Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz
                            Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz  Vom 3. November 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Oberste Landesbehörde nach § 12 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständig für die Gewährung der in § 10 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, benannten Leistungen ist für die Bereiche der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven das Versorgungsamt Bremen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes nicht dem Bund vorbehalten ist, sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Häftlingshilfegesetzes vom 24. Oktober 1972 (Brem.ABl. S. 554 - 242-a-1) außer Kraft.