Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen
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Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen
Gebührenordnung

der Ärztekammer Bremen
vom 24. September 2001
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.11.2022 (Brem.ABl. 2023 S. 25)
Aufgrund des

§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)

in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer
Bremen vom 21. April 1997 (Brem.ABl. S. 347), zuletzt geändert am 5. März 2001 (Brem.ABl. S. 463), hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 24. September 2001 folgende Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen beschlossen, die am 1. Januar 2002 in Kraft tritt:

I.

Allgemeine Gebühren

1.Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. EU-Apostille, Gleichwertigkeitsbescheinigungen)
50 €
2.Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit als gleichwertig zum Zweck der Höhergruppierung im Tarifrecht (sog. Tarifbescheinigungen)
200 bis 500 Euro
3.Zweitausfertigung von Urkunden
25 €
4.Nutzung eines Raumes in der Ärztekammer, wenn von den Teilnehmern ein finanzieller Beitrag verlangt wird oder ein gebuchter Raum unabgemeldet nicht in Anspruch genommen worden ist
50 - 100 €
5.Bestätigung der Kammermitgliedschaft und der ärztlichen Unterschrift
10 €

II.

Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V

vom antragstellenden Arzt zu entrichtende Gebühr
250 €

III.

Aus- und Fortbildung Medizinische Fachangestellte

1.Ausbildungskostenumlage für Arzthelferinnen, die nicht bei einem niedergelassenen Arzt ausgebildet werden, der zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen wird, pro Jahr
150 €
2.Gebühr für die Zwischenprüfung
25 €
3.Gebühr für die Abschluss-/Wiederholungsprüfung
75 €
4.Verfahren zur Anerkennung der VERAH-plus als Nichtärztliche Praxisassistentin
80€
5.Abschluss- und Wiederholungsprüfung für Auszubildende von Nichtkammermitgliedern
150 Euro

IV.

Akademie für Fortbildung

1.Fortbildungsveranstaltungen der Kammer Rahmengebühr
bis 1.000 €
2.bei mehrtägigen Veranstaltungen
bis 2.500 €
3.Anerkennung von kostenpflichtigen und/oder gesponserten Fortbildungsveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen)
Rahmengebühr je Veranstaltung50 - 800 €
4.Strukturierte interaktive Fortbildungen über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform je nach Verwaltungsaufwand
100-1000 €
5.Bescheinigung von Fortbildungspunkten für einzelne Kalenderjahre
50 €
6.Akkreditierung von Veranstaltern
1 000 €

V.

Qualitätssicherung

1.Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung
1.1für Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen
1.1.1unter Anwendung eines geeigneten Gerätes zur Erstellung ausschließlich planbarer Szintigramme
550 €
1.1.2unter Anwendung einer Einkopf-Gammakamera mit einem Detektorkopf
1.1.2.1zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen
650 €
1.1.2.2zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Quellen oder einen in das Gerät integrierten Computertomographen
750 €
1.1.3unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf
für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Pos. 1.1.2.1 oder Pos. 1.1.2.2
für jeden weiteren Detektorkopf
50 €
1.1.4unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET)850 €
1.1.5unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen
mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT)950 €
1.1.6unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrlochs oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters
je überprüftes Gerät350 €
1.2für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
1.2.1bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie
je angewandtem Behandlungsverfahren300 €
1.2.2bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren
550 €

Anmerkung zu den Nummern 1.1.1 bis 1.2.2:

Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so
erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung
um mindestens 300 € und höchstens 1200 €.
1.3.für die Anwendung in der Teletherapie
1.3.1unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie
1.3.1.1für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie3000 €
1.3.1.2für jeden weiteren Linearbeschleunigers oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie600 €
1.3.2unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten
Gebühr nach Pos.1.3.1 zuzüglich300 €
1.4Prüfung der Qualitätssicherung bei der Strahlenanwendung in der Brachytherapie
2000 €

Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Gebühr reduziert sich auf 700 €, wenn an einem
Standort Strahlenanwendung in der Brachytherapie zusätzlich Strahlenanwendung in der Teletherapie betrieben
wird und die Prüfung der Qualitätssicherung für die
Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig
mit der Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie erfolgt.
1.5für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie
2000 €

Anmerkung zu Nummer 1.5:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 €, wenn an einem
Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie
und in der Teletherapie angewendet werden und die
Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die
Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt
wird.
1.6Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 83 Abs. 4 Satz 3, schriftlichen Begründungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz für jedes geprüfte Gerät für jedes geprüfte Gerät
75 - 350 €
2.Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz
2.1einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit
300 €
2.2einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit - ausgenommen universell einsetzbarer C- und U- Bogen-Geräte –
2.2.1mit analogem Bildempfänger
350 €
2.2.2mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung
400 €
2.2.3mit digitalem Bildempfänger
400 €
2.2.4mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät
mit Durchleuchtungseinrichtung
450 €
2.3einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit einschließlich universell einsetzbarer C- und U- Bogen-Geräte
2.3.1mit analogem Bildempfänger450 €
2.3.2mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät
mit Durchleuchtungseinrichtung500 €
2.3.3mit digitalem Bildempfänger500 €
2.3.4mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät
mit Durchleuchtungseinrichtung550 €
2.4einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten
für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen Gebühr nach Pos. 2.3
für jedes weitere Anwendungsgerät75 €
2.5einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien
2.5.1mit analogem Bildempfänger450 €
2.5.2mit digitalem Bildempfänger500 €
2.6einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen unter Röntgendurchleuchtung
550 €
2.7einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen
350 €

Anmerkung zu den Nummern 2.1 bis 2.7:

Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine
teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die
Gebühr um 400 €.
3.Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz
3.1eines konventionellen Röntgentherapiegerätes mit perkutaner Applikation der Strahlung
450 €

Anmerkung zu den Nummern 2.1 - 3.1:

Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so
erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung
um mindestens 300 € und höchstens 1400 €.
3.2für die intraoperative Röntgentherapie
2000 €

Anmerkung zu Nummer 3.2:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 €, wenn an einem
Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie
und in der Teletherapie angewendet werden und die
Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die
Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt
wird.
4.Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz
4.1Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen
je geprüfter Röntgeneinrichtung 75 bis 350 €
4.2Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung
75 bis 300 €
Anmerkung zu Nummer 4:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.
5.Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin
Pro Zyklus, der an die Datenannahmestelle gemeldet wurde1,50 bis 2,50 €
6.Prüfung der Verfahrensanweisungen, Aufzeichnungen oder Voraussetzungen zur systematischen Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 130 Absatz 1 Nummer 5 Strahlenschutzverordnung
75 bis 350 Euro
7.Prüfung der Aufzeichnungen zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung im Hinblick auf den Strahlenschutz unter Beachtung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Strahlenschutzverordnung
75 bis 500 Euro

VI.

Ethikkommission der Ärztekammer Bremen

Gemäß § 11 der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Bremen beträgt die Rahmengebühr
25 bis 1.000 €

VII.

Schlichtungsausschuss der Ärztekammer Bremen

Gemäß § 6 der Schlichtungsordnung der Ärztekammer Bremen beträgt die Gebühr pro Verfahren bis zu
150 €

VIII.

Mahngebühren

Nach einer ersten Erinnerung erfolgt eine Mahnung, für die eine Gebühr erhoben wird von
15 €
Antrag auf Vollstreckung
25 €

IX.

Fachkunden, Ermächtigungen und Anerkennung von Kursen nach der Strahlenschutzverordnung

1.Verfahren zur Erteilung von Fachkunden ohne Fachgespräch sowie zur Erteilung von Bescheinigungen von Kenntnissen
40 €
2.Verfahren zur Erteilung von Fachkunden mit Fachgespräch
100 €
3.Verfahren zur Erteilung von Fachkunden an Medizinphysikexperten
Für Mitglieder der Ärztekammer Bremen
40 €
Für Medizinphysikexperten, die nicht Kammermitglieder sind
200 €
4.Ermächtigung nach § 175 Strahlenschutzverordnung
130 €
5.Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen nach § 51 Strahlenschutzverordnung
100 bis 300 Euro

X.

