Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
I.
Die folgend aufgeführten Verstöße gegen Ge- oder Verbote nach
§ 23 Absatz 1 der Vierzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Vierzehnte Coronaverordnung) vom 25. August 2020 (Brem.GBl. S. 819), die zuletzt durch Verordnung vom 28. August 2020 (Brem.GBl. S. 879) geändert worden ist, sind in der Regel wie folgt als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Die Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf.
Die im folgenden Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Fahrlässige Verstöße sind mit der Hälfte des angedrohten Regelsatzes oder bei Rahmensätzen höchstens mit der Hälfte des angedrohten Rahmenhöchstsatzes zu ahnden (§ 17 Absatz 2 OWiG).
Generell können die Regel- und Rahmensätze nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden (zu den einzelnen Kriterien unten VI.).
Ein Bußgeld von mehr als 250 Euro darf nur verhängt werden, wenn tatsächliche Feststellungen die Annahme rechtfertigen, dass diese Höhe nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person steht. Bloße Erfahrungssätze und Vermutungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht ausreichend.
Die Vierzehnte Coronaverordnung tritt mit Ablauf des 25. September 2020 außer Kraft. Sollten an ihre Stelle weitere Coronaverordnungen treten, ist dieser Erlass entsprechend anzuwenden, soweit in den zukünftigen Verordnungen ebenfalls entsprechende Tatbestände als Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind.
Laufen de Nr. | CoronaVO | Verstoß gegen | Adressat des Bußgeld- bescheids | Regel- oder Rahmen- satz in Euro | |
1 | § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | Verbot von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei der | Organisatorin oder Organisator | 250 bis 2 500 | |
- | die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten, | ||||
- | ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) nicht vorgehalten, | ||||
- | eine Namensliste (§ 8) nicht geführt oder | ||||
- | für eine ausreichende Lüftung nicht gesorgt | ||||
wird. | |||||
Anmerkung: | |||||
Wohnungen sind ausgenommen. | |||||
2 | § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 1. | Jede teilnehmende Person | 50 bis 200 | |
Anmerkung: | |||||
Die primäre Pflicht zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Veranstaltung trifft die Organisatorin oder den Organisator. | |||||
Allerdings ist auch die Teilnahme an einer verbotenen Veranstaltung bußgeldbewehrt, sofern der Verstoß für die teilnehmende Person erkennbar ist. | |||||
3 | § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 | Verbot von Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denen | Organisatorin oder Organisator | 250 bis 2 500 | |
- | die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht eingehalten, | ||||
- | ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) nicht vorgehalten oder | ||||
- | eine Namensliste (§ 8) nicht geführt | ||||
wird. | |||||
Anmerkung: | |||||
Das umfriedete Besitztum ist ausgenommen. | |||||
Damit sind private Grundstücke, insbesondere private Gärten gemeint. Auf das Vorliegen zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten (z.B. eine lückenlose Umzäunung) kommt es nicht an. | |||||
4 | § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 | Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 3. | Jede teilnehmende Person | 50 bis 200 | |
Die Anmerkung zu Nummer 2 gilt entsprechend. | |||||
4a | § 3 Absatz 1 | Verletzung des Gebots zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt. | Betroffene Person | 50 | |
Anmerkung: | |||||
Die Pflicht gilt nur bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen und bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen. | |||||
Eine Ausnahme gilt u.a. für Kinder unter sechs Jahren, Gehörlose oder Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. § 3 Absatz 3). | |||||
5 | § 4 Nummer 1 | Verbot, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Amüsierbetriebe oder ähnliche Vergnügungsstätten für den Publikumsverkehr zu öffnen. | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
6 | § 4 Nummer 2 | Verbot, Prostitutionsstätten oder -fahrzeuge oder Swingerclubs für den Publikumsverkehr zu öffnen. | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
7 | § 4 Nummer 3 | Verbot, Saunen oder Saunaclubs für den Publikumsverkehr zu öffnen. | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
8 | § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | Pflicht sicherzustellen, dass Abstandsregeln eingehalten werden. | Verantwortliche Person einer Einrichtung | 100 bis 2 500 | |
Anmerkung: | |||||
Erfasst sind alle Einrichtungen, die für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. | |||||
Der Begriff der Verkaufsstellen erfasst alle Geschäfte des Einzelhandels. | |||||
Der Begriff der Dienstleistungsbetriebe erfasst insbesondere Gaststätten aller Art, Hotels, sonstiger Beherbergungsbetriebe, Betreiber von Fitnessstudios, Anbieter touristischer Dienstleistungen, Handwerksbetriebe und Frisörinnen und Frisöre. | |||||
Der Begriff der Einrichtung stellt klar, dass etwa auch Sportanlagen oder Begegnungsstätten und sonstige Begegnungstreffs erfasst sind. Darunter fallen auch Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser sowie Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen. | |||||
9 | § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | Pflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen. | Verantwortliche Person einer Einrichtung | 250 bis 2 500 | |
Die Anmerkung zu Nummer 8 gilt entsprechend. | |||||
10 | § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | Pflicht, die betreffenden Personen in Namenslisten (§ 8) zu erfassen | Verantwortliche Person einer Einrichtung | 100 bis 2 500 | |
Die Anmerkung zu Nummer 8 gilt entsprechend. | |||||
Ausgenommen von der Pflicht, Namenslisten zu führen, sind allerdings Verkaufsstätten und öffentliche Einrichtungen (außer Hallenbädern, Indoor-Sportstätten, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Begegnungsstätten und sonstigen Begegnungstreffs). | |||||
