Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen nach dem Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen nach dem Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Vom 25. Mai 2005
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt:
Einzelansicht
Seitenanfang
§ 1
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist diejenige Stelle nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), die in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung einer unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden werdenden Mutter oder Wöchnerin für zulässig erklären kann.
Einzelansicht
Seitenanfang
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 25. Mai 2005
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit Jugend und Soziales
Einzelansicht
Seitenanfang
Feedback