Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
                            Bekanntmachung über die zuständigen  Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung  Vom 15. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen
                            Zuständige Behörde nach § 2 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ist für die Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist, | 
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau; | |
| b) | bremische Häfen, | 
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; | 
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a) | Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse, | 
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau; | |
| b) | Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, | 
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. | 
§ 2 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten
                            Zuständige Behörde nach § 3 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstige Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist, soweit diese betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. | die bremischen Häfen und Binnenschiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden, | 
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; | |
| 2. | Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, | 
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; | |
| 3. | Flugplätze einschließlich deren Umschlagsbetriebe, | 
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; | |
| 4. | Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben, | 
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau; | |
| im Übrigen | |
| das Amt für Straßen und Verkehr für die Stadtgemeinde Bremen, | |
| der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven als untere Verkehrsbehörden; | |
| 5. | sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen, | 
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. | 
§ 3 Inkrafttreten
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.