Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz
                            Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz  Vom 2. April 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) | 
                            Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz - HeimG) vom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1873) bestimmt der Senat:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Zuständige Behörde zur Durchführung des Heimgesetzes ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat mit Ausnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach § 6 HeimG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Abs. 1 HeimG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 und 2 HeimG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersagung des Betriebs nach § 16 Abs. 1 HeimG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratung von Trägern nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bei der Planung von Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimaufsicht über Einrichtungen unter staatlicher oder kommunaler Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis f) ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 10. Dezember 1974 (Brem.GBI. S. 339- 2161-d-1) außer Kraft.