Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden
                            Bekanntmachung über die nach dem  Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden  Vom 7. Mai 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 109) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            Zuständige Behörde für die Verfahren zur Durchführung einer Außenbereichsentschädigung gemäß § 9 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Zuständige Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.