Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Apothekerkammer Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Apothekerkammer Bremen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Apothekerkammer Bremen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Apothekerkammer Bremen

Vom 12. August 1992
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30.05.2022 (Brem.ABl. 2022 S. 727)
Aufgrund des Artikels 2 der vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales am 10. August 1992 genehmigten Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 19. Mai 1992 (Brem.ABl. S. 419) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung der Apothekerkammer Bremen in der vom 12. August 1992 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung
der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 14. Februar 1974 (Brem.ABl S. 2),
der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 3. März 1975 (Brem.ABl. S. 580),
der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 5. März 1984 (Brem.ABl. S. 187) und
der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 19. Mai 1992 (Brem.ABl. S. 419)
neu bekanntgemacht.
Bremen, den 12. August 1992
Apothekerkammer Bremen

Satzung der Apothekerkammer Bremen in der Fassung vom 12. August 1992

I. Allgemeines

§ 1

(1) Die Apothekerkammer Bremen ist die gesetzlich berufene Vertretung der gesamten Apotheker im Lande Bremen. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie hat ihren Sitz in Bremen.
(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff „Apotheker“ verwendet wird, sind hierunter auch Apothekerinnen zu verstehen.

§ 2

(1) Die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer regelt sich nach den Vorschriften des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Aufgaben der Apothekerkammer ergeben sich aus

§ 8 des Heilberufsgesetzes

.

II. Kammerversammlung und Vorstand

§ 3

Organe der Apothekerkammer sind:
a)
die Kammerversammlung,
b)
der Vorstand.

§ 4

(1) Die Kammerversammlung besteht aus allen Kammerangehörigen, soweit in

§ 26 des Heilberufsgesetzes

nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Ihm sollen drei selbstständige Apotheker und zwei Apotheker in nicht selbstständiger Stellung (Mitarbeiter oder Verwalter), von denen einer seine Tätigkeit in Bremerhaven ausüben soll, sowie ein nicht in einer öffentlichen Apotheke tätiger Apotheker angehören.
(3) Die Vorstandswahlen werden von einem Wahlausschuß vorbereitet und durchgeführt, der aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht, die die Kammerversammlung aus den Kammerangehörigen wählt. Der Wahlausschuß wird für jeweils vier Jahre gewählt. Der Wahlausschuß bestimmt durch Rundschreiben eine Frist von einem Monat, in der jeder Kammerangehörige berechtigt ist, Wahlvorschläge schriftlich einzureichen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als sechs Namen enthalten. Diese Vorschläge werden in den Wahlaufsatz aufgenommen. Später eingehende Vorschläge bleiben bei der Vorstandswahl unberücksichtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl aus den Kammerangehörigen von der Kammerversammlung gewählt. Der Präsident und sein Stellvertreter werden einzeln gewählt. Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Apotheker erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Führt auch diese wiederum zur Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt, bis ein Mehrheitsergebnis vorliegt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt und führt die laufenden Geschäfte weiter.
(6) Eine Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dieses verlangen.
(7) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet
a)
durch Tod,
b)
durch Verlust der Mitgliedschaft zur Kammerversammlung,
c)
durch schriftlich erklärte Niederlegung des Amtes, die nicht widerrufbar ist.
(8) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind binnen acht Wochen durch Nachwahl, die auf Beschluß des Vorstandes auch in Form einer Briefwahl durchgeführt werden kann, zu ersetzen.

§ 5

Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:
a)
die Satzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Schlichtungsordnung, die Gebührenordnung und die Geschäftsordnung
b)
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,
c)
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,
e)
die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen.

§ 6

(1) Die Apothekerkammer hält jährlich mindestens eine Sitzung der Kammerversammlung ab.
(2) Darüber hinaus ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen
a)
auf Beschluß des Vorstandes,
b)
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde,
c)
auf Antrag von mindestens 25 Kammerangehörigen.

