Bekanntmachung über die Zuständigkeit von Bundesstellen zum Vollzug des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
                            Bekanntmachung über die Zuständigkeit von Bundesstellen zum Vollzug  des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen  Vom 1. Mai 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Vollzug des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 299 - 233-d-4) in der jeweils geltenden Fassung in bezug auf steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, Widerspruchsbescheidung und die Vollstreckung, obliegt bei Förderung durch den Bund einschließlich der bundes-unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (ohne Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost) der Oberfinanzdirektion Magdeburg, der Bundeskasse Koblenz und den örtlich zuständigen Hauptzollämtern, letzteren nur für die Vollstreckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeit von Bundesstellen zum Vollzug des Bremischen Gesetzes über den Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 29. Mai 1995 (Brem.ABl. S. 495) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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