1891
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat ordnet an:
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§ 1

Das große bremische Wappen wird gebildet durch einen schräg nach rechts aufgerichteten,
¹)
mit dem Barte linkshin gewandten silbernen Schlüssel gotischer Form in einem roten Schilde. Auf dem Schilde ruht eine goldene Krone, welche über dem mit Edelsteinen geschmückten Reife fünf (sichtbare) Zinken in Blattform zeigt. Der Schild ruht auf einer Konsole oder auf einem bandartigen Fußgestell und wird von zwei aufgerichteten rückwärts schauenden Löwen mit den Vorderpranken gehalten.
Das mittlere Wappen wird gebildet durch den gleichen Schlüssel im roten, mit der goldenen Krone gekrönten Schilde.
Das kleine Wappen wird lediglich durch den gleichen Schlüssel ohne Schild gebildet.

Fußnoten

¹)
rechts und links sind im heraldischen Sinne, d.h. vom Standpunkte des Schildhalters aus zu verstehen.
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§ 2

Der Senat bestimmt für jede bremische Staats- und Gemeindebehörde, sowie für jede Staats- und städtische Anstalt, ob sie überhaupt ein und alsdann welches der vorstehend beschriebenen Wappen sie im Siegel oder Stempel zu führen hat. Zugleich bestimmt er, nach Anhörung der betreffenden Behörde oder Anstalt, die dem Siegel oder Stempel zu gebende Umschrift. Er behält sich vor, einzelnen Behörden oder Anstalten aus besonderen Gründen die Führung besonderer Unterscheidungszeichen neben den Wappenbildern oder ganz abweichender Wappenbilder zu gestatten.
Behörden, welche das große oder das mittlere Wappen zu führen berechtigt sind, haben die Befugnis, auch eins der kleineren Wappenbilder zu verwenden.
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§ 3

Wenn neu gebildete Behörden oder Anstalten oder schon bestehende, welche bisher kein Siegel oder keinen Stempel mit Wappenbild geführt haben, solche zu führen wünschen, haben sie deshalb einen Antrag, der auch einen Vorschlag für die Umschrift des Siegels enthält, beim Senate einzureichen.
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§ 4

Die Originalzeichnungen der vom Senate festgestellten Wappenbilder sind im Staatsarchive hinterlegt.
Behörden oder Anstalten, welchen die Führung eines der im

§ 1

beschriebenen Wappen gestattet ist, haben, wenn sie sich der Siegeloblaten bedienen wollen, zu deren erster und jeder spätern Beschaffung und ebenso zur Beschaffung von Stempeln und Petschaften mit dem Wappenbilde sich an das Staatsarchiv zu wenden, welches die Oblaten, Stempel und Petschafte auf Kosten der Antragsteller besorgen wird.
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§ 5

Wenn Behörden oder Anstalten an oder in ihren Dienstgebäuden, an sonstigen Bauwerken, an Pfählen oder Stangen, oder auf Schrift- oder Druckformularen ein Wappen anbringen wollen, so haben sie sich dabei des gleichen Wappenbildes zu bedienen, welches ihnen für ihr Siegel verliehen worden ist.
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§ 6

Die Staatsflagge ist von Rot und Weiß mindestens achtmal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weißer Würfel in zwei Reihen gesäumt. Die Zahl der roten und die der weißen Streifen soll stets eine gerade sein. In der Mitte hat die Flagge ein viereckiges weißes Feld, in welchem, falls sie mindestens zwölfmal gestreift ist, das in

§ 1

geschilderte große Wappen dargestellt ist, jedoch mit der Abänderung, daß an Stelle der Krone ein gekrönter Helm mit rot und weißer Helmdecke tritt; die Helmzier bildet ein nach rechts gewandter wachsender Löwe, der mit den Pranken den Wappenschlüssel, den Bart nach links gekehrt, senkrecht hält.
Wenn die Flagge nur achtmal gestreift ist, so erhält das Mittelfeld das in

§ 1

geschilderte mittlere Wappen.
²)
Originalzeichnungen der vom Senate für die Staatsflaggen festgestellten Wappenbilder sind im Staatsarchive hinterlegt. Nachbildungen derselben werden auf Erfordern der Behörden als Vorbilder für die Flaggenfabrikanten ebenda gegen Ersatz der Selbstkosten verabfolgt.

Fußnoten

²)

§ 6 Abs. 3 ist durch die

Bekanntmachung, betreffend Landesdienstflaggen der bremischen Schiffahrt
vom 19. September 1952 (SaBremR 9514-a-1) überholt.
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§ 7

³)

Fußnoten

³)
Durch Zeitablauf überholt.
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