Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
    DE - Landesrecht Bremen

    Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

    Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung Vom 15. April 2003
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
    Der Senat bestimmt:

    § 1 Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

    Zuständige Behörde nach § 2 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ist für die Verpflichtung
    1.
    der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
    a) Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,
    die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau;
    b) bremische Häfen,
    die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;
    2.
    der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
    a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse,
    die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau;
    b) Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
    die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

    § 2 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten

    Zuständige Behörde nach § 3 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstige Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist, soweit diese betreffen:
    1. die bremischen Häfen und Binnenschiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
    die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;
    2. Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
    die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;
    3. Flugplätze einschließlich deren Umschlagsbetriebe,
    die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;
    4. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben,
    die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau;
    im Übrigen
    das Amt für Straßen und Verkehr für die Stadtgemeinde Bremen,
    der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven als untere Verkehrsbehörden;
    5. sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,
    die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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