11 | § 6 | Verbot, eine Dienstleistung oder eine handwerkliche ohne Einhaltung der Hygieneregeln zu erbringen. | Dienstleisterin oder Dienstleister, | 250 bis 2 500 | |
Handwerkerin oder Handwerker | |||||
12 | § 10 Absatz 1 | Verbot, eine der genannten Einrichtungen ohne Erlaubnis nach Absatz 3 und ohne, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 vorliegen, zu besuchen. | Besucherin oder Besucher | 100 bis 750 | |
13 | § 10 Absatz 2 Satz 2 | Pflicht, ein zielgruppenspezifisches Besuchskonzept vorzuhalten. | Betreiberin oder Betreiber | 500 bis 2 500 | |
14 | § 16 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 | Pflicht, | Betreiberin oder Betreiber | 500 bis 2 500 | |
- | ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen und | ||||
- | die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. | ||||
15 | § 17 Absatz 2, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 8 Satz 3 | Pflicht, | Trägerin oder Träger | 1 000 bis 5 000 | |
- | ein Schutz- und Hygienekonzept (§ 7) zu erstellen und | ||||
- | die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. | ||||
16 | weggefallen | ||||
17 | § 19 Absatz 1 Satz 1 | Verbot, die Wohnung oder Einrichtung ohne Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt. | Infizierte Person | 400 bis 4 000 | |
18 | § 19 Absatz 1 Satz 2 | Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt. | Infizierte Person | 400 bis 4 000 | |
19 | § 19 Absatz 2 Satz 1 | Verbot, die Wohnung oder Einrichtung ohne Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt. | Kontaktperson der Kategorie I | 300 bis 3 000 | |
20 | § 19 Absatz 2 Satz 2 | Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt. | Kontaktperson der Kategorie I | 300 bis 3 000 | |
21 | § 20 Absatz 1 Satz 1 | Pflicht, sich auf direktem Weg in eigene Häuslichkeit oder andere geeignete Unterkunft zu begeben und ständig dort abzusondern. | Ein- und Rückreisende | 300 bis 3 000 | |
22 | § 20 Absatz 1 Satz 2 | Verbot, Besuch zu empfangen, sofern keine Ausnahme nach § 22 vorliegt. | Ein- und Rückreisende | 300 bis 3 000 | |
23 | § 20 Absatz 2 Satz 1 | Pflicht, rechtzeitig die zuständige Behörde zu kontaktieren. | Ein- und Rückreisende | 50 bis 200 | |
24 | § 20 Absatz 3 Satz 1 | Pflicht, die Freie Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. | Durchreisende | 50 bis 200 | |
25 | § 21 Absatz 1 Sätze 2 bis 7 | Pflicht, | Abgesonderte Person nach §§ 19 und 20 | 50 bis 150 | |
- | eine erforderliche Untersuchung vornehmen zu lassen und an ihr mitzuwirken, | ||||
- | den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten, | ||||
- | den Zutritt zur Wohnung zu gestatten und | ||||
- | Auskünfte zu erteilen. |
II.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, den Verstoß zu beenden, missachtet wird. Dies betrifft insbesondere
-
§ 1 Absatz 1 (Verstoß gegen das Abstandsgebot),
-
§ 2 Absatz 1 Satz 1 (Verbot von Menschenansammlungen)
Anmerkung:
Von dem Begriff der
„Ansammlung“
sind unorganisierte, spontane Zusammentreffen sowie zufällige Ansammlungen aus einem äußeren Anlass heraus (z.B. Schaulustige bei einem Autounfall) umfasst.
Einer Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes, den Ort zu verlassen, kann insbesondere bei Ansammlungen im öffentlichen Raum geboten sein, an denen eine größere Anzahl von Personen beteiligt ist.
Für die Stadtgemeinde Bremen besteht auch eine Zuständigkeit der Polizei Bremen nach § 4 Absatz 1a der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz.
-
§ 9 Absätze 1 und 2 (Verstoß gegen die Pflicht, ausreichend Normalstation-, Intensiv- und Beatmungskapazitäten sicherzustellen),
-
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen),
-
§ 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nummer 2 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen),
-
§ 16 Absatz 4 Satz 3 (Verstoß gegen die Pflicht, Namenslisten zu führen).
Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Liegt eine vollziehbare Anordnung vor, ist bei Verstößen gegen das Abstandsgebot, das Verbot von Menschenansammlungen für jede beteiligte Person ein Bußgeld in Höhe von 50 bis 150 Euro zu erheben. Verstöße gegen andere vollziehbare Anordnungen können mit einem Bußgeld in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro geahndet werden.
III.
Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen erlassen, wenn diese der CoronaVO nicht widersprechen, insbesondere können sie generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und bestimmte Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche sofort vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes).
IV.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz oder Rahmensatz zu verdoppeln.
V.
Im Hinblick auf die besonders geschützte Religionsausübungsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG) ist bei Verstößen, die religiöse Tätigkeiten betreffen, von einer Verfolgung abzusehen, soweit es sich nicht um grobe oder wiederholte Verstöße handelt.
VI.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind generell die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG). Die Regel- und Rahmensätze können nach diesen Grundsätzen je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Ermäßigung:
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a)
die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
b)
der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
c)
der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
d)
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt oder
e)
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.
Erhöhung:
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
a)
die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder
b)
der Täter sich uneinsichtig zeigt oder
c)
in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils in der Regel zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 8, 9 Absatz 1 und 2, 10, 18 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (etwa eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
22. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 653)
außer Kraft.
Bremen, den 28. August 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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