Weiterbildung

1.Verfahren zur Zulassung von Weiterbildungsstätten
a)Weiterbildungsstätten im Krankenhaus, in einem Institut oder einer anderen Einrichtung (z.B. MVZ)
-Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung600 Euro
-Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln200 Euro
b)Arztpraxis als Weiterbildungsstätte
-Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung200 Euro
-Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln100 Euro
Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden.
2.Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen
Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung
150 €
Wiederholungsgebühr
100 €
3.Verfahren zur Prüfung und Anerkennung ausländischer Weiterbildungen oder im Ausland absolvierter Weiterbildungsabschnitte
100-500 €
4.Bearbeiten von Förderanträgen zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung
200 Euro
5.Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen für die ärztliche Weiterbildung
100 bis 300 Euro
6.Bearbeiten von Anträgen zur Beteiligung an der ärztlichen Weiterbildung für Nichtkammermitglieder
für den ersten Weiterbildungsbaustein
350 Euro
für jeden weiteren Weiterbildungsbaustein
100 Euro

XI.

Prüfungen nach § 3 Abs. 2 BÄO (Eignungsprüfung) und § 3 Abs. 3 BÄO (Kenntnisprüfung)

1.Verfahren zur Prüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO (Eignungsprüfung) und § 3 Abs. 3 BÄO (Kenntnisprüfung)
730 €
2.Verfahren zur Wiederholungsprüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO (Eignungsprüfung) und § 3 Abs. 3 BÄO (Kenntnisprüfung)
730 €
3.Verfahren zur Durchführung des Fachsprachentests530 €
4.Verfahren zur Wiederholung des Fachsprachentests530 €
5.Neuorganisation eines Prüfungstermins für die Prüfungen in Nummer 1 bis 4 nach Absage des Termins nach erfolgter Ladung
300 Euro

XII.

Widersprüche

Erfolglose Durchführung von Widerspruchsverfahren100 €

XIII.

Nutzung von Räumen im Veranstaltungszentrum

1.Nutzung des großen Raums (mit 70 qm) durch Kammermitglieder
- bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden100 €
- bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag200 €
2.Nutzung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) durch Kammermitglieder
- Bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden70 €
- Bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag120 €
3.Nutzung des großen Raums (mit 70 qm) durch Nicht-Kammermitglieder
- bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden150 €
- bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag250 €
4.Nutzung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) durch Nicht- Kammermitglieder
- Bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden100 €
- Bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag170 €
5.Nutzung der Seminarräume, pro Raum (nur zusammen mit der Nutzung größerer Räume)25 €
6.Exklusive Nutzung des Aufenthaltsraums/Küche
(nur zusammen mit der Nutzung anderer Räume)50 €
7.Mehraufwand für den Umbau50 €

XIV.

Allgemeine Regelungen

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 29.11.2021, gültig ab 18.03.2022 bis 27.01.2023
Vorschrift vom 29.11.2021, gültig ab 12.01.2022 bis 17.03.2022
Vorschrift vom 23.11.2020, gültig ab 01.04.2021 bis 11.01.2022
Vorschrift vom 17.06.2019, gültig ab 29.08.2019 bis 31.03.2021
Vorschrift vom 04.06.2018, gültig ab 29.06.2018 bis 28.08.2019
Vorschrift vom 08.06.2015, gültig ab 19.08.2015 bis 28.06.2018
Vorschrift vom 14.03.2005, gültig ab 12.04.2005 bis 24.09.2007
Vorschrift vom 28.06.2004, gültig ab 16.07.2004 bis 11.04.2005
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