Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde
                            Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den  leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde  Vom 11. September 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die zur Zustimmung einer abweichenden Bildung von Vergleichsgruppen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen - BAföG-TeilerlaßV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vom 14. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1439, 1575) befugte Behörde ist für die Prüfungsausschüsse der Hochschulen das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen und das Ausbildungs- und Prüfungsamt für die einstufige Juristenausbildung die Senatorin für Kinder und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 7 der Verordnung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist für den Bereich Juristenausbildung die Senatorin für Kinder und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 9 Satz 5 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist die Senatorin für Kinder und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.