Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen nach dem Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
                            Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen nach  dem Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen  Vom 25. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist diejenige Stelle nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), die in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung einer unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden werdenden Mutter oder Wöchnerin für zulässig erklären kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 25. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Arbeit, Frauen,  Gesundheit Jugend und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang