Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter
                            Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter  Vom 28. Juli 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Das Eichamt Bremen ist zuständig für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des Gebietes der stadtbremischen Häfen in Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eichamt Bremerhaven ist zuständig für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des Gebietes der stadtbremischen Häfen in Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Abweichend von der Regelung in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            ist das Eichamt Bremen für die Eichung der nachstehenden Meßgeräte im gesamten Lande Bremen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feingewichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Manometer, mit Ausnahme von Reifendruckmeßgeräten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elektrische Temperatur-Fernmeßgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Augentonometer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gaskalorimeter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustandsmengenumwerter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meßanlagen für Flüssiggas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremsverzögerungsmeßgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit wird ermächtigt, die Liste der in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            genannten Geräte bei Bedarf durch Bekanntmachung zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen, Bremen, den 28. Juli 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat