Bekanntmachung der nach den §§ 2 Absatz 2 und 22 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin zuständigen Behörden
    DE - Landesrecht Bremen

    Bekanntmachung der nach den §§ 2 Absatz 2 und 22 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin zuständigen Behörden

    Bekanntmachung der nach den §§ 2 Absatz 2 und 22 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin zuständigen Behörden Vom 12. Oktober 1965
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
    Der Senat bestimmt:
    1.
    Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (BGBl. I Seite 612) ist
    der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
    2.
    Zuständige Behörden nach diesem Gesetz sind
    a)
    im Bereich der Stadtgemeinde Bremen
    das Ausgleichsamt,
    b)
    im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven
    der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
    Beschlossen, Bremen, den 12. Oktober 1965
    Der Senat
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