§ 7

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung und im Rahmen des Haushaltsplanes.
(2) Die Bekanntmachungen der Apothekerkammer erfolgen durch Rundschreiben. Der Vorstand kann eine zusätzliche Form der Bekanntmachung beschließen; dies gilt nicht für die Bekanntmachung von Rechtsnormen.
(3) Der Vorstand hat die Sitzungen der Kammerversammlung vorzubereiten und die von ihr gefaßten Beschlüsse durchzuführen.
(4) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
(5)
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Ersatz barer Auslagen werden nach Maßgabe der darüber von der Kammer gefassten Beschlüsse gewährt.

§ 8

Der Präsident der Apothekerkammer beruft die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen.

§ 9

(1) Die Einberufungsfristen für Kammerversammlungen betragen:
a)
für Kammerversammlungen nach § 6 Absatz 1: 21 Tage,
b)
für Kammerversammlungen nach § 6 Absatz 2: 14 Tage.
Der Lauf beginnt jeweils mit dem Tage der Absendung der Einladung. Der schriftlichen oder der auf elektronischem Weg übermittelten Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Jede solchermaßen einberufene Kammerversammlung ist beschlußfähig.
(2) Die Einberufungsfrist für den Vorstand beträgt 5 Tage; sie kann erforderlichenfalls verkürzt werden. Der schriftlichen Einladung oder der auf elektronischem Weg übermittelten ist die Tagesordnung beizufügen. Im Falle der Abkürzung der Einberufungsfrist kann die Einladung auch mündlich oder telefonisch und ohne schriftliche oder der auf elektronischem Weg übermittelten Tagesordnung erfolgen. Der solchermaßen einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) In einer ordentlichen Kammerversammlung kommt ein Beschluss über die Änderung der Satzung wirksam zustande, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kammerversammlung zustimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen stehen der Satzungsänderung nicht entgegen.
(5) In der Regel erfolgen Abstimmungen nur in der Kammerversammlung. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einstimmig eine briefliche Abstimmung beschließen, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine dringliche Angelegenheit der Kammer durch die Einberufung der Kammerversammlung untunlich verzögert würde.
Die Wahl von Personen und Satzungsänderungen können nicht durch briefliche Abstimmung erfolgen.
(6) Bei brieflichen Abstimmungen ist an jedes Kammermitglied ein Anschreiben mit dem jeweiligen Beschlußvorschlag und einem Abstimmungsbogen zu versenden. Innerhalb von drei Wochen vom Absendetag (Datum des Poststempels) einschließlich angerechnet erfolgt die Abstimmung durch Brief, an der sich nur die stimmberechtigten Mitglieder beteiligen. Später eingehende Briefe bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt. Die Öffnung der Briefe und die Auszählung der Stimmen erfolgt in Gegenwart von mindestens vier Vorstandsmitgliedern durch einen vom Vorstand zu bestellenden Notar. Dieser hat das Ergebnis unter Beifügung seines Dienstsiegels und seiner Unterschrift in einem Protokoll zu vermerken, welches bis zum Abschluß der darauffolgenden Vorstandswahl aufzubewahren ist; es kann von jedem Kammermitglied eingesehen werden.
(7) Eine Nachwahl gem. § 4 Abs. 8 erfolgt nach den Grundsätzen des Abs. 6 mit der Maßgabe, daß die Stimmenabgabe in einem mitgesandten Umschlag erfolgt.
(8) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 können sich Kammerangehörige, die durch nachgewiesene Notdienstbereitschaft oder verlängerte Dienstbereitschaftszeiten an der Teilnahme verhindert sind, durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Kammerangehörigen in den Sitzungen vertreten lassen. Ein Kammerangehöriger darf höchstens zwei andere nicht anwesende Kammerangehörige vertreten.

§ 10

(1) Die Apothekerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, kann ein weiteres Vorstandsmitglied mit der Vertretung des Präsidenten beauftragt werden.
(2) Erklärungen, welche die Kammer in vermögensrechtlicher Hinsicht über den normalen Geschäftsverkehr der Kammer hinaus verpflichten, sind vor ihrer Abgabe durch den Präsidenten von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu genehmigen.

