Bekanntmachung der nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien zuständigen Behörden
Bekanntmachung der nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien zuständigen Behörden Vom 29. Oktober 1974
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat bestimmt:
§ 1
Oberste Arbeitsbehörde für die Anerkennung von Prüfzeichen und Prüfstellen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen
bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März, vom 1. August 1968- BGBI. I S. 901 - geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1974- BGBl. I S. 1569 -) und zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung einer Prüfbescheinigung (§ 2 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Zuständige Behörden für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach der Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen zuständigen Behörden vom 19. November 1968 (Brem.ABI. S. 347 -7103-a-6 -)außer Kraft.
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