Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG)

Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) Vom 22. September 2020
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.10.2020 bis 31.12.2021

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung vorübergehender vergaberechtlicher Erleichterungen vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 960).
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§ 1 Zweck; Anwendungsvorrang

Dieses Gesetz dient der Verbesserung der konjunkturellen Lage nach Auftreten der SARS-Covid-19-Pandemie, indem es eine zügige und kontinuierliche Beauftragung von Wirtschaftsunternehmen durch eine formell erleichterte Vergabe öffentlicher Aufträge ermöglicht. Den erhöhten Wertgrenzen entgegenstehende vergaberechtliche Bestimmungen auf landesgesetzlicher Ebene finden für die Geltungsdauer dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn von der Möglichkeit eines erleichterten Verfahrens nach

§ 2

Gebrauch gemacht wird.
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§ 2 Erleichterte Verfahren

(1) Landesrechtliche Bestimmungen, welche die Beachtung der Unterschwellenvergabeordnung oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anordnen, werden mit der Maßgabe angewendet, dass öffentliche Auftraggeber ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes öffentliche Aufträge
1.
über Bauleistungen
a)
mit einem Auftragswert von bis zu 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,
b)
mit einem Auftragswert von bis zu 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der freihändigen Vergabe,
2.
über Liefer- und Dienstleistungen, mit Ausnahme der freiberuflichen Leistungen,
a)
mit einem Auftragswert bis zu 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb,
b)
mit einem Auftragswert bis zu 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege eines Direktauftrages
vergeben dürfen, wenn die Vergabeverfahren während des Geltungszeitraumes dieses Gesetzes begonnen wurden. Bei der Vergabe von Bauaufträgen nach Satz 1 Nummer 1 sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden. Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen nach Satz 1 Nummer 2 richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln.
(2) Ein öffentlicher Auftrag zur Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen kann ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege eines Direktauftrags vergeben werden, wenn die Leistung besonders dringlich ist, da sie zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich ist und der EU-Schwellenwert nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschritten wird.
(3) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu eröffnen. Für die Auftragswertschätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Zuwendungsempfänger, die nach den Vorgaben des Zuwendungsbescheides das
Tariftreue- und Vergabegesetz
, die Unterschwellenvergabeverordnung oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden haben.
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§ 3 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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