§ 10a

Zum Ehrenpräsidenten der Apothekerkammer Bremen kann gewählt werden jeder ausgeschiedene Präsident der Apothekerkammer Bremen. Die Wahl zum Ehrenpräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Vorstands der Apothekerkammer Bremen in der Kammerversammlung mit einer notwendigen Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Kammermitglieder. Der Ehrenpräsident repräsentiert die Kammer. Er hat keine Befugnis zur Vertretung der Kammer, weder in rechtsgeschäftlicher Hinsicht noch wird die Kammer gerichtlich oder außergerichtlich durch den Ehrenpräsidenten vertreten.

III. Ausschüsse

§ 11

Die Kammerversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden.

IV. Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen

§ 12

(1) Die Kammerangehörigen besitzen nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes das aktive und passive Wahlrecht. Hierdurch haben sie das Recht auf Mitarbeit in allen Organen der Kammer.
(2) Die Kammerangehörigen haben Anspruch auf:
a)
Beratung und Unterstützung durch die Apothekerkammer in allen beruflichen Angelegenheiten,
b)
Teilnahme an den von der Apothekerkammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen,
c)
kostenlose Zustellung der von der Apothekerkammer herausgegebenen Rundschreiben.
(3) Beschlüsse und Anordnungen, die von der Kammerversammlung im Rahmen ihres durch Heilberufsgesetz und Satzung festgelegten Aufgabenbereichs erlassen worden sind, sind für die Kammerangehörigen bindend.
(4) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn und die Beendigung seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der Apothekerkammer unter Vorlage seiner Approbationsnachweise anzuzeigen. Er hat darüber hinaus gegenüber der Apothekerkammer die Angaben zu machen, die sich aus

§ 5 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes

ergeben.
(5) Die Kammerangehörigen haben den Vorladungen der Organe der Apothekerkammer Folge zu leisten.

V. Haushalts- und Rechnungswesen

§ 13

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand die Jahresrechnung bis zum 31. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Kammerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Kammerversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung zu prüfen und darüber zu berichten haben. Vor Erstellung des Berichtes haben die Rechnungsprüfer den oder die Betroffenen zu hören.
(2) Der Vorstand hat der Kammerversammlung gleichzeitig den Voranschlag des jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes, der zugleich den Vorschlag über die Festsetzung des Jahresbeitrages enthält, zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Beitragsstaffel gilt bis zur Neufestsetzung durch die Kammerversammlung.
(3) Das Kassen- und Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprechend den vom Vorstand gegebenen Vorschriften zu führen.
(4) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. Beiträge

§ 14

(1) Die Apothekerkammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge.
(2) Die Veranlagung erfolgt gesondert für:
a)
selbständiger Apotheker,
b)
Apotheker in nicht selbständiger Stellung einschließlich der nicht in einer öffentlichen Apotheke tätigen Kammerangehörigen,
c)
freiwillige Mitglieder.
(3) Beiträge für die Kammerangehörigen zu 2) a) können nach dem jeweiligen Umsatz ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzt werden. Der Beitrag wird in Vierteljahres-Raten erhoben, er ist jeweils zum 15. des zweiten Monats des Quartals fällig.
(4) Der Beitrag für Kammerangehörige nach Absatz 2 Nummer 2b und 2c wird jährlich erhoben und ist zum 31. März des jeweiligen Jahres fällig.
(5) Anträge auf Gestattung von Stundung, Herabsetzung oder Erlaß des Beitrages sind bis zum Fälligkeitstage zu stellen. Die Anträge sind zu begründen; über sie entscheidet der Vorstand.
(6) Rückständige Beiträge werden im Verwaltungswege beigetrieben.
(7) Für Leistungen, die die Apothekerkammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringt, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Nähere regelt die Gebührenordnung
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 31.05.2021, gültig ab 13.07.2021 bis 08.08.2022
Vorschrift vom 06.07.2020, gültig ab 18.09.2020 bis 12.07.2021
Vorschrift vom 25.03.2019, gültig ab 30.05.2019 bis 17.09.2020
Vorschrift vom 21.03.2011, gültig ab 07.10.2011 bis 29.05.2020
Vorschrift vom 25.06.2007, gültig ab 02.10.2007 bis 06.10.2011
Vorschrift vom 11.06.2001, gültig ab 29.08.2001 bis 01.10.2007
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